Urteil
3 Ca 141/19
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2019:0710.3CA141.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Der Streitwert wird auf 7.573,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. Der Streitwert wird auf 7.573,32 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1988 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.09.2006 (Bl. 13 d. GA) nebst Änderungsvereinbarungen vom 25.07.2018 (Bl. 11 d. GA) zuletzt als Teilzeitbeschäftigte beim Amtsgericht Hamm angestellt. Nach § 2 des in Bezug genommen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Wirkung vom 01.01.2001 bzw. 01.10.2002 wurden der Klägerin die Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen auf Dauer zur selbständigen Erledigung übertragen. Nach der durch das beklagte Land im Oktober 2002 erstellten Tätigkeitsdarstellung und –bewertung (im Folgenden: TDB) (Bl. 14 ff d. GA) bearbeitet die Klägerin Zivilprozesssachen der Abteilungen 15 und führt seitdem folgende Tätigkeiten mit folgendem Anteil an der Gesamtarbeitszeit aus: Aufgabe Anteil an der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten in einer Serviceeinheit (Büro- und Schreibtätigkeit) soweit nicht schwierig 58,22 % schwierige Tätigkeiten: 1. Vorprüfung der Zuständigkeit 4,66 % 2. Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen 2,33 % 3. Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb 7,76 % 4. Erteilung von Rechtskraftzeugnissen 0,62 % 5. Erteilung von Vollstreckungsklauseln 2,33 % 6. Aufgaben nach der Zählkartenanordnung 7. Aufgaben bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung 8. selbständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art 9. Verfügungen nach dem MiZi 10. Entscheiderassistenz 11. Unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen 12. Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle 13. Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss (ohne Schlusskostenberechnung) 4,66 % 0,18 % 4,55 % 0,74 % 4,55 % 2,27 % 0,91 % 1,24 % Zw.Su.: 36,78 % Inhaltsprotokollführung in Strafsachen 5 % Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Klageschrift vorgelegte TDB verwiesen. In der dort dargestellten Gesamtschau wurde seinerzeit die Tätigkeit der Klägerin der Vergütungsgruppe Vc des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT zugeordnet. Am 01.11.2006 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Teil II Ziff. 12.1 der Entgeltordnung des TV-L (nachfolgend EGO TV-L) übergeleitet. Mit Schreiben vom 02.08.2018 verlangte sie erfolglos vom beklagten Land rückwirkend die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L zum 01.02.2018, die zu einer Erhöhung des monatlichen Bruttoentgelts um 210,37 € führen würde. Mit ihrer am 31.01.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 05.02.2019 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 EGO TV-L weiter. Sie ist der Auffassung, sie sei bei richtiger Anwendung der Eingruppierungsvorschriften in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L einzugruppieren. Schon bei der Überleitung habe sie die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 der Anlage II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT erfüllt, weshalb sie bereits seinerzeit in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L überzuleiten gewesen wäre. Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 16) richte sich ihre Eingruppierung insoweit auch nach den Vorschriften des BAT und den dortigen Vergütungsregeln. Das BAG habe in der in Bezug genommenen Entscheidung die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als ein abgegrenztes Arbeitsergebnis und damit als einen Arbeitsvorgang angesehen. Zum diesem gehörten sämtliche mit der Aktenführung und –betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie - darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der neuen Eingänge. Dabei seien Mitarbeiter in gerichtlichen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten vor diesem Hintergrund dann nach der Entgeltgruppe E9 zu vergüten, wenn innerhalb dieses Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten im rechtserheblichen Ausmaß anfielen. Dabei könne dahinstehen, ob der Anteil der