Beschluss
5 Ca 939/05
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2005:0823.5CA939.05.00
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Tenor
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten nunmehr noch um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung vom 15.02.2005 und im Zusammenhang hiermit um die Frage des Zugangs dieser Kündigung und den hilfsweise vom Kläger gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG. Der 25-jährige, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 21.05.2002 als Tauchpolierer für ein Bruttomonatseinkommen von ca. 2000,00 EUR bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Unter dem 15.02.2005 fand ein Gespräch in den Betriebsräumen der Beklagten statt, an dem der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge I teilnahmen. Der Verlauf und die Einzelheiten dieses Gespräches werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Unter dem 16.02.2005 wurde der Kläger, der seine ursprüngliche Arbeit als Tauchpolierer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, in die Stanzerei versetzt. Unter dem 14.03.2005 wurde dem Kläger ein hinsichtlich der Konditionen der Arbeitszeit und der Urlaubszeit schlechterer Arbeitsvertrag vorgelegt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 37 – 41 d.A. Bezug genommen wird, und der von den Parteien nicht unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 24.03.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird, äußerte sich die Beklagte gegenüber der Prozessvertreterin des Klägers. Der Kläger behauptet, in dem Gespräch am 15.02.2005 sei ein Kündigungsschreiben nicht übergeben worden. Das Gespräch habe sich nur auf eine mögliche Versetzung bezogen. Er habe erst mit Schreiben vom 24.03.2005 von der angeblichen Kündigung vom 15.02.2005 erfahren. Am 14.03.2005 sei er von dem Zeugen I benachrichtigt worden, dass er ab dem 16.03.2005 nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2005 hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.02.2005 aufgelöst worden ist; 2. hilfsweise und vorsorglich, die Klage vom 21.03.2005 unter Einbeziehung der Klageerweiterung vom 29.03.2005 nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie beantragte weiter, den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 15.02.2005 in dem 20-minütigen Personalgespräch ein Kündigungsschreiben erhalten, wegen dessen Einzelheiten und Erscheinungsbildes auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger habe zunächst die Bestätigung des Erhaltes der Kündigung in Schriftform abgelehnt. Er habe dann aber, vor dem Eindruck des anwesenden Zeugen I, das Kündigungsschreiben gleichwohl an sich genommen und mitgenommen. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, auch in Gesprächen mit einem Vorarbeiter und einer weiteren Kollegin habe der Kläger nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Kündigung erwähnt. Unter dem 24.02.2005 habe er Einzelheiten der Kündigung im Gespräch mit dem Betriebsarzt Dr. S erläutert. Die Arbeitnehmerin D habe das Kündigungsschreiben am 15.02.2005 aufgesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I im Kammertermin vom 23.08.2005. Wegen des Ergebnisses und der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2005 verwiesen. II. Der unter dem 05.04.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 04.04.2005 in Form des Hilfsantrages ist zulässig aber unbegründet und unterlag daher der Abweisung. 1. Da der Kläger mit Klageschrift vom 21.03.2005 bereits eine am 22.03.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene Klage erhoben hatte, war nach § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG der von ihm nachträglich gestellte Antrag zulässig. Das Arbeitsgericht Iserlohn ist sachlich und örtlich sowohl für die Kündigungsschutzklage, als auch für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zuständig. Nach Behauptung des Klägers, der die streitgegenständliche Kündigung vom 15.02.2005 erst mit Schreiben vom 24.03.2005 der Beklagten erhalten haben will, ist die 2-Wochen-Frist nach § 5 Abs. 3 KSchG eingehalten, da der Antrag, wie ausgeführt, unter dem 05.04.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging. 2. Der Antrag ist hingegen unbegründet. Entgegen seinen Behauptungen ging dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom 15.02.2005 am selben Tage durch persönliche Übergabe im Rahmen eines Personalgespräches zu. Gründe, warum der Kläger die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 KSchG zur Klageerhebung nach Zugang der Kündigung zu diesem Zeitpunkt versäumt hat, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Entgegen den Bekundungen des Klägers hat dieser von der streitgegenständlichen Kündigung vom 15.02.2005 nämlich nicht erst durch das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2005 Kenntnis erhalten, sondern dem Kläger wurde im Rahmen eines Personalgespräches am 15.02.2005 durch den Geschäftsführer der Beklagten ein Kündigungsschreiben, das den Anforderungen des § 623 BGB hinsichtlich der Schriftform unstreitig entspricht, übergeben. Dieses hat der Kläger auch mitgenommen, hingegen die schriftliche Bestätigung des Zuganges verweigert. Dieser Geschehensablauf steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2005 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest. Der genannte Zeuge hat bekundet, bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer Günther der Beklagten anwesend gewesen zu sein. Er hat darüber hinaus bekundet, das Kündigungsschreiben habe in einer Art Mappe auf dem Tisch gelegen, es sei dann dem Kläger übergeben worden, und zwar durch den Geschäftsführer der Beklagten. Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft die Details des Randgeschehens bekundet, insbesondere hat er bekundet, dass er selbst den Kläger darauf hingewiesen habe, er möge doch den Zugang bestätigen, da er als Zeuge für den Zugang dieses Schreibens dienen könnte. Auch hinsichtlich des sonstigen Randgeschehens wirft die Aussage des Zeugen I keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf. Der Zeuge räumt ein, in das Geschehen um die Kündigung des Klägers involviert gewesen zu sein, lässt aber keine Aussagetendenz zu Gunsten einer der Parteien erkennen. Anhaltspunkte dafür, warum dem Zeugen, der auf Nachfragen hin seine Aussage eindeutig bestätigt hat, nicht zu glauben wäre, waren nicht erkennbar. Die erkennende Kammer musste daher nach der entsprechenden Aussage des Zeugen I von einem Zugang des Kündigungsschreibens bereits am 15.02.2005 ausgehen. Anhaltspunkte dafür, warum bei diesem Zugangszeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung vom 15.02.2005 die unter dem 22.03.2005 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage, mit der sich der Kläger gegen die Kündigung wendet, nachträglich zuzulassen wäre, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage unterlag daher der Abweisung.