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Urteil

3 Ca 214/11

ARBG HERNE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist zulässig, wenn mit einem anderen Rechtsträger zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. • Ein Rechtsmissbrauch durch bewusstes Zusammenwirken mehrerer Vertragsarbeitgeber ist nur bei konkreten Anhaltspunkten und überzeugender Darlegung durch die klagende Partei anzunehmen. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung trägt die Arbeitnehmerin; der Arbeitgeber muss zu den behaupteten Gründen für den Arbeitgeberwechsel Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit sachgrundloser Befristung bei Beschäftigung durch verschiedenen Rechtsträger • Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist zulässig, wenn mit einem anderen Rechtsträger zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. • Ein Rechtsmissbrauch durch bewusstes Zusammenwirken mehrerer Vertragsarbeitgeber ist nur bei konkreten Anhaltspunkten und überzeugender Darlegung durch die klagende Partei anzunehmen. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung trägt die Arbeitnehmerin; der Arbeitgeber muss zu den behaupteten Gründen für den Arbeitgeberwechsel Stellung nehmen. Die Klägerin, geboren 1969, war vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bei der Beklagten befristet als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Zuvor war sie vom 01.05.2007 bis 31.12.2008 bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich SGB II tätig. Die Klägerin rügt die Wirksamkeit der Befristung und macht geltend, die Beklagte und die Bundesagentur hätten in bewusstem Zusammenwirken gehandelt, um durch Arbeitgeberwechsel sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Sie verweist auf Haushaltsunterlagen der Bundesagentur, die anhaltenden Bedarf bis 31.12.2010 ausweisen sollen. Die Beklagte erklärt, sie habe auf Bitte der Bundesagentur eingestellt, habe selbst aber eigenen vorübergehenden Personalbedarf gesehen und die Befristung nach § 14 TzBfG für zulässig gehalten. Die Klägerin beantragt Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und Weiterbeschäftigung, die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 17 TzBfG gewahrt. • Formelle Voraussetzungen: Zwischen der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit bestehen unterschiedliche Rechtsträger; das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist damit nicht berührt. • Dauer: Die kalendermäßige Befristung beträgt zwei Jahre und überschreitet damit nicht die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehene Höchstdauer. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Ein rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeberwechsel allein zur Umgehung des Teilzeitbefristungsgesetzes erfolgte; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Arbeitnehmerin. • Beweis- und Darlegungspflicht: Die Klägerin hat nicht substantiiert darlegt und bewiesen, dass die Beklagte und die Bundesagentur in bewusstem, gewolltem Zusammenspiel ausschließlich zur Umgehung der Befristungsregeln gehandelt haben. • Abwägung: Soweit die Gesamtbeschäftigungsdauer und die Umstände nicht der politischen Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen, begründet dies allein noch keinen Treu und Glauben verstoß nach § 242 BGB; die Beklagte hat nachvollziehbar eigene Gründe für die befristete Einstellung vorgetragen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels ausreichender Indizien ist die Befristungsabrede wirksam und nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Die Klage wird abgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2010 wegen wirksamer Befristung. Die Klägerin hat die behaupteten Umgehungs- und Rechtsmissbrauchsgründe nicht hinreichend dargetan und bewiesen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Klägerin. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass eigener vorübergehender Personalbedarf vorlag und dass es sich um verschiedene Rechtsträger handelt, sodass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG vorliegen. Die Klägerin trägt daher die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 13.192,85 € festgesetzt.