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Urteil

5 Ca 1406/22

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2023:0111.5CA1406.22.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.997,44 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 1.997,44 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der 22-jährige Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 24./26.09.2020 (Bl. 49 ff. der Akte) seit dem 01.10.2020 für die Beklagte als Lagerarbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.050,00 € zzgl. Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € tätig. Am 25.06.2021 war der Kläger an einem Kalendertag arbeitsunfähig erkrankt, am 28. und 29.06.2021 an zwei Kalendertagen, vom 27. bis 31.07.2021 an drei Kalendertagen, am 02.08.2021 an einem Kalendertag, vom 30.08. bis zum 10.09.2021 an zwölf Kalendertagen, vom 08.11.2021 bis zum 18.11.2021 an elf Kalendertagen sowie vom 04.12. bis 08.12.2021 an fünf Kalendertagen. In der Zeit vom 06.01.2022 bis zum 14.02.2022 war der Kläger an 40 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Laut Auskunft der Krankenkasse des Klägers vom 17.11.2022 (Bl. 108 der Akte) sei dieser als zugrundeliegende Erkrankung zunächst eine Bronchitis (J20.8) gemeldet worden. Ab dem 10.01.2022 sei eine Neurasthenie (F48.0) hinzugetreten; die wie die Bronchitis am 04.02.2022 bestanden habe. Ab dem 04.02.2022 sei eine Radikulopathie im Lumbalbereich (M54.16) hinzugetreten, die am 05. und 06.02.2022 die Arbeitsunfähigkeit allein bedingt habe. Am 07.02.2022 sei ein Kolitis (K52.9) und Diarrhoe (K59.1) hinzugetreten, die ab dem 08.02.2022 die Arbeitsunfähigkeit allein bedingt hätten. Vom 21.02. bis zum 30.03.2022 war der Kläger für 38 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Gegenüber der Krankenkasse wurde für diesen Zeitraum eine Neurasthenie als zugrundeliegende Erkrankung benannt. Am 31.03.2022 hat der Kläger wieder gearbeitet. Für den Monat Februar 2022 rechnete die Beklagte zunächst Arbeitsentgelt in Höhe von 2.051,28 € brutto ab (Bl. 85 der Akte); der sich hieraus ergebene Nettobetrag in Höhe von 1.470,30 € wurde an den Kläger ausbezahlt. In einer Korrekturabrechnung für diesen Monat („1. Rückrechnung: 03.2022“) reduzierte die Beklagte das Bruttoentgelt auf 1.319,14 € und errechnete eine „Überzahlung nach 03.2022“ in Höhe von 437,64 € netto (Bl. 86 der Akte). Für den Monat März 2022 rechnete die Beklagte Arbeitsentgelt in Höhe von 66,13 € brutto zzgl. Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € brutto ab (Bl. 87 der Akte). Zu den sich hieraus ergebenen Nettobetrag von 53,84 € rechnete sie eine „Überzahlung nach 04.2022“ in Höhe von 383,80 € hinzu und brachte sodann eine „Überzahlung aus 1. RR 02.2022“ in Höhe von 437,64 € in Abzug. Mit der Abrechnung für April 2022 (Bl. 88 der Akte) verrechnete die Beklagte schließlich das Arbeitsentgelt des Klägers mit einer „Überzahlung aus Abrechnung 03.2022“ in Höhe von 383,80 € netto und schlug eine „Nachzahlung aus 2. RR 02.2022“ in Höhe von 178,83 € netto auf. Mit seiner am 29.08.2022 bei Gericht eingegangenen Klage machte der Kläger zunächst die Nachzahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar und März 2022 geltend. Die auf den Monat Februar 2022 gerichtete Klage nahm er nachfolgend zurück. Der Kläger ist der Ansicht, auch für den Zeitraum vom 21.02. bis zum 30.03.2022 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erworben zu haben. Eine Fortsetzungserkrankung läge nicht vor. Ausweislich der Auskunft der Krankenkasse hätten den Arbeitsunfähigkeitszeiten 2022 unterschiedliche Erkrankungen zugrunde gelegen. In der Zeit vom 10.01. bis 04.02.2022 hätte die Erkrankung Neurastenie als Hinzutritt gegolten und habe zu keinem Tag allein die damalige Arbeitsunfähigkeit bedingt. Der Kläger beantrag zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.051,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 abzüglich gezahlter 53,84 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe ab dem 23.02.2022 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gehabt, da die Erkrankung vom 21.02.2022 bis zum 30.03.2022 auf derselben Erkrankung beruht habe, die im Zeitraum vom 06.01.2022 bis zum 14.02.2022 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die habe die Krankenkasse des Klägers zunächst auch bestätigt, bevor sie im späteren Verlauf diese Einschätzung geändert habe. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen, schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – soweit sie noch zur Entscheidung stand – unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Entgeltanspruch für den Monat März 2022. 1. Soweit der Kläger unstreitig am 31.03.2022 Arbeitsleistung erbracht und damit einen Entgeltanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB erworben hat, ist dieser Anspruch durch entsprechende Leistungen der Beklagten nach § 362 BGB erloschen. