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Urteil

3 Ca 585/11

ArbG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2012:0502.3CA585.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 2.985,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2012 verurteilt. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 83.560,72 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 2.985,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2012 verurteilt. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 83.560,72 festgesetzt. Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen nur unbegründet. Die Widerklage ist überwiegend begründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. a) Der Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit der Kläger die allgemeine Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis „ungekündigt fortbesteht“. Damit wird nicht ein bestimmter Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt, sondern nur eine allgemeine Feststellung begehrt. Insoweit bestand kein Bedürfnis an gesonderter Feststellung, d.h. kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Soweit die begehrte Feststellung als allgemeiner Feststellungsantrag gedacht war - wie auch der Kläger im Rahmen der Klage vom 28. Dezember 2011 ausgeführt hat -, um den Kläger für den Fall des Auftretens weiterer Kündigungen die Möglichkeit zu geben, diesen entgegenzuwirken, d.h. diese unbeschadet der Frist des § 4 KSchG in den Prozess einzuführen (sog. Schleppnetzantrag), hat der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, dass weitere Beendigungstatbestände – außer der angegriffenen Kündigung vom 9. Dezember 2011 – vorlägen und auch seitens der Beklagten war nicht ersichtlich, dass diese sich auf andere Beendigungstatbestände außer der explizit angegriffen Kündigungen stützen wollte. b) Die weitergehenden Klageanträge sind zulässig. 2. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage ist als Leistungsklage ebenfalls zulässig. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 1) ist nur unbegründet, da die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung vom 9. Dezember 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich beendete (dazu unter 1.). Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche für Januar – April 2012 zu (2.). Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung bzw. Wiedereinstellung (3.). 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2011 mit außerordentlicher Wirkung beendet. a) Die Kündigung galt zwar nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7, 13 KSchG als rechtswirksam, weil gegen die dem Kläger zugegangene Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemäß §§ 4, 7 KSchG Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht H. eingegangen und der Beklagten „demnächst“ zugestellt worden ist, so dass sie als rechtzeitig erhoben gilt. b) Die Kündigung vom 9. Dezember 2011 ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund erfolgt. aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32 m.w.N.). Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG 25. November 2010 – 2 AZR 801/09 – AP Nr. 48 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). bb) Vorliegend ergab sich gegenüber dem Kläger der dringende Verdacht einer Bestechlichkeit iSd. § 299 Abs. 1 StGB. (1) Der diesbezügliche Verdacht ergibt sich bereits aus den schriftlichen Stellungnahmen des Geschäftsführers der F. D. GmbH & Co. KG vom 24. Mai 2011 und 25. November 2011. In diesen Schreiben hat Herr M. in aller Klarheit ausgeführt, der Kläger habe ihm deutlich gesagt, dass er keine Aufträge mehr bekommen, wenn er nicht bereit sei, dem Kläger hierfür Geld zukommen zu lassen. Die schriftlichen Darstellung sind auch in sich stimmig und - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern Herr M. war, obwohl er sich auf ein Verhalten beruft, dass zumindest drei Jahre her war, noch in der Lage, konkrete Äußerungen des Klägers im Wortlaut zu schildern („… bislang keine türkische Firma, eine solche Forderung von ihm abgelehnt hat“, … „dann müssen Sie machen, was ich sage“). Mit dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten bekundet Herr M., dass sich der Kläger als Angestellter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür fordert, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Ob Herr H. derartige Behauptungen, die einen dringenden Verdacht gegen den Kläger begründen, zusätzlich auch im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern der Revision der Beklagten am 25. Oktober 2011 geäußert hat, ist nicht entscheidend. Zwar bestreitet der Kläger insoweit im Einzelnen den Gesprächsverlauf und stellt darauf ab, die Beklagte habe insoweit keine Umstände für eine Glaubhaftigkeit des Zeugen vorgetragen. Aus den schriftlichen Stellungnahmen ergibt sich bereits ein dringender Verdacht. Dass dieser Verdacht durch die Inhalte des Gesprächs vom 25. Oktober 2011 abgemildert wäre, ergab sich jedenfalls nicht. (2) Der gegenüber dem Kläger bestehende Verdacht war auch dringend. Nach Auffassung des Gerichts bestand eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verdacht zutreffend ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, letztlich stehe mit den Behauptungen des Herrn M. gegenüber den Sachverhaltsschilderungen des Klägers „Aussage gegen Aussage“ so dass bereits deshalb nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Schilderung von Herrn M. ausgegangen werden könne, ist festzuhalten, dass es für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht auf eine zahlenmäßige Überlegenheit der Personen, die eine bestimmte Behauptung vertreten, an. Entscheidend ist vielmehr nach den gesamten objektiven Umständen, ob der Arbeitgeber aufgrund der vorliegenden Indizien von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Zutreffens eines Verdachtes ausgehen darf. Dies ist hier der Fall. