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Urteil

1 Ca 741/13

ARBG HERNE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine über lange Zeit betriebsüblich gewährte Sonderleistung begründet einen vertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung auch für jene Arbeitnehmer, die bisher nicht selbst in den Genuss der Leistung gekommen sind. • Eine Änderung oder Beendigung einer betrieblichen Übung durch Arbeitgeberhandlung erfordert ein annahmefähiges Angebot und dessen Annahme; bloße Praxisänderung ohne konkretes Annahmeangebot reicht nicht aus. • Tarifliche Neuregelungen (hier § 22 BAT-KF) können eine betriebliche Übung nur dann verdrängen, wenn die neue Regelung für die betroffenen Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist oder eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Entscheidungsgründe
Betriebliche Übung begründet Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit • Eine über lange Zeit betriebsüblich gewährte Sonderleistung begründet einen vertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung auch für jene Arbeitnehmer, die bisher nicht selbst in den Genuss der Leistung gekommen sind. • Eine Änderung oder Beendigung einer betrieblichen Übung durch Arbeitgeberhandlung erfordert ein annahmefähiges Angebot und dessen Annahme; bloße Praxisänderung ohne konkretes Annahmeangebot reicht nicht aus. • Tarifliche Neuregelungen (hier § 22 BAT-KF) können eine betriebliche Übung nur dann verdrängen, wenn die neue Regelung für die betroffenen Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist oder eine entsprechende Vereinbarung besteht. Die Klägerin ist seit 01.10.1990 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Bis mindestens 2008 gewährt die Beklagte regelmäßig bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit neben der tariflichen Jubiläumszahlung vier Tage Sonderurlaub. Ab 2008 wurde nach einem Schlichtungsverfahren die Praxis geändert: für 25 Jahre erhielt die Belegschaft 75 € und die tariflich vorgesehenen 5 Urlaubstage nach § 22 BAT-KF (nF). Die Klägerin erreichte die 25 Jahre am 30.09.2012, erhielt aber nur 75 € und verlangte die Gutschrift von vier zusätzlichen Urlaubstagen. Nach erfolglosem Widerspruch ließ sie ein Versäumnisurteil ergehen; die Beklagte legte Einspruch ein und focht die Verbindlichkeit der bisherigen betrieblichen Übung an. • Anspruchsgrundlage ist betriebliche Übung: Die Beklagte hat seit mindestens 1985 wiederholt und vorbehaltlos bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit vier Tage Sonderurlaub gewährt, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer auf Fortgeltung dieser Leistung entstanden ist. • Die betriebliche Übung ist betriebsbezogen; entscheidend sind Regelmäßigkeit, Umfang und Zahl der Fälle in der Belegschaft. Es kam nicht darauf an, dass die Klägerin selbst zuvor 25 Jahre erreicht hatte, weil sie bereits bei früheren Jubiläen Leistungen in Anspruch genommen hatte. • Die 2008 im Schlichtungsverfahren getroffene Neuregelung stellt keine wirksame Abänderung der betrieblichen Übung dar, weil sie für die bei 25 Jahren betroffenen Arbeitnehmer schlechter ist (nur 75 € statt 4 Tage Sonderurlaub) und keine betriebsvereinbarungsfähige oder ausdrücklich zustimmende Vereinbarung vorliegt. • Die bloße Praxisänderung und Mitteilungen der Mitarbeitervertretung genügen nicht, um ein annahmefähiges Angebot der Beklagten zu begründen; Erklärungen der MAV sind der Beklagten nicht als eigenes Angebot zuzurechnen. • Selbst wenn die Neuregelung als Angebot zu werten wäre, fehlt es an einer Annahme durch die Klägerin. Ihr ausdrücklich erklärter Widerspruch vom 01.08.2012 zeigt, dass sie die Änderung nicht stillschweigend akzeptierte. • Eine Verrechnung der bisherigen außertariflichen Sonderurlaubsgewährung mit der neuen tariflichen Regelung (§ 22 BAT-KF) scheitert, weil die Gesamtleistung der Klägerin durch die Neuregelung nicht nachgewiesen als nicht verschlechtert darstellbar ist und keine ausdrückliche Vereinbarung zur Anrechnung besteht. • Demnach steht der Klägerin neben der tariflichen Leistung der Anspruch auf die arbeitsvertraglich durch betriebliche Übung begründeten vier Tage Sonderurlaub zu; der Anspruch kann Zug um Zug gegen Rückzahlung der gezahlten 75 € erfüllt werden. Das Versäumnisurteil vom 31.07.2013 bleibt aufrechterhalten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gutschrift von vier zusätzlichen Tagen Sonderurlaub bei Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit; die Beklagte hat lediglich 75 € gezahlt, sodass die Gutschrift Zug um Zug gegen Rückzahlung dieses Betrags zu erfolgen hat. Die betrieblich geübte Leistung wurde nicht wirksam durch die ab 2008 praktizierte Regelung verdrängt, weil diese eine Verschlechterung darstellt und kein annahmefähiges Änderungsangebot samt Annahme vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 509,31 € festgesetzt. Die Berufung wurde für die Beklagte zugelassen.