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Urteil

3 Ca 422/10

ArbG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0420.3CA422.10.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.519,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 2.746,89 seit dem 01. Oktober 2010 und auf weitere Euro 1.772,19 seit dem 01. November 2010 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 zu tragen und die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/5 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 21.975,12 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.519,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 2.746,89 seit dem 01. Oktober 2010 und auf weitere Euro 1.772,19 seit dem 01. November 2010 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 zu tragen und die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/5 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 21.975,12 festgesetzt. Die Klage ist nur teilweise unzulässig, im Übrigen nur teilweise begründet. Die Erwägungen, auf denen das vorliegende Teilurteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Der Zahlungsantrag zu 1) ist als Leistungsklage zulässig. 2. Der Feststellungantrag zu 2) ist bereits unzulässig. Der Kläger will eine Pflicht der Beklagten zur monatlichen Gehaltszahlung ab Januar 2011 festgestellt wissen. Insoweit gilt, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn dem Kläger auch eine Leistungsklage, ggf. auch als Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) möglich ist. Ein Feststellungsinteresse ist trotz der Möglichkeit der Leistungsklage nur ausnahmsweise zu bejahen, wo schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, zum Beispiel weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten werde. Dies mag zwar bei sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen der Fall sein, wo – anders als hier – zwischen den Parteien die Höhe der monatlichen Vergütung geklärt werden soll, aber eine grundsätzliche Zahlungspflicht nicht streitig ist. Vorliegend wäre dem Kläger aber zuzumuten gewesen, hinsichtlich der streitgegenständlichen Vergütung Leistungs-klage zu erheben. Selbst wenn man den Antrag für zulässig erachten wollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Da das Arbeitsfeld der Parteien infolge fristlose Kündigung mit Ablauf des 20. Oktober 2010 endete (dazu sogleich unter II.1.), steht dem Kläger ohnehin kein Vergütungsanspruch gemäß § 611 BGB oder § 615 BGB für Januar 2010 oder die Folgemonate zu. 3. Für den Antrag zu 3) ergibt sich das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus §§ 4, 7, 13 KSchG. II. Im Übrigen ist die Klage nur begründet, soweit der Kläger Zahlung von Vergütung bis zum 20. Oktober 2010 nebst diesbezüglicher Zinsen begehrt (dazu unter 2.). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Kündigung vom 20. Oktober 2010 mit fristloser Wirkung beendet. Für diese Kündigung lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Die Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam (dazu unter 1.). Im Einzelnen: 1. Die Kündigung vom 20. Oktober 2010 war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung. Entsprechend war der Kündigungsfeststellungantrag (Klagantrag zu 3) abzuweisen. a) Die Kündigung ist zwar nicht bereits nach §§ 4, 7, 13 KSchG wirksam. Der Kläger hat gegen die ihm zugegangene Kündigung rechtzeitig, d. h. innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht. Auch wurde die Klage der Beklagten „demnächst“ zugestellt, so dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. b) Ein wichtiger Grund für die fristlose - d.h. außerordentliche - Kündigung vom 20. Oktober 2010, mit dem das Arbeitsverhältnis mit fristloser Wirkung beendet werden konnte, lag vor. aa) Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kommt es darauf an, ob Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Es müssen objektiv vorliegende Tatsachen gegeben sein, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen und das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zu belasten. Es kommt nicht auf das Motiv der Kündigenden oder ihren Kenntnisstand an (KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB, Rn 105). Vielmehr müssen Umstände gegeben sein, die nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar erscheinen lassen. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein vertragswidriges Verhalten des Gekündigten voraus. Die Vertragspflichtverletzung muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB, Rn 139). Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich wegen eines gleichartigen oder vergleichbaren Verhaltens abgemahnt haben. Dies ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und bei der eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist oder wenn eine Vertragspflichtverletzung hartnäckig und uneinsichtig begangen wird und mit einer vertrags- und gesetzmäßigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu rechnen ist. Dies gilt sowohl für Vertragspflichtverletzungen im Leistungsbereich, als auch im Vertrauensbereich (vgl. KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB, Rn 262 f.). Die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund für die Kündigung ergeben soll, sind von der Kündigenden in den Prozess einzuführen. Pflichtverstöße, durch die die Vermögensinteressen des Arbeitgebers berührt werden, können einen Grund zur außerordentlichen Kündigung rechtfertigen (vergl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -, juris, zur Entwendung geringwertiger Sachen). Eine gravierende, schuldhafte Verletzung berechtigter Arbeitgeberinteressen durch den Arbeitnehmer kann das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen grundlegend zerstören und damit einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (vergl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 799/93 -, juris). Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, muss auch nicht zwingend in einem strafbaren Verhalten oder einem diesbezüglichen Verdacht vorliegen, sondern kann auch bei einer sonstigen Verfehlung vorliegen (BAG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 799/93 -, juris). Ferner kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG, Urteil vom 14. September 1994 – 2 AZR 164/94 –, AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Kündigung sind die unstreitigen oder im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Umstände im Zeitpunkt der Kündigung. Die Darlegungslast im Prozess hat dabei derjenige, der für sich das Recht zur Kündigung in Anspruch genommen hat. Wird ein entsprechender hinreichender Tatsachenvortrag bestritten, so hat ihn der Kündigende zu beweisen. Werden von dem Verdächtigen seinerseits zusätzliche Umstände vorgetragen, die den zunächst ausreichenden Indizwert des unstreitigen bzw. bewiesenen Sachverhalts entkräften, so hat der Kündigende auf Grund der ihm obliegenden Beweislast diesen Vortrag zu widerlegen (BAG vom 14. September 1994, a.a.O.). Ein Verdacht als eigenständiger Kündigungsgrund kann dabei nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen dringenden Verdacht handelt (BAG vom 10. Februar 2005 – 2 AZR 189/04 –, EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3). bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ergab sich, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag, weil die Beklagte jedenfalls den aufgrund objektiver Umstände begründeten Verdacht gegenüber dem Kläger haben könnte, dass dieser aus der Asche Verstorbener Edelmetalle entnahm und für eigene Zwecke an sich nahm. Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis ist vor diesem Hintergrund unwiederbringlich zerstört. Im Einzelnen: (1) Die Beklagte hatte über das Dentallabor, an welches sie Edelmetalle lieferte, den Hinweis auf ein deutlich unterdurchschnittliches Aufkommen an Edelmetallen im Krematorium H.-Ö.. Weiter ergab sich für die Beklagte aufgrund der Mitteilungen der Polizei bzgl. des Auffindens großer Mengen Goldes und Bargeldes sowie der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber sämtlichen Mitarbeitern des Krematoriums der Verdacht, dass Gold aus dem Krematorium aus der Asche Verstorbener entwendet wurde. Zwar wurde insoweit beim Kläger im Rahmen der Hausdurchsuchung kein Gold oder Bargeld sichergestellt, in Zusammenhang mit den Gesamtumständen konnte sich aber auch aus der beim Kläger gefundenen Liste mit Geldbeträgen und dem Hinweis auf Auslandsimmobilienbesitz sowie auf die (aus Telefonauswertung gewonnene Erkenntnis einer) Absicht des Erwerbs eines Wohnmobiles ein Verdacht dahin ergeben, dass der Kläger vor dem Hintergrund seines Monatsverdienstes über weitere „Einnahmequellen“ verfügte und über einen etwaigen Erlös entnommener Metalle „Buch führte“. Schließlich ergab sich durch den Vermerk in der Ermittlungsakte, wonach der Kläger durch Videoüberwachung beobachtet worden sei und die Auswertung ergeben habe, dass u.a. der Kläger eine gezielte Durchsuchung vorgenommen habe, um selektierte Gegenstände anschließend zu entwenden, ein weiteres Indiz für die Begründung eines Verdachtes der Entwendung von Edelmetall. Zwar enthält dieser polizeiliche Vermerk vom 13. August 2010 (Anlage B 2) eine subjektive Schlussfolgerung, dass der Kläger die Asche durchsucht habe, um selektierte Gegenstände anschließend zu entwenden. Insoweit ist aber beachtlich, dass der Vermerk von einem Kriminalkommissar erstellt wurde. Diese Personengruppe ist schon berufsmäßig damit befasst, bei Videoauswertungen ihre Beobachtungen nicht nur objektiv niederzulegen, sondern auch eine erste Einschätzung bzgl. des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens abzugeben, um diese Ergebnisse sodann der Staatsanwaltschaft zu weiteren