Urteil
1 Ca 1177/16
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2017:1129.1CA1177.16.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert: 737,20 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 737,20 €. Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung. Der Kläger ist seit dem 9.8.1999 als Springer bei der Beklagten beschäftigt. Die Einzelheiten regelt der Arbeitsvertrag vom 29.06.1999, wegen dessen Inhalt auf die Anl. K1 (Bl. 4 der Akte) Bezug genommen wird. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt 2.771,20 €. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.400 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 9.6.2016 (vgl. Anlage K 3, Bl. 6 der Akte), der Beklagten zugegangen am 16.6.2016, beantragte der Kläger seine Freistellung für eine Bildungsveranstaltung, nämlich für ein Seminar zum Thema „Mitbestimmung organisieren und durchsetzen – BR II/1“ vom 5.9.2016 bis zum 9.9.2016. Wer dieses Seminar durchführte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger fügte seinem Antrag eine Kopie der Seminar-Ausschreibung bei, wegen deren Einzelheiten auf die Anl. K2 (Bl. 5 der Akte) Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6.7.2016 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers ab, weil es sich nach ihrer Auffassung bei dem Seminar um eine Funktionsträgerschulung handele (vergleiche Anl. K4, Bl. 7 der Akte). Dieses Schreiben der Beklagten ging dem Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt am oder nach dem 6.7.2016 zu. Mit Schreiben vom 12.7.2016, der Beklagten am selben Tag zugegangen, erklärte der Kläger, er werde gemäß § 5 Abs. 4 AWbG NRW gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen (vergleiche Anlage K5, Bl. 8 der Akte). Nach Teilnahme an dem genannten Seminar machte der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2.2016 seine behaupteten Entgeltansprüche für den Zeitraum 5.9.2016 bis 9.9.2016 gegenüber der Beklagten geltend. Die Geltendmachung blieb erfolglos. Der Kläger behauptet, er habe seinen Antrag auf Freistellung unterzeichnet. Das besuchte Seminar sei von Arbeit und Leben Bielefeld veranstaltet worden. Deren Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 10 AWbG NRW ist zwischen den Parteien unstreitig (vergleiche Anlage K9, Bl. 42 der Akte). Im Übrigen sei, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird, auch das Bildungszentrum Werner-Bock-Schule Beverungen-Drenke anerkannt im Sinne des § 10 AWbG NRW. Die Ausschreibung des Seminars sei auf der Homepage von Arbeit und Leben im Internet für jeden zugänglich gewesen. Jedermann habe sich über diese Internetpräsenz für die Veranstaltung anmelden können. Die Arbeitszeiten bei dem Seminar seien – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – wie folgt gewesen: Montag bis Donnerstag: 8.30 bis 10:00 Uhr 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14. 30 bis 16:00 Uhr 16.30 bis 18:00 Uhr Freitag: 8.30 bis 10:00 Uhr 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 692,80 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es habe sich bei dem Seminar um eine Funktionsträgerschulung im Sinne eines Wochenseminars für Betriebsratsmitglieder gehandelt. Der Anspruch des Klägers auf Entgelt scheitere schon deswegen, weil dem Antrag auf Freistellung – unstreitig – weder ein Nachweis der Anerkennung der Bildungsveranstaltung noch eine Übersicht über den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung beigefügt gewesen seien. Die Beklagte behauptet, die Veranstaltung sei nur für Gewerkschaftsmitglieder buchbar gewesen. Träger des Seminars sei die IG-Metall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung gemäß § 5 Abs. 4 S. 3, § 7 S. 1 AWbG NRW besteht nicht. Denn die Beklagte hat die Freistellung zu Recht verweigert. I. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung durch die Beklagte ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage eines vollständigen Antrages einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW. Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, welche Rechtsfolgen sich aus der fehlenden Vorlage der vorgeschriebenen Anlagen ergeben. Die Rechtsfolge ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften. Die Vorlage der in § 5 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW genannten Unterlagen soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob andere als die in § 5 Abs. 2 S. 1 AWbG NRW genannten Gründe einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dem Arbeitgeber wird Gelegenheit gegeben festzustellen, ob die Bildungsveranstaltung den Anforderungen der §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 1 AWbG NRW genügt. Durch die fristgerechte Vorlage der Unterlagen wird der Arbeitgeber außerdem in die Lage versetzt zu beurteilen, ob voraussichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken ist, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht (vergleiche § 5 Abs. 4 S. 2 AWbG NRW). Das dem Arbeitgeber ggf. zustehende Ablehnungsrecht ist ebenfalls fristgebunden geltend zu machen. Die Ablehnungserklärung muss dem Arbeitnehmer spätestens drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung zugehen und ist außerdem schriftlich zu begründen. Würde man von dem Arbeitgeber eine fristgebundene Reaktion fordern, ohne dass ihm die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW vorliegen, würde dem Arbeitgeber eine Pflicht zur begründeten Reaktion auf das Freistellungsbegehren auferlegt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen eines vollständigen Antrages einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gewahrt (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 – 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38). Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 – 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38), muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung keinen vollständigen Antrag einschließlich Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vor Beginn des Seminars lediglich das in der Anl. K2 wiedergegebene Schreiben seinem Antrag auf Freistellung beigefügt. Aus diesem Schreiben ergibt sich weder der zeitliche Ablauf der Veranstaltung noch enthält das Schreiben einen Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung. II. Darüber hinaus kann auch nicht zu Gunsten des Klägers festgestellt werden, dass das besuchte Seminar die Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AWbG NRW erfüllt. Danach muss eine Bildungsveranstaltung in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen. Den dahingehenden Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Dem Beweisantritt des Klägers für die tägliche Dauer des Seminars war nicht nachzugehen, weil er ungeeignet ist. Der Kläger hat Beweis angetreten durch Vorlage des Ablauf- und Zeitplanes des Seminars in Kopie. Der Zeitplan belegt allerdings nicht, dass das Seminar entsprechend dem Plan durchgeführt wurde und daher tatsächlich täglich sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten umfasste. III. Schließlich lässt sich auch nicht zu Gunsten des Klägers feststellen, dass die Veranstaltung von Arbeit und Leben als einem anerkannten Träger der Weiterbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 10 AWbG NRW durchgeführt worden ist. Eine Einrichtung der Weiterbildung führt eine Bildungsveranstaltung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AWbG NRW durch, wenn sie bestimmenden Einfluss darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.8.1990 – 8 AZR 654 / 88, juris Rn. 27). Nach dem Vortrag der Beklagten – der auch dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 7.6.2017 entspricht – führte die IG-Metall das vom Kläger besuchte Seminar durch. Diese ist in der Ausschreibung der Veranstaltung gemäß Anl. K2 (Bl. 5 der Akte) als Kooperationspartner genannt. Vortrag des Klägers dazu, wie die Arbeitsteilung zwischen Arbeit und Leben und der IG-Metall im Bezug auf die Durchführung der Veranstaltung war, fehlt. Die Anerkennung im Sinne des § 10 AWbG NRW hat der Kläger mit Blick auf die IG-Metall nicht dargelegt bzw. mit Blick auf das Bildungszentrum Werner-Bock-Schule Beverungen-Drenke nicht unter Beweis gestellt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten zu tragen. C. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 4 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht der Klageforderung. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.