Urteil
3 Ca 95/11
ARBG HERFORD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsunfähigkeit verhindert nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche; diese entstehen jeweils zum 01.01. des Jahres.
• Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verfällt nicht allein wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß EuGH- und BAG-Rechtsprechung.
• Übergesetzliche tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind nur dann anders zu behandeln, wenn aus der Tarif- oder Vertragsregelung deutlich ein abweichender Regelungswille hervorgeht.
• Tarifliche Verfallfristen sind europarechtskonform auszulegen; bei krankheitsbedingter Unfähigkeit ist eine schriftliche Geltendmachung innerhalb kurzer Fristen nicht zwingend erforderlich.
• Urlaubsgeld, das an die bloße Zugehörigkeit anknüpft, kann während krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden; Weihnachtsgeld kann nach Tarifregelung bei fehlendem Entgeltanspruch auf Null reduziert werden.
Entscheidungsgründe
Urlaubsansprüche und tarifliche Sonderzahlungen bei dauerhafter Erwerbsminderung • Arbeitsunfähigkeit verhindert nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche; diese entstehen jeweils zum 01.01. des Jahres. • Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verfällt nicht allein wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß EuGH- und BAG-Rechtsprechung. • Übergesetzliche tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind nur dann anders zu behandeln, wenn aus der Tarif- oder Vertragsregelung deutlich ein abweichender Regelungswille hervorgeht. • Tarifliche Verfallfristen sind europarechtskonform auszulegen; bei krankheitsbedingter Unfähigkeit ist eine schriftliche Geltendmachung innerhalb kurzer Fristen nicht zwingend erforderlich. • Urlaubsgeld, das an die bloße Zugehörigkeit anknüpft, kann während krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden; Weihnachtsgeld kann nach Tarifregelung bei fehlendem Entgeltanspruch auf Null reduziert werden. Die Klägerin war seit 2000 als Leiterin der Fleischwarenabteilung beschäftigt und ab März 2007 durchgehend arbeitsunfähig; seit Oktober 2008 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Parteien unterlagen dem Manteltarifvertrag (MTV) und dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen. Das Arbeitsverhältnis endete kraft Tarifregelung zum 31.01.2011. Die Klägerin forderte Urlaubsabgeltung für angesammelte Urlaubsansprüche 2007–2011 sowie Urlaubsgeld für 2009 und 2010 und Weihnachtsgeld für 2008–2010. Die Beklagte zahlte für einzelne Jahre kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und berief sich auf tarifliche Verfall- und Kürzungsregeln. Teilweise wurde im Gütetermin der Beendigungszeitpunkt einvernehmlich geklärt; die weiteren Ansprüche blieben streitig. • Die Klägerin hat nach §§ 1,3,4,7 BUrlG Anspruch auf gesetzlichen Urlaub für 2007–2011 auch während dauernder Arbeitsunfähigkeit; der EuGH und das BAG verhindern den ersatzlosen Verfall solcher Urlaubsansprüche, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Urlaub nicht nehmen konnte. • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt auch bei andauernder Erkrankung bestehen; eine Beschränkung auf 18 Monate ist vor einer EuGH-Entscheidung nicht vorzunehmen. • Die tarifvertraglichen Regelungen des MTV zu Urlaubsdauer und Fristen übernehmen weitgehend das gesetzliche Regime; es fehlt ein deutlicher Regelungswille, gesetzliche und übergesetzliche Ansprüche unterschiedlich zu behandeln, weshalb übergesetzlicher Urlaub hier nicht anders zu behandeln ist. • Die Verfallklausel des §24 MTV ist europarechtskonform auszulegen: Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist eine frühere schriftliche Geltendmachung innerhalb der kurzen Frist nicht erforderlich; die Klägerin hat die Urlaubsabgeltung fristgerecht geltend gemacht. • Die Klägerin hat ein tarifvertragliches Anrecht auf Urlaubsgeld 2010, das nicht wegen Fehlzeiten gekürzt werden kann, weil das Urlaubsgeld Mischcharakter hat und an die Zugehörigkeit zum Betrieb anknüpft; der Anspruch für 2009 ist jedoch verfallen, da er nicht innerhalb der tariflichen Dreimonatsfrist geltend gemacht wurde. • Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht: Der TV Sonderzahlungen sieht eine Kürzung der Sonderzuwendung auf Null vor, wenn für den Anspruchsberechtigten weniger als zwei Wochen Arbeitsentgelt oder Krankengeldzuschüsse in einem Kalendermonat anfallen; das war bei der Klägerin in den relevanten Jahren der Fall. • Die Beklagte hat die Verjährungseinrede nicht erhoben; insoweit bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung und das Urlaubsgeld 2010 durchsetzbar. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat der Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.372,50 € brutto sowie Urlaubsgeld für 2010 in Höhe von 1.003,00 € brutto zu zahlen; Zinsen sind jeweils festgesetzt. Ansprüche auf Urlaubsgeld für 2009 und auf Weihnachtsgeld für 2008–2010 sind ausgeschlossen; der Anspruch für 2009 ist gemäß tariflicher Verfallfrist verfallen und Weihnachtsgeld entfällt wegen tariflicher Kürzungsregelung bei fehlendem Entgeltanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt. Die Entscheidung beruht auf unions- und nationalrechtlicher Auslegung der Urlaubs- und Sonderzahlungsregelungen; die Klägerin obsiegt damit in den zentralen Geldforderungen, weil ihre Urlaubsansprüche nicht durch dauernde Arbeitsunfähigkeit untergingen und das tarifliche Urlaubsgeld für 2010 nicht gekürzt werden durfte.