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Urteil

9 Ca 170/18

ArbG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2018:1127.9CA170.18.00
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Leitsätze
1. Zulässiger Abbau einer Überversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung durch ablösende bzw. modifizierende Versorgungsregelung.(Rn.65) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 2/19.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf € 14.900,76 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulässiger Abbau einer Überversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung durch ablösende bzw. modifizierende Versorgungsregelung.(Rn.65) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 2/19. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf € 14.900,76 festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1) Da die Klage unbegründet ist, bedarf es an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (LG Karlsruhe, Urteil vom 2. Oktober 2009 – 6 O 215/08 – juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12 U 59/07 – juris). 2) Der geltend gemachte Klageanspruch hängt davon ab, ob sich die betriebliche Altersversorgung (bAV) des Klägers für Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 2017 an weiterhin nach der Versorgungsregelung I (VO I) idF vom 15. Dezember 1995 richtet, wovon der Kläger ausgeht. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die VO I durch die „Dienstvereinbarung [DV] zwischen der H. und ihrem Personalrat über die Versorgungsregelung I (Ruhegeldregelung für Mitarbeiter/-innen mit Eintritt vor dem 01.07.1994)“ vom 2. Februar 2017 (ff: VO_2017) rechtswirksam abgelöst bzw. wesentlich modifiziert wurde. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Feststellung der in seiner Klageschrift geltend gemachten Zahlbeträge. Nach dem Urteil des BAG vom 11. Juli 2017 (3 AZR 513/16 – Rn. 34) findet eine Betriebsvereinbarung (BV) auf ein Versorgungsverhältnis grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn diese „erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit – wie im Streitfall – keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist daher auf die beim Arbeitgeber jeweils bestehenden Versorgungsregelungen verwiesen, die sich typischerweise auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 - Rn. 19; Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 808/11 – Rn. 20 mwN)“. Der 1. Leitsatz des BAG-Urteils vom 13.1.2015 (3 AZR 897/12) lautet: „Ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch“. Diese Anwendbarkeit gilt grundsätzlich auch für die als Betriebsvereinbarung geschlossene VO_2017 für den Kläger, auch wenn diese erst (lange) nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten im Jahre 2002 in Kraft getreten ist, nämlich am 1. Januar 2017. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG). Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 IHKG). Die VO I regelte die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei der Beklagten (nur) für die vor dem 1. Juli 1994 eingetretenen Mitarbeiter – noch ohne nettolohnbezogene Obergrenze, die sog. Netto- oder Nettolohn-Limitierung – nach dem Gesamtversorgungssystem in Anlehnung an die Beamtenversorgung, wie es jahrzehntelang im öffentlichen Dienst üblich (gewesen) war – zB bei der VBL. Bei dieser bruttolohnbezogenen Gesamtversorgung richtet sich die Höhe der bAV nach der Differenz zwischen der Grundversorgung, idR die gesetzliche Rente (GRV), und der Brutto-Versorgungsobergrenze, idR – wie auch bei der VO I, Abschnitt I „Ruhegeld“, Nr. 6 bis 8 – maximal 75 % der ruhegeldfähigen Bruttobezüge bei 35 Dienstjahren. Das vorstehend genannte BAG-Urteil vom 13. Januar 2015 umschreibt die Gesamtversorgung unter Rn. 35 wie folgt: [35] (1) Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt. Aus den Gründen des vorstehend genannten Urteils ergibt sich auch, dass im öffentlichen Dienst nur bis zum 31. Dezember 2000 eine bruttolohnbezogene Gesamtversorgung „üblich“ war: [46] Die Beklagte ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Anders als einem privaten Arbeitgeber ist es der Beklagten damit grundsätzlich nicht gestattet, Versorgungsleistungen in beliebiger Höhe zu erbringen (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 3. September 1991 – 3 AZR 369/90 – zu C II 2 c der Gründe, BAGE 68, 248). Die Klägerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte mit den AHV 1991 nur die bis zum 31. Dezember 2000 im öffentlichen Dienst übliche Gesamtversorgung, deren Gewährung einen Anspruch auf die gesetzliche Rente voraussetzt, erbringen wollte. Alle Sparanstrengungen innerhalb der GRV seit 1992, die zwar nicht konkret zu Kürzungen der laufenden Renten, aber zur Absenkung des (gerade wieder sozialpolitisch aktuellen) Rentenniveaus von 54 % auf 48 % geführt haben – und über eine inzwischen über fast drei Jahrzehnte reduzierte Rentenanpassung auch betraglich ganz erheblich wirksam wurden und noch fortwirkend werden, werden bei einer Brutto-Gesamtversorgung durch die bAV – hier nach der VO I zu Lasten der Beklagten jedenfalls bis zum 31. Dezember 2016 – kompensiert. Eine konkrete (direkte) Verminderung laufender GRV-Renten – bei möglichen negativen Rentenanpassungs-Berechnungsfaktoren (§§ 65 iVm 68 SGB VI) – würde allerdings durch eine ab 1. August 2004 gesetzlich eingefügte „Schutzklausel“ (§ 68a SGB VI; davor § 68 Abs. 6 SGB VI [gestrichen]) verhindert. Die mit dem Personalrat vereinbarten versorgungsrechtlichen Änderungen, die in der VO_2017 ihren Niederschlag gefunden haben, dienen dem Abbau einer nach Auffassung der Kammer eingetretenen Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Im Gegensatz zu der Versorgung der Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ablösung des 1. RGG durch das HmbZVG) bleibt das Versorgungssystem als solches erhalten, es wird aber eine sog. Nettolimitierung eingeführt“, also eine zweite Netto-Gesamt-Versorgungsobergrenze,deren Berechnung sich aus Abschnitt I Nr. 8 Satz 1 ergibt: „Die Höhe des Ruhegeldes nach Abschnitt I Nr. 7 ist begrenzt auf 100 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelt“ (mit weiteren Ausführungen zu deren Errechnung in Satz 2 ff). Das ist wegen Einbeziehung der GRV-Rente jedenfalls zum Stichtag des Inkrafttretens, dem 1. Januar 2017, auch noch eine nettolohnbezogene Gesamtversorgung, denn die GRV-Rente wird zur Ermittlung des Versorgungsbezugs [VB] wieder abgezogen (siehe ff). Nach Abschnitt IX „Vergleichsberechnung nach Eintritt des Versorgungsfalls“ wird die Gesamtversorgung zugunsten der Neurentner einmalig vergleichsweise ohne Netto-Limitierung berechnet. Der sich ggf. ergebende Unterschiedsbetrag zwischen Brutto- und Netto-Obergrenze ist bei zwischenzeitlichen Tarif-Anpassungen zu vermindern und künftig als nicht anpassungsfähiger Ausgleichsbetrag abzuschmelzen. Nach Abschnitt VIII „Anpassung“ findet die Berechnung der Netto-Limitierung (bzw. deren Prüfung) durch Einführung einer zusätzlichen Bezugsgröße als Obergrenze, die fiktiven Nettobezüge, nur ein einziges Mal statt, nämlich „nach Eintritt des Versorgungsfalls“ (Umkehrschluss). Später, nach dem Rentenbeginn wird nämlich nur noch der sich nach erstmaliger/einmaliger Anrechnung der GRV-Rente ergebende Versorgungsbezug [VB], also die eigentliche Betriebsrente, tariflich angepasst. Dabei spielt dann die Höhe des sich nach der jeweiligen aktuellen Tariferhöhung ergebenden (fiktiven) Nettogehalts keine Rolle mehr. Auch die betragliche Entwicklung der GRV-Rente nach dem Rentenbeginn (§§ 65, 68 SGB VI) hat keinen Einfluss mehr auf die weitere betragliche Entwicklung der Betriebsrente (bAV). Das Gesamt-Versorgungssystem bleibt nur insofern „als solches erhalten“ (s.o.), als es (nur noch) bei Rentenbeginn zur erstmaligen Feststellung der Betriebsrentenhöhe zum Tragen kommt. Die dem Gesamt-Versorgungssystem immanente verwaltungstechnische Umständlichkeit (p.a. zweimalige Neuberechnungen der bAV) entfällt. Auch die arbeitgeberseitigen wirtschaftlichen Nachteile einer Gesamtversorgung (z. B. bei Eintritt einer Überversorgung oder durch vergleichsweise niedrige GRV-Rentenanpassungen: niedriger als die Tarifanpassungen) werden nach der VO_2017 für Zeiten nach dem Rentenbeginn vermieden. Einschneidende Veränderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wie durch die VO_2017 dürfen nicht isoliert betrachtet werden – will man ihre Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit beurteilen können. Die