Leitsatz: 1. Soweit Sachbezüge der Lebenshaltung der Ausbildenden dienen, können sie im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in den Grenzen des § 17 Abs. 2 BBiG bei der Ermittlung angerechnet werden, ob zumindest 80 % der tariflich geregelten oder durch die zuständige Kammer oder Innung empfohlenen Vergütung erreicht werden. 2. Ein vom Ausbilder gestelltes Firmenticket ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle fallen typischerweise bei Auszubildenden an und zählen zu den Lebenshaltungskosten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird für dieses Urteil auf 4.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung. Zwischen den Parteien bestand vom 01.08.2014 bis zum 30.06.2017 ein Ausbildungsverhältnis zur Mediengestalterin Digital und Printmedien, Fachrichtung Gestaltung und Technik. Die zwischen den Parteien vereinbarte und gezahlte Ausbildungsvergütung betrug für das erste Ausbildungsjahr 450,00 € brutto, für das zweite Ausbildungsjahr 500,00 € brutto und für das dritte Ausbildungsjahr 550,00 € brutto monatlich. Zusätzlich stellte der Beklagte der Klägerin ein Firmenticket für den öffentlichen Personennahverkehr zum Preis vom 64,77 € monatlich für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Hierfür wurde der Klägerin pauschale Lohnsteuer in Höhe von 10,83 € monatlich abgezogen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Stellung des Firmentickets wurde nicht geschlossen. Nach § 11 des Ausbildungsvertrags sollten rechtswirksame Nebenabreden nur durch schriftliche Ergänzung getroffen werden können. Des Weiteren zahlte der Beklagte an die Fahrschule der Klägerin für deren Führerschein 1.457,40 €. Die Industrie- und Handelskammer Dortmund (IHK) empfiehlt für die Zeit ab 2013 als Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr 586,00 €, für das zweite Ausbildungsjahr 637,00 € und für das dritte Ausbildungsjahr 732,00 € monatlich. Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte und gezahlte Ausbildungsvergütung sei unangemessen niedrig gewesen. Bei Ausbildungsvergütungen sei eine Unterschreitung der tariflich vereinbarten Vergütung um mehr als 20 % nicht mehr angemessen. Da es vorliegend keine tarifvertraglich geregelte Vergütung gebe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sei anstelle dessen auf die von der IHK empfohlene Vergütung abzustellen. Diese sei um mehr als 20 % unterschritten worden. Die Zahlung an die Fahrschule und auch das Firmenticket seien dabei nicht als Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen, für Letzteres fehle es an der nach dem Arbeitsvertrag erforderlichen schriftlichen Vereinbarung. Sie behauptet, der Beklagte habe sie geradezu gedrängt, den Führerschein zu machen. Er habe ihr in Aussicht gestellt, Kundenbesuche dadurch allein durchführen zu können. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.499,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136,00 € brutto seit dem 30.08.2014, 86,00 € brutto seit dem 01.10.2014, 86,00 € brutto seit dem 01.11.2014, 86,00 € brutto seit dem 29.11.2014, 86,00 € brutto seit dem 01.01.2015, 86,00 € brutto seit dem 31.01.2015, 86,00 € brutto seit dem 28.02.2015, 86,00 € brutto seit dem 28.03.2015, 86,00 € brutto seit dem 01.05.2015, 86,00 € brutto seit dem 30.05.2015, 86,00 € brutto seit dem 01.07.2015, 86,00 € brutto seit dem 01.08.2015, 87,00 € brutto seit dem 29.08.2015, 87,00 € brutto seit dem 01.10.2015, 87,00 € brutto seit dem 31.10.2015, 87,00 € brutto seit dem 28.11.2015, 87,00 € brutto seit dem 01.01.2016, 87,00 € brutto seit dem 31.01.2016, 87,00 € brutto seit dem 27.02.2016, 87,00 € brutto seit dem 01.04.2016, 87,00 € brutto seit dem 30.04.2016, 87,00 € brutto seit dem 28.05.2016, 87,00 € brutto seit dem 01.07.2016, 87,00 € brutto seit dem 30.07.2016, 182,00 € brutto seit dem 01.09.2016, 182,00 € brutto seit dem 01.10.2016, 182,00 € brutto seit dem 29.10.2016, 182,00 € brutto seit dem 01.12.2016, 182,00 € brutto seit dem 01.02.2017, 182,00 € brutto seit dem 01.03.2017, 182,00 € brutto seit dem 01.04.2017, 182,00 € brutto seit dem 29.04.2017, 182,00 € brutto seit dem 01.06.2017, 182,00 € brutto seit dem 01.07.2017, 182,00 € brutto seit dem 01.02.2017, 10,93 € seit dem 01.10.2014, 10,93 € seit dem 01.11.2014, 10,93 € seit dem 29.11.2014, 10,93 € seit dem 01.01.2015, 10,93 € seit dem 11.01.2015, 10,93 € seit dem 28.02.2015, 10,93 € seit dem 28.03.2015, 10,93 € seit dem 01.05.2015, 10,93 € seit dem 30.05.2015, 10,93 € seit dem 01.07.2015, 10,93 € seit dem 01.08.2015, 10,93 € seit dem 29.08.2015, 10,93 € seit dem 01.10.2015, 10,93 € seit dem 31.10.2015, 10,93 € seit dem 28.11.2015, 10,93 € seit dem 01.01.2016, 10,93 € seit dem 30.01.2016, 10,93 € seit dem 27.02.2016, 10,93 € seit dem 01.04.2016, 10,93 € seit dem 30.04.2016, 10,93 € seit dem 28.05.2016, 10,93 € seit dem 01.07.2016, 10,93 € seit dem 30.07.2016, 10,93 € seit dem 01.09.2016, 10,93 € seit dem 01.10.2016, 10,93 € seit dem 29.10.2016, 10,93 € seit dem 01.12.2016, 10,93 € seit dem 31.12.2016, 10,93 € seit dem 01.02.2017, 10,93 € seit dem 01.03.2017, 10,93 € seit dem 01.04.2017, 10,93 € seit dem 29.04.2017, 10,93 € seit dem 01.06.2017 und 10,93 € seit dem 01.