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass Herr M. derartige Behauptungen nicht lediglich mündlich und unverbindlich aufstellt, sondern diese mehrfach schriftlich niedergelegt und bestärkend erklärt, auch sein Bruder könne den Vorfall vom 23. Oktober 2008 in B. bezeugen und weiter erklärt, er sei sogar bereit, die geschilderten Sachverhalte bei den Strafverfolgungsbehörden zu wiederholen. Daraus kann gefolgert werden, dass Herr M. sich sehr wohl bewusst war, dass eine erhebliche strafrechtliche Relevanz in seinen Behauptungen lag und letztlich er sich selbst – für den Fall, dass seine Schilderung nicht zuträfe – sich einer falschen Verdächtigung strafbar machen würde. Dass Herr M. gleichwohl bereit war, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mehrfach schriftlich niederzulegen, verstärkt die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit. Zudem war zu berücksichtigen, dass Herr M. aus freien Stücken ohne Veranlassung durch die Beklagte auf diese zukam und die Vorwürfe gegenüber dem Kläger schilderte. Dass dies erst im Jahre 2011 erfolgte, obwohl sich das behauptete Verhalten des Klägers bis zum Jahr 2008 zugetragen haben soll, mindert nicht die Glaubwürdigkeit. So ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Geschäftspartner nicht vorschnell seinen Verhandlungspartner bei dessen Arbeitgeber „anschwärzen“ will, da ihm dies ansonsten schnell als unlauteres Verhalten ausgelegt werden könnte. Wenn Herr M. aber schildert, er habe sich zunächst nicht weiter mit der Aussage des Klägers beschäftigt, so ist ebenfalls nachvollziehbar, dass er eine entsprechende Aussage des Klägers zunächst nicht ernst nahm, weil er dem Kläger nicht ohne weiteres ein strafbares Verhalten zutraute. Wenn sich dann aber in der Folge ein Umsatzrückgang abzeichnet, ist ebenso denkbar, dass sich ein Unternehmer dann Gedanken nach den Ursachen hierfür macht und erst zu diesem Zeitpunkt einen Zusammenhang mit früheren Äußerungen - mag er sie zunächst auch als flapsig aufgefasst haben - herstellt. Auch wenn man im Rahmen einer Würdigung der Behauptungen von Herrn M. einbezieht, dass dieser über die Verringerung von Umsätzen bzw. den vollständigen Rückgang von Geschäften mit der Beklagten nach dem Jahr 2008 nicht erfreut gewesen sein wird und ein Interesse haben konnte, die Lieferantenbeziehung zur Beklagten wieder zu beleben, führt dieser Umstand nicht dazu, dass von einer geringeren Glaubwürdigkeit des Zeugen auszugehen wäre. So war nicht ersichtlich, dass die F. D. GmbH & Co. KG derart von Aufträgen der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen wäre, dass ein Geschäftsführer dafür das Risiko einer falschen Verdächtigung, d.h. einer eigenen Straftat eingehen würde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte zudem nahe gelegen, dass Herr M. ein entsprechendes Vorhaben zeitnah nach entsprechenden Aussagen des Klägers gegenüber der Beklagten publik gemacht hätte. Gegen einen Verdacht bzgl. des Klägers sprach auch nicht, dass die Entscheidung für das „Ob“ eines Verkaufs nicht von ihm, sondern vom Vertriebsgremium getroffen wurde. Der Kläger war gleichwohl in verantwortlicher Position, da er der Kontakt zu den Lieferanten bzw. Herstellern war und demnach die Schlüsselposition für Vorschläge potentieller Lieferanten gegenüber dem Vertriebsgremium hatte. Der Umstand, dass der Kläger in einer Mietwohnung unter gleicher Adresse wie die T.B.V. GmbH ansässig ist, hatte für das Gericht weder Indizwirkung für eine Belastung, noch für eine Entlastung des Klägers. (3) Die Beklagte hat auch hinreichende Aufklärungsbemühungen unternommen um zu ergründen, ob der Verdacht dringend ist. So hat die Beklagte durch ihre Revision nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe mit Schreiben vom 24. Mai 2011 ein persönliches Gespräch mit Herrn M. geführt. Diese Sachverhaltsaufklärung wurde auch zeitnah durchgeführt. Zwar beruft sich der Kläger darauf, die Beklagte müsse sich den Zugang des Schreibens vom 24. Mai 2011 bereits zu einem frühen Zeitpunkt zurechnen lassen. Es ist jedoch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte schildert, das Schreiben habe sie wegen der Adressierung an einen Aufsichtsrat in M. erst im Oktober 2011 erreicht. Selbst wenn in M. ein Aufsichtsrat Kenntnis genommen haben sollte, ist dieser nicht zuständig für eine Sachverhaltsaufklärung. Die Beklagte hat bezüglich der Person des Herrn M. noch weitergehend Sachverhaltsaufklärung dahingehend getroffen, indem sie ihn gebeten hat, die erhobenen Vorwürfe noch einmal schriftlich niederzulegen. Dadurch hat die Beklagte weiter abgeklärt, wie glaubhaft die Schilderungen des Herrn M. sind. Hätte Herr M. sich nämlich nicht bereit erklärt, die Vorwürfe schriftlich zu wiederholen oder wäre die schriftliche Stellungnahme vage geblieben, hätte dies zu einer Entlastung des Klägers führen können. Auch hat die Beklagte mit der Anhörung des Klägers am 7. Dezember 2011 den Sachverhalt weitergehend aufgeklärt. Die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen sind deutlich und klar, so dass nicht ersichtlich war, weshalb der Kläger sich nicht - auch ohne Vorbereitung - hierzu abschließend äußern konnte. Insoweit wird davon ausgegangen, dass einem Einkäufer (dem ohnehin bewusst sein muss, dass die Vermeidung von Bestechlichkeit ein hoher Grundsatz ist) auch bei unmittelbarer Konfrontation sofort bewusst wird oder werden muss, ob er – ggf. auch vor drei