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Urteil

3 Ca 2313/16

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2017:0704.3CA2313.16.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 970,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 943,50 Euro seit dem 10.10.2016 und aus 26,70 Euro seit dem 05.12.2016 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 970,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 970,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 943,50 Euro seit dem 10.10.2016 und aus 26,70 Euro seit dem 05.12.2016 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 970,20 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Auslöse. Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1984 im Betrieb der Beklagten als Heizungsmonteur beschäftigt. Gemäß des Arbeitsvertrages der Parteien vom 16.04.1984 (Blatt 9 der Gerichtsakten) finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahr 1984 bei der Beklagten gab es noch eine Niederlassung der Beklagten im N, in deren Bereich der Kläger zunächst tätig war. Nach Auflösung der Niederlassung N war regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers der Betriebssitz der Beklagten in I. Von dort aus wurde er als Kundendienstmonteur eingesetzt. Sodann war er seit Anfang 2015 für die Fa. T tätig, zwischenzeitlich auch für Fa. F in N. Seit Januar 2016 wird der Kläger ausschließlich bei der Fa. F in N beschäftigt. Die Beklagte ist seit dem 01.12.2014 dauerhaft für die Fa. F auf dem Gelände des Chemieparks N tätig. Ein diesbezüglicher Vertrag der Beklagten mit der Fa. F ist derzeit bis zum 30.06.2020 abgeschlossen. Seit Januar 2016 erhält der Kläger keine Auslöse mehr. Mit seiner am 06.10.2016 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 10.10.2016 zugestellten Klage begehrt der Kläger Auslöse für den Zeitraum von Januar bis Juli 2016. Mit Klageerweiterung vom 24.11.2016 hat er seine Forderung für diesen Zeitraum nochmals erhöht. Der Kläger trägt vor, dass er Anspruch auf Zahlung einer Auslöse für die Baustelle auf dem Gelände der Fa. F im Chemiepark N habe. Aus seiner Sicht liege bei der Fa. F in N keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte, da die Beklagte nicht davon ausgehen könne, dass der Auftrag dauerhaft fortbestehe. Eine dauerhafte Zuordnung seiner Person zu dieser Baustelle sei nicht erfolgt. Es sei ohnehin fraglich, ob vorliegend überhaupt die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) Anwendung fänden. Denn bei der Auslöse handele es sich um einen tariflichen Anspruch aus § 6 des Lohntarifvertrages, der seit 2008 unverändert sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien sich die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften hätten zu Eigen machen wollen. Im Jahr 2015 sei er bereits an wenigen Tagen bei der Fa. F in N eingesetzt gewesen. Für diese Tage sei ihm die Auslöse entsprechend des Tarifvertrages in Höhe von 10,50 Euro bezahlt worden. Eine Definition der Außenarbeitsstelle sei im Tarifvertrag nicht geregelt; auf diesen Aspekt habe auch die IG-Metall in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen. Die Auslöse betrage gem. Zone 2 nach § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen 10,50 Euro pro Tag. Für den Monat Januar 2016 habe er Anspruch auf Zahlung von Auslöse für 6 Tage, für den Monat Februar 2016 für 10 Tage, für den Monat März 2016 für 17 Tage, für den Monat April 2016 für 8 Tage, für den Monat Mai 2016 für 13 Tage, für den Monat Juni 2016 für 18 Tage und für den Monat Juli 2016 für 17 Tage. Da sich die Höhe der Auslöse seit dem 01.01.2016 für die Zone 2 von 10,50 Euro auf 10,80 Euro erhöht habe, habe er Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 89 Tagen x 0,30 Euro = 26,70 Euro brutto. Bezüglich der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf Seite 2 der Klageschrift sowie auf Seite 2 der Klageerweiterung vom 24.11.2016 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 943,50 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26,70 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass gem. der Regelung in § 6 Abs. 2 des Lohntarifvertrages Voraussetzung für die Zahlung einer Auslöse sei, dass sowohl eine Außenarbeitsstelle vorliege als auch eine Dienstreise. Bei der Arbeitsstätte F in N handele es sich nicht um eine Außenarbeitsstelle, sondern vielmehr um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte entstamme dem Einkommenssteuerrecht, seit dem 01.01.2014 sei an dessen Stelle der Begriff erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz getreten. Die erste Tätigkeitsstätte könne jede ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sei. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen und Weisungen bestimmt. Sie habe auf dem Betriebsgelände der Fa. F in N seit Anfang 2015 einen Bürocontainer aufgestellt, welcher eine Toilette sowie einen Meisterraum mit Aufenthaltsmöglichkeit für die Mitarbeiter beinhalte. Der Kläger sei dieser Arbeitsstätte seit Anfang 2015 zugeordnet und fahre deshalb jeden Arbeitstag von zu Hause zu dem Betriebsgelände der Firma F. Arbeitsbeginn sei dort um 07.00 Uhr und Arbeitsende um 15.30 Uhr. Eine Außenarbeitsstätte sei deswegen nicht gegeben. Bei dem Begriff Dienstreise handele es sich ebenfalls um einen Betriff aus dem Steuerrecht. Gemeint sei damit ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies sei bei dem Kläger bezüglich seiner Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der F ebenso nicht der Fall. Es liege auch keine Selbstbindung vor, weil sie dem Kläger im Jahr 2015 Auslösungen gezahlt habe. Dies habe folgenden Hintergrund: Zwischen ihrem Betriebsrat