Urteil
4 Ca 1729/12 L
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2012:1218.4CA1729.12L.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 7.507,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.507,50 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2010 bis 2012. Die Klägerin war vom 1.4.2007 bis zum 15.5.2012 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von monatlich 2.000,00 € beschäftigt. Am 1.5.2010 wurde sie wegen des Bekanntwerdens einer Schwangerschaft von der Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Sie befand sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließend im Erziehungsurlaub. Für das Jahr 2010 begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommenen Urlaubes einen Resturlaub von 30 Tagen, für das Jahr 2011 36 Urlaubstage entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und anteiligen Urlaub für den Zeitraum 1.1. bis 15.5.2012 in Höhe von 16,5 Urlaubstagen. Für insgesamt 82,5 Tage verlangt sie daher unter Berücksichtigung eines Bruttogehaltsanspruchs von 91,00 € pro Tag einen Gesamtbetrag in Höhe der Klageforderung. Die Klägerin beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin zustehenden Urlaubsansprüche für die Jahre 2010, 2011 und 2012 ordnungsgemäß abzurechnen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.507,50 € brutto nebst 5 % Zinsen aus 2.730,00 € brutto seit dem 01.01.2011, aus 3.276,00 € brutto seit dem 01.01.2012 und aus 1.501,50 € brutto seit dem 16.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Sie hat mit Schreiben vom 7.9.2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, dass der Erholungsurlaub, der der Klägerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere wegen der Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die vorliegende Klage ist nicht begründet. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat in den genannten Kalenderjahren Urlaubsansprüche erworben. Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Abgeltungsansprüche sind jedoch durch die Erklärung der Beklagten vom 7.9.2012 erloschen. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestimmt, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann. Die Kürzungsbestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, besteht für den Zeitraum der Elternzeit, bei einem späteren Ausscheiden der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (LAG Niedersachsen v. 16.11.2010 – 3 Sa 1288/10 - ) Der Arbeitgeber muss die Kürzung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen. Er kann die Erklärung vor Beginn der Elternzeit abgeben, er kann sie aber auch während und nach der Elternzeit abgeben, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt werden soll. In diesem Fall betrifft die Kürzung dann im Ergebnis nur noch den Abgeltungsanspruch (LAG Niedersachsen, a.a.O. unter Hinweis auf die entsprechende BAG Rechtsprechung). Wenn die Erklärung nur den Abgeltungsanspruch betreffen soll, ist sie sogar zwingend notwendig, erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeben, da ein Abgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und geltend gemacht werden kann und erst danach durch eine entsprechende Erklärung gekürzt werden kann. Weder sieht § 17 BEEG überhaupt eine Erklärungsfrist hinsichtlich der Klärung eines geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs vor, noch ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine etwa darauf gerichtete Erklärung nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden könnte. Vielfach werden Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche aus Zeiten des Erziehungsurlaubs gar nicht erst geltend gemacht, so dass es einer entsprechenden den Anspruch kürzenden Erklärung der Arbeitgeberseite überhaupt nicht bedarf. Es sind keinerlei sachliche Gesichtspunkte erkennbar, mit denen eine Pflicht der Arbeitgeberseite begründet werden könnte eine Kürzungseinrede vor Geltendmachung eines Urlaubsanspruches bzw. vor Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs zu erheben, der ohnehin erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Da Urlaubsabgeltungsansprüche somit nicht mehr bestehen waren solche auch nicht abzurechnen und die Klage war in vollem Umfang wie geschehen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Höhe des Streitwertes entspricht der Höhe der Klageforderung.