schwierigen Tätigkeiten überhaupt quantitativ bestimmt werden könne. Jedenfalls habe das BAG bereits schwierige Tätigkeiten im Umfang von ca. 9 % ausreichen lassen. Im Streitfall sei der TDB zu entnehmen, dass i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT (= Protokollerklärung Nr. 3 zu Nr. 12.1 des Teils II der EGO TV-L) schwierige Tätigkeiten mit einem Anteil von 36,78 % des Gesamttätigkeiten anfielen. Insoweit über sie Tätigkeiten gemäß der Protokollnotizen Nr. 2 g, e, a, b, c und h aus. Das beklagte Land habe die in der TDB dargestellten Tätigkeiten zutreffend als schwierige Tätigkeiten i. S. d. Protokollnotiz identifiziert, allerdings rechtsirrig zwei (bzw. drei) Arbeitsvorgänge gebildet, weil es verkannt habe, dass es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit gemäß Rechtsprechung des BAG um einen einzigen Arbeitsvorgang handele. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Anders als die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 meint, verlange § 12 Abs. 1 TV-L (§ 22 BAT) nicht, die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als einheitlichen Arbeitsvorgang anzusehen. Die zutreffende Auslegung der tariflichen Regelung in § 12 Abs. 1 TV-L sowie in Teil II Abschnitt 12.1 EGO TV-L ergebe vielmehr, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 EGO TV-L aufgeführten Tätigkeiten von der „Betreuung“ der Akte abgetrennt zu einem Arbeitsergebnis führen und damit eigenständig zu bewerten seien. Denn bereits der Tarifwortlaut spreche gegen das Verständnis, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aktenführung als einen einheitlichen, untrennbaren Arbeitsvorgang zu werten. Mit dem Begriff „abgrenzbares Arbeitsergebnis“ sei nicht die Zusammenfassung sämtlicher Tätigkeiten, die einem Ziel dienten gemeint, weil „Abgrenzbarkeit“ schon begrifflich weniger als eine vollständige sachliche Unabhängigkeit verlange. Auch nach der Systematik der tariflichen Regelung seien die „schwierigen Tätigkeiten“ von der sonstigen Bearbeitung der Akte abzutrennen. So zeige die beispielhafte Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L, dass die Tarifvertragsparteien durchaus auch kleinere Ergebnisse innerhalb eines Aufgabenkreises vor Augen gehabt hätten. Die Sichtweise des BAG lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung je nach Schwierigkeitsgrad außer Acht. Gerade die Unterteilung in mehrere Entgeltgruppen, wobei das Erreichen eines größeren zeitlichen Mindestanteils jeweils eine Höhergruppierung mit sich bringe, mache deutlich, dass die Tarifvertragsparteien von einer Abtrennbarkeit dieser höherwertigen Leistungen innerhalb der „ganzheitlichen Bearbeitung“ ausgegangen seien. Der Sinn und Zweck eines derartigen Vergütungssystems lägen darin, eine transparente, leistungsgerechte Bezahlung zu ermöglichen: je anspruchsvoller die Tätigkeit, desto höher die Vergütung. Unabhängig davon habe die Klägerin im Streitfall auch nicht dargelegt, dass bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen das Tätigkeitsmerkmal „schwierig“ erfüllten. Der Verweis auf die BAG-Entscheidung sei nicht ausreichend und verkenne, dass diese nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Denn die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Bundesgericht sei schon nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Vergütungsordnung zum BAT nicht mit der Eingruppierung von Servicekräften bei einem Instanzgericht des Landes vergleichbar. So definiere die Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT am Ende die Tätigkeiten eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und dem Generalstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – im Unterschied zu den UdG-Tätigkeiten bei einem Amtsgericht – ausdrücklich als „schwierige Tätigkeiten“. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei bei richtigem Verständnis der tariflichen Norm in sieben Arbeitsvorgänge aufzuteilen, nämlich mit einem Anteil von 58,20 % als insoweit nicht schwierige Tätigkeiten: die Schriftgutverwaltung und die damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, sowie die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Laufbahngruppe 1.2 zugewiesenen Tätigkeiten und mit einem Anteil von 36,80 % als schwierige Tätigkeiten die unter Ziffer 2 der Tätigkeitsdarstellung- und Bewertung der Klägerin weiter aufgeführten dreizehn Tätigkeiten. Hierbei handele es sich jeweils um eigenständige Arbeitsvorgänge: Die Vorprüfung der – insoweit funktionellen – Zuständigkeit sei dem eigentlichen Verfahren vorgeschaltet. Vom Prüfergebnis hängt es ab, ob die Klägerin das weitere Verfahren bearbeite oder nicht. Diese Prüfung sei dem eigentlichen Verfahren vorgeschaltet und sei mit der Feststellung der (Nicht-)Zuständigkeit abgeschlossen. Die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen sei als ein selbständiger Arbeitsvorgang zu sehen, der „vor“ der eigentlichen Aktenbearbeitung erfolge und mit dem Eingang oder Nichteingang des Kostenvorschusses beendet sei. Die Anordnung von Zustellungen bedürften in jedem Einzelfall einer gründlichen Prüfung nach gesetzlichen Bestimmungen und keiner Verfahrenskenntnisse. Insoweit fehle auch hier der erforderliche innere Zusammenhang. Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln erfordere zwingend eine gründliche Prüfung des Vorgangs. Ein innerer Zusammenhang bestehe gerade nicht, da der Rechtskraftvermerk unabhängig von der zuständigen Sachbearbeitung erteilt werden könne. Die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung dienten statistischen Zwecken, seien somit Verwaltungsaufgaben und seien schon aus diesem Grund rechtlich getrennt vom eigentlichen Verfahren. Unabhängig von den Verfahrenskenntnissen bedürften diese Aufgaben eine gründliche Prüfung und Auswertung des gesamten Akteninhalts. Die Aufgaben bei Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung sei ein eigener Arbeitsvorgang, der selbständig neben dem anhängigen Verfahren laufe und zur Bearbeitung keinerlei Verfahrenskenntnisse bedürfe. Hinsichtlich der Beantwortung von Sachstandsanfragen und Anfragen formeller Art seien Anfragen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten gemeint, die eine gesonderte Prüfung erforderten, die nicht ohne Weiteres im Rahmen der „standardmäßigen“ Aktenbearbeitung erledigt werden könne. Vielmehr seien eigenständige Überlegungen anzustellen, die mit – als eigenständiger Arbeitsvorgang – mit der Beantwortung abgeschlossen seien. Bei den Verfügungen nach MiZi handele es sich um vorgegebene, standardisierte Meldungen an andere Behörden und Gerichte. Sie bedürfen einer gründlichen Prüfung und führten zu einem eigenständigen Ergebnis, das losgelöst vom übrigen Verfahren zu sehen sei. Die Entscheiderassistenz beinhalte die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen, Verfügungen und Anordnungen für Richter könne ebenfalls nicht als eine im inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs stehende Aufgabe gesehen werden. Vielmehr seien je nach Entscheider, Art und Maß individuelle Unterstützungsleistungen gefordert, die mit der Abgabe des Entwurfs an den Entscheider ende. Darunter falle auch die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen für Richter. Bei der Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle sei als einziger Sachzusammenhang mit der eigentlichen Sachbearbeitung das Heraussuchen des Aktenzeichens zu sehen. Im Übrigen erfolge die Antragsaufnahme unabhängig von der eigentlichen Zuständigkeit. In Übereinstimmung mit dem BAG sei die Tätigkeit als Kostenbeamtin nach Verfahrensabschluss als selbständiger Arbeitsvorgang anzusehen. Da ein anderes Rechtsgebiet, sie die Protokollführung in Strafsachen ein selbständiger Arbeitsvorgang. Insgesamt handele es sich somit um dreizehn Arbeitsvorgänge mit einem Anteil schwieriger Tätigkeiten von 36,80 %, weshalb die Klägerin zutreffend eingruppiert sei. Wegen des übrigen Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch bezüglich der Verzinsungspflicht (BAG Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 14) zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land mit Wirkung ab dem 01.02.2018 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.09.2006 der BAT und der diesen mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ersetzende TV-L i. V. m. dem TVÜ-L Anwendung. 