Urteil
29 Ca 29/16
ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2016:0519.29CA29.16.0A
12Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anspruch auf Entgelterhöhung aufgrund Gesamtzusage (Einzelfall).(Rn.45)
2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg, Az. 7 Sa 54/16.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,80 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.08.2015 für die Monate August bis November 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von jeweils 52,45 € ab dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 und 01.12.2015.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 845,82 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.12.2015 für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von jeweils 281,94 € ab dem 01.01.2016, 01.02.2016 und 01.03.2016.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,16 € brutto (Weihnachtsgeld 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.430,90 € festgesetzt.
7. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Entgelterhöhung aufgrund Gesamtzusage (Einzelfall).(Rn.45) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg, Az. 7 Sa 54/16. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,80 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.08.2015 für die Monate August bis November 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von jeweils 52,45 € ab dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 und 01.12.2015. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 845,82 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.12.2015 für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von jeweils 281,94 € ab dem 01.01.2016, 01.02.2016 und 01.03.2016. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,16 € brutto (Weihnachtsgeld 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.430,90 € festgesetzt. 7. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der sich aus der Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen und dem Stufenaufstieg ergebenden Beträge für den geltend gemachten Zeitraum in Höhe von 52,45 € brutto monatlich für die Monate August 2015 bis November 2015 und in Höhe von 281,94 € brutto monatlich für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 gemäß § 611 BGB, § 17 der BV in Verbindung mit der sich aus Abs. 3 der Präambel zur BV ergebenden Gesamtzusage. a) Unmittelbare Ansprüche aus dem Tarifvertrag selbst scheiden aus, weil jedenfalls die Beklagte selbst nicht unmittelbar tarifgebunden ist (§§ 3 Abs. 1,4 Abs. 1 Satz 1 TVG). b) Das gleiche gilt für Ansprüche unmittelbar aus der BV in Verbindung mit § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, weil die BV gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als Betriebsvereinbarung unwirksam ist. Für die Arbeitsentgelte im Hamburger Einzelhandel bestehen tarifvertragliche Regelungen, so dass entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen unzulässig sind. Das gilt auch, wenn die Regelung in der Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige im Tarifvertrag (BAG vom 30.05.2006 - 1 AZR 111/05, Rn. 27 bei juris). § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat Vorrang vor § 4 Abs. 3 TVG (zum Meinungsstand in der Literatur Fitting, BetrVG 28. Aufl. 2016, § 77 Rn. 97 m.w.N.). Das ist gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur dann anders, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine solche Öffnungsklausel enthalten die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel aber nicht. c) Die Klageforderungen folgen aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der sich aus Abs. 3 der Präambel zur BV ergebenden Gesamtzusage. Dabei bedarf es nicht einer Umdeutung der unwirksamen BV gemäß § 140 BGB in eine Gesamtzusage mit den hierfür geltenden strengen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, Rn. 24 bei juris m.w.N.), denn die Ansprüche beruhen im vorliegenden Fall auf einer direkten Gesamtzusage. Die Kammer folgt insoweit nicht den gegenteiligen Ausführungen in dem Urteil der Kammer 28 des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.05.2016 zum Aktenzeichen 28 Ca 14/16. aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S.v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG vom 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 14 bei juris m.w.N.) Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (BAG a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). bb) Um eine solche Gesamtzusage handelt es sich hier. Das ergibt die Auslegung von Abs. 3 in der Präambel zur BV. