Urteil
3 Ca 418/25
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2025:1002.3CA418.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 12.297,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 12.297,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die am 03.10.1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 05.01.2011 zuletzt als Auftragssachbearbeiterin gegen ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 4.099,00 € bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte stellt Küchen her. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet, deren Vorsitzende die Klägerin ist. Die Geschäftsführung der Beklagten und der Betriebsrat verhandelten mehrfach, unter anderem am 24. und am 27. März 2025, über den Abschluss eines Interessenausgleichs. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 43 IN 131/25) vom 31.03.2025, 7:00 Uhr, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Im unmittelbaren Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss die Geschäftsführung der Beklagten mit dem Betriebsrat am 31. März gegen 10:35 Uhr einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß §§ 1 Abs. 5 KSchG, 125 InsO sowie einen Insolvenzsozialplan ab. Anschließend wurden ebenfalls noch am 31. März 2025 29 Kündigungen ausgesprochen. Am 12. Mai 2025 zeigte die Beklagte die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht an. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit konnte den freigestellten Mitarbeitern keine Gehälter ausbezahlt werden. Seit Mitte Mai verfügt die Beklagte zudem über eine neue Adresse in den Räumlichkeiten von A – B GmbH in C, dessen Geschäftsführer personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten ist. Die Gesellschaft und der Betriebsrat unterzeichneten am 23./26. Mai 2025 ein als „Interessenausgleich“ bezeichnetes Dokument, in dem die Stilllegung beschlossen wurde (Abl. B2). Die Anlage zum Interessenausgleich enthält eine Aufstellung der von der Kündigung betroffenen Mitarbeiter (keine Namensliste i.S.v. § 125 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 5 KSchG). In dieser Anlage sind alle noch verbliebenen Mitarbeiter der Beklagten aufgeführt. Ebenfalls sind in dieser Liste Mitarbeiter aufgeführt, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen des Personalabbaus im März 2025 gekündigt worden war, die jedoch Kündigungsschutzklage erhoben haben und daher eine weitere vorsorgliche Kündigung erhalten. Neben der Klägerin sind weitere 63 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Namensliste aufgeführt. Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs im Übrigen wird auf die Anl. B2 (Bl. 47-62 d.A.) verwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Mit Schreiben vom 28.05.2025 (vgl. Anl. K1), der Klägerin am 30.05.2025 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2025. Mit ihrer am 12.06.2025 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 16.06.2025 zugestellt wurde, wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigung nicht durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sei. Die Beklagte führe den Betrieb bei A fort. Hierfür spreche unter anderem, dass die Beklagte eine neue Adresse in den Räumlichkeiten von A habe. Die Beklagte habe auf facebook ausgeführt, dass es mit der Beklagten weitergehe. Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten in einem Zeitungsartikel erklärt, dass die Marke an einem anderen Standort weitergeführt werden solle und alle laufenden Aufträge weiterproduziert werden würden. Für einen Betriebsübergang spreche zudem, dass am 2. und 3. Mai 2025 Mitarbeiter von A Produktionsmaterial und Ausstellungsware abgeholt hätten. Hierbei habe es sich unter anderem um folgende Gegenstände gehandelt: Fräs- und Bohrköpfe, alle Griffe, Verpackungsmaterial, Fernseher aus der Ausstellung, Mischbatterien, Badezimmermöbel und diverses Küchenzubehör. Am 14. und 15. Mai 2025 hätten das Deko-Team und die Monteure von A die höhenverstellbaren Schreibtische, Büromaterial, Sessel und Sofas aus der Ausstellung der Beklagten sowie Deko-Materialien abgebaut und mitgenommen. Ebenso hätten die Autopapiere der Beklagten sowie der Autobrief an Mitarbeiter von A übergeben werden müssen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025 nicht beendet worden ist; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auftragssachbearbeiterin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe im Mai 2025 aufgrund der prekären finanziellen Lage beschlossen, den Betrieb stillzulegen und die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen Arbeitnehmer mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Hintergrund der Stilllegung sei insbesondere, dass eine Einigung über die Fortführung des Mietverhältnisses über das Betriebsgrundstück zu für die Beklagte finanziell darstellbaren Konditionen nicht erreicht werden konnte. Bereits