bAV ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der privaten Renten- und Lebensversicherung (z.B. Riesterrente) eine der drei Säulen der Alterssicherung. Daneben tritt für Beamte, Richter und Soldaten noch deren eigenständige Versorgung. Auch in der GRV sind in den vergangenen Jahrzehnten gravierende strukturelle Änderungen eingetreten: Mit der großen Rentenreform 1992 (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) ist der Gesetzgeber von der Bruttoanpassung auf die Nettoanpassung umgestiegen – berechnungsmäßig über den damals in die Rentenformel eingeführten „aktuellen Rentenwert“ (§ 68 SGB VI idF des RRG 1992). Es entsprach einem wesentlichen Anliegen des damaligen Gesetzgebers, eine „gleichgewichtige Entwicklung von Renten und Nettoeinkommen der Arbeitnehmer“ zur erreichen (BT-Drucksache 11/4452 Seite 7, Anlage 2). Daraus folgte, dass die Renten bis zum Anpassungstermin 1. Juli 2000 (der für ein Jahr nur 0,6 % Rentenerhöhung nach dem VPI in West- und Ostdeutschland einläutete) wie die verfügbaren Arbeitnehmernehmereinkommen stiegen (reallohnbezogene Anpassung). Trotz zwischenzeitlicher Abkehr von der Nettoanpassung zu einer „modifizierten Bruttoanpassung“ ist es nie mehr zu einer echten Bruttolohnanpassung gekommen – von vier „Nullrunden“ in den Jahren 2004 bis 2010 ganz abgesehen. Dafür haben der Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor gesorgt. Die Belastungen, die den aktiv Beschäftigten durch den Aufbau der geförderten freiwilligen privaten Altersvorsorge (Riesterrente) entstehen, wurden stufenweise entsprechend dämpfend auf die GRV-Rentenanpassungen übertragen. Auch der zum 1. August 2004 eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor dämpft die Rentenanpassung, solange sich der „Rentnerquotient“, der das Verhältnis von (Äquivalenz-)Rentnern zu (Äquivalenz-)Beitragszahlen widerspiegelt, negativ entwickelt (BT-Drucksache 15/2149 [Gesetzentwurf RV-Nachhaltigkeitsgesetz] vom 9. Dezember 2003, Seite 23; § 68 Abs. 4 SGB VI). All diese verfassungsrechtlich möglichen Einschnitte bezüglich der betraglichen Entwicklung der gesetzlichen Rente werden bei einem Gesamt-Versorgungssystem durch die bAV ausgeglichen. Seit dem RRG 1992 war es ein stetes gesetzgeberisches Anliegen, die Einschnitte in die GRV „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Das muss bei der Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit einer Veränderung einer Gesamt-Versorgungsordnung wie hier durch die VO_2017 berücksichtigt werden. Die Versorgungsregelung I idF vom 15. Dezember 1995 (VO I) ist wie ihre ursprüngliche Fassung vom 21. Juli 1960 ersichtlich in Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht ausgestaltet – jedenfalls im Prinzip und in Gestalt einer Gesamt-Versorgungsordnung (mit Anrechnung der GRV-Rente). So ist für die Berechnung des Ruhegeldes „das zuletzt bezogene Gehalt“ maßgebend (Nr.6). Die Berechnung des Ruhegeldes „erfolgt dergestalt, dass nach zehnjähriger Beschäftigungszeit 35 % des zuletzt bezogenen Gehaltes verdient sind. Das Ruhegeld steigt in den darauffolgenden fünfzehn Dienstjahren um jährlich 2 %, mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %“ nach 35 Dienstjahren (Nr. 8). [Korrekt wäre die Formulierung, dass der Versorgungsprozentsatz um diese Prozentpunkte steigt.] „Das für die Berechnung des Ruhegeldes maßgebende Gehalt unterliegt den tariflichen Veränderungen“. Das Beamtenversorgungsrecht wurde bereits 1992 einmal dahingehend geändert, dass der Ruhegehalts-Höchstsatz von 75 % nicht mehr bereits nach 35, sondern erst nach 40 Dienstjahren erreicht werden konnte (Faktor 1,875 p.a.). Außerdem wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dez. 2001 ab 2003 bei den folgenden acht Ruhegehaltsanpassungen die eigentliche Erhöhung der Versorgungsbezüge in gleichen Schritten abgeflacht. Mit dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber die im Rahmen der GRV-Reform 2001/2002 getroffenen Rentenniveausenkungen („Riesterfaktor“) „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung übertragen. Der bisherige Ruhegehalts-Höchstsatz von 75 % brutto wurde somit schrittweise (in acht Jahres-Stufen) auf 71,75 % abgesenkt (Faktor 1,79375 p.a.). Die VO_2017 griff in eine Versorgungsregelung ein, die VO I, die noch eine klassische Gesamtversorgung von 75 % des letzten Bruttoentgelts nach („nur“) 35 Dienstjahren gewährleistete. Sie lag infolge dieser Änderung des Beamtenversorgungsrechts inzwischen 3,25 Prozentpunkte über dem höchsten Beamten-Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert – erst bei 40 Dienstjahren und hatte sich damit nicht unerheblich von ihrem Bezugssystem entfernt. Auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich darüber hinaus im Vergleich zur vollen Besteuerung der Beamtenpensionen Vorteile für den Kläger: bei der Besteuerung seiner GRV-Rente aufgrund seines (festgeschriebenen) „Rentenfreibetrages“ iHv 50 % der GRV-Jahresrente 2005 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EstG). Im Gegensatz zu den Renten aus der GRV werden Beamtenpensionen (im Grundsatz voll) besteuert wie Beamtengehälter und die Einkünfte von Arbeitnehmern. Bei der Besteuerung seiner Betriebsrente gilt für den Kläger wie für ein Beamtenruhegehalt der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG. Zur Definition sowie Problematik einer Überversorgung im öffentlichen Dienst macht das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1998 (1 BvR 2262/96) klare Aussagen. Es ging um das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz (RGG) vom 5. Dezember 1984 (GVBl 1984, S. 255 ff.): [2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. [3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Abbau von Versorgungsanwartschaften durch das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz. [4] I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1965 bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Die Hansestadt gewährte zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers auf Grundlage des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz – RGG) in der Fassung vom 3. Juli 1961 (GVBl 1961 S. 225) den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersversorgung. Um eine möglichst weitgehende Gleichstellung der öffentlichen Arbeitnehmer mit den versorgungsberechtigten Beamten zu erreichen, sah dieses Gesetz ein auf einer Bruttogesamtversorgung basierendes Ruhegeld vor. [5] Mit dem 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz vom 5. Dezember 1984 (GVBl 1984, S. 255 ff.; im Folgenden: 9. Änderungsgesetz) stellte der Gesetzgeber die Ruhegeldberechnung ab 1. Januar 1985 um und führte als zusätzliche Bemessungsgrundlage die fiktiven Nettobezüge eines aktiven Bediensteten ein. Danach wurde die Gesamtversorgung – je nach Dauer der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit – auf 45 bis maximal 91,75 vom Hundert eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Begründet wurde diese Änderung damit, die Neuregelung diene dem Abbau der Überversorgung. Diese bestehe darin, dass in zunehmendem Maße die bislang auf dem letzten Bruttoeinkommen basierende Gesamtversorgung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer höher sei als das letzte Aktivnetto. [6] Ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 1985 hätte der Beschwerdeführer bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres unstreitig nach der vor dem 9. Änderungsgesetz geltenden Regelung ein Ruhegeld in Höhe von 1.260,81 DM beanspruchen können; nach neuem Recht beträgt das Ruhegeld jedoch nur noch 73,79 DM. Nach den bisherigen Vorschriften hätte er bei einem zuletzt als Arbeitnehmer bezogenen pauschalierten Nettoeinkommen in Höhe von 2.591,16 DM eine Gesamtversorgung von 3.520,41 DM brutto erhalten. Dies hätte nach dem vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen einem Gesamtversorgungsgrad von über 115 vom Hundert entsprochen. Nach den neuen Bestimmungen des Hamburger Ruhegeldgesetzes stünde dem Beschwerdeführer dagegen eine Gesamtversorgung von 2.377,39 DM brutto zu. [13] Die Gesetzesänderung war erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel eines Abbaus der bestehenden Überversorgung zu erreichen. Mit dem Abbau der Überversorgung verfolgte der Gesetzgeber, der sich dabei in Übereinstimmung mit den Tarifvertragsparteien befand, auch ein legitimes Ziel. Die Überversorgung war sozialpolitisch unerwünscht, denn das Ruhegeldgesetz diente nicht dazu, den Ruhegeldempfängern einen über dem Aktivgehalt