2. Allerdings bestimmt sich die vorliegend streitige Eingruppierung nicht nach § 12 Abs. 1 TV-L, sondern nach § 22 Abs. 1 BAT. Denn die Klägerin macht geltend, sie sei bereits zum Zeitpunkt der Überleitung falsch eingruppiert gewesen und habe bereits vor dem 01.11.2006 die Anforderungen der VerGr. Vb Fallgruppe 1 der Anlage II Abschnitt T – Unterabschnitt I zum BAT erfüllt. Damit liegt kein Fall des § 29 a Abs. 3 TVÜ-L vor. Die Klägerin verfolgt vielmehr die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten, fehlerhaften Eingruppierung (vgl. BAG a. a. O., Rdnr. 18, 19 a. E., für den TVÜ-Bund). 3. War die Klägerin somit in Anwendung von § 22 BAT in die VerGr. Vb Fallgruppe 1 einzugruppieren, war sie mit Wirkung zum 01.11.2006 in EG 9 TV-L überzuleiten und entsprechend zu vergüten. Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe. a) Gem. § 22 Abs. 2 BAT ist der Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der Protokollnotiz zu Absatz 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. b) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. nur BAG Urteil vom 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr. z. B. BAG Urteil vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, juris, Rdnr. 34 m. w. N.). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12, juris, Rdnr. 19). Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 27 ff), auf die die Klägerin ihr Begehren im Streitfall stützt, ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn in der Regel ist die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (a. a. O., Rdnr. 29). aa) Als ein Arbeitsvorgang i. d. S. sind die nach der TDB die der Klägerin mit einem Zeitanteil von 58,22 % obliegenden Tätigkeiten in einer Serviceeinheit (Büro- und Schreibtätigkeit) zu werten. Die Bearbeitung der Akten umfasst dabei insbesondere die Schriftgutverwaltung und die damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (Fristenkontrolle, Bearbeitung der Post, Heraussuchen der dazugehörigen Akten, Bearbeitung des Aktenrücklaufs). Beide Parteien ordnen diese Arbeiten zutreffend einem einheitlichen Arbeitsvorgang zu. Der Aufgabenkreis der Klägerin umfasst die Zivilprozesssachen der Abteilung 15. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegt ihr somit die Aktenführung einheitlich und eigenverantwortlich. bb) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen die in der TDB als „schwierig“ bewerteten Tätigkeiten mit diesem Arbeitsvorgang bei natürlicher Betrachtungsweise in einem inneren Zusammenhang. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass nach dessen Vortrag die schwierigen Tätigkeiten erst erledigt werden, wenn die „standardmäßige“ Aktenbearbeitung beendet ist. Denn dieser Einwand ist eine Frage der Arbeitsorganisation des jeweiligen Beschäftigten und führt nicht dazu, dass diese Tätigkeiten als eigenständige Arbeitsvorgänge losgelöst von der Aktenbearbeitung zu sehen wären. Vielmehr stellen diese Tätigkeiten die Erledigung von Teilaufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs dar. Eben so wenig sind nach dem Verständnis des BAG in der Entscheidung vom 28.02.2018 die in der Protokollnotiz Nr. 2 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT (= Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 EGO TV-L) aufgeführten und als „schwierig“ bewerteten Tätigkeiten von der „Betreuung“ der Akte losgelöst und damit als eigenständiger Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn allein der Umstand, dass es sich um schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne handelt macht diese nicht zu einem weiteren Arbeitsvorgang. Vielmehr ist anhand natürlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob diese schwierigen Tätigkeiten in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang „Aktenbearbeitung“ stehen, was vorliegend der Fall war. Denn die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln (0,62 % und 2,33 % der Gesamtarbeitszeit) sowie die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Anfragen formeller Art (4,55 % der Gesamtarbeitszeit) stehen in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung der der Klägerin zugewiesenen Verfahrensakten in der Geschäftsstelle. Denn die Klägerin kennt die von ihr zu bearbeitenden Akten und ist anhand dieser Kenntnis in der Lage, die genannten Arbeiten und Anfragen zu erledigen. Dabei ist es entgegen der Auffassung des beklagten Landes nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (a. a. O., Rdnr. 32) unerheblich, ob diese von der Aktenführung als solche trennbar wären oder es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen. Denn die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Das ist – wie der TDB zu entnehmen ist – der Fall. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge sind der Klägerin nach der vorgelegten TDB die Entscheiderassistenz, also die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen, Verfügungen und Anordnungen für Richter übertragen worden (4,55 % der Gesamtarbeitszeit), sowie die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen (2,27 % der Gesamtarbeitszeit). Hierzu zählen das Fertigstellen der Protokolle, die Fertigung von Reinschriften, Verhandlungskalender austragen, Vermerk auf dem Aktendeckel fertigen. Selbiges gilt auch für die Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb (7,76 % der Gesamtarbeitszeit). Dabei handelt es sich nicht um von der eigentlichen Aktenbearbeitung losgelöste Tätigkeiten, auch wenn nach den Angaben des beklagten Landes der Entscheider Einzelfall abhängig unterschiedliche Unterstützungsleistung anfordert. Denn bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind diese Tätigkeiten nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern Teil der Betreuung der Aktenvorgänge an sich. Das gilt insbesondere auch für die Zustellungen. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs hat die Klägerin im Rahmen der Bearbeitung der Akte Zustellungen zu erledigen. Hierzu gehört nach der vorgelegten TDB auch die Prüfung des Zustellungsempfängers und der Zustellungsart, die Versendung der Entscheidungen nebst Zustellungsurkunden. Diese stehen sämtlich im inneren Zusammenhang mit der Aktenbearbeitung, gehören als Teilaufgabe zur Verfahrenserledigung dazu und sind deshalb nicht als selbständiger Arbeitsvorgang zu werten. Insgesamt fallen somit im Streitfall mindestens mit einem Anteil von 22,08 % schwierige Tätigkeiten an, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang der insoweit nicht schwierigen Tätigkeit in einer Serviceeinheit stehen. Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht mithin 80,3 % der Gesamttätigkeit aus. c) Die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der VergGr. Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I zum BAT erfüllen. Danach sind in die VergGr. Vb Fallgruppe 1 Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften einzugruppieren, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1. aa) Nach der Tätigkeitsdarstellung wird die Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Strafsachen beschäftigt. bb) Zudem fällt zeitlich mindestens zur Hälfte ein Arbeitsvorgang an, der das Merkmal der „schwierigen“ Tätigkeiten erfüllt. Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßge- benden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG Urteil vom 28.02.2018 – AZR 816/16, juris, Rdnr. 38 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Wie oben ausgeführt fallen mit einem Anteil von 22,08 % der Gesamtarbeitszeit „schwierige“ Tätigkeiten an, die mit weiteren, insoweit nicht schwierigen Tätigkeiten, einen Arbeitsvorgang bilden. Bezogen auf den Arbeitsvorgang mit 80,3 % der Gesamtarbeitszeit macht das einen Anteil von 27,5 % aus. Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs nach der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 ein rechtserhebliches Ausmaß. cc) Damit wäre die Klägerin zunächst in die VergGr. Vc Fallgruppe 1 einzugruppieren gewesen und hätte die dreijährige Bewährungszeit als Voraussetzung für die begehrte Vergütungsgruppe bei Überleitung bereits erfüllt. Dementsprechend wäre sie mit Wirkung zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L überzuleiten gewesen. 4. Die Klägerin hat somit unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L mit Wirkung ab dem 01.02.2018. Dagegen hat das beklagte Land auch keine Einwendungen geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG, 3 ZPO zugrunde.