Jahren – gegenüber einem namentlich benannten Lieferanten türkischer Herkunft persönlich die Zahlung von Geld für eine weitere Berücksichtigung bei Aufträgen der Beklagten verlangt hat. Die Beklagte musste auch nicht die (nicht mehr im Arbeitsverhältnis zu ihr oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft stehende) vormalige Assistentin des Klägers, Frau K., oder einzelne Regionalverkaufsleiter zu den gegenüber dem Kläger von Herrn M. geäußerten Verdachtsmomenten anhören. Da Herr M. schilderte, die Äußerungen des Klägers seien ihm gegenüber unter vier Augen (bzw. unter sechs Augen in Anwesenheit seines Bruders Me.) gefallen, hätte eine etwaige Anhörung mit dem etwaigen Ergebnis einer Aussage von Frau K., sie habe derartige Äußerungen zu keiner Zeit mitbekommen, den Verdacht gegenüber dem Kläger nicht entschärft, da ausdrücklich darauf abgestellt wurde, auf Seiten der Beklagten sei niemand sonst bei den Gesprächen dabei gewesen. Ebenso musste die Beklagte nicht etwa Regionalverkaufsleiter dazu hören, ob der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur F. D. GmbH & Co. KG etwa auf günstigeren Preisen anderer Hersteller beruhe. Selbst wenn man nämlich unterstellt, es habe seinerzeit günstigere Bezugsmöglichkeiten gegeben, beseitigt dies nicht den Verdacht einer Rechtswidrigkeit des Klägers. Der Kläger war nämlich in der Position, dass er - nicht aber das Vertriebsgremium - die Verhandlungen mit den Lieferanten oder Herstellern führte. Wenn er nunmehr eine Vorgabe vom Vertriebsgremium bekommen haben sollte, ggf. Ware günstiger einzukaufen, bestand gleichwohl die Möglichkeit, dass er dem Vertriebsgremium nur solche Lieferanten vorschlug, die ihm eine Gegenleistung versprochen hatten bzw. sich hierzu bereit erklärt hatten, und andere Lieferanten oder Hersteller, die ggf. objektiv günstigere Preise anboten, dem Vertriebsgremium gar nicht zur Kenntnis gab. c) Die vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass das Interesse Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung überlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des Klägers sowie den aus der Betriebsratsanhörung ersichtlichen Unterhaltsverpflichtungen wog der Verdacht des Fehlverhaltens des Klägers zu schwer, als dass nicht eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kam. Insbesondere war der Beklagten nicht – weder auf Dauer, noch bis zum Ablauf der zwölfmonatigen Frist für eine ordentliche Kündigung – eine weitere – zwangsläufig mit Kundenkontakt verbundene – Beschäftigung des Klägers als Einkäufer zuzumuten. Dass andere freie Arbeitsplätze bei der Beklagten bestanden hätten, die für die Parteien zumutbar für eine Weiterbeschäftigung gewesen wären, ist nicht vorgetragen. d) Die Beklagte hat auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. aa) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46). Solange er die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an. Um den Lauf der Frist nicht länger als notwendig hinauszuschieben, muss eine Anhörung allerdings innerhalb einer kurzen Frist erfolgen (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – juris). bb) Umfassende und hinreichende Kenntnis über den die Verdacht begründenden Umstände hatte die Beklagte erst nach Zugang der schriftlichen, den Verdacht bestärkenden Stellungnahme des Herrn M. vom 25. November 2011 sowie der Anhörung des Klägers vom 7. Dezember 2011. Die Anhörung des Klägers erfolgte auch zeitnah nach dem am 28. November 2011 erfolgten Zugang der Stellungnahme des Herrn M. vom 25. November 2011. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann demnach erst nach der Anhörung des Klägers. e) Die Kündigung vom 9. Dezember 2011 ist auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Die Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erfolgte ordnungsgemäß. aa) Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, wobei der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Anhörung gegenüber dem Betriebsrat zwar durchgeführt ist, aber inhaltlich mangelhaft war. Ferner ist eine außerordentliche Kündigung gemäß § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach erfolgter Betriebsratsanhörung vor Ablauf der dreitägigen Stellungnahmefrist des Betriebsrates gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung ausspricht, ohne dass bereits zuvor eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates vorliegt. Der Ausspruch von Kündigungen vor Fristablauf ist nicht zu beanstanden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, also aus der Reaktion des Betriebsrats unmissverständlich folgt, dass er keine weitere Erörterung wünscht und für ihn das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kann sich auf eine ihm vorzeitig übermittelte Stellungnahme des Betriebsrates nur verlassen, wenn er nicht mehr mit der Möglichkeit rechnen muss, dass der Betriebsrat noch eine weitere Stellungnahme abgeben wird (Fitting u.a., BetrVG 25. Aufl., § 102 Rn 54 mit Rspr.-Nachweisen). Inhaltlich sind im Rahmen der gemäß § 102 BetrVG vorzunehmenden Betriebsratsanhörung dem Betriebsrat u. a. die Personalien des Arbeitnehmers, ferner die Kündigungsgründe im Einzelnen anzugeben. Werturteile oder stichwortartige Angaben genügen insoweit nicht, es sind konkrete Tatsachen anzugeben (Fitting u.a., BetrVG 25. Aufl., § 102 Rn 23). bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Betriebsratsanhörung vor der außerordentlichen Kündigung nicht als fehlerhaft. (1) In der diesbezüglichen Anhörung (Anlage B 6) wird der von Herrn M. geschilderte verdachtsbegründete Sachverhalt ausführlich ausgeführt. Auch wird über die weiteren Aufklärungsmaßnahmen durch Gespräch der Revision mit Herrn M. am 25. Oktober 2011 sowie Erhalt einer schriftlichen Erklärung 25. November 2011 und der Anhörung des Klägers vom 7. Dezember 2011 ausgeführt. Ferner wird eine Abwägung der Glaubhaftigkeit von Herrn M. gegenüber der Darstellung des Klägers vorgenommen. Dass nicht zu dem Preisniveau der Angebote der F. D. GmbH & Co. KG im Jahre 2008 ausgeführt wird, macht die Anhörung nicht fehlerhaft, da dies nicht entscheidend für die Kündigungsbegründung ist. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass der Verdacht einer Geldforderung durch den Kläger nicht zwingend damit verknüpft ist, ob die F. D. GmbH & Co. KG im Jahre 2008 der preisgünstigste Anbieter gewesen war. (2) Ebenso ist die Anhörung nicht deshalb fehlerhaft, weil auch abschließend geäußert wird, dass ein Vorwurf gegenüber dem Kläger darin bestehe dass die T.B.V. die Miete des Klägers zahle. Einerseits hat die Beklagte insoweit nämlich ausgeführt, dass ein diesbezüglicher Verdacht gerade nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung und mithin nicht Gegenstand der Kündigung sein solle. Des Weiteren hat die Beklagte insoweit auch die vom Kläger entlastend vorgebrachte Darstellung in der Anhörung vom 7. Dezember 2011 geschildert, wer Vermieter der Wohnung sei, dass er die Miete selbst zahle und dass T.B.V. auf eine Maklerin verwiesen hätte, dargestellt. (3) Die Stellungnahme des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung (Anlage B 7) war auch abschließend. Der Betriebsrat hat ausdrücklich erklärt, der beabsichtigten Kündigung zu widersprechen. Ein Widerspruch ist eine inhaltliche Stellungnahme. Hätte der Betriebsrat noch nicht abschließend Stellung nehmen wollen, hätte nahe gelegen, dies in der schriftlichen Äußerung kenntlich zu machen. Der Umstand, dass der Betriebsrat ausführt, ihm sei aufgrund der bisher vorliegenden Informationen nicht möglich, eine abschließende Beantwortung der Schuldfrage vorzunehmen ändert nichts am Charakter der abschließenden Stellungnahme, da es nicht Aufgabe des Betriebsrates im Anhörungsverfahren zu einer Verdachtskündigung ist, die Beantwortung einer „Schuldfrage“ ist (zumal es selbst im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht um die Beantwortung einer „Schuldfrage“ geht, sondern dies allenfalls Aufgabe der Strafgerichte ist). Darüber hinaus konnte die Beklagte auch deshalb von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen, weil vor Ausspruch der Kündigung die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden (Anlage B 9) vorlag, dass es richtig ist, dass sich der Betriebsrat zur ordentlichen Kündigung nicht äußern wird. Erst erschiene lebensfremd anzunehmen, der Betriebsrat nähme zu einer Anhörung einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung, zu welcher die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Woche besteht, bereits am Tage der Anhörung (8. Dezember 2012) eine abschließende Bewertung mit dem Ergebnis vor, nicht Stellung nehmen zu wollen (und insoweit also auch nicht den Sachverhalt weiter, etwa durch Anhörung des Arbeitnehmers, aufklären zu wollen), andererseits aber bezogen auf eine außerordentliche Kündigung nach der erfolgten Erklärung eines Widerspruchs zur Kündigung erst später eine endgültige Beschlussfassung vornehmen und sich eine abschließende Stellungnahme vorbehalten zu wollen. Daher ergibt sich - jedenfalls im Gesamtzusammenhang mit der Stellungnahme des Betriebsrates zur ordentlichen Kündigung - aus der Erklärung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung unmissverständlich der abschließende Charakter. Nach alledem wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2011 mit fristloser Wirkung beendet. 2. Die Klaganträge zu 2. - 5. waren ebenfalls abzuweisen, da Zahlungsansprüche des Klägers gemäß §§ 611, 615 BGB für den Zeitraum ab Januar 2012 wegen der erfolgten fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2011 nicht bestehen. 3. Die Beklagte ist auch nicht zur Aufhebung der Kündigung vom 9. Dezember 2011 bzw. zu einer Wiedereinstellung des Klägers verpflichtet. a) Soweit mit dem Hilfsantrag eine einvernehmliche Aufhebung der Kündigung begehrt wird, besteht schon kein diesbezüglicher Anspruch, die Kündigung als einseitige, gestaltende Willenserklärung „aufzuheben“. Tatsächlich richtet sich das Begehren des Klägers insoweit ggf. auf Abgabe einer Erklärung der Beklagten, aus der Kündigung vom 9. Dezember 2012 keine Rechte mehr herzuleiten. Der Sache nach wird damit aber ein Wiedereinstellungsanspruch verfolgt, der auch gesondert mit dem Hilfs-Hilfsantrag geltend gemacht wird. Insoweit kann zwar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt worden ist und sich später seine Unschuld herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht beseitigen (BAG 20. August 1997 – 2 AZR 620/96 – AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). b) Vorliegend hat der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber keine nachträglichen Umstände dargelegt, die den gegen ihn bestehenden Verdacht beseitigen würden. Zwar beruft sich der Kläger insoweit auf das Zeugnis von Regionalverkaufsleiterinnen, die bezeugen sollen, Herr M. bzw. die F. D. GmbH & Co. KG wäre als Lieferant nicht vermittelbar bzw. nicht tragbar. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Beseitigung des gegenüber dem Kläger bestehenden Verdachtes, da – wie oben ausgeführt – durchaus denkbar ist, dass der Kläger Forderungen nach finanzieller Gegenleistung auch gegenüber dem nicht am besten geeigneten Lieferanten aufstellt, um dann nur solche Lieferanten dem Vertriebsgremium vorzustellen bzw. vorzuschlagen. Der schwerwiegende Verdacht, dass der Kläger im Vieraugengespräch gegenüber Herrn M. Forderungen nach persönlicher Bezahlung aufstellte, ließe sich ggf. dadurch entkräften, wenn sich – ggf. nach gerichtlicher Zeugeneinvernahme des Herrn M. – herausstellen würde, dass dieser nicht glaubwürdig ist. Insoweit berief sich der Kläger aber zum Zwecke der Beseitigung eines entsprechenden Verdachtes nicht auf eine Aussage von Herrn M.. Auch der bloße Umstand als solches, dass Herr M. nunmehr im Jahr 2012 Interesse an der Wiederbelebung einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten zeigt und ggf. von Herrn Mü. von der Beklagten dem Vertriebsgremium vorgeschlagen wurde, beseitigt nicht nachträglich den gegenüber dem Kläger bestehenden Verdacht. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. III. Die Widerklage ist - abgesehen von einem kleinen Teil der Nebenforderung - auch begründet. 1. Der Kläger hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung vom 9. Dezember 2012 keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung über diesen Zeitpunkt hinaus. Nach den rechnerischen Darlegungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. März 2012, denen der Kläger im Einzelnen nicht entgegengetreten ist, bestand für den Kläger bis einschließlich zum 9. Dezember 2011 ein Vergütungsanspruch von netto EUR 3.053,03. Da der Kläger demgegenüber eine Vergütung von EUR 5.438,23 netto für Dezember 2011 und ferner einen Reisekostenvorschuss von EUR 600,00 erhalten hatte, der nicht verbraucht war, war der Kläger insoweit in Höhe eines Betrages von netto EUR 2.985,20 ungerechtfertigt bereichert, so dass der Beklagten ein entsprechender Zahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustand. 2. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB als Verzugszins gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein entsprechender Zins jedoch nicht bereits ab dem 26. Januar 2012 verlangt werden. Vor dem Hintergrund der Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 11. Januar 2012 unter Fristsetzung bis zum 26. Januar 2012 konnte ein Verzug erst ab dem Folgetage, d.h. dem 27. Januar 2012 eintreten. Entsprechend war die Widerklage insoweit, d.h. bzgl. der Zinsen für einen Tag, abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurden für den Antrag zu 1) gemäß § 42 Abs. 3 GKG angesetzt. Insoweit wurde auf die vom Kläger zuletzt als bezifferte jährliche Vergütung von EUR 115.000,00 brutto abgestellt. Die Zahlungsanträge wurden in Höhe der eingeklagten Bruttoforderung abzüglich des in Ansatz gebrachten Arbeitslosengeldes bewertet. Die auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsanträge wurden in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst bewertet. Der Widerklageantrag wurde in Höhe der nominalen Forderung bewertet. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, Zahlung und hilfsweise Wiedereinstellung. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 7. März 2011 (Anlage K 1, Bl. 5-10 d.A.) als Einkäufer bei der Beklagten zu einem Bruttojahresverdienst von zuletzt rund EUR 115.000,00 beschäftigt. Dabei war der Kläger innerhalb der E. Zentralorganisation zunächst bei der M. Holding GmbH, ab dem 1. Januar 2008 bei der E. NF GmbH und seit dem 1. April 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgabe des Klägers als Einkäufer war dabei, mögliche Lieferanten auszuwählen, zu bewerten, entsprechende Kommunikation zu pflegen, Verhandlungen zu führen und Preisobergrenzen festzusetzen und verhandelte bzw. verhandelbare Konditionen sicherzustellen. Der Kläger verantwortete ein Einkaufsvolumen von ca. EUR 65 Mio. p.a.. Mit dem Einkaufsprozess ist ferner ein aus Regionalverkaufsleitern bestehendes Gremium befasst, dass festlegt, welche Waren in welcher Stückzahl benötigt werden. Daraufhin ist es Aufgabe des Klägers, Konditionen und mögliche Lieferanten mitzuteilen. Wenn der Kauf von Waren dann vom Gremium befürwortet wird, ist es Sache des Einkäufers, einen Vertragsschluss zu tätigen. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger bewohnt nach seinem berufsbedingten Umzug von B. seit April 2011 eine Wohnung unter der Adresse xxx in H.. Unter dieser Anschrift ist auch die T. GmbH ansässig. Die Beklagte übernahm im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers Kosten, der Kläger reichte insoweit Mietvertrag und Maklerrechnung bei der Beklagten ein. Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Kläger mit den Einkäufen verschiedener Textilien befasst. Bis zum Jahr 2008 tätigte er auch Einkäufe bei der F. D. GmbH & Co. KG, hier den Einkauf von Damen- und Herrenstrümpfen. Bei der F. D. GmbH & Co. KG handelt es sich um ein Unternehmen, das Textilien, Wohnaccessoires und sonstige Einrichtungsgegenstände vertreibt und die Beklagte sowie weitere Unternehmen der E. Zentralorganisation über viele Jahre beliefert hat. Die Beklagte erwarb von dieser Gesellschaft bis zum Jahr 2007 insoweit Waren von jährlich mehr als EUR 1 Mio., im Jahr 2008 von knapp EUR 700.000,00. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 23-24 d.A.), gerichtet an einen „E. Aufsichtsrat M.