Urteil
3 Ca 193/11
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHF:2012:0207.3CA193.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.316,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 2.316,72 Euro festgesetzt. Die Berufung für die Beklagte wird nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen. 1 2 Tatbestand 3 Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs noch über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2010. 4 Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer / Müllwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BMTV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise: 5 „§ 11 Krankenbezüge 6 (1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Falle der Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen über die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. 7 (2) Ist der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Vergütung. Berechnungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt bei einem nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der SGB bis zum Ende der 26. Woche. 8 (3) … 9 … 10 § 13 Jahressonderzahlungen 11 (1) Als jährliche Jahressonderzahlungen werden 100 % (…) des Monatsentgelts bezahlt, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. 12 Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, so werden die Sonderzahlungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt. 13 (2) … 14 (3) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. 15 (4) …" 16 Der Kläger war infolge eines Arbeitsunfalls am 13. Januar 2009 auch im gesamten Jahr 2010 arbeitsunfähig. Neben dem von ihm bezogenen Verletztengeld hatte er keinen Anspruch mehr auf einen „Krankengeldzuschuss" nach § 11 Abs. 2 BMT. Die bei der Beklagten Ende November fällige Jahressonderzahlung 2010 wurde ihm nicht gewährt. 17 Deswegen beantragt der Kläger, 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.316,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte meint, dem Kläger stehe für das Jahr 2010 keine Jahressonderzahlung zu. Sein Arbeitsverhältnis habe iSv. § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV „geruht". Der dortige Klammerzusatz zähle nur Regelbeispiele auf. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 23 Entscheidungsgründe 24 I. 25 Die zulässige verbliebene Klage ist begründet. 26 1. 27 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 13 Abs. 1 BMTV Anspruch auf Gewährung der vollen Jahressonderzahlung 2010 in unstreitiger Höhe von 2.316,72 Euro brutto. § 13 Abs. 3 BMTV steht dem nicht entgegen. 28 a) 29 Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat im Jahr 2010 nicht iSv. § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV „geruht". Der einfachen Tarifvertragsauslegung sind klare Grenzen gesteckt. Der Bezug von Kranken- oder Verletztengeld wird im abschließend und nicht lediglich beispielhaft gefassten Klammerzusatz nicht erwähnt. Auch eine ergänzende Tarifvertragsauslegung iSd. Beklagten scheidet aus. Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslücke. In § 11 BMTV findet sich eine Regelung zu einem „Krankengeldzuschuss". Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Problematik des Bezugs von Kranken- oder Verletztengeld nur „zwei Paragraphen weiter" vergessen hatten. Wollte man dies anders sehen, existieren jedenfalls nicht die erforderlichen sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auch Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Verletztengeld anspruchsmindernd hätten erfassen wollen. Der Begriff des „Ruhens" eines Arbeitsverhältnisses mag schillernd sei (vgl. BAG 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zu B II 1 der Gründe, NZA 1989, 759) . In jedem Fall ist aber erforderlich, dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten kraft gesetzlicher Anordnung, aufgrund - ausdrücklicher oder konkludenter - vertraglicher Vereinbarung oder wenigstens durch einseitige Erklärung einer Arbeitsvertragspartei für einen von vornherein feststehenden - tendenziell längeren - Zeitraum suspendiert werden. So liegt es auch bei sämtlichen im Klammerzusatz in § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV aufgeführten Tatbeständen. Der Bezug von Kranken- oder Verletztengeld passt nicht hierher (in diesem Sinne wohl auch LAG Hamm 12. November 1981 - 10 Sa 946/81 - ARST 1983, 31) . Abgesehen davon, dass es an einer gesetzlichen oder parteiautonomen Ruhensanordnung fehlt, steht die Bezugsdauer nicht von vornherein fest. Im Gegenteil: Ex ante ist sie vollkommen offen. Alledem entspricht es, dass in anderen Tarifverträgen der Krankengeldbezug ausdrücklich neben dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgeführt wird, wenn er sich anspruchsmindernd auswirken soll (vgl. nur den Tatbestand bei BAG 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - ZTR 2007, 621: Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft) . 30 b) 31 Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV und den Umstand stützen, dass der Kläger im gesamten Jahr 2010 nicht für sie „gearbeitet" hat. § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV knüpft an § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV an. Der Arbeitnehmer muss gerade aufgrund des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet haben (aA wohl LAG Hamm 13. Dezember 2007 - 15 Sa 1778/07 - zu II 1 b der Gründe) . Die Nichtarbeit ist eine erforderliche, aber keine hinreichende Bedingung. Wollte man § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV für sich lesen, wirkten sich aufgrund bloßer Nichtarbeit auch Monate des (bezahlten) Erholungsurlaubs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Annahmeverzugs anspruchsmindernd aus. 32 2. 33 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 34 II. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 98 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie nach diesem Schlussurteil unterlegen ist. Die Parteien sind jeweils mit dem halben Kostenanteil zu belasten, der auf den Teilvergleichswert entfallen ist. 36 III. 37 Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in diesem Schlussurteil festzusetzende Streitwert wurde mit dem Nominalwert der verbliebenen Klageforderung bewertet. Der Kostenstreitwert beträgt hiervon abweichend 14.540,55 Euro. Zu einem Streitwert in Höhe von 12.223,83 Euro ist der Rechtsstreit durch den Teilvergleich erledigt worden. 38 IV. 39 Die Berufung war gesondert nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b ArbGG zuzulassen.