und ihr sei es im Jahr 2002 bereits zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen, ob es sich bei der vergleichbaren Arbeitsstätte der Firma T bzgl. des Werks T1 um eine Außenarbeitsstätte gehandelt habe und Auslöse habe gezahlt werden müssen. Diese Meinungsverschiedenheit sei dann durch eine Betriebsvereinbarung vom 01.10.2002 beigelegt worden; man habe sich verständigt, einen geringeren Prozentsatz als den der tariflichen Auslöse zu zahlen. Anfang 2015 habe sich dann die Notwendigkeit der neuen regelmäßigen Arbeitsstätte auf dem Betriebsgelände der F ergeben. Sie habe deshalb dem Betriebsrat vorgeschlagen, eine Auslöse gem. der Verfahrensweise auf dem Werk T1 auch diesbezüglich anteilig zu berechnen und hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Sie habe mit ihrem Betriebsrat darüber umfangreich verhandelt; der Betriebsrat habe jedoch letztlich den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung abgelehnt und eine 100 %-ige Auslösezahlung gefordert. In Erwartung der von ihr vorgeschlagenen Betriebsvereinbarung habe sie seit Anfang 2015 eine Auslöse entsprechend der Betriebsvereinbarung des Werkes T1 gezahlt. Aufgrund der ultimativen Ablehnung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat habe sie dann entschieden, ab 2016 keine Auslöse mehr zu zahlen. Der Kläger sei seit Januar 2016 ausschließlich bei der Firma F in N beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag sei eine feste Arbeitsstätte nicht definiert. Erste Tätigkeitsstätte deshalb diejenige betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, pro Woche mindestens zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig sei. Dies sei bei dem Kläger definitiv der Fall. Er müsse zu keinen anderen Kunden fahren, sondern lediglich zu der Betriebsstätte F. Die Vereinbarung im Tarifvertrag sei, worauf der Fachverband auch zutreffend hingewiesen habe, Jahrzehnte alt. Es sei vorliegend bereits fraglich, welchen zusätzlichen Aufwand der Kläger überhaupt habe, um die Arbeitsstätte der Firma F anzufahren. Die Kammer hat eine Tarifauskunft seitens der IG-Metall und des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima eingeholt. Auf die betreffenden Stellungnahmen der jeweiligen Verbände gem. Blatt 54 bis 56 sowie Blatt 57 und 58 der Gerichtsakten wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Auslöse in Höhe von insgesamt 970,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 943,50 Euro seit dem 10.10.2016 und 26,70 Euro seit dem 05.12.2016. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Klägers i.V.m. § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages für das Installateur-, Heizungs-, Klemper-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen. § 6 des Lohntarifvertrages lautet wie folgt: „§ 6 Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung) *) 1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 Km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenen Verkehrsmittel bentutz). Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle – unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle – von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung „Betriebssitz bis Montagestelle“. Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien Entfernung um mehr als 20 Prozent überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg. 2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor , werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt: in Zone 1 = 7 – 12 km 7,50 € in Zone 2 = 12 – 20 km 10,50 € in Zone 3 = 20 – 30 km 14,90 € in Zone 4 = 30 – 50 km 19,20 € in Zone 5 = 50 – 85 km 30,00 € in Zone 6 = über 85 km 43,20 € Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auflösung entsprechend Zone 6 zu zahlen. Übernachtungskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen- oder Monatsfahrkarten bezahlt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tarifverträge gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in dem Arbeitsvertrag vom 16.04.1984 (Blatt 9 d. A.) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden. Gemäß § 6 Ziffer 2 des Tarifvertrages werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach einer bestimmten Staffel bezahlt, wenn die Entfernung bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie beträgt und eine Dienstreise vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Die Werkstatt wird in § 6 Ziffer 1 des Lohntarifvertrages als Betriebssitz definiert, da in dieser Vorschrift der in einem Klammerzusatz verwendetet Begriff „Betriebssitz“ zur Erläuterung des Begriffs „Werkstatt“ verwendet wird. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass die Entfernung von dem Betriebssitz der Beklagten in I bis zu der Baustelle der Firma F in N mehr als 7 km in der Luftlinie beträgt. 2. Bei dieser Baustelle, auf der der Kläger seit Januar 2016 – wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist – dauerhaft eingesetzt wird, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Außenarbeitsstelle im Sinne des § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages. Die Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass eine eigenständige Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“ in den vorliegend in Rede stehenden tariflichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht auf steuerrechtliche Begriffe einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ bzw. „ersten Tätigkeitsstätte“ abzustellen. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff „Außenarbeitsstelle“ nicht näher erläutert haben, muss der Inhalt dieses Begriffs durch Auslegung ermittelt werden. Hierfür kommt es in erster Linie auf den Tarifwortlaut an, wobei über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck zu berücksichtigen sind, soweit und sofern dies in der tariflichen Norm Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen um den Sinn und Zweck der Tarifnorm ermitteln zu können. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbarem und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteil vom 14.03.2012, 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1183 mit weiteren Nachweisen). Der Regelung in § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass steuerrechtliche Begrifflichkeiten zur Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“ herangezogen werden sollten. Es ist auch keinerlei Einschränkung dahingehend vorhanden, dass nur in dem Fall um Außenarbeitsstellen im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift vorliegen, wenn es sich um wechselnde Baustellen handelt. Die Tarifnorm grenzt den Begriff „Außenarbeitsstelle“ lediglich von dem der Werkstatt und somit des Betriebssitzes ab. Hieraus wird deutlich, dass jedwede andere Arbeitsstelle, die in einer Entfernung von mehr als 7 Km Luftlinie von dem Betriebssitz liegt, als Außenarbeitsstelle im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien beziehen außerdem nicht nur vorübergehende, sondern auch längerdauernde Arbeiten mit ein, da ausdrücklich auf die Erstattung von Wochenfahrkosten oder Monatsfahrkarten abgestellt wird und damit auch über Monate andauernde auswärtige Arbeiten von der Regelung erfasst werden, die nicht mehr als nur vorübergehend angesehen werden können (BAG, Urteil vom 20.03.1985, 4 AZR 287/83, juris). Auch dies spricht dafür, dass auch länger andauernde Baustellen als Außenarbeitsstelle anzusehen sind. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung lässt sich entnehmen, dass die Aufwandsentschädigung eine Wegezeitvergütung darstellt, durch die die zusätzliche Wegezeit vergütet werden soll, die dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er nicht am Betriebssitz arbeiten kann, sondern an einer Außenarbeitsstelle tätig wird. Die Tarifvertragsparteien gehen für den Regelfall davon aus, dass die Arbeitszeit an der Montagestelle beginnt und endet. Mit wachsender Entfernung der Außenarbeitsstelle von der Werkstatt erhöht sich die zu zahlende Aufwandsentschädigung. Daraus ist zu schließen, dass mit der Aufwandsentschädigung die zusätzliche Wegezeit vom Betriebssitz zur Außenarbeitsstelle zum Betriebssitz vergütet werden soll (vgl. insoweit auch BAG, Urteil vom 30.09.1987, 4 AZR 229/87, juris zu § 5 des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerker in NRW vom 26.04.1986, der eine vergleichbare Regelung enthält). 3. Des Weiteren ist auch eine Dienstreise im Sinne des § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages anzunehmen. Auch hierbei sind unter Anbindung der Auslegungsgrundsätze nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass auf den steuerrechtlichen Begriff der Dienstreise abzustellen ist. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, nachdem eine Dienstreise eine Reise im dienstlichen Auftrag ist, folgt für sich betrachtet nur, dass eine Reise in privaten Angelegenheiten keine Auslöse nach sich ziehen soll, was an sich selbstverständlich ist und nicht hätte besonders geregelt werden müssen (BAG, Urteil vom 20.03.1985, 4 AZR 287/83, juris). Damit haben aber die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass es maßgeblich für den Anspruch auf Auslösung auf die Entfernung zwischen zwei bestimmten Punkten ankommen soll, nämlich zwischen Werkstatt und Außenarbeitsstelle, und andererseits eine Reise im dienstlichen Interesse vorgenommen werden muss. Hierbei braucht die Reise nicht zwischen diesen beiden Punkten durchgeführt zu werden, da ausdrücklich zum Beispiel der Fahrgelderstattungsanspruch auch dann gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienst von der Wohnung des Arbeitnehmers aus antritt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 20.03.1985, 4 AZR 287/83 zu § 6 des Lohntarifvertrages für das Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiedehandwerk im Land NRW vom 23.03.1981). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine Dienstreise immer nur für solche Arbeitnehmer vorliegt, die für die Betriebsstätte eingestellt sind, nicht aber für solche Arbeitnehmer, die für solche sogenannten Ortskräfte nur für eine bestimmte auswärtige Baustelle eingestellt werden und für die dann der tägliche Weg zu und von der Arbeitsstelle keine Dienstreise mehr ist, weil für sie keine auswärtigen Arbeiten vorliegen (BAG, Urteil vom 20.03.1985, 4 AZR 287/83 a. a. O). Nach diesem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, war vorliegend auch eine Dienstreise anzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die An- und Abreise zur Baustelle der Firma F in N außerhalb seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vorgenommen und die Arbeitszeit an der Baustelle voll eingehalten hat. Damit steht ihm für seine Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes die Auslösung gemäß § 6 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages zu. 4. Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen ist von diesem zutreffend berechnet und von der Beklagten nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Entfernung von dem Betriebssitz der Beklagten in I bis zu Baustelle der Firma F in N in Zone 2 (12-20 km) liegt und somit seit dem 01.01.2016 eine Auslösung in Höhe von 10,80 € zu zahlen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. v. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurde hierbei die Höhe der streitgegenständlichen Forderung.