“, führte Herr M., Geschäftsführer der F. D. GmbH & Co. KG u.a. aus: „Bei einem Besuch in B. lud mich Herr Wo. in sein Büro zu einem persönlichen Gespräch unter vier Augen ein. In seinem Büro bat mich Herr Wo. um eine kleine persönliche Bezahlung, um Aufträge an die Firma D. vergeben zu können. Seinen Vorschlag lehnte ich ab, da dies nicht meiner Vorstellung einer Zusammenarbeit entspricht. Seit der Ablehnung haben wir keine neuen Aufträge bekommen, obwohl wir mehrfach Angebote mit Muster geschickt haben und auch persönlich vorbei gekommen sind. Die Qualität und die Preise unserer Angebote waren immer sehr gut. Erst seit der Begegnung und der Nachfrage von Herrn A., warum wir denn nicht mit E. zusammenarbeiten, ist mit dieser Vorfall wieder eingefallen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich mich nicht weiter damit beschäftigt. […]“ Wegen des weitergehen Inhalts des Schreibens vom 24. Mai 2011 wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Nach Erhalt dieses Schreibens nahm der Leiter des Geschäftsbereichs Revision der Beklagten Kontakt zur F. D. GmbH & Co. KG auf. Insoweit fand am 25. Oktober 2011 in Berlin ein Gespräch zwischen dem Leiter des Geschäftsbereichs Revision der Beklagten, einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten sowie Herrn M. statt. Mit Erklärung vom 25. November 2011 (Anlage B 2, Bl. 25 d.A.), bei der Beklagten eingegangen am 28. November 2011, führt Herr M. u.a. aus: „Ich wurde bei einem Lieferantengespräch in B. im Jahr 2006-2008 von Herrn Wo., Einkäufer bei der E. NF GmbH, in sein Büro gebeten und er hat mir deutlich gesagt, dass ich keine Aufträge mehr von ihm bekomme, wenn ich nicht bereit bin ihm hierfür Geld zukommen zu lassen. Ich habe dies strikt abgelehnt und ihm gesagt, dass ich und die Firma D. dies nicht machen werden. […] Es bestand aber kein Zweifel daran, dass die Geldzahlung an ihn privat erfolgen sollte und keinesfalls ein Bonus oder Werbekostenzuschuss unserer Firma sein sollte. Herr Wo. war sehr erbost über mein Verhalten und führte aus, dass „… bislang keine türkische Firma, eine solche Forderung von ihm abgelehnt hat“. […] Bei einem letzten Treffen mit Herrn Wo. am 23.10.2008 in B., bei dem auch mein Bruder, Herr Me., zugegen war, führte er wolle mehr nochmals aus, dass er für eine Auftragserteilung an D. persönlich Geld haben wollte und wenn wir mit ihm arbeiten wollten „… dann müssen Sie das machen, was ich sage.“ Diesen Vorfall kann mein Bruder auch zu bestätigen. Ich habe auch diese Forderung abgelehnt. Wir haben anschließend keine Aufträge von der E. mehr bekommen. […] Ich gebe diese Erklärung freiwillig ab und bestätige, dass die von mir geschilderten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen und ich bereit bin, diese bei den Strafverfolgungsbehörden zu wiederholen.“ Wegen des weitergehenden Inhalts und der Gestaltung der Erklärung vom 25. November 2011 wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Am 7. Dezember 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen des Herrn M. an und fertigte insoweit ein Protokoll (Anlage B 5, Bl. 32a-33 d.A.). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (Anlage B 6, Bl. 34-36 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund an. Mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Anlage B 8, Bl. 38-40 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Absicht einer hilfsweisen ordentlichen fristgemäßen Kündigung des Klägers an. Wegen des Inhalts der Unterrichtungsschreiben wird auf die Anlagen B 6 und B 8 Bezug genommen. Der Betriebsrat äußerte mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 (Anlage B 7, Bl. 37 d.A.): „Der Betriebsrat hat in einer außerordentlichen Sitzung am 08.12.2011 die beabsichtigte außerordentliche Kündigung von Herrn Wo. besprochen. Das Gremium hat beschlossen, der beabsichtigten Kündigung zu widersprechen, da es dem BR mit den bisher vorliegenden Informationen zu den erhobenen Vorwürfen nicht möglich ist, eine abschließende Beantwortung der Schuldfrage vorzunehmen.“ Der Betriebsratsvorsitzende äußerte ferner mit E-Mail vom 8. Dezember 2011 (Anlage B 9, Bl. 41 d.A.) auf Nachfrage, dass mündlich signalisiert worden sei, der Betriebsrat werde sich zu der ordentlichen, fristgerechten Kündigungsanhörung des Herrn Wo. nicht äußern: „… ja, das ist so richtig.“ Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (Anlage K 2, Bl. 11-12 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Quartalsende zum 31. Dezember 2012. Für Dezember 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung von netto EUR 5.438,23. Außerdem erhielt der Kläger unter dem 27. Oktober 2011 einen Reisekostenvorschuss von EUR 600,00, der nicht verbraucht wurde. Seit Januar 2012 erhält der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 2.024,70. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 (Anlage B 15, Bl. 93 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.985,20 bis zum 26. Januar 2012 auf. Eine Zahlung des Klägers hierauf erfolgte nicht. Gegen die Kündigung wandte sich der Kläger mit der bei Gericht am 28. Dezember 2011 eingegangenen, der Beklagten am 4. Januar 2012 zugestellten Kündigungsschutzklage. Mit Klageerweiterung vom 13. April 2012 begehrt der Kläger zudem Zahlung monatlicher Vergütung (Grundgehalt von EUR 8.000,00 brutto, Mehraufwandszuschlag EUR 500,00 brutto zzgl. vermögenswirksamer Leistungen von EUR 39,88 brutto) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Monate Januar bis April 2012 und begehrt hilfsweise Wiedereinstellung. Die Beklagte begehrt mit Widerklage vom 8. März 2012 die Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Der Kläger trägt vor, ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sozial ungerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung sei zu bestreiten. Insbesondere sei die Kündigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist des Betriebsrates ausgesprochen worden. Aus den Formulierungen des Betriebsrates ergebe sich, dass dieser den Kündigungssachverhalt noch nicht abschließend habe würdigen können. Die Stellungnahme sei nicht als abschließend zu verstehen. Zudem sei dem Betriebsrat ein verfälschter Sachverhalt präsentiert worden, insbesondere seien den Kläger entlastende Tatsachen nicht vorgetragen worden. Auch sei die Schilderung der Wohnungsanmietung durch den Kläger fehlerhaft, wenn dies kein Kündigungsgrund sein soll. Dem Betriebsrat werde eine erkennbar unrichtige Beurteilungsgrundlage geschildert. Für eine Verdachtskündigung fehle es an einem dringenden Verdacht gegen den Kläger. Es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die im Raum stehenden Vorwürfe zutreffen. Aus den Behauptungen des Herrn M. ergebe sich nicht einmal ein Anfangsverdacht. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, eine Einkaufsentscheidung zu Gunsten der Firma D. herbeiführen zu können, sondern dies sei dem Vertriebsgremium vorbehalten gewesen. Dieses Gremium habe sich aus guten Gründen dafür entschieden, die Geschäftsbeziehung zur Firma D. zu beenden, zumal es möglich gewesen sei, die fragliche Ware im Wege des Direkteinkaufes von einer Reihe bulgarischer Hersteller mit einem Preisvorteil von 15-20% gegenüber der Fa. D. zu beziehen. Eine etwaige Beschlussvorlage des Klägers, weiterhin bei der Fa. D. bestellen zu wollen, wäre – so der Kläger – von dem Vertriebsgremium nicht mitgetragen worden. Die Beklagte könne ihren eigenen Unterlagen entnehmen, dass die Höhe der Preise ausschlaggebend für die Beendigung der Lieferantenbeziehung zur Firma D. gewesen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass Herrn M. angebliche Vorgänge erst Jahre später wieder eingefallen sein wollen. Für den Kläger habe auch keinerlei Gelegenheit bestanden, mit Herrn M. zu sprechen, ohne dass jemand anderes dies mitbekommen hätte. Die Beklagte habe auch für eine Verdachtskündigung nicht die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere nicht die Umstände der Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Fa. D. hinreichend aufgeklärt und etwa die seinerzeitige Mitarbeiterin des Klägers, Frau K. - die unstreitig zwischenzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist - oder die Regionalverkaufsleiter befragt. Die Regionalverkaufsleiterinnen R. und Mü. könnten bestätigen, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung auf eine ausdrücklich getroffene Entscheidung des Vertriebsgremiums zurückgehe, weil es hinsichtlich Preis, Qualität und Zuverlässigkeit des Lieferanten wesentlich günstigere Alternativen gegeben habe und deshalb als Lieferanten die bulgarischen Hersteller P., Y. und F. ausgewählt wurden, später noch das portugiesische Unternehmen C&F. Auch sei die Anhörung des Klägers am 7. Dezember 2011 nicht ordnungsgemäß erfolgt, sondern er sei überrumpelt worden. Er habe zwar so gut es ging Stellung genommen, die Beklagte habe seine Äußerungen jedoch nicht abschließend halten dürfen. Eine außerordentliche Kündigung scheitere bereits daran, dass sich die Beklagte den Zugang des Schreibens vom 24. Mai 2011 in M. zurechnen lassen müsse. Spätestens nach dem Gespräch am 25. Oktober 2011 seien der Beklagten sämtliche ihren Verdacht begründenden objektiven Tatsachen bekannt gewesen. Die als Anlage B 2 vorgelegte Erklärung erscheine von der Beklagten vorgefertigt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung der Beklagten vom 9. Dezember 2011 weder außerordentlich noch mit ordentlicher Frist aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.539,88 brutto abzüglich EUR 2.024,70 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.539,88 brutto abzüglich EUR 2.024,70 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.539,88 brutto abzüglich EUR 2.024,70 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.539,88 brutto abzüglich EUR 2.024,70 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen; 6. hilfsweise – für den Fall der Abweisung der unbedingt gestellten Anträge – Die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Arbeitnehmers auf einvernehmliche Aufhebung der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 9. Dezember 2011 anzunehmen; 7. hilfshilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß den Bedingungen des beendeten Arbeitsvertrages anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe der dringende Verdacht, der Kläger habe in mindestens zwei Fällen vor einer Warenlieferung verlangt, Zahlungen an ihn persönlich als Gegenleistung dafür zu erbringen, dass er namens und im Auftrag der von ihm vertretenen Unternehmen Wareneinkäufe tätige. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand einer Beschäftigung der Bestechung bzw. Bestechlichkeit iSd. § 299 Abs. 1 StGB. Das Schreiben der F. D. GmbH & Co. KG vom 24. Mai 2011 habe die Beklagte im Oktober 2011 erhalten. Im Gespräch am 25. Oktober 2011 habe Herr M. bestätigt, dass er mindestens zweimal persönliche Gespräche mit den Kläger geführt habe, in denen dieser ausdrücklich erklärt habe, die F. D. GmbH & Co. KG werde keine Aufträge mehr von ihm erhalten, wenn nicht Herr M. als Gegenleistung hierfür einen gewissen Geldbetrag an ihn persönlich zahle. Die Darstellung durch Herrn M. sei plausibel und frei von Widersprüchen gewesen, das Auftreten höflich und überzeugend. Der Zeuge sei als glaubwürdig und seine Aussage als glaubhaft erachtet worden. Herr M. sei seit vielen Jahren verlässlicher Gesprächs- und vertrauensvoller Geschäftspartner der Beklagten, der bzw. dessen Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten sowie den übrigen E.-Gesellschaften immer ordentlich und fristgerecht erfüllt und keinen Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen geboten hätte(n). Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr M. aus freien Stücken ohne Beeinflussung durch die Beklagte vorstellig geworden sei, auf Polemik verzichtet habe und sich auf eine nüchterne Beschreibung des Tathergangs beschränkt habe. Entsprechend sei er im Gespräch am 25. Oktober 2011 ruhig und beherrscht aufgetreten. Er habe nicht den Eindruck erweckt, einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Kläger zu führen oder diesem schaden zu wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die F. D. GmbH & Co. KG seit 1870 existiere, europaweit operiere und am Markt mit weltweit führenden Textilhandelsunternehmen als Kunden etabliert und nicht von Aufträgen der Beklagten abhängig sei. Den Mitgliedern des Vertriebsgremiums sei zu keiner Zeit bekannt gewesen, dass es möglich gewesen wäre, Damen- und Herrenstrümpfe unmittelbar von einem Hersteller in 15-20% günstiger zu erwerben. Auch sei der Beklagten ein entsprechendes Angebot für 2008 nicht bekannt. In der Vergangenheit hätten sich die Angebote der F. D. GmbH & Co. KG zumeist sehr wohl als konkurrenzfähig und den Qualitätsansprüchen der Beklagten entsprechend verhalten. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger seien dadurch verstärkt worden, dass der Beklagten im August 2011 Informationen zu Ohren gekommen seien, dass der Kläger sich nach dem Wechsel seines Arbeitsortes von B. nach H. am 1. April 2011 möglicherweise seine Privatwohnung ganz oder teilweise von der T. GmbH habe bezahlen lassen. Entsprechende Verdachtsmomente seien mündlich aus dem Kreis der Lieferanten der Beklagten von Herrn Bo. geäußert worden, dem diese Information durch eine ehemalige Mitarbeiterin der T.B.V. GmbH, Frau Bi., zugetragen worden und in einem Gespräch zwischen Herrn Bo. und dem Geschäftsbereichsleiter Revision der Beklagten wiederholt worden sei. Widersprüchlich sei zudem der Vortrag des Klägers, Verhandlungen mit Herrn M. niemals allein, sondern ausschließlich mit seiner Assistentin gemeinsam geführt zu haben, dann aber im Rahmen der persönlichen Anhörung am 7. Dezember 2011 habe der Kläger einräumen müssen, doch verschiedentlich allein mit Herrn M. gesprochen zu haben. Die Stellungnahme vom 25. November 2011 habe Herr M. vollkommen unbeeinflusst und selbstständig verfasst. Hintergrund der Kündigung sei auch nicht eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Vorgesetzten, Herrn Mü., gewesen. Die Beklagte habe auch alle zumutbaren Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen unternommen. Im Rahmen der Anhörung des Klägers sei diesem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend erläutert worden, ihm sei mitgeteilt worden, von wem die Informationen stammten und wann und in welcher Weise diese der Beklagten bekannt geworden sind. Es habe keiner längeren Vorbereitung oder Recherche für den Kläger bedurft. Auch sei dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden, alleine und in Ruhe über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nachzudenken, den Sachverhalt zu rekapitulieren und dezidiert Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des Betriebsrats zu den Kündigungsanhörungen seien abschließend und endgültig gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass der Betriebsrat keine weitergehenden Informationen verlangte. Soweit der Betriebsrat im Rahmen der Stellungnahme zur Anhörung eine „Schuldfrage“ anspricht, sei eine entsprechende Beantwortung durch den Betriebsrat nicht erforderlich. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 9. Dezember 2011 liege vor dem Hintergrund der für den gesamten Monat Dezember 2011 erfolgten Vergütungszahlung sowie dem nicht verbrauchten Reisekostenvorschuss eine Überzahlung vor. Der Kläger sei insoweit in Höhe von EUR 2.985,20 ungerechtfertigt bereichert. Wegen der aus Sicht der Beklagten zutreffenden Gehaltsansprüche des Klägers wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2012, dort Seite 15, Bezug genommen. Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 2.985,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 26. Januar 2012 zu verurteilen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger erwidert, er habe vor kurzem erfahren, dass die Regionalverkaufsleiter auf einer Sitzung Ende März 2012 erklärt hätten, sie könnten nicht befürworten, die F. D. GmbH & Co. KG erneut in den Kreis der Lieferanten aufzunehmen. Herr M. sei den Regionalverkaufsleitern nicht vermittelbar. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage von Herrn M. würden sich auch aus dem von der Beklagten beschriebenen Verhalten des Herrn M. ergeben. Zudem blieben die Behauptungen vollständig auf das sog. Kerngeschehen reduziert. Objektive Tatsachen, die die Behauptungen bestätigen, seien nicht erkennbar. Herr Bo. sei Graumarkthändler, nicht aber zuverlässiger und vertrauenswürdiger Geschäftspartner, der auch dadurch aufgefallen sei, dass er in der Vergangenheit eine Vielzahl leerer Kartons geliefert habe. Da der Kläger Herrn Bo.zu verstehen gegeben habe, was er davon halte, könne er, der Kläger, sich vorstellen, dass Herr Bo. Antipathien gegen ihn hege. Er, der Kläger, habe die Firma TBV bzw. für diese handelnde Personen erst Anfang 2010 kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt oder anschließend sei eine Frau Bi. dort nicht beschäftigt gewesen. Sie könne also nichts über den Kläger erfahren haben. Zu dem Abschluss des Mietvertrages der Wohnung des Klägers sei es gekommen, weil der Geschäftsführer der Firma TBV dem Kläger die Kontaktdaten einer ihm bekannten Maklerin gab. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu. Aus Aussagen der damaligen Assistentin des Klägers, Frau K. sowie der Regionalverkaufsleiterinnen R. und Mü. ergebe sich, dass die vom Herrn M. in die Welt gesetzte Behauptung so grotesk falsch sei, dass ein gegen den Kläger etwa bestehender Verdacht beseitigt sei. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.