Urteil
5 Ca 2225/13
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2014:0129.5CA2225.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Musiklehrerin weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.07.2013 geendet hat. 3 Die 50jährige Klägerin ist geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.08.2008 (Bl. 9 ff d. A.) wurde sie ab dem 11.08.2008 bis zum 31.07.2011 als Teilzeitbeschäftigte (Musiklehrerin) eingestellt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen des Landesprojektes „Jedem Kind ein Instrument“. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Nach einer Verlängerung der Befristung bis zum 31.07.2012 vereinbarten die Parteien unter dem 06.07.2012 (Bl. 8 d. A.) eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.07.2012 hinaus befristet bis zum 31.07.2013 als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin im Rahmen des „K-Projekts“. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug 4 Unterrichtsstunden. Unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 erzielte die Klägerin ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 373,00 €. 4 Das Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ startete 2003 in C in Kooperation zwischen der dortigen städtischen Musikschule, der Zukunftsstiftung Bildung H Treuhand e.V. und den dortigen Grundschulen. Anlässlich der Kulturhauptstadt 2010 beschlossen die Kulturstiftung des Bundes und das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Zukunftsstiftung Bildung, das Projekt auszudehnen. Mit neuem Konzept und unter der Trägerschaft einer eigens dafür gegründeten Stiftung entstand aus dem C Projekt ein Projekt für das gesamte Ruhrgebiet. Es startete im Schuljahr 2007/2008 mit einer 4jährigen Einführungshase zum 31.07.2011. Ab dem Schuljahr 2011/2012 zogen sich die Kulturstiftung des Bundes und die Zukunftsstiftung Bildung aus der Förderung des Programmes zurück und das Land Nordrhein-Westfalen übernahm die alleinige Förderung. Finanziert wird das Projekt durch Zuschüsse der K-Stiftung, Elternbeiträgen und einem Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 5 %. Erst unmittelbar vor Ablauf des jeden Schuljahres signalisiert die Stiftung, ob das Projekt weiter geführt werden kann. Für das Schuljahr 2012/2013 wurde ein entsprechender Vertrag am 15.06.2012 geschlossen. Änderungen der Förderungsbestimmungen und ein Ausstieg aus dem Projekt durch das Land oder die Stiftung sind zum Ablauf eines jeden Schuljahres möglich. 5 Mit ihrer am 15.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und begehrt ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung. 6 Sie ist der Ansicht, die Befristung ist unwirksam, da die Voraussetzungen des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht vorliegen und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Sie bestreitet, dass ihr Arbeitsplatz weggefallen sei und kein Unterricht für das Instrument Geige in Schulen mehr erteilt würde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 9 1. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 06.07.2012 vereinbarten Befristung am 31.07.2013 beendet worden ist; 10 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Musiklehrerin weiter zu beschäftigen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Ansicht, die Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs gerechtfertigt. Hierzu behauptet sie, dass jedes Jahr sowohl seitens der das Projekt koordinierenden Stiftung als auch ihrerseits darüber entschieden werden, ob das Projekt für ein weiteres Jahr fortgeführt werde. Zudem könne erst nach Eingang der Anmeldungen der Kinder für die Teilnahme an dem Musikunterricht ab dem 2. Schulklasse für das weitere Schuljahr der konkrete Bedarf an Musiklehrern in den Fächern, in denen sie unterrichten, festgestellt werden. Die Klägerin habe ausschließlich Geigenunterricht erteilt. Mit Blick auf die rückläufigen Anmeldungen von Schülern für den Geigenunterricht habe sie einen betrieblichen Bedarf für einen Geigenunterricht von 4 Gruppen im K-Projekt im Schuljahr 2012/2013 prognostiziert. Dabei habe es sich um 2 Gruppen mit Schulkindern der 4. Grundschulklasse gehandelt, deren Ausscheiden mit Ablauf des Schuljahres bereits festgestanden habe. Bei den weiteren Gruppen habe es sich um Schulkinder der 3. Grundschulklasse gehandelt, bei denen, basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre, mit Abmeldungen habe gerechnet werden müssen. Deshalb habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechtigt annehmen dürfen, dass der betriebliche Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft über das Schuljahr 2012/2013 hinaus selbst bei Fortführung des Projekts mangels entsprechender Schülerzahlen nicht bestanden habe. Darüber hinaus sei die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die im Haushaltsplan 2012 gesondert ausgewiesen worden seien. 14 Bzgl. des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 17 I. 18 Die zulässige und rechtzeitig erhobene Befristungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht infolge der am 06.07.2012 vereinbarten Befristung zum 31.07.2013 beendet worden. Die Befristung ist weder nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs noch nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG war nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits länger als 2 Jahre bestanden hat. 19 1. 