4 Ca 389/09
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
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Die Schreibzulage gem. der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum BAT. ist eine Funktionszulage, die gem. § 5 Abs. 2 S.3 TVÜ-Bund bei der Berechnung des Vergleichsentgelt zu berücksichtigen ist, soweit das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.1983 begründet wurde.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,25 € brutto monatlich für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008, insgesamt 471,00 € brutto, nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.3.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 60,28 € brutto für den Monat Januar 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.3.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monat-lich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von 94,93 € brutto in un-gekürzter Höhe zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 3.265,26 € festgesetzt.