Beschluss
6 BVGa 6/07
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2007:1031.6BVGA6.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I 3 Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Personaleinsatzplanung der Arbeitgeberin für die 44. Kalenderwoche. 4 Bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, der Antragsteller ist der bei ihr bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW Anwendung. 5 Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 über "Arbeitszeitregelung für das Lager und den Fuhrpark". 6 Die Betriebsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: 7 B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g 8 zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat 9 der
10 über 11 Arbeitszeitregelung für das Lager und den Fuhrpark 12 "Der Samstag wird auf Grundlage des MTV Nordrhein-Westfalen als Arbeitstag mit einbezogen. 13 Für alle Mitarbeiter gilt die 5-Tage-Woche. 14 Arbeitszeit im Lager / Kommissionskontrolle / Handwerker 15 Planzeitrahmen von Montag bis Freitag 5.00 Uhr 16.15 Uhr (Kommissionskontrolle 16.30 Uhr) 16 Beginn der Arbeitszeit zwischen 5.00 Uhr 8.00 Uhr 17 Planzeitrahmen am Samstag von 5.00 Uhr 13.00 Uhr 18 Pausenzeiten: 19 Von Montag bis Freitag 45 Minuten 20 Samstag - 30 Minuten 21 Arbeitszeit in der Obstabteilung 22 Planzeitrahmen von Montag bis Freitag 4.00 Uhr 15.15 Uhr 23 Planzeitrahmen am Samstag von 4.00 Uhr 12.00 Uhr 24 Pausenzeiten: 25 Von Montag bis Freitag 45 Minuten 26 Samstag - 30 Minuten 27 Teilzeitkräfte 28 Teilzeitkräfte werden gemäß ihrer im Anstellungsvertrag vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Planzeitrahmens eingesetzt. 29 Mehrarbeit 30 Um zu gewährleisten, daß die Frühtouren für den Folgetag vollständig kommissioniert und kontrolliert sind, kann für jeden Mitarbeiter im Lager Mehrarbeit angeordnet werden (maximal 7,5 Stunden in der Woche), wobei der Planzeitrahmen einzuhalten ist. Hierfür gilt die Zustimmung des Betriebsrates im Voraus als erteilt. Wünsche der Mitarbeiter sind bestmöglichst zu berücksichtigen. 31 Arbeitszeit im Fuhrpark 32 Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. 33 Eine Regelmäßigkeit von über 45 Stunden pro Woche darf damit nicht verbunden sein. 34 Beginn der Arbeitszeit: 35 Von Montag bis Samstag zwischen 5.00 Uhr und 9.00 Uhr 36 Grundlage ist der jeweils gültige Fuhrenplan 37 Pausenzeiten: 38 Von Montag bis Freitag 45 Minuten 39 Samstag - 30 Minuten 40 Arbeitszeit in der Warenannahme 41 Planzeitrahmen Montag bis Freitag von 2.30 Uhr bis 15.00 Uhr 42 Samstag von 2.30 Uhr bis 13.00 Uhr 43 Pausenzeiten: 44 Von Montag bis Freitag 45 Minuten 45 Samstag - 30 Minuten 46 Allgemein 47 Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass in Kalenderwochen mit Feiertagen für das Unternehmen keine Verpflichtung besteht den Mitarbeitern einen freien Tag zu gewähren. 48 Sollte über den vereinbarten Planzeitrahmen hinaus Mehrarbeit anfallen, ist diese mit den freigestellten Betriebsratsmitgliedern abzusprechen. 49 Die Personaleinsatzplanung (Regelung der freien Tage) wird am Montag der Vorwoche erstellt und ausgehängt. 50 Bei der Erstellung der Personaleinsatzplanung ist von den Abteilungsleitern darauf zu achten, dass die Mitarbeiter jeden 4. Samstag freibekommen. 51 Abweichungen betreffend des freien Tages sind mit Zustimmung des Mitarbeiters und des Abteilungsleiters möglich. 52 Wünsche der Mitarbeiter sind bestmöglichst zu berücksichtigen. 53 Alle Änderungen über den vorgegebenen Rahmen dieser Betriebsvereinbarung hinaus bedürfen der Absprache zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat. 54 Sollten sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung Unstimmigkeiten ergeben, werden diese zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat beigelegt. 55 Diese Vereinbarung gilt ab dem 15.01.2001 und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmalig zum 30.06.2001. 56 Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung wirkt diese bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nach. 57 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Betriebsvereinbarung über die feiertagsbezogene Regelung vom 12.10.1987 sowie die Regelungsabrede vom 01.10.1990 außer Kraft gesetzt. 58