Veranlassung zuzuleiten. Mithin musste die Beklagte nicht annehmen, der Polizeibeamte wolle mit dem Vermerk einen Mitarbeiter grundlos einer Straftat bezichtigen. Jedenfalls aus der Gesamtschau dieser einzelnen Verdachtsumstände ergab sich ein dringender Verdacht, dass auch der Kläger, der im Jahr 2010 an immerhin ca. 350 Einäscherungen beteiligt war, Edelmetalle an sich genommen und nicht in das dafür vorgesehene Tresorbehältnis zugunsten der Beklagten gelegt hat. (2) Die Beklagte hat dem Kläger durch die Anhörung vom 13. Oktober 2010 die Möglichkeit eingeräumt, den gegenüber ihn bestehenden Verdacht zu entkräften. Dadurch, dass der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2010 jedoch zu verstehen gab, sich nicht inhaltlich äußern zu wollen, hat der Kläger die ihm gegenüber bestehenden Verdachtsmomente nicht erklärt bzw. widerlegt. (3) Nach alledem bestand zumindest der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung bzw. einer Straftat wegen nicht ordnungsgemäßer Abführung von Edelmetallen an die Beklagte. Dass Edelmetalle vollständig an die Beklagte zu deren Weiterverwendung abzuführen war, war dem Kläger durch zahlreiche Anweisungen und Dienstbesprechungen bekannt. Ob die Beklagte gewonnene Edelmetalle zu eigenen Zwecken verwendet und den Erlös an eine karikative Einrichtung spendet, ist nicht entscheidend. Jedenfalls steht das aus der Einäscherung Verstorbener verbleibende Edelmetall nicht den mit der Einäscherung befassten Mitarbeitern der Beklagten zu, so dass ein eigenmächtiges Ansichnehmen derartiger Metalle – unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung – jedenfalls eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Unabhängig davon, ob der Kläger – wie die Beklagte zuletzt mit der Vorlage der Videoaufzeichnungsprotokolle gemäß Anlagen B 18 und B 19 nunmehr für den 20. Juli 2010, 10.44-10.46 h und für den 26. Juli 2010, 8.04-8.05 h andeutet –, sich tatsächlich Edelmetalle in den Hosentasche gesteckt hat, verbleibt zumindest der Verdacht der Entnahme auch durch den Kläger, und damit der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung. Bereits dies stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Klägers gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. cc) Die Kündigung war auch nicht wegen einer Verletzung des Verhältnismäßig-keitsprinzips unwirksam. Zwar ist der Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungskündigung nach dem ultima ratio - Prinzip regelmäßig nicht wirksam, ist, wenn als milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr künftiger Vertragsstörungen bzw. zur Wiederherstellung des erforderlichen Vertrauens gegenüber dem tariflich ordentlich unkündbaren Kläger der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden sozialen Auslauffrist, einer Abmahnung oder einer Versetzung ausreichend gewesen wäre. Dies war jedoch angesichts der Schwere des im Raum stehenden Verdachtes der Pflichtverletzungen der Beklagten nicht zuzumuten. dd) Die Kündigung erfolgte auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungs-berechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Auch bei Verdachtskündigungen gibt es einen bestimmten Zeit, in dem dem Kündigungsberechtigten durch seine Ermittlungen den Verdacht begründende Umstände bekannt sind, die ihm die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Vorliegend hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzuwarten, sondern hat sich ihrerseits bemüht, durch Akteneinsicht und - nach Erhalt der Einsicht - kurzfristige Anhörung des Klägers den für eine Verdachtskündigung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Wenn der Kläger meint, die Beklagte wäre gehalten gewesen, weitergehende Ermittlungen frühzeitiger anzustellen, erschließt sich dem Gericht nicht, mit welchen rechtsstaatlichen Mitteln die Beklagte - unter der Prämisse, dass die Strafverfolgung das Monopol des Staates zur Verfolgung von Straftaten ist - vor Einsicht in die Ermittlungsakten den Sachverhalt hätte näher aufklären können bzw. müssen. Zwar darf im Falle einer außerordentlichen Verdachtskündigung der Arbeitgeber nicht beliebig mit Versuchen der eigenen Sachverhaltsaufklärung warten. Vorliegend hatte die Beklagte aber bereits frühzeitig, nämlich mit Schreiben vom 31. August 2010 Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft H. gestellt, der erst Anfang Oktober 2010 bewilligt und sodann durchgeführt wurde. Unmittelbar nach Beendigung der Akteneinsicht erfolgt die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2010. Dieser Zeitablauf ist nicht zu beanstanden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann daher erst mit Erhalt der anwaltlichen Stellungnahme des Klägers vom 15. Oktober 2010, der erst zu diesem Zeitpunkt die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass sich der Kläger nicht inhaltlich äußern wollte, mithin diese Nichtäußerung noch in ihre Meinungsbildung einbeziehen konnte. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger 20. Oktober 2010 zu. Damit war die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls gewahrt. ee) Die Kündigung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Personalratsanhörung von der Beklagten fehlerhaft vorgenommen wäre. Zwar ist vor einer außerordentlichen eines Arbeitnehmers der Personalrat gemäß § 87 Abs. 3 HmbPersVG anzuhören. Eine ohne Personalratsanhörung erfolgende Kündigung ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Personalrat nicht richtig beteiligt, d.h., wenn er das gesetzliche Beteiligungsverfahren nicht eingehalten hat. Hierzu gehört insbesondere die notwendige Unterrichtung des Personalrats. Der öffentliche Arbeitgeber muss dem Personalrat die Gründe für die Kündigung mitteilen, d.h., er muss die Personalvertretung über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 88/07 –, AP Nr. 87 zu § 1 KSchG 1969 m.w.N.). Dies hat Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (Anlage B 13) getan. Die Beklagte hat hier unter Darlegung der sozialen Daten des Klägers den für sie maßgeblichen Kündigungssachverhalt umfassend nebst Anlagen geschildert. Auch hat die Beklagte verdeutlicht, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen und klargemacht, dass die Kündigung sowohl als Tatkündigung, als auch hilfsweise als Verdachtskündigung ausgesprochen werden solle. Dieses Anhörungsschreiben ist dem Personalrat am 19. Oktober 2010 auch zugegangen. Zwar hat der Kläger zunächst den ordnungsgemäßen Erhalt dieses Schreibens durch den Personalrat bestritten. Dem weitergehenden Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011, wonach das Anhörungsschreiben Herrn F. von Herrn W. persönlich mit Anlagen übergeben wurde und Herr F. insoweit eine Eingangsbestätigung am 19. Oktober 2010 abgab, ist der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz im Einzelnen nicht mehr entgegengetreten. Daher ist dieser Vortrag als zugestanden zu behandeln. Es bedurfte daher keiner Beweisaufnahme mehr. Auch hat die Beklagte unstreitig erst nach der Stellungnahme des Personalrates am 20. Oktober 2010 die Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen. Zwar stand dem Personalrat gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 HmbPersVG eine Stellungnahmefrist von drei Tagen zu. Da der Personalrat jedoch unter dem 20. Oktober 2010 erklärte, keine weitere Stellungnahme mehr abzugeben, war die Beklagte nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung den Ablauf der 3 - Tagesfrist abzuwarten. Sämtliche weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Ordnungsmäßigkeit der Personalratsanhörung, insbesondere ob eine ordnungsgemäße Tagesordnung des Personalrates und deren Übermittlung an sämtliche Mitglieder des Personalrates gegeben war, ob sämtlichen Mitgliedern des Personalrates die Sitzungsteilnahme möglich war, ob Ladungsfristen verletzt wurden, ob eine Beschlussfähigkeit gegeben war und ob eine Mehrheit für den Antrag gestimmt habe, sind für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Personalratsanhörung der Beklagten nicht relevant. Bei der Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung begründet nämlich ein allein in der Risikosphäre des Personalrats fallender Verfahrensfehler grundsätzlich nicht die Feststellung einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010 – 7 Sa 634/09 –, juris). Die vom Kläger beanstandeten etwaigen Verfahrensmängel wären sämtlich der Risikosphäre des Personalrates zuzurechnen, so dass diese nicht die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten als Arbeitgeber durchzuführenden Anhörung betreffen. ff) Sonstige Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich der Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2010 sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis endete somit außerordentlich mit sofortiger Wirkung mit Ablauf des 20. Oktober 2010. 2. Der auf Zahlung von Verzugslohn gerichtete Klagantrag zu 1) ist teilweise begründet. Der Kläger kann insoweit für den Zeitraum der Freistellung für den Monat September 2010 sowie vom 1. – 20. Oktober 2010, d.h. bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erhalt der Kündigung die Zahlung der vertraglichen Vergütung in Höhe von EUR 2.746,89 brutto, d.h. in Höhe von insgesamt EUR 4.519,08 brutto nebst Verzugszinsen verlangen. Der weitergehende Klagantrag war abzuweisen. a) Die Beklagte hat mit Ausspruch der unwiderruflichen Freistellung und Erteilung eines Hausverbotes vom 23. August 2010 deutlich gemacht, dass sie weitere Dienste des Klägers nicht annehmen werde. Wegen der endgültigen Ablehnung der Beklagten bedurfte es zur Begründung eines Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB auch nicht mehr eines (überflüssigen) tatsächlichen (§ 294 BGB) oder