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Gesamtzusagen sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG vom 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, Rn. 23 bei juris m.w.N.). Danach enthält Abs. 3 in der Präambel zur BV in Verbindung mit § 17 der BV eine Gesamtzusage auf Zahlung der sich aus der Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen ergebenden Beträge. (1) Das ergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut in Abs. 3 der Präambel. Danach gelten die nachstehenden Paragrafen (der BV) „als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung)“. Diese Formulierung kann von einem Arbeitnehmer der Beklagten als Empfänger nur so verstanden werden, dass nicht lediglich ein kollektivrechtlicher Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung begründet werden sollte, sondern ein individueller arbeitsvertraglicher Anspruch. Die Formulierung enthält nicht lediglich eine deklaratorische Wiederholung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von (wirksamen) Betriebsvereinbarungen im Arbeitsverhältnis gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Die Beklagte übersieht, dass es rechtlich einen Unterschied gibt zwischen den Ebenen des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsvertrages. Durch die unmittelbare Geltung einer Betriebsvereinbarung wirken ihre normativen Regelungen wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse ein, ohne zum Bestandteil des Arbeitsvertrages zu werden. Sie gestalten unabhängig vom Willen und der Kenntnis der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis (Fitting a.a.O., § 77 Rn. 125 mw.N.; zum sprachlichen Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis BAG vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 62 bei juris m.w.N.). Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und regelt es inhaltlich, soweit dies nicht andere Rechtsquellen tun, insbesondere Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitsvertrag ist aber nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die in Abs. 3 der Präambel zur BV angesprochene Geltung der nachstehenden Paragrafen (der BV) „als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung)“ mehr als der bloße Hinweis auf die beabsichtigte normative Geltung der BV im Arbeitsverhältnis. Das gilt unabhängig davon, ob die für die Beklagte seinerzeit handelnden Personen eine solche Rechtswirkung beabsichtigt hatten oder ob sie ihnen bewusst war, denn nach den oben dargestellten Auslegungsregeln ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. (2) Dieser Befund wird gestützt durch die Regelung in Abs. 4 der Präambel zur BV, wonach jedem Mitarbeiter eine Ausfertigung der BV bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag und einer Stellenbeschreibung zu übergeben ist. (3) Die Tatsache, dass die arbeitsvertragliche Geltung der Paragrafen der BV in ihrer Präambel geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass in einer Präambel normalerweise noch keine Regelungen mit unmittelbaren Rechtswirkungen getroffen werden. Im vorliegenden Fall enthält Abs. 3 der Präambel aber ausweislich der vorstehenden Ausführungen eine Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer der Beklagten. (4) Auch der Umstand, dass nicht alle Regelungen der BV für jedes Arbeitsverhältnis einschlägig sind (beispielsweise Regelungen für Auszubildende), steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Verständige Vertragsparteien erkennen ohne weiteres, welche Regelungen der BV für ihr Arbeitsverhältnis Bedeutung haben und welche nicht. (5) Der Anwendung der Unklarheitenregel in § 315 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (zur Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Gesamtzusagen BAG vom 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 20 bei juris m.w.N.). (6) Dem gefundenen Auslegungsergebnis steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sogenannten Gleichstellungsabreden entgegen. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., z.B. BAG vom 23.02.2011 - 4 AZR 536/09, Rn. 17 f. bei juris m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, Rn. 24 ff. bei juris, vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff. bei juris; bestätigt durch BVerfG vom 26.03.2009 - 1 BvR 3564/08, und vom 21.04.2009 - 1 BvR 784/09, beide zitiert nach juris). Der Kläger hat das in der Gesamtzusage der Beklagten liegende Angebot gemäß § 151 BGB mit der Entgegennahme der Leistungen nach dem am 01.12.2010 erfolgten Beginn des Arbeitsergebnisses angenommen, sodass es zu diesem Zeitpunkt ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags wurde. Da dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.01.2002 lag, kommt die Anwendung der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Es kommt hinzu, dass sich die Gesamtzusage der Beklagten ohnehin nicht darauf bezieht, tarifvertragliche Regelungen auf nicht organisierte Arbeitnehmer genauso anzuwenden wie auf organisierte Arbeitnehmer. Die Beklagte hat sich mit der Gesamtzusage vielmehr ausdrücklich von den tarifvertraglichen Regelungen abgegrenzt und bewusst darüber hinausgehende Leistungen zugesagt. (7) Nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auf die konkrete Kenntnis des Klägers von der Gesamtzusage nicht an, weil die Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wurde, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Betriebsvereinbarungen, auch wenn sie als solche unwirksam sind, sind im Regelfall für alle Arbeitnehmer beim Betriebsrat und beim Arbeitgeber einsehbar. Dass dies im vorliegenden Fall anders war oder ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach Abs. 4 der Präambel zur BV wird zudem jedem Arbeitnehmer der Beklagten