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Urteil

7 Ca 203/10

ArbG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0909.7CA203.10.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für den Anspruch des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, ist, dass diesem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG. Die betrieblichen Gründe haben von besonderem Gewicht zu sein. Sie müssen sich gerade daraus ergeben, dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen, vergleiche BAG, Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin, in der Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, verteilt auf montags 07.30 Uhr bis 14.45 Uhr, sowie mittwochs und donnerstags von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 15.947,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für den Anspruch des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, ist, dass diesem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG. Die betrieblichen Gründe haben von besonderem Gewicht zu sein. Sie müssen sich gerade daraus ergeben, dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen, vergleiche BAG, Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -.(Rn.19) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin, in der Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche festzulegen, verteilt auf montags 07.30 Uhr bis 14.45 Uhr, sowie mittwochs und donnerstags von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 15.947,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 1. begründet. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit liegen gem. § 15 Abs. 7 BEEG vor. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin besteht länger als sechs Monate; sie ist seit dem April 2006 für die Beklagte tätig. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang von 20 Wochenstunden verringert werden. Der Anspruch wurde der Beklagten auch acht Wochen vor der Inanspruchnahme der Elternzeit bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 07.04.2010 begehrte die Klägerin die Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Elternzeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011. Dem Verringerungsanspruch der Klägerin stehen dringende betriebliche Gründe i.S.v. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein entsprechender betrieblicher Grund dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG. Im Rahmen des § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG reichen jedoch betriebliche Gründe als Ablehnungsgründe im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG nicht aus. Die Gründe haben vielmehr dringend, d.h. von besonderem Gewicht zu sein (BAGE 105, S. 248). Dem Arbeitgeber stehen im Rahmen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Elternzeit ohne jegliche Arbeitsleistung grundsätzlich keine Einwendungen entgegen. Das BAG folgert daraus, dass sich die dringenden betrieblichen Gründe i.S. von § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BEEG gerade daraus ergeben müssen, dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen (BAG NZA 2005, S. 1354). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte keine dringenden betrieblichen Umstände in substantiierter Weise vorgetragen, die einer Beschäftigung der Klägerin in der beantragten Weise entgegenstehen könnten. Im Einzelnen: Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu einer nicht hinnehmbaren Belastung für die Mitarbeiter führe, weil diese nicht in der Lage seien, das Tagesgeschäft auf die Teilzeitanwesenheit der Klägerin abzustimmen mit der Folge langer Bearbeitungszeiten und Nachfragen der Führungskräfte, ist dieser Vortrag so pauschal, dass er für die Klägerin nicht einlassungsfähig ist. Die Beklagte hätte an dieser Stelle darlegen müssen, auf welche Weise bestimmte Tätigkeiten auf die Anwesenheitszeiten der Klägerin abgestellt werden müssen, inwieweit die Bearbeitungszeiten sich konkret verlängern und welche Führungskräfte wann an wen welche Nachfragen stellen. Ansonsten ist die von der Beklagten geschilderte Problematik fast immer gegeben, soweit Arbeitskräfte in Teilzeit qualifizierte Tätigkeiten verrichten. Damit ist aber auch deutlich, dass die pauschal dargestellten Gründen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse darstellen könnten, weil ansonsten ein Teilzeitbegehren in Elternzeit praktisch nur noch für Arbeitnehmer mit einfachen Verrichtungen denkbar wäre. Gleiches gilt für die Teilnahme der Klägerin an betrieblichen Gremien. Auch hier wird nicht dargelegt, warum eine solche Tätigkeit nunmehr nicht mehr möglich sein soll, nachdem die Klägerin eine solche bereits zuvor in Teilzeit wahrgenommen hat. Auch die Behauptung der Beklagten, keine geeignete Teilzeitkraft finden zu können, bleibt unnachvollziehbar, da nicht geschildert wird, welche konkreten Schritte die Beklagte unternommen hat, um eine solche Arbeitskraft zu finden. Insgesamt ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Tätigkeit der Klägerin, die bei der Beklagten bereits in der Vergangenheit mit einer Wochenarbeitszeit von 20 oder gar nur 15 Stunden beschäftigt werden konnte, auf einmal dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen sollen. Einzige behauptete Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand ist die Umstellung des Bereiches auf eine Shared Services Organisation. In welcher Weise hier konkrete Mehrbelastungen auf die Klägerin oder andere Mitarbeiter zukommen, erklärt die Beklagte aber wiederum nicht. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt für den Kündigungsschutzantrag der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 42 Abs. 4 GKG), d.h. drei Bruttomonatsgehälter von jeweils EUR 5.149,00 und für das Zwischenzeugnis EUR 500,00, mithin insgesamt EUR 15.947,00. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen. Die Parteien streiten über die Gewährung von Teilzeit in Elternzeit. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2006 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19.01.2006/25.01.2006 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bei einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 5.149,00 beschäftigt. Die Klägerin ist Personalreferentin und u.a. mit der alleinigen Betreuung arbeitsrechtlicher Fragestellungen beauftragt. Daneben ist sie mit Verhandlungen in betrieblichen Gremien befasst. Die Beklagte ist ein technisches Beratungsunternehmen mit mehr als 900 Mitarbeitern in Hamburg. Die Klägerin brachte am 05.06.2008 ihre Tochter L. zur Welt. Sie beantragte zunächst Elternzeit bis zum 04.06.2010. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Teilzeit, und zwar für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 für 15 Stunden pro Woche und für die Zeit vom 01.06.209 bis 04.06.2009 für 20 Stunden pro Woche. Die Beklagte stimmte dieser Teilzeit ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 07.04.2010 (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) beantragte die Klägerin Verlängerung der Elternzeit für die Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 und gleichzeitig die Fortsetzung der Elternzeit mit 20 Stunden pro Woche. Gleichzeitig regte sie an, die bisherige Verteilung der Arbeitszeit beizubehalten. Auf den Wortlaut des Schreibens wird Bezug genommen. Die Beklagte erklärte mit Email vom 12.05.2010, dass der Fortsetzung der Elternzeit nicht entsprochen wird. Mit der am 27.05.2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und später erweiterten Klage beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin, in der Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 ihre vertragliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden pro Woche, verteilt auf montags 7.30 Uhr bis 14.45 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr zuzustimmen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte erkennt den Antrag zu 2. an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, dass sie die Struktur des Bereiches Personal zurzeit auf eine sog. Shared Services Organisation umstelle; damit kämen auf die Klägerin neben ihrem normalen Tätigkeiten noch weitere Aufgaben im Rahmen der Umorganisation zu. Soweit das Aufgabengebiet der Klägerin die Bearbeitung von außergerichtlichen sowie gerichtlichen Streitigkeiten umfasst, erfordere dies eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Führungskräften aus dem Linienmanagement. Diese seien in der Regel nicht in der Lage, das eigene Tagesgeschäft auf die Teilzeit Anwesenheit der Klägerin abzustimmen. Dies führe immer wieder zu langen Bearbeitungszeiten und Nachfragen der Führungskräfte bei den anderen Mitarbeitern der Beklagten im Personalbereich. Dieser Mehraufwand stelle für die Mitarbeiter eine nicht hinzunehmende Belastung dar. Die Verhandlungen in betrieblichen Gremien stellten eine hohe Anforderung an die Verfügbarkeit der Klägerin dar. Aufgrund der Komplexität solcher Verhandlungen sei es nicht möglich, diese auf andere Mitarbeiter zur Weiterbearbeitung zu übertragen. Der Beklagten sei es auch nicht möglich, derzeit eine gleichwertig juristisch qualifizierte Teilzeitkraft zu finden. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.