wörtlichen (§ 295 BGB) Angebotes der Arbeitsleistung durch den Kläger. Somit befand sich die Beklagte Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, wonach der Kläger Vergütung für die infolge Verzugs nicht geleisteten Dienste verlangen kann. b) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (für den Fall einer unwirksamen fristlosen Kündigung trotz Nichtannahme der Dienste) entschieden, dass ganz ausnahmsweise der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gerate, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war (BAG, Urteil vom 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 –, juris). Hier wäre der Beklagten trotz der Schwere der im Freistellungszeitraum in Frage stehenden Verdachtsmomente aber durchaus noch eine Beschäftigung des Klägers während ihrer Ermittlungen und Anhörung des Klägers bis zum Ausspruch der Kündigung zumutbar gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht ausschließlich an der Einäscherungsanlage, sondern vornehmlich im Büro beschäftigt war. Soweit er einen Schlüssel zum Tresorbehältnis hatte, hätte es zur Abwendung der Gefahr von Edelmetallentwendungen – bis zum Ausspruch der Kündigung – auch ausgereicht, ihm diesen Schlüssel zu nehmen und sodann ausschließlich im Büro fern der Einäscherungsanlage zu beschäftigen. Eine Bürotätigkeit des Klägers wäre für die Beklagte nicht völlig wertlos, jedenfalls wäre es nicht völlig unzumutbar gewesen, Dienste des Klägers (außerhalb des Umgangs mit der Asche Verstorbener bzw. des Umgangs mit Edelmetallen) bis zum Ausspruch der Kündigung noch entgegenzunehmen. c) Der Annahmeverzugslohnanspruch beläuft sich für September 2010 auf EUR 2.746,89 brutto. Für den Zeitraum vom 1. – 20. Oktober 2010 stand dem Kläger ein anteiliger Betrag von (EUR 2.746,89 x 20/31 =) EUR 1.772,19 brutto zu, so dass sich eine Gesamtforderung von EUR 4.519,08 brutto ergibt. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war für den Antrag zu 1) die Höhe der bezifferten Klagforderung (EUR 10.987,56) zu Grunde zu legen. Der auf Feststellung der Zahlung künftiger monatlicher Vergütung wurde, da es sich inhaltlich um einen Antrag auf Feststellung von Annahmeverzug handelt, nach § 3 ZPO mit einem Wert von einem Bruttomonatsgehalt (EUR 2.746,89) bewertet (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2002 – 7 Ta 21/02 –, juris). Für den Klagantrag zu 3) hat das Gericht in Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG einen Vierteljahresverdienst (drei Monatsverdienste in Höhe von jeweils EUR 2.746,89), d.h. insgesamt EUR 8.240,67 angesetzt. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlungs-ansprüche. Der Kläger war seit dem 10. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zunächst im Krematorium H.-Ö. als Bediener der Einäscherungsanlage eingesetzt und seit dem 1. Juni 2005 überwiegend im Büro des Krematoriums tätig und führte nur noch aushilfsweise Einäscherungen durch, wobei er im Jahr 2010 mehr als 350 Einäscherungen durchführte. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von EUR 2.746,89. Im Arbeitsvertrag vom 31. März 1995 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) wurde die Anwendung des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen vereinbart. Bei Einäscherungen sind im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von dem mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmer auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Der Kläger war für die Entleerung des Tresorbehältnisses zuständig. Sowohl der Schlüssel für das Tresorbehältnis, als auch ein Entnahme-Aufzeichnungsbuch wurde vom Kläger verwahrt bzw. geführt. Auch hat der Kläger entnommenes Edelmetall gewogen. Mit Schreiben vom 7. März 2003 (Anlage B 4, Bl. 60 d. A.) wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass an der Leiche befindlicher Schmuck nicht eigenmächtig entfernt oder an Dritte übergeben werden dürfe. Ausgenommen seien der beauftragte Bestatter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Rahmen angeordneter Untersuchungen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht neben der Möglichkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber auch Schadenersatzansprüche auslösen könne. In einem weiteren diesbezüglichen Schreiben vom 9. Februar 2004 an den Kläger (Anlage B 5, Bl. 61 d. A.) heißt es, dass Wertgegenstände von Verstorbenen niemals entnommen werden dürften, es sei denn, entsprechende Anforderungen von Bestattern oder Hinterbliebenen lägen vor. Dieses beziehe sich sowohl auf Schmuckgegenstände im Bereich der Verstorbenenhalle, als auch auf Gold und auf andere sonstige wertvolle Materialien in den Einäscherungsrückständen. Sollte es zu erneuten Vorfällen kommen, an denen der Kläger beteiligt sei, werde das Arbeitsverhältnis umgehend fristlos gekündigt und Strafanzeige erstattet. Mit in diesem Zusammenhang arbeitgeberseitig abgeforderter Erklärung vom 9. Februar 2004 (Bl. 62 d. A.) bestätigte der Kläger, dass er das Schreiben vom 9. Februar 2004 erhalten, gelesen und verstanden habe. Er erklärte, niemals Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren von Verstorbenen ohne entsprechende Genehmigung ebenso wenig wie wertvolle Materialien, wie z. B. Gold aus Einäscherungsrückständen zu entnehmen. In einer Verfügung der Beklagten vom 9. Februar 2005 (Bl. 66 d. A.) zum Umgang mit Zahngold, Schmuck und Körperersatzstücken im Anschluss an die Kremation heißt es: „1. Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamverhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. Friedhöfe – AöR – über. 2. Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen offensichtlich befindliches Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke zu sichern und der durch örtliche Anweisung festgelegten Sortierung zuzuführen. 3. Die Wegnahme dieser Sachen aus dem Eigentum der H. Friedhöfe AöR wird als Diebstahl angezeigt und hat außerdem arbeitsrechtliche Konsequenzen. 4. Aussortiertes Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke werden namens und im Auftrag der H. Friedhöfe AöR durch Veräußerung verwertet. Die Erlöse werden folgenden Zwecken zugeführt: - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Zahngold und Schmuckrückständen werden der Kinderkrebshilfe gespendet. - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Körperersatzstücken werden zur Verbesserung der Arbeits- und Dienstbedingungen der Mitarbeiter des H. Krematoriums verwendet. 5. Organisation und Durchführung vorstehender Verfügung liegen bei K 0. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Ansprüche von Angehörigen auf Herausgabe von Zahngold oder Schmuckresten geltend gemacht werden.“ Mit dieser Verfügung folgender, zum 3. März 2005 ergangener Arbeitsanordnung (Anlage B 7, Bl. 64 f. d. A.) wurde Folgendes angewiesen: „1. Alle Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen sichtbar vorhandenes Zahngold und Schmuckreste zu entnehmen, zu sammeln und unter Verschluss aufzubewahren. 2. Verantwortlich für diese Maßnahme in jeder Schicht ist immer der Bediener der 3-er Anlage. Die Übernahme und die Weitergabe des Sammelgutes in einer Stahlblechkassette gehört zu seinen Dienstpflichten. Die Stahlblechkassette ist abbausicher an einer Wand zu befestigen. 3. Täglich übergibt der Bediener der 3-er Anlage in der Frühschicht das Vortagesergebnis an Herrn Q. oder einen von KO bestimmten Mitarbeiter. Die Lagerung erfolgt im Safe im Dienstzimmer von KO. 4. Zur Nachweisführung und zur Sicherheit des Bedieners erfolgt am Ende jeder Schicht ein Eintrag in ein dafür vorliegendes Heft – auch bei negativem Ergebnis – mit Unterschrift. Die in der Geschäftsführerverfügung angewiesene Verpflichtung zur Sicherung von Schmuckresten und des Zahngoldes erfordert gewissenhafte Arbeit. 5. Körperersatzstücke werden aus den Einäscherungsrückständen entnommen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen eingelagert. 6. Die Veräußerung des Zahngoldes und der Schmuckreste erfolgt in Verantwortung von K 20/30. Dafür zugelassene Firmen sind regelmäßig zu kontaktieren und keine übermäßig großen Lagerbestände zuzulassen. Bei allen Übergabehandlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Körperersatzstücke sind nur auf Weisung von K0 oder K 20/30 an Abholer zu übergeben. Ohne Weisung ist die Übergabe an einen Abholer ein Verstoß gegen die Dienstpflichten. 7. Im Bereich des H. Krematoriums ist über alle Verkaufs- und Spendenaktivitäten Nachweis zu führen.“ Auf diese der Arbeitsanordnung zu Grunde liegende Verfügung wurde der Kläger in Dienstbesprechungen vom 14. Dezember 2005, 4. August 2006 und 14. Januar 2008 sowie mit E-Mail vom 31. Oktober 2006 hingewiesen (vgl. Anlagenkonvolut B 8, Bl. 67-70 d.A.). Seit Oktober 2009 werden die Edelmetallrückstände aus der Asche des Verstorbenen an die E. D. GmbH geliefert. Diese teilte der Beklagten mit, dass in anderen Krematorien mit nur ca. 10 % der Einäscherungen des Krematoriums der Beklagten die 10-15fache Menge an Edelmetall anfallen würde. Daraufhin schaltete die Beklagte die Polizei ein, welche Ermittlungen wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch gegenüber sämtlichen Mitarbeitern des Krematoriums aufnahm. U.a. ist das Ermittlungsverfahren auch gegenüber dem Kläger anhängig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund richterlichen Beschlusses die Einäscherungsanlage im Krematorium H.-Ö. unter Einsatz von Videotechnik observiert. Insoweit heißt es in einem Vermerk der Polizei H. vom 13. August 2010 in den Ermittlungsakten (vorgelegt als Anlage B 2, Bl. 55 d.A.) u.a.: „Die Auswertung hat ergeben, dass die Beschuldigten […] , L., […] die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchen, um diese selektierten Gegenstände anschließend zu entwenden.