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Urteil

5 Ca 656/20

ArbG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 02.12.2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenschlossermonteur/ Servicetechniker bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.260,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 02.12.2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenschlossermonteur/ Servicetechniker bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.260,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Die ordentliche Kündigung vom 02.12.2020 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG), da dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, nicht gegeben sind und auch sonst kein Grund für eine ordentliche Kündigung existiert. 1. Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einer Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO zu beachten, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG, Urteil v. 26.07.2007 – 8 AZR 769/06, juris-Rz. 52). Aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers von mehr als 6 Monaten und der Anzahl der Mitarbeiter bei der V. GmbH von regelmäßig mehr als 10 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet. 2. Der Beklagte hat die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochen. Diese sind nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. a) Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt. b) Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10, juris-Rz. 35). (1) Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06, juris-Rz. 28). (2) Bei einer Betriebsstilllegung ist erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes, d.h. die Stilllegung, gegeben sein (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10, juris-Rz. 38). (a) Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs (BAG, Urteil v. 09.09.2010 – 2 AZR 493/09, juris-Rz. 21). (b) Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Beruft sich der Arbeitgeber auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund der Stilllegung, so ist, wenn das Vorliegen eines Stilllegungsentschlusses im Kündigungszeitpunkt bestritten wird, der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant und beschlossen hat. Über diese Entschlussfassung hinaus muss der Arbeitgeber substantiiert vortragen, dass auch die geplanten Maßnahmen selbst im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10, juris-Rz. 41). (c) Der Beklagte hat weder hinreichend substantiiert dargelegt, zu welchem Zeitpunkt er welche konkreten organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant und beschlossen hat, noch dass die geplanten Maßnahmen im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten. (aa) Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, kursorisch mitzuteilen, der Geschäftsbetrieb sei mit Insolvenzeröffnung eingestellt, die Geschäftsräumlichkeiten in Hamburg zum Jahresende 2020 gekündigt und zurückgegeben und sämtlichen Mitarbeitern gekündigt worden. Aus dem Sachvortrag kann die Kammer nicht entnehmen, wann der Beklagte welche konkrete Maßnahme geplant und beschlossen hat. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, ob etwaig geplante Maßnahmen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatten. (bb) Die Darstellung der Inhalte der an die Mitarbeiter der V. GmbH versandten Informationsschreiben vom 09.11.2020 und vom 27.11.2020 erfüllt die Substantiierungspflicht des Beklagten nicht. Die Schreiben – deren Zugang beim Kläger streitig geblieben ist, für den Zugang beim Kläger hat der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten – geben lediglich den aus Sicht des Beklagten von ihm geplanten zeitlichen Ablauf des Prozedere nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dar. Ob und wenn ja wie nach dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.12.2020 tatsächlich der Betrieb der V. GmbH stillgelegt worden ist, kann diesen Schreiben nicht entnommen werden. (cc) Auch die insoweit pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Bericht nach § 156 InsO (Anlage B 4, Bl. 37 ff. d.A.) ist nicht geeignet, die Betriebsstilllegung zu konkretisieren. Der Verweis auf Anlagen vermag den substantiierten Sachvortrag der darlegungsbelasteten Partei nicht zu ersetzen. (dd) Eine Beweiserhebung über den rudimentären Sachvortrag des Beklagten mittels Vernehmung des Geschäftsführers der V. GmbH wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen und war daher nicht durchzuführen. II. Der zulässige Antrag zu 2. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des BAG an, der zufolge das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung im Falle einer erstinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers überwiegt; so bereits BAG Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenentscheidung bezieht sich lediglich auf die zu tragenden Gerichtskosten. Gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Partei Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. 2. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend sind hierfür die Streitwerte der Anträge, über die entschieden worden ist. Für den Bestandsschutzantrag waren drei Bruttomonatsgehälter (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) von jeweils € 3.315,00 und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG) festzusetzen. 