eine Ausfertigung der BV bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. Ob das im konkreten Fall des Klägers der Fall war, kann nach den vorstehenden Ausführungen offenbleiben. Jedenfalls war das der vorgesehene typische Weg der Verlautbarung. (8) Nach den oben dargestellten Grundsätzen wurde die Gesamtzusage auch gegenüber später in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern wie dem Kläger abgegeben. Das folgt sogar ausdrücklich aus Abs. 4 der Präambel zur BV, wonach jedem Mitarbeiter eine Ausfertigung der BV bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag und einer Stellenbeschreibung zu übergeben ist. Aus der Kündigung der BV durch die Beklagte kann sich etwas anderes als die Einbeziehung in den Arbeitsvertrag nur für nach dem Kündigungstermin eintretende Arbeitnehmer ergeben. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit nicht nur Vergütung nach der Lohngruppe A Lohnstaffel 2 des Lohntarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel beanspruchen könne, das heißt in Höhe von monatlich 2.175,00 € brutto. Der Kläger macht gerade keine Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend, sondern aus der arbeitsvertraglichen Individualvereinbarung der Parteien über die Höhe seines Gehalts, die durch die entsprechende ständige Abrechnung bestätigt wird, in Verbindung mit der oben dargelegten arbeitsvertraglichen Individualvereinbarung über die Weitergabe zukünftiger Tariferhöhungen, die der Höhe nach unstreitig sind. e) Soweit der Kläger als Summe der Erhöhungsbeträge für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 einen Betrag von 845,94 € brutto geltend macht, ist die Klageforderung allerdings um 0,08 € brutto zu hoch, denn die Multiplikation des monatlichen Erhöhungsbetrages von 281,94 € mit dem Faktor 3 ergibt eine Summe von 845,82 € brutto. Insoweit war die Klage abzuweisen. f) Die ausgeurteilten Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 Satz 2 BGB. Soweit der Kläger Zinsen auf 281,94 € seit dem 01.12.2015 geltend macht, hat er sich allerdings um einen Monat vertan. Für den Monat Dezember 2015 können Zinsen erst ab dem 01.01.2016 gefordert werden. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 in Höhe von 1.375,16 € brutto. Der Anspruch folgt aus § 9 Abs. 2 der BV in Verbindung mit der sich aus Abs. 3 der Präambel zur BV ergebenden Gesamtzusage. Zum Grund des Anspruchs gelten die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhungen entsprechend. Die Beklagte schuldet ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehalts. Das Gehalt des Klägers betrug nach der zum 01.08.2015 wirksam gewordenen Tariferhöhung um 2,5 % insgesamt 2.252,71 € einschließlich der übertariflichen Zulage in Höhe von 102,26 €. 62,5 % davon sind 1.375,16 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Gemäß § 9 Abs. 2 der BV ist das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November eines jeden Jahres zu zahlen. Das Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 somit am 30.11.2015 fällig. Seit dem 01.12.2015 befindet sich die Beklagte im Verzug. II. 1. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach waren der Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. 2. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der Summe der Klageforderungen festzusetzen. 3. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG nur für die Beklagte gesondert zuzulassen, weil die Kammer gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG bei der Auslegung von Abs. 3 in der Präambel zur BV von dem Urteil der Kammer 28 des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.05.2016 (28 Ca 14/16) abweicht. Einer körperlichen Vorlage des Urteils in dem vorliegenden Rechtsstreit bedurfte es nicht (vgl. Schwab in Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 64 Rn. 106), zumal beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 erklärt haben, das Urteil der Kammer 28 sei ihnen bekannt. Für den Kläger war die Berufung nicht zuzulassen, weil in Bezug auf sein geringfügiges Unterliegen kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung für die Beklagte bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig. Die Parteien streiten über eine monatliche Entgelterhöhung seit dem Monat August 2015 und über einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2015. Die Beklagte war bis April 2008 tarifgebundenes Mitglied des Landesverbandes des H. E. e.V., dessen Tarifverträge auch Vergütungsregelungen enthalten. Am 01.08.1997 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung G." (Anlage A 4, Bl. 19 - 29 d. A., nachfolgend „BV"), die unter anderem folgenden Inhalt hat: „Präambel: Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlung des Einzelhandels statt. Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G. GmbH wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. … Inhaltsverzeichnis … § 9 Urlaubs- und Weihnachtsgeld … G. GmbH zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres. ... … § 17 Gehaltstarif Die G. GmbH-Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 … Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tätigkeitsbereiche der G. GmbH werden verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet. Für die Eingruppierung des G. kommt es auf die gemäß Arbeitsvertrag vereinbarte und zu verrichtende Tätigkeit an. ... … Gehaltsgruppe G 1 G. mit vorwiegend einfacher kaufmännischer Tätigkeit, und zwar - Verkäufer ohne erweiterten Verantwortungsbereich - Büroangestellte in allgemeiner Buchhaltung wie Kontierung, Ablage, Rechnungsprüfung, Telefon - Lagerangestellte im Bereich Warenannahme, Lagerung, Kommissionierung, Versand, Kontrolle Angestellte in der Auftragsabwicklung, Telefonisten … Gehaltsgruppe G 2 G. mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert, und zwar - Verkäufer mit eigenem Verantwortungsbereich - G. in der Warenannahme, Lagerung, Packerei, Auftragsannahme, die eigenständig den Bereich leiten können. - Gehobene Kräfte in der Buchhaltung und Verwaltung … § 22 Schlußbestimmung Diese Betriebsvereinbarung tritt ab 1.8.97 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahres, erstmals zum 28.2.98 kündbar.“ Der Kläger ist seit auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von (Anlage A 3, Bl. 14 - 18 d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. In dem von beiden Parteien am xx Unterzeichneten Einstellungsbogen (Anlage A 12, Bl. 76 d. A.) ist als Gehaltsgruppe G1-1 und als „GT-ÜT Zahlung" der Betrag von 102,26 € eingetragen. Sein regelmäßiger Bruttomonatsverdienst betrug im Jahr 2015 2.200,26 €, nach der Abrechnung für den Monat November 2015 (Anlage A 1, Bl. 12 d. A.) zusammengesetzt aus dem Grundgehalt in Höhe von 2.098,00 € und der Zulage in Höhe von 102,26 € gemäß § 17 der BV. Der Kläger hatte auch regelmäßig Entgelterhöhungen entsprechend den Tariferhöhungen gemäß § 17 der BV erhalten. Die Beklagte kündigte die BV mit Schreiben vom 27.06.2014 (Anlage B 1, Bl. 62 d. A.) zum 31.12.2014. Mit ihrer „Information an die Mitarbeiter“ vom 31.07.2015 (Anlagen A 5, Bl. 30 d. A., und B 2, Bl. 63 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund der angespannten Personalkostensituation die Tariferhöhungen nicht weitergeben und im November auch kein Weihnachtsgeld auszahlen könne. Dementsprechend gab die Beklagte die zum 01.08.2015 in Kraft getretene Tariferhöhung von 2,5 % nicht an ihre Mitarbeiter weiter. Mit Schreiben vom 26.09.2015 (Anlage A 9, Bl. 36 d. A.) machte der Kläger seine Ansprüche auf Entgelterhöhung entsprechend der Tariferhöhung (52,45 € brutto monatlich) geltend, mit Schreiben vom 17.10.2015 (Anlage A 10, Bl. 37 d. A.) den Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2015 und mit Schreiben vom 04.01.2016 (Anlage A 11, Bl. 38 d. A.) den der Höhe nach unstreitigen Anspruch auf Vergütungserhöhung wegen eines Stufenaufstiegs in der Gehaltsgruppe ab dem 6. Berufsjahr mit Wirkung ab dem 01.12.2015. Mit seiner Klage vom 12.01.2016 verfolgt er diese Ansprüche weiter, in Bezug auf die Entgelterhöhungen für die Monate August 2015 bis Februar 2016. Der Kläger trägt vor, er sei in der Logistik tätig. Die Klageforderungen ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Abs. 3 der Präambel zur BV, und zwar auf der Grundlage einer Gesamtzusage bzw. eines gebündelten Vertragsangebotes an alle Arbeitnehmer, das diese stillschweigend durch Annahme der Leistungen angenommen hätten. Auf eine etwaige Unwirksamkeit der BV gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Vorsorglich stützt der Kläger seine Klageforderungen auch auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 209,80 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.08.2015 für die Monate August bis November 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von jeweils 52,45 € ab dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 und 01.12.2015, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 845,94 € brutto (Entgelterhöhung ab 01.12.2015 für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von jeweils 281,94 € ab dem 01.12.2015, 01.02.2016 und 01.03.2016, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.375,16 € brutto (Weihnachtsgeld 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei als Lagerist tätig. Ihm sei die BV nicht ausgehändigt worden. Die Formulierung in Abs. 3 der Präambel zur BV habe keine arbeitsvertraglichen Ansprüche begründet. Sie bestätige nur deklaratorisch die unmittelbare und zwingende Wirkung von Betriebsvereinbarungen in Arbeitsverhältnissen gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Da die BV indes nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam sei, habe sie überhaupt keine Rechtsansprüche begründet. Sie könne auch nicht in eine Gesamtzusage oder in gebündelte Vertragsangebote umgedeutet werden. Ansprüche aus betrieblicher Übung bestünden nicht, weil die Beklagte die Leistungen schon aufgrund einer anderen, wenn auch tatsächlich nicht bestehenden, Rechtspflicht habe erbringen wollen. Den Klageforderungen stehe im Übrigen entgegen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit nur Vergütung nach der Lohngruppe A Lohnstaffel 2 des Lohntarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel beanspruchen könne, das heißt in Höhe von monatlich 2.175,00 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.