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Beschluss

8 Ca 325/24

ArbG Heilbronn 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHEI:2024:0815.8CA325.24.00
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Leitsätze
1. Dozenten an privaten Hochschulen können als freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden.(Rn.28) 2. Für die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Dozenten spricht zum einen eine den allgemeinbildenden Schulen vergleichbare starke Reglementierung des Ausbildungsganges. Die für die staatliche Anerkennung als Heilpraktiker in § 1 HeilprG vorgesehene Prüfung setzt eine derartige, inhaltlich genau vorgegebene Ausbildung voraus.(Rn.34) 3. Ein weiteres Kriterium für persönliche Abhängigkeit ist die starke betriebliche Einbindung des Dozenten in den Unterrichtsbetrieb durch Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Erbringung der Leistung. Hierzu zählen beispielsweise Vorschriften zum Führen von Anwesenheitslisten sowie eines Klassenbuchs und in Bezug auf das persönliche Verhalten des Dozenten (Pünktlichkeit, körperliche Verfassung, Einhalten von Thema und Termin uvm).(Rn.36) 4. Demgegenüber fällt die Tatsache, dass der Dozent berechtigt ist, die über ein Pool-System angebotenen Lehraufträge nicht anzunehmen, nicht entscheidend ins Gewicht.(Rn.37)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dozenten an privaten Hochschulen können als freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden.(Rn.28) 2. Für die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Dozenten spricht zum einen eine den allgemeinbildenden Schulen vergleichbare starke Reglementierung des Ausbildungsganges. Die für die staatliche Anerkennung als Heilpraktiker in § 1 HeilprG vorgesehene Prüfung setzt eine derartige, inhaltlich genau vorgegebene Ausbildung voraus.(Rn.34) 3. Ein weiteres Kriterium für persönliche Abhängigkeit ist die starke betriebliche Einbindung des Dozenten in den Unterrichtsbetrieb durch Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Erbringung der Leistung. Hierzu zählen beispielsweise Vorschriften zum Führen von Anwesenheitslisten sowie eines Klassenbuchs und in Bezug auf das persönliche Verhalten des Dozenten (Pünktlichkeit, körperliche Verfassung, Einhalten von Thema und Termin uvm).(Rn.36) 4. Demgegenüber fällt die Tatsache, dass der Dozent berechtigt ist, die über ein Pool-System angebotenen Lehraufträge nicht anzunehmen, nicht entscheidend ins Gewicht.(Rn.37) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten. Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt. Die Klägerin ist seit September 2013 bei der Beklagten als Lehrkraft an unterschiedlichen Tätigkeitsorten beschäftigt, insbesondere in H, M, S und T. Bei der Beklagten handelt es sich um einen privaten Anbieter auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung. Sie bietet an 53 Standorten in Deutschland sowie online ein breites Spektrum an Seminaren sowie Aus- und Weiterbildungen insbesondere im Bereich Naturheilkunde an. Die Beklagte bietet ausweislich ihres Internetauftritts (…) fünf Berufsausbildungen an, nämlich zum Heilpraktiker, zum Osteopathen, zum Heilpraktiker für Psychotherapie, zum Tierheilpraktiker und zum Wellnesstrainer. Die Klägerin wurde im Rahmen der Heilpraktikerausbildung als Dozentin für diverse Fächer eingesetzt. Neben der Beschäftigung für die Beklagte ist die Klägerin auch als niedergelassene Heilpraktikerin für Psychotherapie tätig. Bei der Beklagten leistete die Klägerin wöchentlich zwischen 6 und 33 Unterrichtseinheiten zu jeweils einer Dreiviertelstunde. Dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen die als Anl. K1 vorgelegten „Geschäftsbedingungen für Dozenturen an den (…)“. Auf deren Verbindlichkeit wurde die Klägerin seitens der Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2013, Anlage K 28, hingewiesen. Diese Geschäftsbedingungen weisen auszugsweise folgenden Wortlaut aus: „Themendurchführung