Urteil
1 Ca 2001/11
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2012:0904.1CA2001.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 233.346,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 233.346,10 EUR festgesetzt. T A T B E S T A N D Der am 14.3.1952 geborene verheiratete Kläger, der vier Kinder hat, ist seit dem 1.6.2005 bei der Beklagten als Chefarzt des Zentrums für Osteoporose und Wirbelsäulen- und Gelenktherapie tätig. Es besteht ein schriftlicher Dienstvertrag vom 6.6.2005 (Bl. 13 d. A.), der eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsieht. Der Arbeitsvertrag sieht u. a. Folgendes vor: § 8 Entgelte für die Tätigkeiten im dienstlichen Aufgabenbereich (1) Vergütung 1. Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung, die sich aus Grundvergütung und Ortszuschlag sowie der Allgemeinen Zulage gem. Anlage 10 AVR zusammensetzt… … § 9 Gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen/Einräumung des Liquidationsrechts (1) Soweit rechtliche Bestimmungen, insbesondere das ärztliche Berufsrecht, das Krankenhausrecht sowie die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit und die caritative Aufgabenstellung des Krankenhauses es ermöglichen, wird dem Arzt unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, im vollstationären, teilstationären, vor – und nachstationären Bereich für ärztliche Leistungen bei den Patienten gesondert abzurechnen, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben (Liquidationsrecht). … (2) Der Arzt trägt das Risiko für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für die Höhe und Eingang seiner Einnahmen aus dem Liquidationsrecht. Bei Rückgang der Liquidationseinnahmen und/oder Einschränkung oder Wegfall des Liquidationsrechts stehen dem Arzt keine Ausgleichsansprüche zu. … § 16 Entwicklungsklausel (1) Der Krankenhausträger kann nach Anhörung des Arztes strukturelle und organisatorische Änderungen im Krankenhaus vornehmen. Insbesondere kann er: 1. den Tätigkeitsbereich des Arztes / die Aufgaben des Zentrums für Osteoporose sowie Wirbelsäulen- und Gelenktherapie nach Art und Umfang ändern, wenn dieses wirtschaftlich erforderlich ist; 2. weitere selbstständige Fachabteilungen, Abteilungsbereiche, Bereich, Funktionsbereiche oder Institute- auch gleicher Fachrichtung – im Krankenhaus neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen; … (2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist ein Ersatzanspruch des Arztes ausgeschlossen. Die Vergütung nach § 7 Abs. 1 bleibt unverändert. … Ferner wurde ein Nutzungsvertrag geschlossen, wegen dessen Inhalts auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen wird. Der Kläger hatte 2010 Privatliquidationen von insgesamt 302.023,- € und von Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 243.500,- €. Das Grundgehalt des Klägers beläuft sich auf 8000,- €. Am 24.10.2011 fand eine Sitzung zwischen der Beklagten und der Mitarbeitervertretung statt. Am 24.10.2011 traf die Gesellschafterversammlung die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb zum 31.12.2011 einzustellen. Insofern wird auf Bl. 81 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 26.10.2011 hörte die Beklagte die Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an (Bl. 83 f. d. A.). Mit Schreiben vom 11.11.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.3.2012. Mit Schreiben vom 24.11.2011 hörte die Beklagte die MAV erneut an. Der Nutzungsvertrag wurde mit Schreiben vom 29.11.2011 zum 31.12.2011 gekündigt. Mit Schreiben vom 5.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.6.2012. Mit Schreiben vom 8.12. 11 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: … Hiermit stellen wir Sie ab dem 01.01.2012 unter Fortzahlung der Vergütung nach § 8 Ihres Dienstvertrages unwiderruflich unter Anrechnung etwaigen Resturlaubes aus dem Jahr 2011 sowie des anteilig bestehenden Urlaubs des Jahres 2012 von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit Beginn der Freistellung werden die o. g. Ansprüche in der beschriebenen Reihenfolge bewilligt und gewährt. Die Freistellung in der Zeit vom 17.12. bis 31.12.2011 stimmen Sie bitte mit der Geschäftsführung ab. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass ein anderweitiger Zwischenverdienst von uns angerechnet wird. Sollten Sie während der Freistellung ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, teilen Sie uns dieses mit, damit wir einen Aufhebungsvertrag abschließen können…. Das Krankenhaus wurde zum XX.XX.XXXX geschlossen. Die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Chefärzten der Beklagten wurden beendet. Der Kläger hat seit dem 1.2.2012 eine neue Tätigkeit. Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Darüber hinaus macht er Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Möglichkeit der Privatliquidation geltend. Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung. Die Schließung zum 19.12.2011 sei durch den Beschluss nicht gedeckt. Die Entwicklungsklausel des § 16 des Chefarztvertrages stehe der Kündigung entgegen. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass anderen Chefärzten die Weiterarbeit in anderen Krankenhäusern des Hospitalverbundes der Beklagten ermöglicht worden sei. Es werde bestritten, dass im Zeitpunkt der Anhörung der Mitarbeitervertretung der Zeitpunkt der Schließung nicht genau bekannt gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Geschäftsführer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung habe entscheiden können. Es hätte der Fürsorgepflicht der Beklagten oblegen, dem Kläger eine vergleichbare Position in einem anderen Krankenhaus des Hospitalverbundes anzubieten. Der Kläger trägt vor, er sei nicht nur von der Arbeitsleistung freigestellt worden, sondern ihm sei durch die Schließung des Krankenhauses die Möglichkeit genommen worden, über die Grundvergütung hinaus weitere Einnahmen zu erzielen. Das Recht zur Privatliquidation sei an die Tätigkeiten des Klägers als Chefarzt im Krankenhaus gebunden und könne ohne diese Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Wenn die Schließung des Krankenhauses mit entsprechender Verringerung der Operationszahlen ab Oktober zurückgefahren worden sei, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Wenn Zusagen auf Privatliquidationen gemacht würden, habe die Beklagte als Klinik die Verpflichtung, den Rahmen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erzielung solcher Einnahmen zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Die Regelung in § 9 Abs. 2 des Dienstvertrages sei so gemeint, dass Rückgänge der Liquidationseinnahmen bei vertragsgetreuem Verhalten nicht in den Risikobereich der Beklagten gehören. Die Beklagte schulde dem Chefarzt auch Ersatz dafür, dass durch seine vom Chefarzt nicht steuerbare oder beeinflussbare Handlung (Schließung) ein entsprechender Schaden bei den Liquidationseinnahmen entstehe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 S. 1, 283 S. 1 BGB. Die Beklagte hätte dem Kläger bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt zu einem früheren Zeitpunkt kündigen können, um so dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb der vertraglichen Laufzeit um eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Verunmöglichung der Ausübung des Liquidationsrechts nicht zu vertreten habe, trage die Beklagte als Arbeitgeber, da sie die Kündigungen ausgesprochen habe. Sie habe darzulegen und zu beweisen, dass aus ihrer Sicht eine frühzeitigere Kündigung nicht geboten war. Der Kläger habe monatliche Liquidationserlöse von 25.274,- € erzielt. Anderweitiger Erwerb sei nicht anrechenbar. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene Berechnung seiner Schadensersatzforderung wird auf Bl. 170 d. A. verwiesen. Ein Feststellungsinteresse bestehe, denn es könnten weitere Ansprüche bzgl. Beiträge zur Ärzteversorgung entstehen, die noch nicht abschließend bezifferbar sind. Der Kläger beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2011, zugegangen am 11.11.2011, zum 31.03. 2012 beendet wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die mit Schreiben vom 5.12.2011 ausgesprochene weitere Kündigung zum 30.5.2012 beendet wird, sondern fortbesteht, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller Schäden aus entgangenen Privatliquidationseinnahmen verpflichtet ist, die dem Kläger durch die Schließung des … entstanden sind und noch bis zum 30.06.2012 entstehen werden, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 193.346,10 € als Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.274,- € seit dem 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012 sowie aus 22.746,60 € seit dem 1.11.2011, 12.637,- € seit dem 1.12.2011 und 6.318,50 € seit dem 1.1.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Gesellschafterbeschluss sei für die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, dem … durch die Geschäftsführer .. und … unterzeichnet worden. Für die Minderheitsgesellschafterin … sei die Beschlussfassung durch den Geschäftsführer … erfolgt. Die vorzeitige Schließung beruhe darauf, dass die Belegung derart rückläufig gewesen sei, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zum 31.12.2011 nicht vertretbar gewesen sei. Der Geschäftsführer … habe nach Rücksprache mit den Gesellschaftern im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Geschäftsführung entscheiden dürfen. Die Entwicklungsklausel des § 16 des Arbeitsvertrages stehe der Kündigung nicht entgegen. Diese betreffe die Fälle der Ausübung des einseitigen Direktionsrechts des Krankenhausträgers im Falle des Fortbestandes des Krankenhauses. Die Mitarbeitervertretung habe keine Einwendungen erhoben. Bei der ersten Kündigung sei versehentlich die falsche Kündigungsfrist zugrunde gelegt worden. Dem Kläger sei durch den Chefarztvertrag, die Nebentätigkeitserlaubnis sowie den Nutzungsvertrag die Einnahme aus Privatliquidation und der Nebentätigkeit nicht garantiert worden. § 5 des Nutzungsvertrages lasse die Kündigung des Nutzungsvertrages von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres zu. Die Beklagte habe den Nutzungsvertrag zum 31.12.2012 gekündigt. Die Verpflichtung, dem Kläger Verdienstmöglichkeiten aus Privatliquidationen zu eröffnen, beschränke sich jedenfalls auf die Zeiten des Bestandes des Krankenhauses. Das Liquidationsrecht sei kein Vergütungsbestandteil. Noch bis in den September 2011 habe sich die Beklagte bemüht, einen Käufer für das Krankenhaus zu finden. Solange das Scheitern der Verkaufsbemühungen nicht festgestanden habe, sei es unmöglich gewesen, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auszusprechen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2011 beendet wird, ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat durch die Kündigung vom 11.11.2011 mit dem 30.6.2011 sein Ende gefunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Der Kläger war mehr als sechs Monate bei der Beklagten tätig, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 1, 23 KSchG). Die Kündigung vom 11.11.2011 gilt nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die gegen die Kündigung gerichtete Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht einging und der Beklagten demnächst zugestellt wurde. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, denn sie ist nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus außerbetrieblichen Gründen, z. B. Auftragsmangel, oder aus innerbetrieblichen Gründen, z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion, Änderungen der Organisationsstrukturen, ergeben. Es steht dem Arbeitgeber frei, außerbetriebliche Faktoren oder innerbetriebliche Analysen zum Anlass seiner gestaltenden Unternehmerentscheidung zu nehmen. Hierzu gehört auch eine Betriebsstilllegung. Diese organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers sind nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG Urteil vom 17.6.1999 – 2 AZR 522/98). Gerichtlich voll nachprüfbar ist die Frage, ob überhaupt eine unternehmerische Entscheidung vorliegt und ob diese tatsächlich umgesetzt wurde. Die arbeitgeberseitige Kündigung selbst stellt keine Unternehmerentscheidung dar; sie ist nur Folge einer Unternehmerentscheidung (BAG a.a.O.). Unter der unternehmerischen Entscheidung der Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben. Entscheidend ist somit zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluss des Arbeitgebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung ist der Kündigungszeitpunkt (vgl. BAG Urteil vom 30.10.2008 – 8 AZR 397/07). Bezogen auf den Kündigungszeitpunkt muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass und welche Unternehmerentscheidung vorlag und dass nach vernünftiger betriebswirtschaftlicher Prognose infolge der Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Kündigungstermin wegfallen würde (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2011 – 7 Sa 481/11 m. w. N.). Dass im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung die unternehmerische Entscheidung getroffen war, das Krankenhaus zu schließen, ist zwischen den Parteien unbestritten. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Entscheidung zur Schließung des Krankenhauses im Dezember XXXX umgesetzt wurde. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass zunächst der Beschluss gefasst war, den Geschäftsbetrieb zum 31.12.2011 einzustellen und sich nachträglich die frühere Notwendigkeit der Schließung Mitte Dezember 2011 ergeben hat. Der veränderte Termin führt nicht dazu, dass die unternehmerische Entscheidung als solche unwirksam wäre. Vielmehr ist entscheidend, dass die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung tatsächlich ausgeführt wurde, wenn auch zu einem geringfügig früheren Zeitpunkt. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig. Denn die Beklagte hat allen Mitarbeitern gekündigt. Die am 11.11.2011 ausgesprochene Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie mit einer Kündigungsfrist zum 31.3.2012 ausgesprochen wurde. Sie beendet das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist gem. § 15 Abs. 3 von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, d. h. zum 30.6.2012. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Kündigung, die ihrem Wortlaut nach zu einem bestimmten Termin erklärt worden ist, als zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen gilt, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen ist bei einer Kündigung der Zeitpunkt der Beendigungswirkung nicht Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Erklärungstatbestandes und Gestaltungswillens, vielmehr betrifft die Beendigungswirkung der Kündigung allein die Rechtsfolgenseite. Bei Nichteinhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist steht damit nicht die Wirksamkeit der Kündigung in Frage, vielmehr wirkt die mit zu kurzer Frist oder zu einem unzulässigen Termin ausgesprochene Kündigung, ohne dass es einer Umdeutung (§ 140 BGB)) bedarf, "von selbst" zum zulässigen Zeitpunkt (LAG Hamm Urteil vom 1.3.2012 – 8 Sa 1575/11). II. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 11.11.2011 sein Ende gefunden hat, ist der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Kündigung vom 5.12.2011 unbegründet. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 193.346,10 € gegen die Beklagte für den Zeitraum von November 2011 bis zum 30.6.2012 als Ersatz der ihm entgangenen Privatliquidationen im Zeitraum des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. 1. Einen solchen Anspruch kann der Kläger nicht aus § 615 BGB herleiten. § 615 S. 