, den 17.01.2001 59 - Geschäftsleitung - - Betriebsrat -". 60 In den Jahren 2001 bis 2006 kam es insgesamt dreimal vor, dass ein Feiertag auf einen Samstag fiel. In diesen Kalenderwochen wurde dann von allen Mitarbeitern, auch von den Mitarbeitern, die in dieser Woche eigentlich samstags eingesetzt worden wären, von montags bis freitags gearbeitet. Der Samstag wurde nicht vergütet. Dies führte dazu, dass die Mitarbeiter, die eigentlich ansonsten für Samstagsarbeit eingeplant worden wären und ihren zusätzlichen freien Tag an einem anderen der Werktage bekommen hätten, ihren zusätzlichen freien Tag verloren haben. 61 Um dieser Handhabung entgegenzuwirken, entschloss sich die Arbeitgeberin, mit Wirkung vom 01.01.2007 die Personaleinsatzplanung anders durchzuführen. Sie fertigte daher eine gesonderte Personaleinsatzplanung gerade für die Arbeitszeit, die wegen gesetzlicher Feiertage ausfällt, also für die sogenannten "Feiertagswochen". Sie plant im Voraus den Einsatz der Mitarbeiter, bezogen auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitraum und die in diesem Zeitraum anfallenden Wochen mit einem Feiertag (von montags bis samstags). Im Ergebnis sollen damit alle Mitarbeiter eine gleiche Anzahl von Feiertagen vergütet und eine gleiche Anzahl von Feiertagen unvergütet bekommen. Damit beabsichtigte die Arbeitgeberin Benachteiligungen der einzelnen Mitarbeiter auszuschließen. Da der Betriebsrat mit dieser Handhabung nicht einverstanden war, führte er das Verfahren 2 BV 14/04, in dem die 2. Kammer am 21.08.2007 entschied: 62 "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, im Lager/Fuhrpark einen Feiertag für einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin als unbezahlten arbeitsfreien Tag anzuordnen, ohne dass der Betriebsrat hierüber zuvor mitbestimmt hat". 63 Die Beschlussbegründung ist den Beteiligten noch nicht zugestellt worden. 64 Für die 44. Kalenderwoche hat die Arbeitgeberin eine Wochenplanung ausgehängt, die die Einteilung der freien Tage für die Mitarbeiter des Zentrallagers vorsieht. Dort sind am Donnerstag (01.11., Feiertag Allerheiligen) eine Reihe von Mitarbeitern eingeplant, die an diesem Tag ihren freien Tag haben. 65 Hiergegen richtet sich der am 26.10.2007 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Betriebsrat untersagen lassen will, dass die Freischichten auf den 01.11.2007 gelegt werden können. 66 Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin verstoße gegen das bestehende Mitbestimmungsrecht, wie es auch in dem Verfahren 2 BV 14/07 festgestellt worden sei. Das Eilbedürfnis folge daraus, dass bereits für den 01.11.2007 die Planung festliege und zudem weitere Feiertage, nämlich Weihnachten und Neujahr, bevorstünden. 67 Er beantragt, 68 der Arbeitgeberin zu untersagen, den Mitarbeiter/innen des Sammellagers und des Fuhrparks in
, die in der Fünftagewoche tätig sind, den ihnen zustehenden freien Tag in der 44. Kalenderwoche auf den 01.11. zu legen, solange keine rechtskräftige Entscheidung in dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Herne, 2 BV 14/07 vorliegt bzw. der Betriebsrat seine Zustimmung zu einem derartigen Vorgehen erteilt hat oder die fehlende Einigung der Beteiligten durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 69 Die Arbeitgeberin beantragt, 70 den Antrag zurückzuweisen. 71 Sie sieht weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch. 72 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte 2 BV 14/07 verwiesen. 73 II 74 Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeberin untersagt wird, den Mitarbeitern/innen des Sammellagers und des Fuhrparks in