detailliert: Geben Sie in kurzen Stichworten unbedingt an, wie Sie das Thema aufbereitet und gegliedert haben, welche Anschauungsmaterialien zum Einsatz (DIAS, Handouts, Folien, Videofilme, Tafelzeichnungen) kamen, welche Literaturempfehlungen sie gegeben haben, welche Übungen Sie durchgeführt haben. Diese Angaben sind sehr wichtig für den ggf. notwendigen juristischen Beweis unserer Leistungserfüllung gegenüber den Studierenden, deshalb NIEMALS VERGESSEN. Uhrzeit wichtig: Das Institut schuldet eine in Unterrichtsstunden bemessene konkrete Dauer der Ausbildungsmaßnahme. Daher ist es wichtig, die vorgesehenen Zeiten NETTO einzuhalten. Kommen Sie stets pünktlich, gehen Sie nie vor dem vorgesehenen Unterrichtsende. Überziehen Sie keine Pausen. Wir haben in der Vergangenheit viele Schwierigkeiten erdulden müssen durch falsche Angaben bezüglich der Unterrichtsdauer, und -zeiten. Falsche Angaben zu Ihren Gunsten können strafrechtlich als Betrug gelten und werden durch Schülerreklamationen meist schnell bekannt. Der Unterricht muß wie vertraglich vorgesehen durchgeführt werden, die vereinbarten Unterrichtsstunden müssen an jedem einzelnen Einsatztag gewährleistet sein. Eine Verkürzung der Brutto-Unterrichtszeiten gegen Verkürzung der Pausenzeiten darf nicht vorgenommen werden. Hier einige Durchführungszeiten unserer wichtigsten Kurse: Disziplinieren sie Ihre Studierenden mit festen Pausenzeiten, motivieren Sie zur Pünktlichkeit, sonst zahlen Sie am Ende die Zeche dadurch, dass Sie das vorgesehene Unterrichtsende überziehen müssen, um auf Ihre Netto-Unterrichtszeit zu kommen. Klassenbuch: Liegt ein Klassenbuch aus, so müssen Sie dieses ebenfalls zu jedem Unterricht ausfüllen, die Richtigkeit Ihrer Angaben werden vom Schulleiter oder von einem Studierenden mit Kurzzeichen testiert. Anwesenheitsliste: Ohne die Anwesenheitsliste können wir grundsätzlich keine Abrechnung vergüten, daher gehört es zu Ihren vertraglichen Nebenpflichten, die Liste den Teilnehmern vorzulegen und unbedingt von jedem die Anwesenheit eintragen zu lassen. Bitte auch die Matrikelnummern durch die Schüler eintragen lassen. Passen Sie auf die Liste auf, wenn sie im Umlauf ist, lassen sie unbedingt auch Nachzügler unterschreiben. Die Liste dient unter anderem zur Ermittlung der von der Schule zu entrichtenden Berufsgenossenschaftsbeiträge. Sie dient auch der Wirtschaftlichkeitskontrolle der Unterrichtsmaßnahme und dazu, Schwarzhörer aufzudecken. (…) Thema und Termin einhalten: Halten sie akribisch die vereinbarten Termine und Themenvorgaben ein. Ein Abweichen in der vom Institut geplanten Themenfolge ist in der Regel nicht möglich, da ein bestimmter Rhythmus und eine bestimmte Themenfolge die Funktion des Revolvingsstems, in welchem die meisten Ausbildungsprogramme des Instituts ablaufen, gewährleistet. Weichen Sie auch dann nicht vom Thema ab, wenn die Studierenden Sie dazu zu motivieren versuchen. Bei Abweichungen von dem vorgegebenen Lehrauftrag ist es wie in der Schule: Thema falsch interpretiert? Eine 6, auch wenn der Aufsatz zum falschen Thema noch so brillant ist. In unserem Falle: Es gibt bestimmt kein Honorar für das richtige Thema zur falschen Zeit oder für das falsche Thema zur richtigen Zeit. (…) Seien Sie in guter Verfassung: Nach einer durchzechten Nacht oder mit schwerster Grippe lässt sich kein überzeugender Unterricht gestalten. Seien Sie gut vorbereitet: Übernehmen Sie nie ein Thema, in welchem Sie nicht absolut firm sind. Bereiten Sie sich auf den Unterricht gut vor: Gliederung erarbeiten, visuelle Medien organisieren, Handouts vorbereiten, das Wichtigste nochmal durchlesen. Machen Sie sich klar, was aus der Fülle des gesamten Stoffes eines Vorlesungszyklus (zum Beispiel über die funktionelle Anatomie und die Krankheiten des Herz/Kreislaufsystems) für Heilpraktiker wirklich praktisch relevant ist, und lassen Sie unnötige wissenschaftliche Tiefe und komplizierte Spekulationen ohne medizinisch-praktischen Nutzen aus