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Urteil

4 Ca 1201/01

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2002:0201.4CA1201.01.00
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Tenor

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3)      Der Streitwert wird auf 3908,07 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Der Streitwert wird auf 3908,07 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der AWO (im folgenden: BMT AW). Die 1954 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin absolviert. Sie ist bei dem beklagten Verein seit dem 01.08.1999 beschäftigt. Seit dem 01.08.2000 ist sie im betreuenden Dienst im Wohnheim T in M als pädagogisch- pflegerische Mitarbeiterin tätig. Bei dem von dem beklagten Verein betriebenen Wohnheim handelt es sich um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, in der autistische junge Menschen über 18 Jahren in 3 Wohngruppen mit bis zu 7 Personen rund um die Uhr betreut werden. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag vom 14.11.2000. Danach war die Klägerin Teilzeit mit einer Stundenzahl von 25 Stunden wöchentlich beschäftigt. Gemäß § 3 des Vertrages war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI des anwendbaren Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale und Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Teil I B eingruppiert worden. Die an die Klägerin danach gezahlte Grundvergütung belief sich zuletzt auf 1.939,60 DM brutto. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Kopie (Bl. 6 ff. verwiesen. Zu den Aufgaben, die in dem Wohnheim anfallen gehört es, die einzelnen Bewohner in persönlichen Angelegenheiten zu beraten, ihnen eine Motivation und Hilfestellung beim selbständigen Durchführen von Handlungen des täglichen Lebens zu geben sowie die Bewachung und den Schutz der Bewohner vor Fremdverletzungen und Selbstschädigungen sicherzustellen. Für die Betreuung einer Gruppe sind jeweils 1 Gruppenleiterin bzw. ein Gruppenleiter, eine stellvertretende Gruppenleiterin bzw. ein stellvertretender Gruppenleiter pädagogisch pflegerischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Assistentinnen bzw. Assistenten in einer Gruppe eingesetzt. Der Klägerin als pädagogisch pflegerischer Mitarbeiterin obliegt dabei, bei der Planung von Hilfemaßnahmen für den einzelnen Bewohner in Zusammenarbeit mit dem Bezugsbetreuer, den Eltern und den gesetzlichen Betreuern mitzuwirken. Darüber hinaus obliegt der Klägerin, ärztliche Verordnungen und Behandlungen umzusetzen, entsprechende Medikation und physikalische Maßnahmen zu überwachen, sowie notwendige Arzt- und Krankenhausbesuche zu organisieren und durchzuführen. Zu den Aufgaben der Klägerin zählt ferner die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen, bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter sowie die Information, Anleitung, Kontrolle und Beurteilung von nachgeordneten Mitarbeitern. Sie hat ferner für eine umfassende Informationsweitergabe an andere Mitarbeiter sowie die Beschaffung von fehlenden Informationen zu sorgen. Sie trägt auch eine Mitverantwortung für die Verwaltung des Budgets und somit für die Anforderung, Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsgütern und Medikamenten innerhalb einer Gruppe. Daneben sind die Hygiene- und Unfallvorschriften einzuhalten. Wegen der Einzelheiten der Aufgaben pädagogisch pflegerischer Mitarbeiter und den anzustrebenden Zielen wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Kopie der Stellenbeschreibung (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 09.05.2001 beantragt die Klägerin ihre Höhergruppering gemäß § 22 BAT von der Vergütungsgruppe VI in die Vergütungsgruppe V c des Tarifvertrages. über die Tätigkeitsmerkmale der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Teil 1. Nach § 22 des BMT AW II i.V. mit dem Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale Teil I B sind in diese Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 einzugruppieren: „Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstiger Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (hierzu Protokollnotiz Nr. 1,3,5 und 6 ).“ In Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII sind eingestuft: Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung in Lohngruppe V c ab mit dem Hinweis darauf, dass eine Höhergruppierung zum 01.08.2003 vorgemerkt sei. Das ist der Zeitpunkt, zu dem ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe 5 c Fallgruppe 7 vorgesehen ist. Wegen der Einzelheiten des Schreiben vom 15. Mai 2001 wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Kopie (Bl. 9 d.A.) verwiesen. Mit der am 31.08.2001 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie gemäß § 22 BMT AW II i.V. mit dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in Vergütungsgruppe V c einzugruppieren ist. Sie begehrt ferner Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihr tatsächlich gezahlten Bruttolohn und der entsprechenden Grundvergütung der Vergütungsgruppe V c für die zurückliegende Zeit vom 01.11.2000 bis 31.07.2001 in Höhe von monatlich 238,86 DM brutto. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c zu. Sie erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 c Fallgruppe 5 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst Teil 1 b. Insbesondere über die Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung aus. Dies ergebe sich schon aus dem in der Stellenbeschreibung zugrunde gelegten und vorausgesetzten Anforderungsprofil und auch aus den in der Stellenbeschreibung von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Insofern sei auch ihre Befugnis zur Einschaltung von Ärzten in Notfällen zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, 1) es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 22 des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT AW II) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum BMT AW II in die Vergütungsgruppe V c einzugruppieren und zu vergüten ist. 2) Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.099,15 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die gewünschte Einstufung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 nicht. Die Klägerin übe nämlich trotz entsprechender Qualifikation als pädagogisch pflegerische Mitarbeiterin keine Tätigkeiten aus, die der Tätigkeit einer Erzieherin entsprechen würden. Zum Aufgabenbereich einer Erzieherin gehöre nämlich insbesondere das Beobachten und Analysieren von Bedingungen des sozialpädagogischen Handels, die Planung der Erziehungsarbeit und deren Gestaltung im einzelnen. Kennzeichnend für das Berufsbild einer Erzieherin sei die Eigenständigkeit der Planung, die Gesamtverantwortlichkeit für die Arbeit in einer Gruppe sowie eine selbständige Zusammenarbeit mit anderen Personengruppen. Demgegenüber handele es sich bei der Tätigkeit einer pädagogisch pflegerischen Mitarbeiterin dem Grunde nach nicht um eine eigenständige planende Tätigkeit mit einer Gesamtverantwortung für eine Gruppe. Vielmehr handele es sich nur um eine mitwirkende Tätigkeit, die mit einer Tätigkeit einer Zweitkraft vergleichbar sei, deren Tätigkeit von der Rechtsprechung nicht als Tätigkeit einer Erzieherin anerkannt worden sei. Die fehlende Gesamtverantwortung komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Aufgabengebiet der Klägerin nicht die eigenverantwortliche Erstellung eines Hilfsplans umfasse, sie keine pädagogisch therapeutisch und pflegerische Maßnahmen plane sondern nur ausführe. Das zeige sich auch darin , dass sie die Dokumentation, Sozial- und Verlaufsberichte nicht eigenständig erstelle sondern nur daran mitwirke. Darüber hinaus gehöre zu ihrem Aufgabengebiet auch nicht die gezielte Elternarbeit unter Einbeziehung der Eltern und anderen Bezugspersonen in die pädagogische Arbeit und ihre Planung sondern es beschränke sich auf die Kontaktpflege, Information und Beratung der Eltern und der den Bewohnern nahstehende Personen wenn und soweit dies nicht sogar zum Aufgabenbereich der der Klägerin übergeordneten Stelleninhaber gehöre. Es handele sich somit insgesamt bei der Tätigkeit der Klägerin als pädagogisch pflegerische Mitarbeiterin um eine Tätigkeit die im Rang unter der Tätigkeit einer Erzieherin angesiedelt sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Befugnis der Klägerin im Notfall Ärzte einzuschalten. Auch dabei handele es sich nicht um eine Aufgabe, die eine besondere Qualifikation oder ein besonderes Fachwissen erfordere. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, auch aus der nach der Stellenbeschreibung vorausgesetzten Stellenanforderung ergebe sich nicht, dass es sich bei der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit um die berufstypische Tätigkeit einer Erzieherin handelte. Dies folge schon daraus, dass nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung bereits ein Qualifikation als qualifizierte Fachkraft ausreiche und damit eine Ausbildung als Erzieherin gerade nicht maßgebliche Stellenanforderung sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des als Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellten Klageantrages zu 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Ein Feststellungsinteresse scheitert nicht am Vorrang einer Leistungsklage, denn es ist zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil den Streit der Parteien endgültig klärt, ohne dass es darüber hinaus noch einer Leistungsklage bedarf. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Antragstellung bei einer Leistungsklage in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Klageerweiterung ist dann die Feststellungsklage ein zulässiger und geeigneter Weg. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, nach § 22 BMT AW II i.V. mit dem Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale Teil I B in die Vergütungsgruppe V c eingruppiert und entsprechend vergütet zu werden. Dementsprechend ist auch der für die zurückliegende Zeit gestellte Zahlungsantrag wegen rückständiger Differenzbeträge zwischen der erstrebten und der gewährten Vergütungsgruppe unbegründet. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 des Tarifvertrages über die Vergütungsgruppen Teil 1 b liegen nicht vor. Die Klägerin ist zwar nach der von ihr absolvierten Ausbildung unstreitig staatlich anerkannte Erzieherin. Sie übt aber entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne dieser Fallgruppe nicht aus. Zu den typischen Aufgaben von Erzieherinnen gehört nämlich das Beobachten und Analysieren des sozialpädagogischen Handels, hier insbesondere das Analysieren von Verhaltensauffälligkeiten, die selbständige Planung der Erziehungsarbeit, die Planung von individuellen pädagogischen Hilfen, sowie die Gestaltung der Erziehungspraxis. Kennzeichnend für das Berufsbild und die Tätigkeit einer Erzieherin ist danach die Eigenständigkeit der Planung die Gesamtverantwortlichkeit für die Arbeit der Gruppe sowie ein selbständiges Zusammenarbeiten mit anderen Personengruppen, wie Eltern, Fachleuten, Behörden. Bei der Tätigkeit einer pädagogisch- pflegerischen Mitarbeiterin handelt es sich hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbereiche aber gerade nicht um eine eigenständig planende Tätigkeit mit einer Gesamtverantwortung für eine Gruppe sondern um eine rein mitwirkende Tätigkeit. Das ergibt sich auch aus der Stellenbeschreibung hinsichtlich der Ausführungen zu den einzelnen Arbeitsbereichen. Insofern kann zu Gunsten der Klägerin als unstreitig unterstellt werden, dass sie die Aufgaben, die nach der Stellenbeschreibung gefordert werden, auch tatsächlich ausübt. So ist die Tätigkeit der pädagogisch- pflegerischen Mitarbeiter hinsichtlich der Hilfeplanung, d.h. das Erstellen eines Hilfeplanes und die Mitwirkung bei der Pflegedokumentation ausweislich der Stellenbeschreibung lediglich eine mitwirkende und keine eigenständig planende Aufgabe. Das gleiche gilt hinsichtlich der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten, die ebenfalls in Absprache mit der Heimleitung, Gruppenleitung und den stellvertretenden Gruppenleitern erfolgt. Auch pädagogisch therapeutische und pflegerische Maßnahmen werden nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten nicht von ihr eigenständig geplant sondern nur initiiert und ausgeführt. Wie sich ebenfalls auch aus der Stellenbeschreibung ergibt handelt es sich bei dem Arbeitsbereich der Ausführung ärztlicher Verordnungen und Behandlungen ebenfalls um eine mitwirkende Umsetzung die in Absprache mit der Gruppenleitung bzw. stellvertretenden Gruppenleitung erfolgt. Schließlich gilt das gleiche auch für das Aufgabengebiet der Elternarbeit, die sich auf die Kontaktpflege, Information und Beratung der Eltern und der den Bewohnern nahstehenden Personen beschränkt, soweit dies nicht ohnehin zum Aufgabenbereich der der Klägerin übergeordneten Stellen gehört. Die gezielte Elternarbeit und die Einbeziehung der Eltern und andere Bezugspersonen in die pädagogische Arbeit und ihre Planung gehört ausweislich der Stellenbeschreibung ebenfalls nicht zu dem Aufgabengebiet der Klägerin. Auch die Klägerin hat selbst dem gegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die eigenständig planende Erziehungsarbeit zu ihren Aufgaben gehört. Soweit die Klägerin dazu allein die Einschaltung von Ärzten in Notfällen anführt, kann darin ebenfalls keine Einzeltätigkeit gesehen werden, die der Tätigkeit einer Erzieherin im vorbezeichneten Sinn entspricht und ein gewisses eigenständiges Planen und Handeln überhaupt erfordert. Die Kammer geht insofern in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache Tätigkeit handelt, die jedem Mitarbeiter obliegt. Im übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass dieser Aufgabenbereich einen wesentlichen Arbeitsbereich prägt bzw. einen eigenständigen Arbeitsbereich darstellt, der einen auch nur annähernd einen Anteil von 50% an der Gesamttätigkeit ausmacht. Handelt es sich bei der Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten auch nach Ansicht der Kammer um eine Tätigkeit, die im Rang unter der Tätigkeit einer Erzieherin anzusiedeln ist, liegen die Voraussetzungen für die beanspruchte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c nicht vor. Dann ist nämlich die Tätigkeit der Klägerin mit einer Tätigkeit einer Erzieherin als Zweitkraft in einer Tageseinrichtung bzw. die Tätigkeit einer Erzieherin als Ergänzungskraft vergleichbar, die von der Rechtsprechung nicht als Tätigkeiten einer Erzieherin angesehen wurden, vgl. BAG AP Nr. 176 zu § 22, 23 BAT 1975; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.08.1995 18 Sa 25/95; ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.08.1995 AZ: 7 Sa 96/95). Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere ist die Tätigkeit der Klägerin mit einer Tätigkeit als Gruppenbetreuerin in einem Haus, in dem geistig und schwerbehinderte Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene betreut wurden, vergleichbar, die ebenfalls nicht als Tätigkeit einer Erzieherin bzw. einer entsprechenden Tätigkeit anerkannt wurde (vgl. dazu BAG Urteil vom 8.10.1997 4 AZR 151/96 – AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Lohngruppe V c Fallgruppe 5 ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass nach der Stellenbeschreibung hinsichtlich der Stellenanforderung eine Erzieherin ausdrücklich erwähnt wird. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten nicht, dass es sich bei der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit um eine Tätigkeit einer Erzieherin handelt und zwangsläufig handeln soll und muss. Dass ergibt sich schon daraus, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Stellenanforderung daneben auch eine Qualifikation als „qualifizierte Fachkraft“ ausreichend ist und somit die Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin gerade nicht zwangsläufig und allein Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist und damit die auszuübende Tätigkeit prägt. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 Nr.3 auch nicht auf den in dieser Fallgruppe enthaltenen Verweis auf die Protokollnotiz 3 stützen. Wenn danach als entsprechende Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst auch die Betreuung über 18-jähriger Personen gilt, heißt das nicht, dass die Betreuer von über 18-jährigen Personen automatisch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 erfüllen. Vielmehr ist damit nur eine Gleichstellung der Betreuung über 18-jähriger mit der Erziehung von Jugendlichen und Kindern erstrebt. Die Eingruppierung in die jeweilige Vergütungsgruppe und Fallgruppe ist ansonsten aber auch bei den gleichgestellten Betreuern Erwachsener selbständig und anhand der jeweiligen Fallgruppe zu überprüfen. Dass die Betreuung von über 18-jährigen Erwachsenen nicht automatisch eine Tätigkeit als Erzieher bzw. Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist und der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 unterfällt ergibt sich auch daraus, dass in sämtlichen anderen Vergütungsgruppen und auch innerhalb der Vergütungsgruppe V c verschiedentlich auf die Protokollnotiz verwiesen wird. Dieser Verweis wäre nicht verständlich und überflüssig, wenn die Tätigkeit der Betreuung Erwachsener in jedem Fall mindestens die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c erfüllen würden. Insbesondere wäre der Verweis auf die Protokollnotiz in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7, in der ein Bewährungsaufstieg erst nach 3 Jahren geregelt ist, überflüssig und unverständlich, wenn sämtliche Betreuer über 18-Jähriger bereits automatisch der Fallgruppe V unterfallen würden. Daraus ergibt sich, dass in den Vergütungsgruppen und Fallgruppen, in denen erzieherische Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst angesprochen werden, auf die Protokollnotiz Nr. 3 verwiesen wird, um eine Gleichstellung mit Betreuern über 18-jähriger Personen im Rahmen der dann eigenständig zu prüfenden Einstufung Voraussetzungen zu verdeutlichen. Das gleich gilt auch hinsichtlich eines Verweises der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 auch die Protokollnotiz Nr. 5. Gleichermaßen will der Verweis auf die Protokollnotiz Nr. 5 nur sicherstellen, dass Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung nach der früheren Berufsbezeichnung und Änderungen der jeweiligen Ausbildung mit Erziehern bzw. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt werden sollen, was aber gleichermaßen die eigenständige Prüfung der weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe nicht entbehrlich macht. Sonst hätten nämlich wiederum Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung möglicherweise unabhängig von den übrigen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung einer Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 auf Grund eines darin vorgesehenen Bewährungsaufstieg aus der der Klägerin gewährten Vergütungsgruppe VI. Ob überhaupt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 5 vorliegen, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen angesichts der teilweise identischen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 5 mit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. Der Bewährungszeitraum von 3 Jahren ist seit der Einstellung der Klägerin noch nicht abgelaufen. Eine Höhergruppierung ab dem 01.08.2003 in die Vergütungsgruppe V c ist von der Beklagten selbst vorgemerkt worden und nicht Streitgegenstand. Die Kostenentscheidung im Urteil stützt sich auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG. Danach war hier nicht der volle 36-fache Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe V c und der Lohngruppe VI als Streitwert insgesamt für beide Klageanträge zu Grunde zu legen, sondern nur der 33-fache Differenzbetrag, da nur der Zeitraum vom 01.11.200 bis maximal 31.07.2003 streitig ist und Streitgegenstand ist, zumal die Beklagte selbst für die Zeit ab dem 01.08.2003 eine Höhergruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe vorgemerkt hat. Versehentlich ist hier allerdings rechnerisch nur der 32-fache Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen in Ansatz gebracht worden.