Urteil
6 Ca 649/07
ARBG HERNE, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kündigung einer Lehrerin, die sich weigert, im Unterricht ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch abzulegen, kann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie gegen das Neutralitätsgebot des Schulrechts verstößt.
• § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW stellt ein präventives Verbot äußerer religiöser, politischer oder weltanschaulicher Bekundungen durch Lehrkräfte dar und ist verfassungsgemäß, soweit es der Wahrung staatlicher Neutralität und des Schulfriedens dient.
• Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn vorherige Abmahnungen erfolgten, keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen fortgesetztem Tragen eines religiösen Kopftuchs: rechtmäßige, verhaltensbedingte Kündigung • Die Kündigung einer Lehrerin, die sich weigert, im Unterricht ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch abzulegen, kann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie gegen das Neutralitätsgebot des Schulrechts verstößt. • § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW stellt ein präventives Verbot äußerer religiöser, politischer oder weltanschaulicher Bekundungen durch Lehrkräfte dar und ist verfassungsgemäß, soweit es der Wahrung staatlicher Neutralität und des Schulfriedens dient. • Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn vorherige Abmahnungen erfolgten, keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Die Klägerin, seit 2001 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt, unterrichtet muttersprachlichen Türkischunterricht, an dem ausschließlich muslimische Schüler teilnehmen. Sie trug seit Einstellung ein Kopftuch und weigerte sich, dieses im Unterricht abzulegen, nachdem das Schulamt auf § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verwiesen hatte. Nach vorheriger Abmahnung kündigte das Land das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007; der Personalrat stimmte der Kündigung zu. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und rügte u. a. die Verfassungs- und Gleichheitswidrigkeit der Vorschrift sowie eine Benachteiligung nach dem AGG. Das Land berief sich auf die Neutralitätspflicht und die abstrakte Gefährdung des Schulfriedens durch das sichtbare religiöse Bekenntnis. • Anwendbarkeit KSchG: Klägerin ist länger als sechs Monate beschäftigt; Land beschäftigt die erforderliche Arbeitnehmerzahl (§§ 1, 23 KSchG). • Verhaltensbedingte Kündigung: Klägerin verletzte arbeitsvertragliche Nebenpflichten durch fortgesetztes Missachten der Weisung, das Kopftuch abzulegen; zuvor erfolgte Abmahnung; keine zumutbare anderweitige Beschäftigung wurde aufgezeigt; Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Eingriff in Religionsfreiheit: Art. 4 GG steht der Regelung nicht entgegen, weil der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums präventive Beschränkungen zur Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens treffen darf (BVerfG-Rechtsprechung zur Zulässigkeit landesgesetzlicher Regelungen). • Rechtmäßigkeit der Norm: § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW ist verfassungsgemäß und verletzt nicht das Gleichheitsgebot; das Verbot erfasst alle äußerlichen religiösen, politischen oder weltanschaulichen Bekundungen gleichermaßen (auch Nonnenhabit, Kippa). • AGG und Gleichbehandlung: Es liegt keine unzulässige unmittelbare Benachteiligung vor; selbst bei Benachteiligung wäre diese durch die Anforderungen des Schulgesetzes gerechtfertigt (§ 7 AGG). • Personalvertretungsrecht: Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt und hat der Kündigung zugestimmt (§ 72a LPVG a.F.). • Abstrakte Gefährdung genügt: § 57 Abs. 4 ist als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgestaltet; es kommt nicht auf konkrete Störungen an, sondern darauf, ob die äußere Bekundung geeignet ist, Neutralität oder Schulfrieden zu gefährden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt; die Klägerin hat ihre Nebenpflichten verletzt, indem sie trotz Abmahnung weiterhin im Unterricht ein religiöses Kopftuch trug und damit gegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verstieß. Die Norm ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsgemäß und nicht mit dem Gleichheitsgebot oder dem AGG unvereinbar; die durch die Vorschrift geschützten Interessen des Landes an staatlicher Neutralität und am Schulfrieden überwiegen im konkreten Fall die Religionsfreiheit der Klägerin. Der Personalrat war ordnungsgemäß beteiligt; eine zumutbare Weiterbeschäftigung konnte die Klägerin nicht konkret darstellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert 14.257,90 €.