Anfang Mai 2025 sei daher absehbar gewesen, dass sie das Betriebsgrundstück auf Veranlassung des Vermieters zeitnah räumen müsse und ihr damit kein Betriebsgrundstück / Produktionsgelände mehr zur Verfügung stehen würde, sodass eine Fortsetzung des Betriebs faktisch unmöglich gewesen sei. Die Stilllegung sei auch bereits umgesetzt worden. Inzwischen seien auch die zuletzt für Abwicklungsarbeiten verbliebenen Mitarbeiter unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden und das Betriebsgrundstück sei – nach einer gewährten Fristverlängerung – bis zum 15. Juni 2025 geräumt worden. Der Geschäftsbetrieb finde seit Mai 2025 nicht mehr statt. Der Geschäftsbetrieb werde auch nicht durch die Firma A – B GmbH fortgeführt werden. Kraft einer Lizenzvereinbarung zwischen der Beklagten und A werde A die Marke D weiterhin nutzen und unter dieser Marke Küchen produzieren. A werde die Küchen in der eigenen Betriebsstätte, mit eigenen Mitarbeitern und eigenen Maschinen produzieren. A habe weder Mitarbeiter von der Beklagten übernommen, die mit der Herstellung der Küchen befasst sind, noch habe A wesentliche Vermögensgüter der Beklagten übernommen. Vielmehr sei der Geschäftsbetrieb der D GmbH im Mai 2025 aufgelöst worden. Alle Mitarbeiter des Unternehmens seien entlassen und die vorhandenen Wirtschaftsgüter (Maschinen, Inventar und Materialien) seien – soweit diese überhaupt im Eigentum der D GmbH gestanden haben und nicht vorn vornhinein gemietet oder unter Vorbehalt erworben worden sind – im freien Markt verkauft worden. A werde die Küchen künftig vollständig innerhalb der eigenen betrieblichen Organisation produzieren und vertreiben. Die Beklagte habe am 26. Mai 2025 eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit E eingereicht (Anl. B3). Die Massenentlassungsanzeige sei zunächst am 26. Mai 2025, um 10:33 Uhr, durch Rechtsanwältin F per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin der zuständigen Agentur für Arbeit E, Frau G, übersandt worden (Anl. B4). Parallel dazu sei die Massenentlassungsanzeige (Anlage B3) ebenfalls am 26. Mai 2025 per Fax an die Agentur für Arbeit E übersandt worden. Die Agentur für Arbeit E habe den Eingang der Massenentlassungsanzeige noch am 26. Mai 2025 per Fax bestätigt (Anl. B5). Das Konsultationsverfahren sei ordnungsgemäß mit Schreiben vom 15. Mai 2025 durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Klageantrag ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025 aufgelöst worden. I. Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG ihre Kündigungsschutzklage anhängig gemacht. Diese wurde der Beklagten demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt. II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. 1. Die Kündigung bedarf der sozialen Rechtfertigung, weil der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in zeitlicher und betrieblicher Hinsicht eröffnet ist, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. 2. Es liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, den Betrieb stillzulegen, lässt den Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer entfallen. Sie stellt damit regelmäßig ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen kann. a) Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder für eine ihrer Natur nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (LAG Hamm v. 12.02.2014 - 3 Sa 724/13, juris). Diese unternehmerische Maßnahme hängt in erster Linie allein von der Entscheidung des Arbeitgebers ab. Eine gerichtliche Überprüfung dieser unternehmerischen Entscheidung kann sich nur darauf erstrecken, ob die getroffenen Maßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind; eine Überprüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Stilllegung erfolgt nicht (LAG Hamm, a.a.O.). Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 24. 2. 2005 – 2 AZR 214/04; BAG, Urteil vom 29.11.2007 - 2 AZR 763/06; Rn. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung eine entsprechende unternehmerische Entscheidung getroffen. Hierfür spricht zum einem der vorgelegte Interessenausgleich vom 23./26. Mai 2025, der sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Klägerin unterzeichnet wurde und in dem festgehalten ist, dass der Betrieb der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung bzw. spätestens mit der unmittelbar bevorstehenden (vermieterseitig veranlassten) Aufgabe des Betriebsgrundstücks durch die Gesellschaft stillgelegt und nur noch eine Abwicklung des Unternehmens gewährleistet. Das Grundstück ist auch mittlerweile geräumt. Diesem Vortrag ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten, sodass er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Betrieb auch nicht bei A weitergeführt. Es liegt kein Betriebsübergang vor. aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv § 613 a I 1 BGB und iSd RL 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dies setzt den einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit Übergang voraus (BAG Urt. v. 21.3.2024 – 2 AZR 79/23, RN. 20). Der Begriff der Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urt. v. 22.1.2015 – 8 AZR 139/14, Rn 15). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urt. v. 22.1.2015 – 8 AZR 139/14, Rn 15). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, Urt. v. 22.1.2015 – 8 AZR 139/14, Rn 16). Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel, wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (BAG, Urt. v. 22.1.2015 – 8 AZR 139/14, Rn 17). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar, wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urt. v. 22.1.2015 – 8 AZR 139/14, Rn 18). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Betriebsübergang vor. Die Klägerin trägt weder vor, dass Produktionsmitarbeiter noch wesentliche Vermögensgüter der Beklagten übergangen sind. Die bloße Mitnahme von einzelnen Gegenständen wie Dekorationsartikeln, Verpackungsmaterial oder Büromöbeln, stellen für einen Betrieb, der Küchen produziert, keine wesentlichen Vermögensgüter dar. Auch aus der Tatsache, dass die „Körperschaft“ der Beklagten bestehen bleibt und die Marke „D“ künftig in C in Lizenz mitproduziert wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die bloße Verwertung der „Marke“ stellt keinen Betriebsübergang dar. Sofern die Klägerin argumentiert, dass aus der Adressänderung der Beklagten ein Betriebsübergang geschlossen werden kann, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte legte dar, dass sie die Betriebsräume verlassen musste, weil der Mietvertrag nicht verlängert wurde. Aus diesem Grund bedurfte es einer ladungsfähigen Anschrift. Ein Betriebsübergang ergibt sich daraus jedoch nicht. c) Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam. Demnach ist eine beabsichtigte Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse unwirksam, wenn der Arbeitgeber keine oder eine fehlerhafte Sozialauswahl getroffen hat. Sämtliche Arbeitsplätze sind durch die Betriebsstilllegung weggefallen. d) Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind wegen der Betriebsschließung nicht gegeben. 2. Die Wirksamkeit der vorliegenden Kündigung steht auch nicht § 15 Abs. 4 KSchG entgegen. Demnach ist im Falle einer Betriebsstilllegung die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig. Dies ist vorliegend der Fall. Der Betrieb wurde Ende Mai 2025 stillgelegt und die Klägerin wurde zum 31.08.2025 gekündigt. 3. Die ordentliche Kündigung war auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat ist vor der Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß gem. § 102 Abs. 1 BetrVG beteiligt worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 4. Es kann auch keine Nichtigkeit der Kündigung gem. § 134 BGB iVm § 17 Abs. 1 KSchG angenommen werden. Die Beklagte hat die Massenentlassungszeige wirksam vorgenommen. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. aa) Die Beklagte musste vor der Kündigung der Klägerin das Massenentlassungsverfahren durchführen. Der nach § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG maßgebliche Schwellenwert war aufgrund der beabsichtigten Kündigungen überschritten. bb) Die Massenentlassungsanzeige ist am 26.05.2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen und damit in Bezug auf die der Klägerin am 30.05.2025 zugegangene Kündigung rechtzeitig erfolgt. Die zuständige Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit, Frau G, hat der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Anlage B3 am 26.05.2025 um 10:33 Uhr bestätigt, dass die Massenentlassungsanzeige eingegangen und inhaltlich vollständig sei. Die Beklagte hat hier durch die Vorlage der Anlage B6 Beweis angetreten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit sind nicht ersichtlich. Das bloße Bestreiten war nach dem substantiierten Vortrag unter Beweisantritt nicht zulässig. Vielmehr hätte die Klägerin konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Massenentlassungszeige nicht rechtzeitig in der zuständigen Behörde eingegangen ist. 5. Die Kündigung ist nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 KSchG wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens nichtig. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie den Betriebsrat mit Unterrichtungsschreiben vom 15. Mai 2025 beteiligt hat und dieses als Anlage B 6 beigefügte Schreiben per E-Mail an den Betriebsrat übersandt hat. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hätte die Klägerin konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG ergeben könnte. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. C. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er beträgt drei Bruttomonatsgehälter der klägerischen Partei (vgl. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.