“ Bei Hausdurchsuchungen bei anderen Mitarbeitern das Krematorium wurden insgesamt mehr als 4,7 kg Kremierungsrückstände (Zahngold) sowie insgesamt EUR 145.740,00 in bar aufgefunden. Mehrere Mitarbeiter der Beklagten wurden vorläufig festgenommen. Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 20. August 2010 wurden in der klägerischen Wohnung von der Polizei eine Liste mit Geldbeträgen sowie ein Umschlag mit Hinweisen zu Auslandsimmobilienbesitz (ersichtlich aus Anlage B 3, Bl. 58-59 d. A.) sichergestellt. Mit Schreiben vom 23. August 2010 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, stellte den Kläger unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und erteilte ihm ein Hausverbot. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2010 (Anlage K 5, Bl. 12 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Dauer seiner Freistellung kein Gehalt erhalten werde. Für September 2010 sowie in der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten sodann keine Vergütung. Mit Schreiben vom 31. August 2010 (Anlage B 1, Bl. 52-54 d.A.) beantragte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Einsicht in die Ermittlungsakten. Diesem Antrag wurde am 6. Oktober 2010 stattgegeben, so dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 7. Oktober 2010 bis zum 12. Oktober 2010 Einsicht in die Akten nahmen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 (Anlage B 10, Bl. 73-75 d.A.), dem Kläger zugegangen am selben Tag, hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass der Verdacht bestehe, dass der Kläger während seiner Tätigkeit im Krematorium Edelmetalle aus der Asche Verstorbener entnommen und diese nicht in das dafür vorgesehene Behältnis gelegt habe, sondern zu eigenem wirtschaftlichen Vorteil veräußert habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2010 gegeben. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 10 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 (Anlage B 11, Bl. 76 d.A.) teilte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in Antwort auf das Schreiben vom 13. Oktober 2010 der Beklagten unter Hinweis auf die seinerzeit bereits eingereichte (Zahlungs-) Klage mit, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handele, sodass angeregt werde, die arbeitsgerichtliche Entscheidung abzuwarten. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (Anlage B 13, Bl. 78-93 d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers an und stellte einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten hilfsweisen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011. Wegen des Wortlauts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 13 Bezug genommen. Das Anhörungsschreiben wurde dem Personalratsmitglied F. nebst Anlage persönlich übergeben. Herr F. quittierte auf der ersten Seite der Anhörung mit der Datumsangabe des 19. Oktober 2010 „Original erhalten“ (Anlage B 16, Bl. 108 d.A.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 erklärte der Personalrat im Hinblick auf die Anhörung zur beabsichtigten Kündigung des Klägers, dass er mit den angedachten personellen Einzelmaßnahmen konform gehe, den Anliegen zustimme und von einer weiteren Stellungnahme absehe (Anlage B 17, Bl. 109 d.A.). Nach der Zustimmung des Personalrates stellte die Beklagte dem Kläger am 20. Oktober 2010 ein Schreiben vom selben Tage zu (Anlage K 7, Bl. 26 d. A.), mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011 kündigte. Nachdem der Kläger sich bereits mit seiner Klage vom 6. Oktober 2010 gegen die nicht weiter erfolgende Gewährung von Vergütung wandte, begehrte er mit Klageerweiterung vom 5. November 2011, der Beklagten zugestellt am 10. November 2011, Kündigungsschutz hinsichtlich der Kündigung vom 20. Oktober 2010. Der Kläger ist der Ansicht, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Auch habe die Beklagte beim Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Zudem habe die Beklagte nicht erst langwierige Ermittlungstätigkeiten der Behörden abzuwarten, sondern selbst zu ermitteln und entsprechende Tatsachen festzustellen gehabt. Ein Verdacht gegen den Kläger ergebe sich auch nicht aus den Ermittlungsakten. Diese enthalte eine offensichtlich vorgefasste Unterstellung und Vermutung eines Polizeibeamten. Die Anhörung des Personalrats sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass eine ordnungsgemäße Tagesordnung des Personalrates und deren Übermittlung an sämtliche Mitglieder des Personalrates zu bestreiten seien. Schon aus zeitlichen Gründen sei es nicht möglich gewesen, sämtlichen Mitglieder des Personalrates die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Sitzung zu verschaffen. Die Einladungsfrist sei nicht eingehalten. Außerdem sei zu bestreiten, dass der Personalrat beschlussfähig gewesen sei und eine Mehrheit für den Antrag der Beklagten gestimmt habe. Der Arbeitgeber