Beschluss
6 BVGa 6/07
ARBG HERNE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung kann den Rahmen der Personaleinsatzplanung so festlegen, dass der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens einseitig Wochen- oder Schichtpläne erstellt.
• § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und das Recht zur Mitbestimmung erstreckt sich auf Schicht- und Dienstpläne, kann jedoch durch eine selbstgestaltende Betriebsvereinbarung ausgefüllt werden.
• Fehlt eine Überschreitung des durch die Betriebsvereinbarung gezogenen Rahmens, ist kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung gegeben und damit auch kein Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz begründet.
Entscheidungsgründe
Rahmenbetriebsvereinbarung bindet Mitbestimmung bei Personaleinsatzplanung • Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung kann den Rahmen der Personaleinsatzplanung so festlegen, dass der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens einseitig Wochen- oder Schichtpläne erstellt. • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und das Recht zur Mitbestimmung erstreckt sich auf Schicht- und Dienstpläne, kann jedoch durch eine selbstgestaltende Betriebsvereinbarung ausgefüllt werden. • Fehlt eine Überschreitung des durch die Betriebsvereinbarung gezogenen Rahmens, ist kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung gegeben und damit auch kein Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz begründet. Die Arbeitgeberin (Einzelhandelsunternehmen) und der Betriebsrat streiten über die Personaleinsatzplanung für die 44. Kalenderwoche, insbesondere über die Verteilung von freien Tagen in einer Woche mit dem Feiertag Allerheiligen (01.11.). Es besteht eine Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001, die Arbeitszeitrahmen, Pausen, Regelungen zu Mehrarbeit und die Erstellung der Personaleinsatzplanung (Aushang am Montag der Vorwoche) verbindlich regelt. Die Arbeitgeberin führte ab 01.01.2007 eine besondere Einsatzplanung für Feiertagswochen ein, um eine gleichmäßigere Vergütung von Feiertagen zu erreichen; der Betriebsrat widersprach. In einem parallel geführten Beschlussverfahren war bereits festgestellt worden, dass Mitbestimmungsrechte betroffen sein könnten; die Begründung lag den Parteien noch nicht vor. Für die 44. KW hängte die Arbeitgeberin eine Planung aus, in der am Feiertag Donnerstag mehrere Mitarbeiter ihren freien Tag erhalten sollten. Der Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um das Legen der Freischichten auf den 01.11. zu untersagen; die Arbeitgeberin beantragte Abweisung. • Rechtliche Grundlagen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewährt Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage; hierzu zählt auch der Schicht- oder Dienstplan. • Auslegung der Betriebsvereinbarung: Die Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 regelt abschließend die Arbeitszeitrahmen für Lager, Fuhrpark, Obstabteilung und Warenannahme sowie die Grundsätze für Personaleinsatzplanung und Feiertagswochen; sie sieht vor, dass die Planung am Montag der Vorwoche erstellt und ausgehängt wird. • Verbrauch des Mitbestimmungsrechts: Mit der abschließenden Rahmenregelung hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht für die wöchentlichen Einsatzpläne im Rahmen der Vereinbarung bereits ausgeübt; die Aufstellung konkreter Wochenpläne, soweit sie sich innerhalb des vereinbarten Rahmens bewegt, unterliegt nicht mehr erneut der Mitbestimmung. • Zulässigkeit der Rahmengestaltung: Eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die Grundsätze festlegt und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne dem Arbeitgeber überlässt, ist wirksam, solange der Betriebsrat nicht in der Substanz auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet hat. • Anwendung auf den Streitfall: Die konkrete Personaleinsatzplanung für die 44. Kalenderwoche bewegt sich nach Auffassung des Gerichts innerhalb des durch die Betriebsvereinbarung gezogenen Rahmens und verletzt daher das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Mangels Verletzung des Mitbestimmungsrechts fehlt es am notwendigen Verfügungsanspruch des Betriebsrats; daher kann offenbleiben, ob ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) gegeben wäre. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 den Rahmen für Arbeitszeiten und die Erstellung der Personaleinsatzplanung abschließend regelt und der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens die Wochenplanung einseitig aushängen darf. Dadurch ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die konkrete 44. Kalenderwoche nicht verletzt, sodass dem Betriebsrat kein Verfügungsanspruch zusteht. Mangels Verfügungsanspruch braucht das Gericht die besondere Eilbedürftigkeit nicht zu prüfen. Damit bleibt die Einsatzplanung der Arbeitgeberin für den 01.11. wirksam, solange sie den Rahmen der Betriebsvereinbarung nicht überschreitet.