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, es läge keine Unterschreitung der IHK-Vergütung um mehr als 20 % vor, da das Firmenticket und die Zahlung an die Fahrschule zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge auf Erteilung korrigierter Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Nachzahlung an die Sozialversicherung entsprechend der Korrekturen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen nahm die Klägerin die Klage im Kammertermin zurück. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schrift-sätze und ihre Anlagen sowie die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4.499,67 € brutto gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es liegt keine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung vor. Eine die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig nicht mehr angemessen (BAG 29.04.2015 – 9 AZR 108/14 – NZA 2015, 1384; BAG 17.03.2015 – 9 AZR 732/13 – juris; ErfK/Schlachter BBiG § 17 Rn. 3). Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden (BAG 30.09.1998 – 5 AZR 690/97 – NZA 1999, 265; BAG 25.04.1984 – 5 AZR 540/82 – Juris). Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer, so ist zu vermuten, dass sie nicht mehr angemessen ist (BAG 30.09.1998 a. a. O.; Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, § 17 Rn. 15). Rechnet man das Firmenticket für 64,77 € monatlich zur Ausbildungsvergütung dazu, wird die Grenze von 80 % der IHK-Empfehlung nicht unterschritten. Erreicht werden dann für das erste Ausbildungsjahr 88 %, für das zweite Ausbildungsjahr 89 % und für das dritte Ausbildungsjahr 84 %. Das von dem Beklagten mit Ausnahme der Pauschalversteuerung bezahlte Firmenticket ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen. Bereits § 17 Abs. 2 BBiG geht davon aus, dass Sachleistungen angerechnet werden können, wenn auch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Dabei geht § 17 Abs. 2 von der Anrechenbarkeit aus und regelt diese für Sachleistungen durch Inbezugnahme auf die nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte. Es regelt somit, in welcher Höhe Sachbezug in Ansatz gebracht werden kann. § 17 Abs. 2 BBiG ist nicht so zu verstehen, dass die Anrechnung nur dann erfolgen könne, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Abs. 1 Ziffer 4 SGV IV den Wert von Sachbezügen durch Verordnung festgesetzt hätte. Eine solche Auslegung wäre unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung unvertretbar, da die Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und nicht durch den Gesetzgeber erlassen wird. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen (ständige Rechtsprechung; z. B. BAG 29.04.2015 a.a.O. mit weiteren Nachweisen unter Darstellung der historischen Entwicklung der Ausbildungsvergütung; BAG 17.03.2015 a.a.O.; BAG 16.07.2013 – 9 AZR 784/11 – NZA 2013, 1202). Soweit Sachbezüge der Lebenshaltung der Ausbildenden dienen, können sie in den Grenzen des § 17 Abs. 2 BBiG bei der Ermittlung angerechnet werden, ob zumindest 80 % der tariflich geregelten oder durch die zuständige Kammer oder Innung empfohlenen Vergütung erreicht werden. Durch das Firmenticket für den ÖPNV wird es Auszubildenden ermöglicht, ohne weitere Kosten zur Ausbildungsstelle zu gelangen. Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle fallen typischerweise bei Auszubildenden an. Sie sind daher zu den Lebenshaltungskosten zu zählen. Dabei kann dahinstehen, ob eine abstrakte oder konkrete Betrachtung vorzunehmen ist, wobei aus Gründen der Praktikabilität vieles für eine abstrakte Handhabung spricht. Aber auch konkret wird die in I wohnhafte und in Castrop-Rauxel oder Dortmund in der Ausbildung befindliche Klägerin den ÖPNV für die Fahrt zur Ausbildungsstelle genutzt haben. Zumindest zu Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses verfügte die Klägerin über keinen Führerschein. Dass für das Firmenticket entgegen dem Ausbildungsvertrag keine schriftliche Nebenabrede vorliegt, ist für die Beurteilung der Frage irrelevant, ob eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob auch die Zahlung des Beklagten an die Fahrschule der Klägerin für deren Führerschein zu berücksichtigen wäre oder nicht. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Der Streitwert für dieses Urteil entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag. Er unterscheidet sich aufgrund der teilweisen Klagerücknahme vom Gebührenstreitwert.