liegenden Lebensstandard zu verschaffen (vgl. zum Abbau der Überversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 -). [14] Die beklagte Hansestadt durfte daher die durch die veränderte Steuer- und Sozialabgabenlast entstandene Überversorgung auf eine angemessene Relation zwischen dem letzten verfügbaren Einkommen und der Gesamtversorgung zurückführen. Maßgeblich hierfür war der Nettoversorgungssatz, der bei Verabschiedung des Ruhegeldgesetzes im Jahre 1961 beabsichtigt war. Da das Ruhegeldgesetz eine Gesamtversorgung gewährleisten soll, die der Beamtenversorgung nicht wesentlich nachsteht, durfte der Gesetzgeber zudem die Auswirkungen der gestiegenen Steuerlast auf den Nettoversorgungsgrad der Beamten mitberücksichtigen. Mit einer Gesamtversorgungsobergrenze für langjährige Versicherte von 91,75 vom Hundert des fiktiven Nettoeinkommens bewegt sich das 9. Änderungsgesetz noch in dem danach angemessenen Rahmen. [15] Die Belastung des Beschwerdeführers durch die Neuregelung war auch zumutbar. Zwar ging der Beschwerdeführer eines großen Teils seiner Ruhegeldanwartschaft verlustig. Die auftretenden Verluste basieren aber gerade darauf, dass beim Beschwerdeführer in besonders hohem Maße eine Überversorgung aufgetreten wäre. [18] Auch das Vertrauen des Beschwerdeführers auf eine uneingeschränkte Bruttoversorgung erscheint nicht schutzwürdig, soweit diese zu einer Überversorgung führte, die selbst das letzte Nettoeinkommen der aktiven Berufstätigkeit erheblich übertroffen hätte. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der planwidrig eingetretenen Überversorgung das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung. Dies gilt umso mehr als, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, bereits ab den 70er Jahren das Problem der Überversorgung öffentlich diskutiert wurde. Die Überversorgung im öffentlichen Dienst (noch beim Sender Freies Berlin, SFB, einer Anstalt des öffentlichen Rechts; Rechtsnachfolger ab 1. Mai 2003: Radio Berlin-Brandenburg, RBB) betrifft auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2008 (3 AZR 409/06) und definiert sie unter Rn. 41 (s. eigene Hervorhebung durch Unterstreichung). An dieser Stelle begründet der 3. Senat auch, warum es im öffentlichen Dienst nicht darauf ankommt, „ob eine derartige Überversorgung im öffentlichen Dienst geplant oder ungeplant ist“. Die Klägerin war seit August 2002 im Ruhestand. Es geht bei dieser Begriffsbestimmung der Überversorgung erst einmal um die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB „Störung der Geschäftsgrundlage“, noch nicht um die Rechtsfolgeseite, die mögliche entsprechende Anpassung der Betriebsrente: im entschiedenen Fall durch Einführung einer Netto-Gesamtobergrenze im Jahre 1986 und im Jahre 2003 (also nach dem Ausscheiden der Klägerin) durch einen „Riester-Korrekturfaktor“. Auszüge: [1] 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 – 4 Sa 561/05 – wird zurückgewiesen. [2] 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. [3] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Versorgungsleistungen auf Grund einer Versorgungsordnung aus dem Jahre 1967 oder einer Versorgungsordnung aus dem Jahre 1970 zustehen. Diese wurde im Jahre 1986 durch die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze sowie im Jahre 2003 durch einen "Riester-Korrekturfaktor" geändert. [23] II. Die Klage ist unbegründet. Bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin sind sowohl die Nettogesamtversorgungsobergrenze als auch der Riester-Korrekturfaktor zu berücksichtigen. [25] a) Hinsichtlich der Nettogesamtversorgungsobergrenze hat der Senat dies in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (- 3 AZR 212/05 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 12, zu B I der Gründe) ausführlich begründet. Daran ist festzuhalten. [...] [30] Die Tarifvertragsparteien können ohne Weiteres für den Arbeitnehmer auch den Erwerb von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung regeln, weil es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die Klägerin ist im Jahre 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass sie im Jahre 1986, als die TV 1/86 abgeschlossen wurde, noch Arbeitnehmerin und schon deshalb von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst war. Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch im Hinblick auf die erst durch die Tarifregelung 2003 und daher nach dem Ausscheiden der Klägerin erfolgte Einführung des Riester-Korrekturfaktors. Die Frage, ob die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt (dazu BAG 10. Oktober 1989 – 3 AZR 200/88 – BAGE 63, 100, zu II 2 a und b der Gründe), ist zu bejahen (ausführlich dazu BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 1 a der Gründe): [...] [41] aa) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze rechtfertigt sich bereits daraus, dass mit derartigen Regelungen – im öffentlichen Dienst typisch – eine Überversorgung abgebaut werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Überversorgung im öffentlichen Dienst geplant oder ungeplant ist. Vielmehr ist der öffentliche Dienst an das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gebunden, so dass dessen Beschäftigte auf eine Überversorgung nicht vertrauen können. Eine Überversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt. Vollversorgung in diesem Sinne ist nicht 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben. Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien den erwähnten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (vgl. dazu BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe). [43] Den ihnen danach zustehenden Beurteilungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten. Auf die Gründe, aus denen eine Überversorgung ursprünglich vereinbart wurde, kommt es nicht an, da der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung in jedem Fall ein Vertrauen auf das Bestehen einer Überversorgung ausschließt. [...] Dass in diesem vom BAG entschiedenen Fall die Tarifvertragsparteien auf die inzwischen entstandene oder sogar bereits „ursprünglich vereinbarte“ Überversorgung durch eine neue SFB-Versorgungsvereinbarung reagiert haben – und nicht wie im anhängigen Streitverfahren die Betriebspartner durch eine neue Versorgungsregelung per Dienstvereinbarung (die VO_2017) – ändert nichts an der höchstrichterlichen Definition der Überversorgung an sich. Würde der Klage entsprochen, also die neugefasste Dienstvereinbarung vom 2. Februar 2017 (VO_2017) in Bezug auf den Kläger klageentsprechend für rechtsunwirksam erachtet und erklärt, würde das Brutto-Gesamtversorgungssystem bei der Beklagten ohne die Netto-Limitierung durch die VO_2017 perpetuiert – mit den gesellschaftspolitisch unerwünschten Folgen einer absehbar ständig steigenden Überversorgung im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Obwohl es auch im vorliegenden Rechtstreit – wie vorstehend höchstrichterlich entschieden ebenfalls aus dem Bereich öffentlicher Dienst – dahingestellt sein kann, ob es sich um eine planmäßige (bzw. in Kauf genommene) oder planwidrige (nicht gewollte, nicht erwartete, historisch gewachsene) Überversorgung handelt, sind bei Beurteilung dieser Frage nicht die Verhältnisse zur Zeit Neufassung des „Allgemeinen Merkblatts über die Gewährung von Ruhegeld ...“, der später sog. Versorgungsregelung I, am 15. Dezember 1995 (VO I) mit den Verhältnissen zur Zeit der Neufassung vom 2. Februar 2017 (VO_2017) zu vergleichen. Vielmehr ist für die Frage einer zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung auf den 21. Juli 1960 abzustellen, als die Zusatzversorgung als Gesamtzusage nach § 151 BGB bei der Beklagten etabliert und somit Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge der hier bereits beschäftigten oder später eingestellten Arbeitnehmer geworden ist: als bruttoentgeltbezogenes Gesamt-Versorgungssystem auf der Basis von 75 % bei 35 Dienstjahren. Die o.a. Neufassung des „Merkblattes ...“ vom 21. Juli 1960, die VO I, stellte (zwar nur noch) für die vor dem 1. Juli 1994 eingestellten Mitarbeiter im Grunde lediglich eine an die – zuletzt durch das Rentenreformgesetz 1992 (Sozialgesetzbuch VI) – veränderte Rechtslage angepasste, also aktualisierte Fassung dar, die das vorherige (reine) Brutto-Gesamtversorgungssystem jedoch im Grunde vertrauensschutz- und besitzstandswahrend beibehielt, wie sich aus folgender Nr. 4 der Ergebnisnotiz des Stabsbereichs Recht der Beklagten vom 7. September 1995 ergibt: „4. Das bisher geltende Versorgungswerk bleibt aus Gründen der Vertragstreue und des Vertrauensschutzes der Substanz nach unverändert. Es wird redaktionell aktualisiert und in seiner Geltung zum 30. Juni 1994 befristet. Der Arbeitgeber kann ein Versorgungswerk einseitig schließen, sofern die Rechte der bis dahin begünstigten Arbeitnehmer nicht geschmälert werden.