habe eine ordnungsgemäße Anhörung nicht schlüssig dargelegt. Die Kündigung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei den Verdachtsgründen sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, entweder den Kläger abzumahnen oder ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Da die Beklagten sich damit rühme, Edelmetalle nach erfolgter Einäscherung an die Kinderkrebshilfe zu spenden, sei ihr auch kein Schaden entstanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Annahme der Dienste des Klägers zu verweigern. Die Annahme der Arbeitsleistung sei nicht unzumutbar. Der Kläger bestreitet ferner die Richtigkeit im Verfahren von der Beklagten vorgelegter, aber nicht beglaubigter Kopien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.987,56 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus EUR 2.746,89 seit 01.10.2010, aus EUR 5.493,78 seit 01.11.2010, aus EUR 8.240,67 seit 01.12.2010 sowie aus EUR 10.987,56 seit 01.01.2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils zum letzten Tag eines Monats, erstmals am 31.01.2011, bis auf weiteres einen Betrag von EUR 2.746,89 zu zahlen. 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 20. Oktober 2010 nicht beendet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege vor. Der Kläger habe in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich gegen die Anweisungen der Beklagten zum Umgang mit Zahngold und anderen Edelmetallen aus der Asche Verstorbener verstoßen. Der Kläger sei auf Videoaufzeichnungen beobachtet worden, wie er in mehreren Fällen Edelmetalle aus der Asche Verstorbener entnommen und nicht in das dafür vorgesehene Tresorbehältnis gelegt, sondern an sich genommen habe. Die Vertrauensgrundlage zum Kläger sei unwiederbringlich zerstört. Auch sei der Beklagten nicht zuzumuten, dem Kläger bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen und zu bezahlen. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei nicht geeignet, das Vertrauen in den Kläger wieder herzustellen. Der Kläger habe sich durch die Entnahme von Edelmetallen einen eigenen Vorteil verschafft und der Beklagten einen erheblichen Schaden zugefügt, mit erheblicher krimineller Energie gehandelt und sich strafbar gemacht. Das Ansehen der Beklagten sei durch mehrere Presseartikel zu den dargestellten Vorfällen erheblich beschädigt worden. Auch habe die Beklagte erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlangt. Eine erneute Akteneinsicht vom 24. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 bestätige die Vertragspflichtverletzungen des Klägers. Insoweit ergäben sich aus der Ermittlungsakte für den Zeitraum der Videoüberwachung vom 1. Juli 2010 bis zum 26. Juli 2010 zehn Verdachtsfälle und zwei Entwendungen von Edelmetallen aus der Asche Verstorbener durch den Kläger. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf Ermittlungsvermerke der Videoauswertung, wonach der Kläger beobachtet worden sei, wie er nach dem Durchsuchen von Asche in zwei Fällen etwas in der Hand geschlossen halte, die jeweilige Hand in die Hosentasche stecke und anschließend die Hände leer seien. Wegen der Darstellung der Ermittlungsvermerke im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 4. April 2011 (dort S. 2-4, Bl. 127-129 d.A.) nebst überreichter Anlagen B 18 – B 19 (Bl. 132-135 d.A.) Bezug genommen. Jedenfalls sei die Kündigung als außerordentliche fristlose Kündigung als Verdachts-kündigung wirksam. Gegen den Kläger bestehe zumindest der dringende Verdacht der Begehung vorsätzlicher schwerwiegender Pflichtverletzungen und Straftaten. Der Verdacht gründe sich auf Aufzeichnungen des Klägers auf der Videobewachung, den Ergebnissen der Hausdurchsuchung, des Vorhandenseins von Auslandsimmobilienbesitz des Klägers sowie dessen Absicht, ein Wohnmobil anzuschaffen. Dies spreche dafür, dass der Kläger über seine wirtschaftlichen Verhältnisse lebe. Der Verdacht Werde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auf seine Anhörung sich nicht zu den Vorwürfen in der Sache äußerte. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers aus. Die Zweiwochenfrist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung beginne frühestens nach Erhalt der Stellungnahme des Klägers vom 15. Oktober 2010 am 16. Oktober 2010, da erst zu diesem Zeitpunkt – nach außerdem erfolgter Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten – eine sichere Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erlangt worden sei. Dem Kläger sei auch kein Annahmeverzugslohn zu zahlen, da es der Beklagten unzumutbar gewesen sei, die Arbeitsleistung des Klägers anzunehmen. Maßgeblich sei dabei, dass die Beklagte mit weiteren Rechtsgutverletzungen habe rechnen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Krematorium um einen hochsensiblen Bereich handele. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen Bezug genommen.