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält einen ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Der Kläger war so zu vergüten, als ob er gearbeitet hätte. Zwar stellt sich das Liquidationsrecht, das im Sinne einer Naturalvergütung eine Erwerbschance gewähren soll, regelmäßig als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsform für die vom Arzt zu erbringende Hauptleistung dar (BAG Urteil vom 15.9.2011 – 8 AZR 846/09). Sofern eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütung nach dem Arbeitsvertrag angenommen werden müsste, so musste die Beklagte dem Kläger die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung stellen, die dieser zur Behandlung seiner Privatpatienten benötigte. Diese Verpflichtung der Beklagten bestand arbeitstäglich und war damit zeitlich gebunden und nicht nachholbar. Besteht demnach die Naturalvergütung darin, dem Arbeitnehmer Erwerbschancen zur Verfügung zu stellen, d.h. hier Tätigkeiten mit eigener Liquidationsmöglichkeit zu eröffnen, so kann diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt werden, weil die Beklagte aufgrund Unmöglichkeit von dieser Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei geworden ist. Bei Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB gibt § 615 S. 1 BGB jedenfalls keine Rechtsgrundlage für Wertersatz (BAG Urteil vom 15.9.2011 – 8 AZR 846/09 m. w. N.). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Liquidationserlöse nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 S. 1 BGB, weil es der Beklagten unmöglich geworden ist, ihm die Erwerbschance in Form des Liquidationsrechtes einzuräumen. Denn die Beklagte hat diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Nach § 9 des Arbeitsvertrages wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, im stationären Bereich für ärztliche Leistungen gesondert mit Patienten, die eine persönliche Behandlung wünschen, abzurechnen. Diese Leistung ist jedenfalls wegen Zeitablaufs unmöglich geworden, so dass die Beklagte gem. § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit worden ist. § 283 BGB gewährt dem Gläubiger, dem die Befugnis zur naturalen Verwirklichung seines Anspruchs gem. § 275 BGB entzogen worden ist, Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner den Eintritt des zur Unmöglichkeit führenden Umstandes zu vertreten hat. Dabei trägt der Gläubiger die Beweislast für die Voraussetzungen des § 283 BGB und der Schuldner hat zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Kläger hat zunächst dargelegt, dass er durch die in Folge der Kündigung ausgesprochene Freistellung um seinen naturalen Erfüllungsanspruch in Form der Einräumung des Liquidationsrechts gebracht wurde. Dabei wurde zwar der auf den Nebentätigkeitsbereich des § 11 des Arbeitsvertrages bezogene Nutzungsvertrag vom 6.6.2005 zum 31.12.2011 gekündigt. Die sich aus §§ 9, 10 des Arbeitsvertrages ergebenden Verpflichtungen jedoch zur Einräumung des Liquidationsrechts bestanden grundsätzlich auch nach Ausspruch der Kündigung und nach dem 31.12.2011 fort. Zu berücksichtigen war ferner, dass in § 9 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, dass bei Wegfall des Liquidationsrechts dem Arzt keine Ausgleichsansprüche zustehen. Unabhängig davon, ob diese vertragliche Vereinbarung wirksam ist und ob dem Grunde nach angenommen werden kann, dass die Pflicht gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt wurde, weil dem Kläger durch Zeitablauf die Möglichkeit der Liquidation genommen wurde, so hat die Beklagte eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht zu vertreten. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 ff. BGB. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dass die Beklagte im Rahmen der von ihr vorgenommenen unternehmerischen Entscheidung, den Krankenhausbetrieb im Dezember 2011 einzustellen, die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, oder auch Kündigungen hätte früher aussprechen müssen und dadurch nicht sorgfaltsgemäß gehandelt habe, kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat insofern im Einzelnen dargelegt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses darstellten. Insbesondere hat sie dargelegt, dass bei dem vorliegenden Verlust vom ca. 1,5 Mio. € und der Ablehnung weiterer finanzieller Unterstützung durch die zum Konzernverbund gehörenden Schwestergesellschaften weitere wirtschaftliche Risiken vermieden werden sollten. Es ist insofern nicht erkennbar, dass die Entscheidung von Erwägungen getragen wurde, die nicht kaufmännischer Sorgfalt entsprochen hätten. Darüber hinaus kann eine Verletzung der Sorgfaltspflichten auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte die Kündigung nicht früher ausgesprochen hat. Insofern hat die Beklagte dargelegt, dass sie erst das Scheitern ihrer Verkaufsbemühungen abgewartet hatte, um anschließend die erforderlichen Kündigungen auszusprechen. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller Schäden aus entgangenen Privatliquidationen verpflichtet ist, die dem Kläger durch die Schließung des Krankenhauses entstanden sind und bis zum 30.6.2012 entstehen. Sofern der Kläger derartige Schäden geltend machen will, so hätte er diese im Einzelnen im Rahmen einer Leistungsklage darlegen müssen, insbesondere da der zeitliche Rahmen der Kündigungsfrist bei Abschluss der mündlichen Verhandlung abgelaufen war. Die Klage war demzufolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.