“ Auch die einleitenden Absätze der VO I unterstreichen diese rechtliche Würdigung. Dass die per 31. Dezember 2016 unstreitig vorliegende Überversorgung als solche (444,35 € mehr Ruhegeld [RG]_alt iHv 3.778,20 € als fiktives Netto-Arbeitsentgelt iHv 3.333,85 €) im Jahre 1960 noch nicht gegeben war, ist unstreitig. Auch in dem Rechtsstreit 3 AZR 299/06 vor dem BAG (Urteil vom 27. März 2007) geht es um den Eingriff in eine betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst (einer Zusatzversorgungkasse für Sparkassen). Zum einen wurde noch während der Beschäftigungszeit der im Jahr 1937 geborenen Klägerin im Januar 1985 die vorherige bruttoentgeltbezogene Gesamtversorgungs-Obergrenze von 75 % durch eine nettoentgeltbezogene von 91,75 % eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts abgelöst. Seit April 1996 bezog die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach ihrem Rentenbeginn wurde das Netto-Gesamtversorgungssystem zum 1. Januar 2001 geschlossen und durch ein Punktemodell abgelöst. Und die Betriebsrenten wurden ab 1. Juli 2002 nur noch mit 1,0 % jährlich dynamisiert. Obwohl auch diese Eingriffe in die Versorgungsansprüche unter die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien fielen und diese weiterreicht als die Regelungskompetenz der Betriebspartner bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen (BAG, Urteil vom 21. November 2006 – 3 AZR 309/05 – Rn. 35), gibt das Urteil jedenfalls allgemeingültige Hinweise zu der Frage, ob die tatbestandliche Seite des § 313 Abs. 1 BGB, die Vertragsstörung, infolge einer inzwischen (seit 1960) eingetretenen Überversorgung erfüllt ist – und das ist auch in dem anhängigen Verfahren der Fall, wie die Beklagte darlegt. Die mögliche Rechtsfolge, der mögliche Eingriff zum Abbau der Überversorgung, ist allerdings im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) und des Vertrauensschutzes (Besitzstandes) zu prüfen. Aus dem BAG-Urteil vom 27. März 2007 – 3 AZR 299/06: [35] aa) Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat ebenso wie die unter den Geltungsbereich des VersTV-G fallenden Arbeitgeber das Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten. Dieses Gebot führt dazu, dass im öffentlichen Dienst die Zusatzversorgung auf eine sog. Vollversorgung zurückgeführt werden darf. Eine Vollversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards erhalten. Da das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu berücksichtigen ist und die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, beläuft sich die Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe). [36] Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG. Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe). Die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze im EZVKS beruhte auf der tariflichen Regelung des § 23 VersTV-G idF des 19. Änderungstarifvertrages und der darin enthaltenen Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Die Gerichte haben derartige Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2 a und b der Gründe). [37] bb) Bereits im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 – aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 Bedeutung gewinnt. Diese Sachverständigenkommission war auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Juni 1981 gebildet worden. Ihr gehörten Vertreter verschiedener Wissenschaften, der Praxis, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als Mitglieder sowie Vertreter der Versorgungsträger und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung als Berater an. Sie schlug in ihrem Gutachten für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156). Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um politische Wunschvorstellungen, sondern um eine vertretbare Bandbreite. Sie zeigt, dass weder die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum noch der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum bei der Anpassung des EZVKS an die Tarifvorschriften überschritten haben. [38] cc) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt, dass die zum 1. Januar 1985 eingeführte zusätzliche Obergrenze von einem fiktiven Nettoeinkommen ausgeht und dieses nicht mit dem wirklichen Nettoeinkommen übereinstimmt. Es ist nicht übersehen worden, dass die Betriebsrentner Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen und dadurch der Versorgungsgrad unter 90 % des wirklichen Nettoeinkommens sinken kann. Er kann sich noch weiter verringern, wenn der Versorgungsberechtigte Einkommenssteuer auf den Ertragsanteil seiner Rentenbezüge zahlen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2 c der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe) davon ausgegangen, dass das fiktive Nettovergleichseinkommen unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer liege, aber ein Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens erreicht werde. Dies wurde gebilligt, zumal die Einschränkung der Zusatzversorgung im oberen Bereich der von der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vorgeschlagenen Bandbreite lag. Daran hält der Senat fest. [39] Diese Bandbreite ist auch im vorliegenden Fall eingehalten. Schon deshalb kam es auf die Beweisanträge der Klägerin zur Überversorgung nicht an. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht es nicht beanstandet, dass sich die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte zur Einführung der Nettogesamtversorgung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutachten der Treuarbeit vom 10. September 1975 und der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 stützten und weitere Beweismittel nicht erhoben wurden (6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63, zu II 1 der Gründe). Das von beiden Parteien angeführte sehr ausführliche BAG-Urteil vom 17. Januar 2012 (3 AZR 555/09) betrifft einen 1949 geborenen Kläger aus der Privatwirtschaft, der bei Klageerhebung im Dezember 2007 noch bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis stand. Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende LAG-Urteil wurde vom 3. Senat als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte G AG ihre Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung, gültig ab 1. Januar 1957 (RL 1957), wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB durch Zweckverfehlung zum 1. Januar 2006 durch eine Netto-Limitierung (mit entspr. Kürzung der späteren Betriebsrente) anpassen konnte. Die Zweckverfehlung als tragender Ablösungs- bzw. Anpassungsgrund trifft strukturell auch im vorliegenden Fall zu, jedenfalls wenn die Verhältnisse von der Einführung der bAV bei der Beklagten im Jahre 1960 zugrunde gelegt werden. Aus dem Urteil: Rn. 15 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957 berechnen. Rn. 19 B. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sich nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Die G AG konnte eine Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Dem Anpassungsrecht der G AG stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht auch nicht verwirkt. Mit der Anpassung der früheren Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 hat die G AG die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten. Rn. 20 I. Die RL 1957 sind als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus den RL 1957 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden (vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV der Gründe, BAGE 53, 42). Rn. 21 II. Die G AG konnte im Jahr 2006 nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der RL 1957 verlangen. Rn. 23 ... [betr. Äquivalenzstörung] Rn. 24 Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1). Rn. 27 Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262). Rn. 28 Beruht die Versorgungszusage - wie hier - nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Bei einer Gesamtzusage ist folglich auf deren Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262). Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst. Rn. 29 b) Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung iHv. 