Ihrem Vortrag. Wenn Sie diese Regeln nicht beachten, werden Sie nicht nur wenig Freude an Ihrem Auftrag haben, sondern Sie werden ihn auch nicht mehr lange durchführen können, denn das Institut nimmt das Urteil seiner Kunden sehr ernst: Wird die Vortragsleistung nämlich von 40 oder mehr Prozent der beim Unterricht anwesenden Studierenden mit ungenügend bewertet, kann das Institut das Seminarthema durch einen anderen Referenten wiederholen lassen, wobei das vereinbarte Honorar nicht zur Auszahlung kommt, bzw. zurückzuerstatten ist. Alle laufenden Lehraufträge können dann vom Institut gekündigt werden. (…) Unterrichtsausfall: (…) Die Lehraufträge sind ohne Zustimmung der Lehrgangsorganisation nicht übertragbar, sondern auf Ihre Person bezogen. Findet trotzdem einmal ein Nottausch statt, so ist das Institut unverzüglich zu informieren, und das Institut befindet nach Lage der Dinge, ob und in welcher Höhe das Honorar an die Ersatzperson ausgeschüttet werden kann.“ Des Weiteren ist in den Geschäftsbedingungen eine Konkurrenzklausel enthalten, wonach der Dozent dann, wenn er gleichzeitig beim Mitbewerber unterrichten möchte, die Beklagte davon vorher Kenntnis setzen müsse. Die Beklagte behalte sich sodann vor, den vorliegenden Vertrag zu kündigen oder das Parallelverhältnis zu akzeptieren. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Mai 2024, vorgelegt als Anl. K2, kündigte die Beklagte „sämtliche an ihre Mandantin vergebenen Lehraufträge fristlos“ und brachte zum Ausdruck, die Geschäftsbeziehung insgesamt und endgültig beenden zu wollen. Die Klägerin hat mit ihrer bei Gericht am 14. Juni 2024 eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Sie vertritt die Auffassung, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei. Die Beklagte habe der Klägerin die einzelnen Themen für jede Unterrichtseinheit vorgegeben. Beispielsweise verweist die Klägerin auf den für sie geltenden Stundenplan für den Monat Januar 2024, vorgelegt als Anl. K1a. Hinsichtlich der einzelnen Unterrichtsthemen habe die Beklagte der Klägerin detailliert vorgegeben, welcher Inhalt zu referieren sei. Die Vertragsinhalte zu einem Thema seien im jeweiligen Curriculum festgehalten gewesen. Hierbei handele es sich um Lehrpläne. Beispielhaft verweist die Klägerin auf die Anl. K6 bis K26. Deren Verbindlichkeit sei durch die Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch den Schriftsatz vom 11. November 2013, Anlage K28, bekräftigt worden. Auch die Zeit und der Ort des Unterrichts seien von der Beklagten jeweils vorgegeben worden. Die Klägerin habe als „Option“ nur zustimmen können, ob sie mit jedem einzelnen Termin und den dabei zu unterrichtenden Themen einverstanden sei. Eine Mitgestaltung der Lehraufträge hinsichtlich Zeit und Ort sei durch die Klägerin nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt bei einem Mitbewerber unterrichtet. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe; vielmehr sei die Klägerin im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses tätig geworden. Im Regelfall schreibe die Beklagte Unterrichtseinheiten in den von ihr angebotenen Themengebieten in ihrem Dozentenportal zum von der Beklagten so bezeichneten „Optieren“ aus. Die Mitglieder des Dozentenpools hätten die Möglichkeit, sich als Dozenten auf die ausgeschriebenen Unterrichtseinheiten zu bewerben. Es würde keinerlei Vorgaben der Beklagten zu den ganz konkreten Inhalten, keine vorgegebenen Lernmaterialien und keine vorgefertigten Skripte für die Teilnehmer geben. Bei den Anl. K6 bis K26 handele es sich um die relevanten Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und nicht um Curricula. Die Leitlinien würden vorgeben, welche Kenntnisse Heilpraktiker für Psychotherapie über Methoden, Verfahren und sonstige Aspekte besitzen müssten, um die notwendige amtliche Überprüfung bestehen und die sektorale Heilerlaubnis erlangen zu können. Die Dozenten würden sich ihren Unterrichtsinhalt jedoch unter Berücksichtigung