Urteil
6 Ca 2178/16
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2017:0329.6CA2178.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 268,24 € festgesetzt.
4. Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 268,24 € festgesetzt. 4. Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer im Tarifvertrag vorgesehenen Lohnerhöhung. Die Klägerin ist seit dem 16.10.2004 bei der Beklagten in deren Betrieb in D beschäftigt. Unter Ziffer 3. des Arbeitsvertrages heißt es (Blatt 5 f. der GA): „Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“ Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zunächst der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel für Nordrhein-Westfalen angewendet. Die Beklagte kündigte im Juni 2015 in sämtlichen Handelsverbänden ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung und wechselte in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Am 18.08.2015 wurde ein Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen geschlossen. Die Beklagte schloss am 29.07.2016 mit der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft einen Zukunftstarifvertrag zur Sicherung der Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze der Mitarbeiter in Form eines Haustarifvertrages (Bl. 7 ff. der GA). § 2 des Haustarifvertrages sieht eine Geltung der jeweils gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels für die Beklagte vor. In § 3 des Haustarifvertrages ist geregelt, dass die Tarifentgelterhöhungen für die Jahre 2015 bis 2017 nicht gezahlt werden. Im Juli 2016 zahlte die Beklagte der Klägerin ein Gehalt in Höhe von 1.331,40 €, im August nur noch ein Gehalt in Höhe von 1.274,35 €. Mit ihrer Klage vom 19.09.2016, der Beklagten am 23.09.2016 zugestellt, macht die Klägerin die Zahlung einer Gehaltserhöhung nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 für den Monat August 2016 in Höhe von 57,06 € brutto geltend und begehrt die Feststellung, dass sie auch zukünftig nach den Regelungen des Gehalttarifvertrages zu vergüten ist. Die Klägerin ist der Ansicht, gemäß der im Arbeitsvertrag unter Ziffer 3 getroffenen Regelung sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW einschließlich der Lohnerhöhungen seit 2015 zu vergüten. Aus der Verweisungsklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ergebe sich nicht, dass der Haustarifvertrag der Beklagten auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Denn es werde nur auf die „jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels“ verwiesen. Überdies unterscheide die Beklagte ihrerseits in dem Haustarifvertrag zwischen diesem und dem Tarifvertrag des Einzelhandels, was zeige, dass mit der Verweisung auf die gültigen Tarifverträge der Haustarifvertrag gerade nicht in Bezug genommen werden sollte. Andernfalls sei die Klausel auch unverständlich im Sinne des § 307 Abs.1 BGB. Die Klägerin bestreite, dass der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 erst nach dem Austritt der Beklagten aus der Tarifbindung abgeschlossen worden sei, wobei unstreitig ist, dass die Beklagte im Juni 2015 ihre Tarifbindung beendet hat. Der Klägerin stehe nach § 288 Abs.5 BGB ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 40 € zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.08.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zahlungen nach dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015 zu zahlen, soweit dieser nicht durch einen Folgetarifvertrag ersetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels NRW sei auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar. So sei der vorstehende Tarifvertrag erst nach dem Austritt der Beklagten aus der Handelsverbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung geschlossen worden und könne so keine normative Bindung entfalten. Die Beklagte unterliege einer ausschließlichen Tarifbindung an den Zukunftstarifvertrag. Im Übrigen bestünde selbst bei einer Tarifbindung der Beklagten auch an den Flächentarifvertrag eine Tarifkonkurrenz zum Zukunftstarifvertrag. Der Hausvertrag verdränge in diesem Fall als spezielleres Regelwerk den Flächentarifvertrag. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des BAG selbst dann, wenn der Haustarifvertrag für die betroffenen Arbeitnehmer nachteilige Regelungen gegenüber den konkurrierenden Tarifwerken enthalte. Vorsorglich werde zudem die Tarifbindung der Klägerin bestritten. Ein Anspruch auf Zahlung der im Gehaltstarifvertrag vorgesehenen Lohnerhöhung lasse sich auch nicht aus Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG seien derartige Verweisungsklauseln dahingehend auszulegen, dass die für den Betrieb geltenden Firmentarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin enthalte die Verweisungsklausel keinen konkreten Hinweis auf einen speziellen Tarifvertrag. Auch der Einwand zu § 307 BGB verfange nicht. Das BAG gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, auch wenn die Verweisung für den Arbeitnehmer mit den Schwierigkeiten verbunden sei, zu ermitteln, welche Tarifverträge konkret jeweils Anwendung finden, hierin keine unangemessene Benachteiligung liege. Dies gelte auch für die in der Bezugnahmeklausel enthaltene Dynamik. Es müsse genügen, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung der Klausel die in Bezug genommenen Regelungen hinreichend bestimmbar seien, was vorliegend der Fall sei. Der Klageantrag zu 3) sei bereits unzulässig, da er unbestimmt sei und ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus sei er aus den vorstehenden Erwägungen auch unbegründet. Einen Entgelttarifvertrag des Einzelhandels NRW gäbe es nicht. Es gäbe nur einen Gehaltstarifvertrag sowie einen Lohntarifvertrag jeweils vom 18.08.2015, die jedoch keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden würden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i n d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 57,06 € brutto aus Ziffer 3 ihres Arbeitsvertrages vom 19.01.2005 in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 zu. 1. Der Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 18.08.2015 wurde erst nach dem Austritt der Beklagten aus der Handelsverbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung im Juni 2015 geschlossen und kann deshalb keine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten begründen. 2. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 18.08.2015 fände aufgrund der Klausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages Anwendung, ist dies rechtlich unzutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind derartige Verweisungsklauseln dahingehend auszulegen, dass die für den Betrieb geltenden Firmentarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen. Die Regelung in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages verweist ihrem Wortlaut nach „auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels“. Unter den Wortlaut „Tarifverträge des Einzelhandels“ fallen nicht nur Tarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her alle Unternehmen des Einzelhandels erfassen, sondern auch solche, die Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten. Bei der nach § 157 BGB, § 133 BGB gebotenen Erforschung der wirklichen Willens der Vertragsparteien ist überdies deren typische Interessenlage zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23.03.2005, 4 AZR 203/04, juris). Der Arbeitgeber will – für den Arbeitnehmer erkennbar – durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge in Bezug nehmen (BAG, siehe vorstehend). Zu diesen gehört insbesondere ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Haustarifvertrag. Dass es der Beklagten gerade auf die Vereinbarung der für den Betrieb einschlägigen Rechtsnormen ankommt, ergibt sich auch aus dem ausdrücklichen – wegen § 77 Abs.4 BetrVG an sich überflüssigen – Hinweis auf die Geltung der Betriebsvereinbarungen in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages. Hiernach kam es der Beklagten mithin für die Klägerin erkennbar darauf an, dass die für den Betrieb einschlägigen kollektivrechtlichen Rechtsnormen für die im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannte Branche insgesamt im Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden. In Anwendung dieser Rechtsprechung und der herrschenden Literatur (z.B. Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert, AGB Kontrolle im Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 305 c Rn.47 b; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt E, Rn. 186; Thüsing AGB Kontrolle, Rn. 207), der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, gilt der Zukunftstarifvertrag, der ausdrücklich festlegt, dass die Tariflohnerhöhungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht an die Mitarbeiter der Beklagten weiter gegeben werden. Entsprechend kann die Klägerin im Hinblick auf den als „jeweils gültigen Tarifvertrag“ anzuwendenden Zukunftstarifvertrag die geltend gemachte Zahlungsforderung nicht auf den Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 stützen. Auch der Einwand der Klägerin zu § 307 BGB greift nicht. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch wenn die Verweisung für den Arbeitnehmer mit den Schwierigkeiten verbunden ist, zu ermitteln, welche Tarifverträge konkret jeweils Anwendung finden, hierin keine unangemessene Benachteiligung liegt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in arbeitsrechtlichen Gesetzen die Bezugnahme auf Tarifverträge erlaubt (Vgl. § 622 Abs.4 Satz 2 BGB, § 13 Abs.1 Satz 2 BUrlG usw.). Selbst das Nachweisgesetz lässt einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge genügen (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG). Derartige Bezugnahmeklauseln entsprechen somit einer Besonderheit im Arbeitsrecht, die nach § 310 Abs.4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für die in der Bezugnahmeklausel enthaltene Dynamik. Diese ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Von daher genügt es, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung der Klausel die in Bezug genommenen Regelungen hinreichend bestimmbar sind (BAG, Urteil vom 14.03.2007, 5 AZR 630/06, juris). Der Antrag ist nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet. II. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet, da sich die Beklagte mangels Bestehen eines Zahlungsanspruches nicht in Bezug befindet. III. 1. Der Klageantrag zu 3) ist zulässig. Der Streitgegenstand des Feststellungsantrages ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die gebotene Auslegung des Klageantrages ergibt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass auf ihr Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die zu zahlende Vergütung der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 Anwendung findet. Insoweit ist der Klageantrag zu 3) mit dem Bezug auf den Entgelttarifvertrag entsprechend auszulegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht für den Antrag zu 1. das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies folgt aus § 258 ZPO. Dadurch wird dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Teil erwirken zu müssen (vgl. dazu BAG v. 14.02.2012 2 AZB 59/11 AP zu § 16 BetrAVG Nr.82 unter Bezugnahme auf BGH v. 17.11.2006, V ZR 71/06, NJW 2007 Seite 294 ff.). 2. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entlohnung nach den Regelungen des Gehaltstarifvertrages Einzelhandelt NRW vom 18.08.2015 zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist die dem Rechtsstreit unterlegende Partei und hat demgemäß die Kosten zu tragen. V. Die Entscheidung über den Streitwert ist begründet aus § 61 I, 46 II ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO, wobei die erkennende Kammer für die Klageanträge zu 1 und 2 die geltend gemachten Nominalbeträge und für den Feststellungsantrag zu 3) ergänzend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich nicht um einen Zahlungsantrag, sondern lediglich um einen Feststellungsantrag handelt, die 3-fache Differenz zwischen dem geforderten Monatsgehalt und dem tatsächlich gezahlten Monatsgehalt zugrunde gelegt hat. VI. Die Berufung für die Klägerin war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs.3 ArbGG nicht vorliegen. Die Sache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs.3 Nr. 2 und 3 ArbGG vor.