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das dem Kläger arbeitsvertraglich zugesagte Bruttomonatsentgelt für die im jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage gezahlt wird. Ausgehend von dieser Vertragsauslegung hat die Beklagte zutreffend das Arbeitsentgelt für den 31.03.2022 mit 1/31 des zugesagten Bruttomonatsentgelts berechnet. Zuzüglich der Kontoführungsgebühr ergibt sich damit ein Entgeltanspruch in Höhe von 67,41 € brutto. Dieser Anspruch ist durch Leistungen der Beklagten erloschen. Der Kläger selbst trägt vor, dass der sich ergebene Nettobetrag in Höhe von 53,84 € an ihn gezahlt worden sei. Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass für die Annahme, dass die Beklagte die anfallenden Steuern und Sozialabgaben nicht wie in der Abrechnung angegeben abgeführt hat. Die Abführung der Bruttoentgeltanteile hat erfüllungsgleiche Wirkung (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07 – EzA § 611 BGB 2002 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2). 2. Für den Zeitraum vom 01. bis zum 30.03.2022 hat der Kläger einen Entgeltanspruch nicht erworben. Auch wenn der Kläger in diesem Zeitraum unstreitig arbeitsunfähig erkrankt war, ergibt sich der Entgeltanspruch nicht aus § 3 Abs. 1 EntgFG. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum war bereits vor dem 01.03.2022 ausgeschöpft. a) Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ist zu unterscheiden: Ein neuer Anspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz beschränkt in diesem Fall den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht auf eine Gesamtdauer von sechs Wochen pro Jahr (BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 5 AZR 89/80 – EzA § 1 LohnFG Nr. 59). Ist dagegen dieselbe Krankheit Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). In diesem Fall entsteht die Leistungspflicht des Arbeitgebers nicht mit jeder einzelnen Erkrankung von neuem. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG besteht bei Fortsetzungserkrankungen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben (BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 5 AZR 394/82 – EzA § 1 Lohn FG Nr. 74). Der Arbeitgeber hat regelmäßig keine Kenntnisse über die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen des Arbeitnehmers. Dieser Unkenntnis ist bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – EzA § 3 EntgFG Nr. 14). b) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht. Der Kläger nicht vorgetragen, dass es sich bei der im streitgegenständlichen Zeitraum zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung nicht um eine Fortsetzungserkrankung zu den Erkrankungen aus dem Jahr 2021 handelt. Unstreitig hat die Beklagte im Zeitraum vom 25.06.2021 bis zum 08.12.2021 für insgesamt 35 Kalendertage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle an den Kläger geleistet. Sämtlich Arbeitsunfähigkeitszeiten liegen in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch mit Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EntFG und kommen deshalb als anrechenbare Vorerkrankungen in Betracht. Trotz der Hinweise des Gerichts vom 14.10.2022 (Bl. 92 der Akte) hat der Kläger nichts zu den zugrundeliegenden Erkrankungen vorgetragen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die ab dem 21.02.2022 zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auf demselben Grundleiden beruft, welches im Jahr 2021 die Arbeitsunfähigkeitszeiten bedingte. Für den Zeitraum vom 21. bis zum 28.02.2022 leistete die Beklagte für weitere acht Kalendertage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Wie zwischen den Parteien im Kammertermin unstreitig wurde, hat die Beklagte für den Monat Februar 2022 das volle Bruttomonatsentgelt an den Kläger ausbezahlt. Damit wurde auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers ab dem 21.02.2022 erfüllt. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob die Beklagte das für Februar 2022 gezahlte Entgelt teilweise mit Entgeltansprüchen für April 2022 verrechnen konnte. Zum einen sind die Entgeltanspruche des Klägers für April 2022 nicht streitgegenständlich, zum anderen kann eine einseitige Verrechnungserklärung eine einmal eingetretene Erfüllungswirkung nicht beseitigen. Demnach hat die Beklagte bereits Entgeltfortzahlung für insgesamt 43 Krankheitstage geleistet, die auf das gleiche Grundleiden zurückzuführen sind und somit ihre Entgeltfortzahlungspflicht vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. Ob darüber hinaus auch in dem Zeitraum vom 10.01. bis 04.02.2022 eine anrechenbare Vorerkrankung vorgelegen hat (vgl. dazu BAG, Urteil vom 02.02.1994 – 5 AZR 345/93 – EzA § 1 LohnFG Nr. 125), kann hier dahinstehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und betrifft den Beschwerdewert. Unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme ergibt sich ein Gebührenstreitwert in Höhe von 2.578,42 €. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.