20 Die Befristung ist nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. 21 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristetet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 – EZA § 14 TzBfG Nr. 63; Urteil vom 02.02.2008 – 7 AZR 950/06 – juris). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für eine Befristung; die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 – a.a.O., Urteil vom 05.06.2002 – 7 AZR 241/01 – EZA § 620 BGB Nr. 193). 22 Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z. B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen gegrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die vom Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird – etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage -. Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AZR 950/06 – a.a.O.). Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist jedoch von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 7 AZR 362/03 – EZA § 620 BGB 2002 Nr. 9). Die alleinige Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/02 – juris; Urteil vom 20.02.2008 – 7 AZR 950/06 – a.a.O.). Es reicht demnach nicht, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/02 – a.a.O.). Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung und Wahrnehmung einer Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen, sie nicht zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/02 – a.a.O.; Urteil vom 11.02.2004 – 7 AZR 362/03 – a.a.O.). 23 Gemessen hieran ist die von der Beklagten angestellte Prognose, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 06.07.2012 sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begründet. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Prognose darauf abstellt, dass über die Fortführung des Projektes „Jedem Kind ein Instrument“ durch die Beklagte bzw. die Stiftung neu entschieden wird, ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Musikunterricht nicht an sich eine Aufgabe von nur begrenzter Dauer ist. Die Erteilung von Musikunterricht gehört zur kulturellen Grundversorgung der Bürger und damit zu den Daueraufgaben der Beklagten. Allein die Ungewissheit über die Finanzierung dieser Aufgabe rechtfertigt eine Befristung nicht. Es entsteht ein nicht nur vorübergehender Mehrbedarf an Beschäftigungskräften, da aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über die Fortführung des Projektes im folgenden Schuljahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststand, dass im Ablauf des laufenden Schuljahres der Beschäftigungsbedarf auf Dauer fortfällt. Die Ungewissheit über die Fortführung eines Projektes oder Auftrages gehört zu den typischen Unternehmensrisiken, die der Arbeitgeber nicht durch einen befristeten Arbeitsvertrag auf die Arbeitnehmer abwälzen kann. 24 Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 06.07.2013 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststand, dass aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin zum 31.07.2013 fortfallen wird. Soweit die Beklagte darlegt, dass sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgegangen sei, der Beschäftigungsbedarf für eine Geigenlehrerin würde mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 fortfallen, verkennt sie bereits, dass die Klägerin nicht als Geigenlehrerin, sondern als Musiklehrerin angestellt wurde. Insoweit hätte die Beklagte in ihrer Prognose bereits berücksichtigen müssen, dass die Klägerin arbeitsvertraglich auch zur Unterrichtung an anderen Musikinstrumenten verpflichtet wäre. Darüber hinaus haben insbesondere die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer deutlich gezeigt, dass bei dieser Prognose die Neuanmeldungen für das Schuljahr 2013/2014 gänzlich unberücksichtigt bleiben. Insofern räumt die Beklagte bereits selbst ein, dass eine sichere Prognose des Beschäftigungsbedarfs für das Schuljahr 2013/2014 am 06.07.2012 noch gar nicht möglich gewesen ist. 25 2. 26 Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit der konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung vorgesehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/02 – juris; Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG Haushalt). 27 Diesen Anforderungen genügt der Haushalt der Beklagten für das Jahr 2012 nicht. Zwar weist der Haushalt der Beklagten unter dem Produkt 001 234 005 Mittel für Projekte, Veranstaltungen und besondere Dienstleistungen aus. Diese beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf das Projekt „Jedem Kind ein Instrument“. Darüber hinaus können dem Haushalt keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben entnommen werden, die gewährleisten können, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. 28 II. 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen aus § 611 BGB. Wie oben dargelegt, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge Befristungsablauf zum 31.07.2013, sondern besteht weiterhin fort. Überwiegende schutzwürdige Interessen, die einer Weiterbeschäftigung der Kläger entgegen stehen, wurden von der Beklagten nicht dargelegt. 30 III. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 GKG, §§ 3 ff ZPO.