, die in der Fünftagewoche tätig sind, den ihnen zustehenden freien Tag in der 44. Kalenderwoche auf den 01.11. zu legen. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch, so dass offen bleiben kann, ob ein Verfügungsgrund gegeben wäre. 75 1. Die Personaleinsatzplanung für die 44. Kalenderwoche verletzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht. Nach der genannten Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitzeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen, sondern auch der Schicht- oder Dienstplan selbst wird von dem Mitbestimmungsrecht umfasst (vgl. BAG, Beschluss vom 18.04.1989, 1 ABR 2/88, AP BetrVG 1972, § 87 Arbeitszeit Nr. 34; Beschl. v. 03.05.2006, 1 ABR 14/05, AP BetrVG 1972, § 87 Arbeitszeit Nr. 119). 76 2. Hier hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung über "Arbeitszeitregelung für das Lager und den Fuhrpark" vom 17.01.2001 bereits ausgeübt. In dieser Betriebsvereinbarung sind abschließend die Fragen der Arbeitszeit im Betrieb der Arbeitgeberin für das Lager und den Fuhrpark geregelt. Dies ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung bestimmt den Rahmen, in dem die Arbeitgeberin sich bei der Festlegung der Dienst- und Schichtpläne bewegen muss. So wird z. B. für die Arbeitszeit im Lager ein Planzeitrahmen von montags bis freitags von 5.00 Uhr bis 16.15 Uhr und für samstags von 5.00 Uhr bis 13.00 Uhr geregelt. Gleichförmige Regelungen sind für die Obstabteilung, für den Fuhrpark und für die Warenannahme aufgenommen. Im allgemeinen Teil der Betriebsvereinbarung ist weiter geregelt, dass die Betriebspartner sich darin einig sind, dass in Kalenderwochen mit Feiertagen für das Unternehmen keine Verpflichtung besteht, den Mitarbeitern einen freien Tag zu gewähren. Daraus folgt, dass die Betriebspartner auch bereits bei der Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 an die Situation der Feiertage in Kalenderwochen gedacht haben. Soweit die Betriebsvereinbarung die Regelung enthält, dass die Personal- und Einsatzplanung (Regelung der freien Tage) am Montag der Vorwoche erstellt und ausgehängt wird, hat der Betriebsrat der Arbeitgeberin das Recht eingeräumt, diese Regelung einseitig zu erstellen. Damit ist für die Personaleinsatzplanung das Mitbestimmungsrecht verbraucht, sobald sich die Arbeitgeberin im Rahmen der Betriebsvereinbarung bewegt. Dass die Aufstellung der Personaleinsatzplanung für jede Woche nicht noch einmal dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterworfen sein soll, ergibt sich weiter daraus, dass "alle Änderungen über den vorgegebenen Rahmen" der Betriebsvereinbarung der Absprache der Geschäftsleitung und Betriebsrat bedürfen. 77 3. Diese Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung, die den Rahmen festlegt, in dem der Arbeitgeber sich bei der Personaleinsatzplanung bewegen darf, ist auch nicht zu beanstanden. Soweit darin ein Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht gesehen werden könnte, so macht es die Regelung nur dann unwirksam, wenn der Betriebsrat in der Substanz auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet hätte. Dies ist allerdings hier nicht der Fall. Denn die Betriebspartner können sich in einem Beschlussverfahren darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen (vgl. BAG, Beschl. v. 28.10.1986, 1 ABR 11/85, AP BetrVG 1972, § 87 Arbeitszeit Nr. 20; Beschl. v. 01.07.2003, 1 ABR 22/02, NZA 2003, S. 1209 ff.). 78 4. Da bereits ein Verfügungsanspruch nicht gegeben ist, weil die Arbeitgeberin das bestehende Mitbestimmungsrecht nicht verletzt, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für den Verfügungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit, überhaupt vorgelegen hätte. 79 gez.