3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 60 Jahre alte, ledige Kläger ist seit dem 27.06.19XX bei der Firma V. GmbH als Maschinenschlossermonteur und Servicetechniker beschäftigt. Der Kläger bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 3.315,00. Der Geschäftsführer der V. GmbH S. stellte am 29.09.2020 Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Hamburg, welches am selben Tag unter dem Az. 67h IN 63/20 die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt anordnete und den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 02.03.2021 ein Kündigungsschreiben des Geschäftsführers S. vom 30.09.2020 an M. S. c/o J. und X. Immobilien GmbH & Co. KG als Anlage B 3 (Bl. 36 d.A.) vor. In dem Schreiben heißt es: Betreff: Kündigung Mietverhältnis S. 64 Hamburg, 30.09.20 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündigen wir das bestehende Mietverhältnis für die Büroräume in der S. 64 / 1. OG. Das Mietverhältnis endet fristgerecht zum 31.12.2020. Mit der Bitte um Bestätigung verbleibe ich (...) Mit Rundschreiben vom 09.11.2020 informierte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter die Mitarbeiter der V. GmbH über die wirtschaftliche Situation nach Insolvenzantragsstellung. In dem Rundschreiben (Anlage B 1, Bl. 32 f. d.A.) heißt es: Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesagentur für Arbeit hat der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds für die Monate Oktober und November 2020 zugestimmt. Derzeit versuche ich, Teile des Unternehmens fortzuführen und hierfür Interessenten zu gewinnen. Ob dies gelingt, wird sich in diesem Monat zeigen. Sollten Herr S. und ich keinen Interessenten für eine Betriebsfortführung gewinnen könne, werde ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (dies ist voraussichtlich der 1. Dezember 2020) allen Mitarbeitern mit der mir als Insolvenzverwalter zustehenden, abgekürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO kündigen. (...) Die Kündigung erfolgt dann zum 31. März 2021. Zusammen mit der Kündigung werden Sie eine Freistellung erhalten, so dass Sie bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen und beziehen können. Wenn Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen mein Büro gerne für Auskünfte zur Verfügung. (...) Ein Übernahmeangebot wurde nicht abgegeben. In einem weiteren Informationsschreiben vom 27.11.2020 (Anlage B 2, Bl. 34 f. d.A.) teilte der Beklagte den Mitarbeitern mit: Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde nunmehr mein Gutachten bei Gericht einreichen und empfehlen, dass das Insolvenzverfahren am 1. Dezember 2020 eröffnet wird. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde ich allen Mitarbeitern mit der mir zustehenden verkürzten Kündigungsfrist des §113 InsO spätestens zum 31. März 2021 kündigen. Jeder Mitarbeiter wird mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche und Überstunden freigestellt. Dieses Kündigungsschreiben berechtigt Sie, sich sofort bei der Bundesagentur arbeitssuchend zu melden. Von der Insolvenzschuldnerin werden Sie nicht mehr bezahlt werden können. Wenn Sie das Anstellungsverhältnis vor dem 31. März 2021 beenden wollen, können wir gerne – wie bereits in einigen Fällen geschehen – einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wenn Sie ein Zeugnis wünschen, reichen Sie bitte einen Entwurf ein. Aus Gründen der Optik wird Herr S. die Zeugnisse unterzeichnen. (...) Am 01.12.2020 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az. 67h IN 63/20) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. GmbH eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis „aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 113 InsO“ zum 31.03.2021. Eine Sozialauswahl führte der Beklagte nicht durch. Die Firma V. GmbH beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Jedenfalls einige der Mitarbeiter befanden sich pandemiebedingt bereits seit Monaten in Kurzarbeit. Der Beklagte überreichte dem Amtsgericht Hamburg mit Schreiben vom 09.02.2021 (Anlage B 4, Bl. 37 ff. d.A.) den Bericht zur ersten Gläubigerversammlung und zum Prüftermin. Mit seiner am 10.12.2020 bei Gericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigung vom 02.12.2020. Der Kläger behauptet, er sei vor Erhalt der Kündigung nicht über die schlechte wirtschaftliche Situation der V. GmbH informiert gewesen. Er habe weder Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gehabt, noch seien diese vorgelegt worden. Ein Rundschreiben vom 09.11.2020 sowie ein Schreiben vom 27.11.2020 sei dem Kläger nicht zugegangen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 02.12.2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenschlossermonteur/Servicetechniker bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte meint, die Klage sei mutwillig und unbegründet, der Vortrag des Klägers erfolge ins Blaue hinein. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortbeschäftigung, da kein Kündigungsschutz bestehe. Der Beklagte habe seine Sonderkündigungsrechte gemäß § 113 InsO in Anspruch genommen. Der Beklagte behauptet, eine sanierende Übertragung der Geschäftstätigkeit komme nicht in Betracht. Interessenten hätten keine Angebote abgegeben. Die Geschäftsräumlichkeiten seien zum Jahresende 2020 gekündigt, geräumt und zurückgegeben worden. Nach Insolvenzeröffnung sei sämtlichen Mitarbeitern gekündigt worden. Der Kläger habe das Rundschreiben vom 09.11.2020 spätestens am 12.11.2020 per Post erhalten. Aus dem Rundschreiben gehe hervor, dass die Fortführungsmöglichkeiten begrenzt gewesen seien und die Wahrscheinlichkeit der Kündigung aufgrund der drohenden Geschäftsschließung groß. Das Informationsschreiben vom 27.11.2020 habe der Kläger spätestens am 01.12.2020 per Post erhalten. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe die V. GmbH noch 19 Mitarbeiter beschäftigt. Das gesamte Anlagevermögen sei verkauft worden. Die Geschäftsunterlagen seien archiviert und die Räumlichkeiten von nicht verwertbaren Gegenständen geräumt worden. Der Beklagte habe im Termin zur ersten Gläubigerversammlung zur wirtschaftlichen Situation und den Fortführungsmöglichkeiten berichtet. Der Bericht habe für alle Gläubiger beim Insolvenzgericht zur Einsichtnahme ausgelegen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).