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Als diese Richtlinien im Jahr 1959 geschaffen wurden, belief sich das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit auf durchschnittlich 85,3 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1963, S. 544). Danach entsprachen 80 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 93,8 % des Nettoeinkommens (100: 85,3 x 80). In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad ist zur Geschäftsgrundlage der RL 1957 geworden. Rn. 30 c) Diese Geschäftsgrundlage ist aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1959 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 gestört worden. In diesem Zeitraum fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 85,3 % auf 65,4 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2008, S. 630). Infolgedessen betrug die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 2006 122,3 % des letzten Nettoentgelts. Damit überstieg sie den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad von 93,8 % erheblich. Die beschriebenen Eckpunkte der VO_2017 dienen dem Abbau der vorliegenden Überversorgung – sei sie nun planmäßig (jedenfalls nicht planwidrig) - wie der Kläger meint, ausgehend erst von Zeitraum und Verhältnissen ab 1995, oder planwidrig, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 ausgegangen ist, indem sie den Zeitraum von 1960 an zum Ausgangspunkt für die Beurteilung der Überversorgung nimmt, als die bAV bei ihr eingeführt wurde. Der Kläger räumt ein, dass „ablösende verschlechternde Betriebsvereinbarungen zulässig sind, wenn die Gesamtzusage als solche betriebsvereinbarungsoffen ist“. Erforderlich sei „jedoch, wie seitens der Beklagten zutreffend vorgetragen, jedoch tatsächlich nicht vorliegend, eine durch Zeitablauf eingetretene planwidrige Überversorgung“. Die Planwidrigkeit der Überversorgung ist jedoch unter Berücksichtigung der neueren BAG-Rechtsprechung seit Anfang 2015 allgemein zur Frage der „Vertragsoffenheit“ einer Gesamt-Versorgungszusage nicht mehr grundsätzliche Voraussetzung für die Ablösung einer früheren Gesamtzusage. In seinem Urteil vom 13. Januar 2015 (3 AZR 894/12 – Rn. 32) distanziert sich der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs, soweit sich aus dieser früheren Rechtsprechung „etwas anderes ergeben sollte“. Auch eine nicht planwidrige Überversorgung kann nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des 3. Senats des BAG abgelöst werden, wenn die ursprüngliche Gesamtzusage „betriebsvereinbarungsoffen“, also dynamisch war. Und das sei in der Regel anzunehmen, es sei denn, der Arbeitgeber hat in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die bAV ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten soll (also statisch ist). Diese Rechtsprechungs-Linie setzt sich weiter fort, wie sich ausfolgendem Urteil vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) ergibt: [31] 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die VO 1976 als Gesamtzusage nicht durch die BV 1982, deren Bestandteil die VO 1982 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen. [32] a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, d.h. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26. April 1988 – 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest. [34] 2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist. In seinem Urteil vom 23. Februar 2016 (3 AZR 960/13) zu einer Versorgungsanwartschaft im privaten Versicherungsgewerbe präzisiert das Gericht, was es rechtlich und inhaltlich mit einem Änderungsvorbehalt in einer Gesamtzusage auf sich hat, welcher Rahmen zu beachten ist: [33] (2) Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die Betriebsparteien zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauch machen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34, BAGE 143, 90). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen – anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – aaO). [37] Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung des Klägers beruhten ursprünglich auf der VO 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das betriebsverfassungsrechtlich nicht existiert, ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte. Der Maßstab des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist bei der Ablösung der bisherigen Versorgungsregelung weiterhin zu beachten (ständige Rechtsprechung). Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kommt es auf die Frage der planmäßigen oder planwidrigen Überversorgung nicht an. Auch schon vor der geänderten Rechtsprechung des 3. Senats des BAG zur „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ von Gesamtzusagen ab 2015 (s.o.) durfte im öffentlichen Dienst auch eine „sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden“, siehe BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 81: [81] (3) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und die Verschlechterung der Übergangsregelungen dienen einem verschärften Abbau von Überversorgungen. Dieses Regelungsziel rechtfertigt sogar einen Eingriff in den zeitanteilig erdienten Besitzstand (BAG, Urteil vom 19. November 2002 – 3 AZR 167/02 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 c aa der Gründe mwN). In der Privatwirtschaft gilt dies allerdings nur für eine planwidrige Überversorgung, bei der es auf den bei Schaffung des Versorgungswerks angestrebten Versorgungsgrad ankommt (Relativität der planwidrigen Überversorgung, BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc (1) der Gründe). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten hat. Wegen dieses Gebots darf im öffentlichen Dienst auch eine sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden. Sie liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt (sog. Vollversorgung). Entgegen der Ansicht des Klägers beläuft sich eine Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde. Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb (1) der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b bb der Gründe). An dieser Linie hat der 3. Senat auch weiterhin festgehalten, wie sich aus den vorstehenden Urteilauszügen ergibt. Die Beklagte baut die aus der Brutto-Gesamtversorgung von Euro 3.778,20 resultierende Überversorgung über dem Vergleichs-Nettoentgelt von Euro 3.333,85 per 1. Januar 2017 unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauens- und Besitzschutzes und der Verhältnismäßigkeit seit Anfang 2017 ab. Der allmähliche Abbau auf das volle fiktive Nettoentgelt liegt noch über der Grenze, die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als angemessen betrachtet wird, weil Rentenbezieher zur Erhaltung ihres Lebensstandards weniger Aufwendungen haben als im Erwerbsleben Stehende (siehe obige Urteilsauszüge). Der bisherige Zahlbetrag der bAV des Klägers in Höhe von Euro 2.013,19 wird nicht vermindert, sondern „eingefroren“, bis der Ausgleichsbetrag iHv Euro 444,35 „abgeschmolzen“ sein wird. Der nicht anpassungsfähige Ausgleichsbetrag vermindert sich jährlich um ein Zehntel (= Euro 44,44), höchstens jedoch um den Betrag, um den die Grundversorgung der bAV, Versorgungsbezug [VB] genannt, tariflich angepasst wird (zum 1. April 2017 um Euro 30,44, zum 1. April 2018 um Euro 41,42). Auch nach der zehnten Tarifanpassung kann sich nach Abschnitt X Nr. 3 der VO_2017 keine Kürzung des Zahlbetrages ergeben. Der Kläger erhält zwar bis zum Abbau der betrieblichen Überversorgung in Gestalt des Ausgleichsbetrages keine Steigerung seiner Betriebsrente iHv Euro 2013, 19 mehr; die jährliche Erhöhung der GRV-Rente (zum 1. Juli 2017 um 1,90 % auf Euro 1.798,63; zum 1. Juli 2018 um 3,22 % auf Euro 1.856,59) hat aber mangels (künftiger) Anrechnung keinen vermindernden Einfluss mehr auf die Betriebsrente. Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verwirkung des Anpassungsrechts nach § 313 Abs. 1 BGB kommt hier nicht zum Tragen. An den Eintritt einer Verwirkung sind strenge Anforderung zu stellen. Nach den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen höchstrichterlichen Urteilen zu Überversorgungen im öffentlichen Dienst wird hier insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand grundsätzlich verneint. Diese Rechtsprechung geht einher mit der höchstrichterlichen Sichtweise, dass auch die nicht planwidrige Überversorgung im öffentlichen Dienst unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit angepasst werden kann. Gegen die Annahme einer Verwirkung als unzulässiger Rechtsausübung spricht inzwischen auch die geänderte BAG-Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamt-Versorgungszusagen seit Anfang 2015. 2) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. 3) Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 61 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 3 GKG iVm § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte ist eine wirtschaftliche Selbstverwaltung in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Oberstes Beschlussorgan ist die Vollversammlung (Plenum), das auch autonom über die Beiträge der rund 160.000 kammerzugehörigen Unternehmen aus Hamburg entscheidet. Wegen ihrer Autonomie bei der Entscheidung über die Beitragshöhe ist die Beklagte nicht insolvenzfähig. Geführt wird die Beklagte durch ein siebenköpfiges Präsidium unter Leitung des Präses, das die Beschlüsse des Plenums vorbereitet. In den vergangenen Jahrzehnten - bis zur Plenarwahl im Jahr 2017 - gehörten dem Präsidium stets Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder bedeutender Hamburger Unternehmen an mit umfangreichen eigenen wirtschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen, auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist die Beklagte nach öffentlichem Recht gesetzlich zwingend zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Ursprüngliche Rechtsgrundlage der Gewährung von Betriebsrenten an Versorgungsempfänger der Beklagten ist ein „Allgemeines Merkblatt über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der H. Hamburg“ vom 21. Juli 1960. Diese Versorgungsregelung I (VO I) sollte den Versorgungsberechtigten ein Ruhegeld wegen Alters nach einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit in Höhe von maximal 75 % des letzten Bruttoeinkommens gewährleisten. Dieses Merkblatt wurde aufgrund der Reform der betrieblichen Altersversorgung durch das BetrAVG vom 8. Okt. 1974 neu gefasst. In einem internen Vermerk der Abteilung Inneres vom 17. Mai 1983 an den damaligen Hauptgeschäftsführer der H. befasste man sich vordringlich mit Möglichkeiten zum “Abbau der Versorgungslasten“. Eine Überversorgung im Pensionärskreis der Beklagten dürfte “nur eine geringe Rolle spielen“. Insoweit wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2018 verwiesen. Seit 1991 bestand bei einer Brutto-Versorgungsobergrenze von 75 % bei Durchschnittsverdiensten zumindest rechnerisch eine Netto-Überversorgung in Höhe von zumindest 107,4 % (Ruhegeld 1.244,25 [= 1.659 brutto * 75 %] also 7,4 % über dem Nettoverdienst iHv 1.159,-). Insoweit wird auf die Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2018 verwiesen. Per 31.12.2016 ergibt sich im vorliegenden Fall ein Versorgungsgrad von 113,33 % vom fiktiven Nettoeinkommen (Gesamtversorgung 3.778,20 / 3.333,85 fiktives Nettolimit = Faktor 1,1333, also 13.33 % über dem fiktiven Nettoverdienst). Bereits im Jahr 1993 wurden die mit der Versorgungszusage verbundenen finanziellen Belastungen im Präsidium der Beklagten ausführlich diskutiert und in diesem Zusammenhang wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, die Optionen für eine wirksame Begrenzung der Belastungen zu prüfen; diese hat die Möglichkeit zur Einführung einer Nettolimitierung ausdrücklich bestätigt. Der entsprechende Entwurf wurde jedoch nicht umgesetzt. Die Abteilung Inneres führte in einem Vermerk vom 9. März 1994 aus, dass die Steigerung der Versorgungslast in den nächsten Jahren eine deutliche Modifizierung der Versorgungszusage der Kammer an die Mitarbeiter erforderlich mache und dass sich dafür der Weg anbiete, die jetzige Versorgungszusage einzufrieren und eintretenden Mitarbeitern eine neue Versorgungszusage zu geben. Insoweit wird auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2018 verwiesen. Vom Stabsbereich Recht der Beklagten wurde am 7. September 1995 folgende Empfehlung an das Präsidium der Beklagten ausgesprochen: „4. Das bisher geltende Versorgungswerk bleibt aus Gründen der Vertragstreue und des Vertrauensschutzes der Substanz nach unverändert. Es wird redaktionell aktualisiert und in seiner Geltung zum 30. Juni 1994 befristet. Der Arbeitgeber kann ein Versorgungswerk einseitig schließen, sofern die Rechte der bis dahin begünstigten Arbeitnehmer nicht geschmälert werden.“ Dies wurde am 5. Oktober 1995 auch im Präsidium der Beklagten ausdrücklich so beschlossen. Aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums der Beklagten vom 5. Oktober 1995 und Plenums der Kammer vom 2. November 1995 erhalten Versorgungsempfänger nach der einschlägigen Versorgungsordnung der Beklagten, VO I, ein Ruhegeld. Die Berechnung des Ruhegeldes erfolgt dergestalt, dass nach zehnjähriger Beschäftigungszeit 35 % des zuletzt bezogenen Gehalts erdient sind. Der Versorgungsprozentsatz [PROZ]steigt in den darauffolgenden 15 Dienstjahren um jährlich zwei Prozentpunkte, mit jedem weiteren Dienstjahr um einen Prozentpunkt bis zum Höchstsatz von 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehaltes. Auf das zu gewährende Ruhegeld [RG] und die Hinterbliebenenversorgung werden im Rahmen der Gesamtversorgung gesetzliche Rentenansprüche (GRV) angerechnet. Diese Ruhegeldregelung (VO I) gilt für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage, die vor dem 1. Juli 1994 in den Dienst der Beklagten eingetreten sind, so auch für den Kläger. Für danach eingetretene Mitarbeiter wurde ein neues Versorgungswerk, die VO II, mit deutlich geringeren Leistungen eingerichtet. Der am 20. September 1937 geborene, verheiratete Kläger erhält seitens der Beklagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtzusage, einer individualrechtlichen Versorgungszusage mit kollektivem Bezug (§ 151 BGB). Die Versorgungszusage des Klägers basiert auf einem Gesamt-Versorgungssystem, sodass anderweitige Versorgungsansprüche, wie zum Beispiel Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), angerechnet werden. Der Kläger erhält den nach dem Gesamtversorgungssystem maximal erreichbaren Versorgungsprozentsatz [PROZ] von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts. In einer Notiz vom 30. Januar 1995 der Abteilung Inneres heißt es: „Aus rechtlichen Gründen kommt eine Änderung der alten Regelung nur in sehr eingeschränkter Form in Frage. Nicht auszuschließen sind marginale Korrekturen...“ Insoweit wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2018 verwiesen. Dass die Beschlusslage aus 1995 zur VO I bis 2016 nicht in Frage stand, zeigte sich auch in der Gehaltspolitik der Beklagten gegenüber den Führungskräften. Um deren Wunsch nach höheren Gehältern Rechnung zu tragen, bewilligte die Kammerführung den Bereichsleitern in den Jahren 2010 bis 2012 überdurchschnittliche Gehaltserhöhungen, erklärte diese aber für die Betroffenen, die unter die VO I fielen, zum Teil für nicht ruhegeldfähig. Zur Begründung führte der damalige Hauptgeschäftsführer der Beklagten aus, dass für das Präsidium „eine allgemeine Absenkung des Versorgungsniveaus nicht in Frage komme“ und man deshalb zur angestrebten Begrenzung der Pensionsverpflichtungen diesen Weg gewählt habe. Mit Rundschreiben vom 29. Januar 1996 informierte die Beklagte ihre vor dem 1. Juli 1994 eingestellten Mitarbeiter über die im Kern unverändert gebliebene Versorgung. Insoweit wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen. Im März2008 wurde im Zuge der Zertifizierung der H. nach ISO 9001 ein elektronisches QM-Handbuch eingeführt, auf das alle Mitarbeiter hingewiesen wurden und per PC am Arbeitsplatz Zugriff hatten. In dieses Handbuch wurden die Merkblätter zu den Versorgungsordnungen I und II eingestellt. Im Jahr 2014 wurde von der Beklagten dann ein elektronisches Mitarbeiterportal eingeführt und per Mail an alle Mitarbeiter kommuniziert. Hierüber hatten fortan alle Mitarbeiter Zugriff auf ihre persönlichen Daten, auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen wurden nur noch hier elektronisch eingestellt. Das Mitarbeiterportal enthielt aber auch alle relevanten allgemeinen Informationen aus dem Personalbereich; unter der Rubrik „Altersvorsorge“ waren die beiden Merkblätter zu den Versorgungsordnungen I und II für alle Mitarbeiter jederzeit abrufbar. Der Innenausschuss beschloss in seiner Sitzung am 7. Februar 2015, im Bereich betriebliche Altersversorgung nach Alternativ-Modellen zu suchen. In seiner Sitzung am 9. Dezember 2015 empfahl der Innenausschuss unter anderem, Eingriffe in die Versorgungswerke I und II in enger Abstimmung mit dem Personalrat zu prüfen. Die Kanzlei R. gab eine Stellungnahme zur Frage der Überversorgung und zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen für die Beklagte unter dem 18 Oktober 2016 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen. Alle Ruhegeldempfänger der Beklagten erhielten ein Schreiben vom 14. Dezember 2016, in dem mitgeteilt wurde, dass die Versorgungsleistungen wohl nicht wie früher erhöht werden könnten und eine Anpassung der Ruhegeldzahlungen mit dem Personalrat verhandelt werden müsste. Für die bestehenden Ruhegeldempfänger würde es zu keiner Kürzung des derzeit ausgezahlten Ruhegeldes kommen. Die im Einvernehmen mit dem Personalrat anzustrebende Anpassung könnte vielmehr darin bestehen, künftige Steigerungen solange auszusetzen, bis der vorzusehende Versorgungsgrad erreicht ist – das sog. Einfrieren. Insoweit wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Nach der Ruhegeldberechnung per 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 vom 28. März 2017 wurde bei dem Kläger ein Versorgungsgrad von 113,33 % bezogen auf das letzte Nettoeinkommen ermittelt. Berechnung: Bisheriges Ruhegeld [RG_alt] = Gesamtversorgung brutto, vor Anrechnung der GRV-Rente 3.778,20 € im Verhältnis zum fiktiven Nettoarbeitsentgelt [NETTO] 3.333,85 € ergibt einen Versorgungsgrad von 113,33 %. Damit übersteigt die bisherige Gesamtversorgung [RG_alt] das fiktive Nettoarbeitsentgelt [NETTO] um 13,33 %, was insoweit zu der in der Dienstvereinbarung vom 2. Feb. 2017 Nr. 8 entsprechend definierten Überversorgung führt („begrenzt auf 100 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts“ [NETTO]). Die Betriebspartner schlossen unter dem 2. Februar 2017 eine Dienstvereinbarung ab über die Versorgungsregelung I (Ruhegeldregelung für Mitarbeiter/-innen mit Eintritt vordem 1. Juli 1994). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen. Nr. 7 Satz 2 spricht von jährlich 2 „%“ bzw. 1 „%“ Ruhegeldsteigerung, meint aber Prozentpunkte, um die sich der Versorgungsprozentsatz [PROZ] erhöht (s. o.). Nr. 8 beinhaltet die sog. Nettolimitierung auf 100 % eines fiktiven Nettoarbeitsentgelt, dessen (pauschalierte) Berechnung hier definiert wird. Mit Schreiben vom 28. März 2017 wurde der Kläger darüber informiert, dass eine „neue Dienstvereinbarung“ „die Einführung einer Nettolimitierung der Versorgung mit pauschalierten Annahmen, d.h. eine Begrenzung der Gesamtversorgung auf 100 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts als Angestellte/r“ vorsieht. Insoweit wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen. Da die (bisherige) Betriebsrente des Klägers im Ergebnis nicht gekürzt werden soll, wird diese nach der Dienstvereinbarung vom 2. Februar 2017 in eine tariflich anpassungsfähige Grundversorgung (= Versorgungsbezug [VB]) und einen sogenannten “Ausgleichsbetrag“ [AUSGL] aufgespalten, der die Differenz zwischen netto-limitiertem Versorgungsbezug [VB] und bisheriger Betriebsrente ausgleicht, der aber an künftigen tariflichen Anpassungen nicht teilnimmt, sondern abgeschmolzen wird. Der von der Beklagten für den Kläger errechnete Ausgleichsbetrag beträgt vom 1. Januar 2017 an zunächst Euro 444,35. Dieser Ausgleichsbetrag wird bei jeder tariflichen Anpassung der Grundversorgung (= Versorgungsbezug [VB]) um 1/10 des Ursprungsbetrages abgebaut (Euro 44,44). Höchstens wird jeweils der Betrag abgebaut, der sich als Erhöhung aus der Tarif-Anpassung ergibt. Aufgrund der Berechnung der Beklagten ergibt sich durch dieses „Einfrieren“ für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 keine Verminderung des tatsächlich ausgezahlten Betriebsrentenbetrages in Höhe von mtl. Euro 2.013,19 brutto, da die Differenz zu dem Versorgungsbezug [VB_01.17] in Höhe von Euro 1.568,84 durch den Ausgleichsbetrag vollständig ausgeglichen wird. Da zum 1. April 2017 der Versorgungsbezug [VB] tariflich um 1,94 % angehoben wurden [Anp_VB], an dieser Erhöhung der Ausgleichsbetrag jedoch nicht teilgenommen hat, erhöhte sich die Betriebsrente des Klägers natürlich nicht um den Betrag, um den sie sich erhöht hätte, wenn die Netto-Limitierung nicht eingeführt worden wäre. Die monatliche Differenz beträgt 2.013,19 * 1,94 % = Euro 39,06. Statt sich um 1,94 % (Euro 8,62) zu erhöhen, wurde der Ausgleichsbetrag um Euro 30,44 gekürzt; die Kürzung betrug “nur“ Euro 30,44, weil die Steigerung der Grundversorgung, also des Versorgungsbezuges [VB] des Klägers mit Euro 30,44 geringer ausfiel als 1/10 des Ausgleichsbetrages = Euro 44,44. Der Ausgleichsbetrag reduziert sich somit per Stichtag 1. April 2017 von Euro 444,35 auf Euro 413,91. Ferner wurde der Kläger in dem Schreiben vom 28. März 2017 darüber informiert, dass “künftig nicht mehr die Gesamtversorgung, sondern allein der Versorgungsbezug der H. entsprechend den Veränderungen der Gehälter der aktiven Mitarbeiter der H. angepasst“ wird. Die bis zum 31. Dezember 2016 anzurechnende GRV-Rente wurde nicht zum 1. April 2017 (um 1,94 %) erhöht, sondern (wie üblich) erst zum 1. Juli 2017 (um 1,90 %), also erst nach Beendigung des Gesamt-Versorgungssystems im bisherigen Sinne (mit Anrechnung der jeweiligen GRV-Rente auf den Gesamtversorgungsbetrag) zum 1. Januar 2017 (s. u.). Die Beklagte hielt auch zu diesem Thema am 19. April 2017 in ihren Geschäftsräumen eine Informationsveranstaltung ab, zu der alle Betriebsrentner – wie auch der Kläger mit o. a. Schreiben – schriftlich eingeladen wurden. Die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug per 1. Juli 2017 1,90 %. Die gesetzliche Rente des Klägers stieg somit auf Euro 1.798,63, die nach der VO I auf die Gesamtversorgung des Klägers (= Ruhegeld [RG_voll_alt]) anzurechnen gewesen wären; der Fehlbetrag reduzierte sich demzufolge ab dem 1. Juli 2017 auf Euro 39,68 brutto monatlich. Rechenweg: 3.851,50 RG – 1.798,63 GRV-Rente = 2.052,87. 2.052,87 – 2.013,19 = 39,68 Fehlbetrag. Per 1. April 2018 erfolgte bei der Beklagten eine Tarifanhebung um 2,59 %, die gemäß VO I auf die Gesamtversorgung anzuwenden gewesen wäre. Tatsächlich erfolgte aber weder eine Neufeststellung der Brutto-Gesamtversorgung vor GRV-Renten-Anrechnung (= Ruhegeld [RG_alt]) noch eine Anhebung der (gezahlten) Betriebsrente iHv Euro 2.013,19, weil die Steigerung der Grundversorgung [VB] von Euro 1.599,28 um Euro 41,42 auf Euro 1.640,70 mit dem aktuellen Ausgleichsbetrag [AUSGL] verrechnet wurde, der sich nicht etwa auch um 2,59 % (= Euro 8,87) erhöhte, sondern von Euro 413,91 um Euro 41,42 auf Euro 372,49 ermäßigte. Damit wurde der von der Beklagten ermittelte Gesamtanspruch Betriebsrente weiterhin bei Euro 2.013,19 belassen, also „eingefroren“ (= Bruttozahlbetrag Ist). Der Kläger hat am 13. April 2018 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger meint, ihm stehe ab dem 1. April 2018 eine zusätzliche Erhöhung um insgesamt Euro 99,75 brutto monatlich zu, sodass der Fehlbetrag ab dem 1. April 2018 insgesamt Euro 139,43 monatlich betrage. Der Kläger meint, für die Rechtfertigung der Maßnahme sei zunächst erforderlich, dass es sich um eine planwidrige Überversorgung handelte und nicht um eine planmäßige Entwicklung der Versorgungsbezüge. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich bewusst anders entschieden und die Versorgung nicht an die Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg per Stichtag 1. Januar 1985 angelehnt. Der Kläger meint, bei der Frage einer planwidrigen Überversorgung sei auf das Jahr 1995 abzustellen und nicht auf 1960, das Jahr der erstmaligen Einführung der Versorgungsordnung bei der Beklagten. Der Kläger behauptet, im weiteren Verlauf bis hinein in das Jahr 2016 hätten sich Präses und Hauptgeschäftsführer sowie das Präsidium der Beklagten mehrfach ausdrücklich mit der Thematik der Versorgungsleistungen und der hiermit verbundenen Belastungen befasst und seien stets zu der Entscheidung gekommen, das Niveau der Versorgung unverändert zu lassen. Seitens der Kammerführung und der zuständigen Gremien sei die VO I als auslaufende vertragliche “Last“ gesehen worden; sie sei über 20 Jahre nie in Frage gestellt worden. Diese Haltung habe sich auch nicht geändert, nachdem die Beklagte gemeinsam mit vielen anderen H.n ihr Buchungssystem von der Kameralistik zur kaufmännischen Buchführung gewechselt habe. Dadurch hätte zwingend der Wert der Versorgungszusagen jährlich aktuell berechnet und als Rückstellung in die Bilanz eingestellt werden müssen. Somit seien allen Organen der H., insbesondere auch den Mitgliedern der Vollversammlung als dem wichtigsten Beschlussgremium der Beklagten, die Höhe der Belastung und die jährlichen Veränderungen im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen aufgezeigt worden. Seitens der Kammerführung und seitens des Ehrenamtes seien aber keine Leistungsbeschränkungen erwogen worden, auch nicht, als ab 2009 die Rückstellungen im Zuge der sinkenden Kapitalmarktzinsen stark angestiegen seien. Der Kläger meint, zumindest habe die Beklagte ihr Recht, die Versorgungsordnung im Wege der Nettolimitierung zu ändern, verwirkt. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung im Oktober 1995, die bisherige VO I in der Substanz unverändert zu lassen, sie aber rückwirkend zum 30. Juni 1994für danach eingetretene bzw. eintretende Mitarbeiter zu schließen und für diese eine neue Versorgungsordnung (VO II) einzuführen, eine eindeutige Regelung getroffen, mit der die gewünschten finanziellen Entlastungen vollumfänglich erreicht werden konnten. Diese Neuregelung der Altersversorgung sei allen Mitarbeitern, so auch dem Kläger, bekannt gewesen und habe nur so verstanden werden können, dass diese Regelung dauerhaft gelten sollte. Während der nächsten 20 Jahre sei sie von den Entscheidungsträgern der Beklagten immer wieder bestätigt worden, wie der damalige Hauptgeschäftsführer der Beklagten in einem Gespräch mit betroffenen Mitarbeitern am 21. November 2016 ausdrücklich bestätigt habe. In den zwei Jahrzehnten nach Schließung der VO I hätten zahlreiche Ereignisse dafür gesorgt, dass die Mitarbeiter auf den Bestand ihrer Ruhegeldregelung hätten vertrauen dürfen. So seien insbesondere im Präsidium und im Plenum der Beklagten in den jährlichen Haushaltsberatungen oder in Beratungen über zu entscheidende Einzelfälle automatisch die Versorgungsordnung in I und II einbezogen worden. Mehrere Präsides seien zudem vor Antritt dieses Amtes die Vorsitzenden des Innenausschusses der Beklagten gewesen, der deren finanzielle Angelegenheiten berate und zur Entscheidung vorbereite. In keinem der Gremien sei eine Leistungsbeschränkung bei den Ruhestandregelungen erwogen worden, deren Änderung sei sogar mehrmals ausdrücklich ausgeschlossen worden. Desgleichen habe der Hauptgeschäftsführer der Beklagten nie Gelegenheit genommen, die vermeintliche Notwendigkeit von Einsparungen über die Versorgungsordnung I in der Mitarbeiterschaft oder gegenüber einzelnen Mitarbeitern zu thematisieren. Der Kläger meint, nach einem über 16-jährigen Bezug von Versorgungsleistungen gemäß der VO I sei ihm eine Kürzung nicht mehr zuzumuten. Der Kläger trägt vor, schließlich habe die Beklagte - als nicht insolvenzfähige und in ihrer Beitragsgestaltung autonome Körperschaft des Öffentlichen Rechts - in den vergangenen Jahren wegen hoher Jahresüberschüsse 2012 und 2013 bereits vereinnahmte Beiträge teilweise an die kammerzugehörigen Hamburger Unternehmen zurückerstattet und 2014 sowie 2018 die Beiträge gesenkt. Zu dieser Zeit hätten die Nullzinspolitik und das dadurch erforderliche Aufwachsen der Pensionsrückstellungen längst begonnen, deren Ende nicht abzusehen gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen, warum nun gerade Kürzungen bei den Betriebsrenten vorgenommen werden sollten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Ruhegehalt des Klägers ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Betrages von Euro 3778,20 zu berechnen ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den seit dem 1. April 2017 gezahlten Ruhegeldbetrag in Höhe von Euro 2013,19 brutto - ab dem 1. April 2017 weitere Euro 73,30 brutto monatlich, - darüber hinaus ab dem 1. Juli 2017 weitere Euro 39,68 brutto monatlich, - darüber hinaus ab dem 1. April 2018 weitere Euro 139,43 brutto monatlich - sowie Euro 73,30 brutto zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige Anpassungen des Ruhegehalts des Klägers nach Maßgabe der Tarifentwicklung für die Mitarbeiter der Beklagten aus dem Gesamtversorgungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Frage der Überversorgung sei im Jahr 1994 nicht thematisiert worden. 1994 seien interne Berechnungen von einem Anstieg der Pensionsrückstellungen im 10-Jahres-Zeitraum von 1994 bis 2004 je nach Hochrechnungsmodell von 41 Millionen DM in 1994 auf 82,4 bis 107,2 Millionen DM in 2004 und damit einer Steigerung von 200 % bis 261 % sowie bezogen auf den tatsächlichen Rentenzahlbetrag von 3,7 Million DM p. a. 1994 auf 6,9 bis 9 Millionen DM in 2004 und damit einer entsprechenden Steigerung von 186 % bis 243 % ausgegangen. Auch in der Zeit vor der 1994 erfolgten Neuordnung habe man die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel der Kostenentwicklung betrachtet. Die Beklagte behauptet, die Möglichkeit, eine Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung verschlechternd abzuändern, bestehe erst seit einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2015. Die Beklagte meint, sie sei zur Einführung der Nettolimitierung und dem damit bedingten Teilwiderruf der dem Kläger ursprünglich erteilten Versorgungszusage unter dem Aspekt des Abbaus einer bestehenden Überversorgung berechtigt und habe diesen Widerruf auch angemessen und verhältnismäßig im Rahmen der Einführung der Nettolimitierung umgesetzt. Die Beklagte behauptet, seit 1960 habe der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen erlassen, die Leistungsminderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeigeführt hätten, sodass sich im Laufe der Jahre das entsprechende Verhältnis zwischen dem Bruttoeinkommen und zugehörigem Nettoeinkommen der Versorgungsberechtigten spürbar verändert habe. Die Beklagte behauptet, zum 1. Januar 2017 bestehe bei dem Kläger eine Überversorgung von Euro 444,35. Diese Überversorgung beziehe sich auf 100 % der fiktiven Nettobezüge. Die Beklagte meint, eine ablösende, einschränkende Dienstvereinbarung sei darauf zu untersuchen, ob es im Hinblick auf den Grundsatz zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit für sie einen der Intensität des Eingriffs in die bereits begründeten Besitzstände entsprechenden Rechtfertigungsgrund gebe. Erforderlich sei eine Situation, die im allgemeinen Vertragsrecht auch ohne entsprechenden Vorbehalt die Lösung von eingegangenen Verpflichtungen erlaube, weil die Geschäftsgrundlage der Zusage erschüttert oder weggefallen sei. Hierunter falle insbesondere die vorliegend zur Prüfung stehende “Zweckverfehlung“ durch eine im Zeitablauf eingetretene planwidrige Überversorgung, bei der der mit der Zusage verfolgte Zweck, etwa die Erhaltung des bisherigen Lebensstandards im Ruhestand, massiv verfehlt werde. Sei das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, sei die Geschäftsgrundlage gestört. Die Beklagte behauptet, im Jahr 1960 habe sich das Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit auf durchschnittlich 84,1 % belaufen. Danach hätten 75 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 89,2 % des Nettoeinkommens entsprochen. In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad sei damit zur Geschäftsgrundlage der VO I der Beklagten geworden. Diese Geschäftsgrundlage sei aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1960 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ablösenden Dienstvereinbarung im Jahr 2017 gestört worden. Zur Vermeidung dieser planwidrigen Überversorgung könnten bestehende Obergrenzen dahingehend reduziert werden, dass die Betriebsrente zusammen mit dem anrechenbaren Teil der gesetzlichen Sozialversicherungsrente 100 % des letzten Nettoeinkommens nicht mehr übersteige. Das Vertrauen der Versorgungsberechtigten darauf, eine höhere Gesamtversorgung erwarten zu können, sei nicht schutzwürdig. Die Beklagte meint, sie habe den Besitzstand des Klägers in jeder Hinsicht angemessen berücksichtigt. Sie habe weder den Anteil der Überversorgung (mehr als Euro 80.000) zurückverlangt noch die dem Kläger bislang gezahlte Rente auf den Betrag der Nettolimitierung abgesenkt. Die Beklagte meint, sie habe ihr Recht zum Abbau der Überversorgung auch nicht verwirkt. Es fehle an dem Umstandsmoment. Es würden keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Anpassungsrechts durch die Beklagte im Jahr 2017 als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Kläger unzumutbar anzusehen. Die Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Überversorgung beizubehalten. Die Tatsache, dass sich die Beklagte im Zeitverlauf mehrfach mit der Frage der Überversorgung befasst habe, sei ein Argument gegen eine abschließende und rechtlich bindende Entscheidung. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihre Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).