der Leitlinien selbst erstellen, sodass keine Weisung der Beklagten gegeben sei. Zeitliche Vorgaben würden für sich allein kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis darstellen. Im Übrigen sei die Klägerin in Bezug auf die Annahme eines konkreten Lehrauftrags stets frei gewesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Auftragsbedingungen vertritt die Beklagte die Meinung, dass es sich nicht um Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne handele. Bei dem Hinweis, dass der Dozent in guter Verfassung sein solle und nach einer durchzechten Nacht oder mit schwerster Grippe kein überzeugender Unterricht zu gestalten sei, handele es sich ganz offensichtlich um Selbstverständlichkeiten. Im Übrigen sei die Beklagte insgesamt eher dem Lager der Volkshochschulen zuzuordnen, da sie außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist vorliegend gegeben. Die Parteien verbindet ein Arbeitsverhältnis. 1. Die Rechtswegzuständigkeit ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Da die Beklagte vorliegend eine Rechtswegrüge erhoben hat, war vorab über den zu beschreitenden Rechtsweg durch die Kammer zu entscheiden, § 17 Abs. 3 S. 2 GVG. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. b) Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtli-chen Arbeitnehmerbegriff. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Das Arbeitsgerichtsgesetz basiert nicht auf Unionsrecht und setzt dieses nicht um. § 5 ArbGG liegt keine unionsrechtliche Bestimmung zugrunde (vgl. BAG 21. Januar 2019 – 9 AZB 23/18 - Rn. 14). c) Ein Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. (BAG 20. Januar 2010 – 5 AZR 106/09 - Rn.18). d) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Das zeigt sich in mehreren Punkten: Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden (BAG 12. September 1996 – 5 AZR 104/95). Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BAG 20. Januar 2010 – 5 AZR 106/09 - Rn.19). Hier ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger deutlich lockerer. Es besteht kein Schulzwang; die Schüler können sich leicht von der Schule lösen. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist nur fachbezogen und weniger reglementiert. Es gibt weniger Koordinationsbedarf; das Ausmaß der Kontrolle ist geringer. Schließlich fallen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen (BAG 12. September 1996 – 5 AZR 104/95). Aufgrund dieser typisierenden Betrachtungsweise hat das BAG ebenfalls entschieden, dass Lehrer an Abendgymnasien (sog. Zweiter Bildungsweg) regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95). e) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist – dies zugrundegelegt - als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin ist einem Maße in den von der Beklagten ausgestalteten Unterrichtsbetrieb eingebunden, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht. aa) Ganz wesentlich für die Einordnung der Klägerin als Arbeitnehmerin spricht vorliegend deren genau vorgegebene Tätigkeit im Rahmen der Leitlinien, welche das Ministerium für Gesundheit für die Ausbildung von Heilpraktikern vorgibt. Der Heilpraktiker ist nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ein staatlich anerkannter Beruf in Deutschland. Wer Heilpraktiker werden will, muss eine amtsärztliche, also staatlich geregelte und anerkannte Prüfung beim Gesundheitsamt bestehen, vgl. § 2 Abs.1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Dass die Ausbildung zum Heilpraktiker nicht staatlich anerkannt und im Einzelnen geregelt ist, tritt angesichts der genauen Vorgaben der Inhalte der Ausbildung in den Hintergrund, denn die beim Gesundheitsamt zu absolvierende Prüfung kann nur dann bestanden werden, wenn dem Kandidaten zuvor die relevanten Inhalte vermittelt wurden. Damit ist das Ausbildungskonzept der Beklagten und deren Tätigkeit sehr viel eher dem Ersatzschulen zuzuordnen als den Volkshochschulen, soweit diese außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten. Auch bei Volkshochschulen, die innerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, dürfte die Arbeitnehmereigenschaft oftmals zu bejahen sein (BAG 29. Mai 2002 – 5 AZR 161/01). Entscheidend ist hier, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang für den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (BAG aaO Rn. 18). Hinsichtlich der genauen Vorgaben - welche sich aus der Natur der Sache ergeben mögen, was jedoch einer engen Einbindung in den Unterrichtsbetrieb nicht entgegensteht - zu den Ausbildungsinhalten wie auch zu der Reihenfolge der einzelnen Unterrichtseinheiten ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien viel eher demjenigen von Dozenten einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar als von Dozenten an einer Musik- oder Volkshochschule. Die genauen Anweisungen, welche die Beklagte ihren Geschäftsbedingungen unter dem Stichwort „Thema und Termin einhalten“ erteilt, sprechen insbesondere für eine starke Einbindung der Klägerin durch inhaltliche Vorgaben. So wird hier nicht nur verlangt, dass sich die Dozentin akribisch an die vereinbarten Termine und Themenvorgaben hält, da ansonsten die Funktion des Ausbildungsprogramms der Beklagten infrage gestellt würde, sondern es wird der Klägerin für den Fall der Nichtbeachtung zugleich angedroht, dass sie „für das richtige Thema zur falschen Zeit oder für das falsche Thema zur richtigen Zeit“ kein Honorar erhalten werde. Dies geht weit darüber hinaus, Vorgaben hinsichtlich der durch die Leitlinien des Ministeriums vorgegebenen Inhalte zu machen. bb) Des Weiteren erteilt die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen arbeitsrechtliche Verhaltensanweisungen, indem sie der Klägerin Vorgaben macht im Hinblick auf das Führen von Anwesenheitslisten sowie eines Klassenbuchs, hinsichtlich der zu benutzenden Abrechnungsformulare und der körperlichen Verfassung, die der Dozent jeweils aufzuweisen hat. Es handelt sich hierbei überwiegend nicht um reine Selbstverständlichkeiten. Für ein freies Mitarbeiterverhältnis sind solche Vorgaben vollkommen untypisch und auch nicht zwingend unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit. cc) Die Beklagte bestreitet nicht, hinsichtlich der einzelnen Unterrichtseinheiten Vorgaben in Bezug auf Ort und Zeit zu machen. Hinsichtlich der Zeit wird dies besonders deutlich aus dem Passus unter dem Stichwort „Uhrzeit wichtig“ der Geschäftsbedingungen, wonach die Klägerin stets pünktlich kommen müsse und nie vor dem vorgesehenen Unterrichtsende gehen dürfe. Eine freie Zeiteinteilung, wie sie für ein freies Mitarbeiterverhältnis typisch wäre, ist nicht gegeben. Daran ändert auch die Tatsache der vertraglichen Konstruktion über die freiwillige Annahme einzelner Lehraufträge (sogenanntes Optieren) nichts. Es mag sein, dass die Klägerin berechtigt ist, einzelne Lehraufträge nicht zu akzeptieren; dass die Beklagte bei den angenommenen Aufträgen jedoch präzise zeitliche und räumliche Vorgaben macht, steht trotzdem außer Frage. dd) Die Klägerin ist grundsätzlich zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet und kann nur ausnahmsweise eine andere Person hierfür einsetzen. Auch dies spricht für eine persönliche Abhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, zumal in den Geschäftsbedingungen flankierend Informationspflichten gegenüber der Beklagten festgelegt sind und ein Recht der Beklagten, nach Lage der Dinge darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ein Honorar an die Ersatzperson ausgeschüttet werden könne. ee) Die Möglichkeit der Klägerin, eine Dozententätigkeit am freien Markt anzubieten, wird darüber hinaus durch die Konkurrenzklausel weitgehend eingeschränkt, muss sie doch mit einem Verlust der Lehraufträge durch die Beklagte rechnen. Auch dies ist eher typisch für ein Arbeitsverhältnis, da ein freier Mitarbeiter seine Tätigkeit unternehmerisch am Markt anbieten dürfen sollte.