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Beschluss

4 Ca 422/23

ArbG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Beschwerde vom 31.01.2024 gegen den Beschluss vom 29.01.2024 über die Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgeholfen, indem ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 500,00 € festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. 3. Im Rahmen der Nichtabhilfe wird die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur weiteren Behandlung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerde vom 31.01.2024 gegen den Beschluss vom 29.01.2024 über die Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgeholfen, indem ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 500,00 € festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. 3. Im Rahmen der Nichtabhilfe wird die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur weiteren Behandlung vorgelegt. Die Zeugnisregelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 29.01.2024 begründet einen Vergleichsmehrwert. Dieser beträgt allerdings entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ein Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.000,00 €, sondern - weil keine Regelung zum konkreten Zeugnisinhalt getroffen wurde - 500,00 € (vgl. LAG Hamburg 09.11.2016 - 8 Ta 19/16; 09.12.2010 - 4 Sa 33/10; 01.03.2022 - 7 Ta 1/22 - Rn. 23 mwN).