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Urteil

28 Ca 73/22

ArbG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2022:1130.28CA73.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 71.808,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Kostenstreitwert von 79.233,40 € zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71.808,40 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. ...
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 71.808,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Kostenstreitwert von 79.233,40 € zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71.808,40 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. ... I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Abfindung in Höhe von 71.808,40 € brutto aus § 3 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages der Parteien i.V.m. §§ 27, 28 IA/SP A.. Dass die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des IA/SP A. erfüllt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihr bisheriger Arbeitsplatz ist im Zuge der im Interessenausgleich geregelten Maßnahmen weggefallen; vor diesem Hintergrund wurde der Aufhebungsvertrag mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Regelungen des Sozialplanes geschlossen. Bei der Berechnung der Abfindung ist Arbeitsentgelt in Höhe von 12.400,00 € brutto zu Grunde zu legen. Dieses setzt sich zusammen aus dem monatlichen Fixgehalt in Höhe von 9.000,00 € brutto, dem Gegenwert der Car-Allowance in Höhe von 900,00 € brutto sowie einem 1/12 des Zielbonus (30.000,00 € p.a.) in Höhe von 2.500,00 € brutto. Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, die Car-Allowance sei nicht zu berücksichtigen, kann dies das Gericht nicht nachvollziehen. Ausweislich § 26 Abs. 3a) IA/SP A. ist der geldwerte Vorteil eines etwaigen zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu berücksichtigen. Dies ist bei der Klägerin der Wert der Car-Allowance. Wie die Klägerin unwidersprochen im Schriftsatz vom 08. August 2022 vorgerechnet, hat auch die Beklagte bei ihrer Berechnung diesen Vergütungsbestandteil mitberücksichtigt. Als Faktor ist ein Faktor von 1,7 in der Rechnung zu nutzen: Da die Klägerin unter das Freiwilligenprogramm fällt, ist der Grundfaktor 1,2. Dieser ist wegen der Schwerbehinderung der Klägerin um 0,5 zu erhöhen. Bei der Betriebszugehörigkeit ist ein Wert von 12,08 (Jahren) zu Grunde zu legen, also eine Betriebszugehörigkeit seit dem Eintritt der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2010. Gem. § 26 Abs. 3b) IA/SP A. ist „Betriebszugehörigkeit“ die bei einer der Gesellschaften, einschließlich bei einem mit einer der Gesellschaften gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen oder bei ausländischen Gesellschaften der D.-Gruppe, oder deren jeweiligen Rechtsvorgängern zurückgelegte Beschäftigungszeit. „Gesellschaft“ in diesem Sinne ist ausweislich des Rubrums des IA/SP A. unter anderem die hiesige Beklagte. Deren Rechtsvorgängerin war wegen der in 2020 stattgefundenen Verschmelzung auch die Arbeitgeberin der Klägerin von Juli 2010 bis Oktober 2013, die D. & ... GmbH. Der Wortlaut des IA/SP A. ist aus Sicht des Gerichts eindeutig. Soweit die Beklagte einwendet, es liege eine mehr als achtjährige Unterbrechung durch die Zeit der Klägerin bei der A. L. GmbH vor, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen gehört auch die A. L. GmbH zu den Gesellschaften, bei denen laut Definition in § 26 Abs. 3b) IA/SP A. für die Betriebszugehörigkeit relevante Beschäftigungszeit zurückgelegt werden kann; diese findet sich wie auch die Beklagte im Rubrum des IA/SP A.. Zum anderen würde die Annahme einer Unterbrechung für die Zeit bei der A. L. GmbH dem Grundgedanken der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über; sie ist daher so zu stellen, als habe sie die Zeit ab November 2013 bei der Beklagten verbracht. Soweit die Beklagte meint, die Regelungen des Sozialplanes seien jedenfalls so nicht gemeint und führten zu einer ungerechten Zufallsbegünstigung der Klägerin, folgt dem das Gericht ebenfalls nicht. Der Wortlaut des Sozialplanes enthält eine entsprechende Einschränkung des Begriffes der Betriebszugehörigkeit nicht. Abgestellt wird auf die zurückgelegte Beschäftigungszeit bei einer der genannten Gesellschaften. Nur bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten findet keine Berücksichtigung statt. Eine solche gab es aber bei der Klägerin nicht. Die Klägerin wechselte nahtlos von der D. & ... GmbH zur A. L. GmbH; dass dies aufgrund einer Eigenkündigung erfolgte, ist nach der Regelung nicht relevant. Die Beklagte meint, nach dem Sinn und Zweck des Sozialplanes gehöre diese Zeit nicht zum abzufindenden Besitzstand der Klägerin, da diese ihn selbst damals aufgegeben habe. Dieses Argument ist verständlich aus Sicht der Beklagten, findet aber in den Regelungen des IA/SP A. keine Stütze. Die Betriebsparteien haben sich durchaus Gedanken gemacht, welche Zeiten ggfs. nicht bei der Betriebszugehörigkeit mitzurechnen sind; Fälle von Eigenkündigung und nahtloser Weiterbeschäftigung bei einer der definierten Gesellschaften wurden nicht ausgenommen. Aus heutiger Sicht war die Klägerin letztlich rechtlich seit 2010 bei ein und derselben Arbeitgeberin bzw. einer Rechtsvorgängerin beschäftigt – insoweit also „betriebs- bzw. konzerntreu“. Dass der Wechsel zum damaligen Zeitpunkt ein Wechsel nicht innerhalb des Konzerns, sondern zur Konkurrenz war, spielt für den heute geschlossenen Sozialplan keine Rolle. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus folgender Rechnung: 1,7 x 12,08 J. x 12.400,00 € brutto = 254.646,40 € - abzüglich der von der Beklagten gezahlten 182.838,00 € = 71.808,40 € brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Abfindung war ausweislich des Aufhebungsvertrages mit dem letzten Monatsgehalt der Klägerin zum Monatsende April 2022 fällig. II. 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dabei beruht die Kostenentscheidung für die zu erhebenden Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG) auf einem Gesamtstreitwert in Höhe von 79.233,40 €. Der Gesamtstreitwert ist nicht identisch mit dem im Tenor festgesetzten Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Der Urteilsstreitwert betrifft nur die Streitgegenstände, über die dieses Urteil in der Hauptsache entschieden hat (sogleich zu II 2 der Gründe). Der Gesamtstreitwert erstreckt sich über den Urteilsstreitwert hinaus auf den von der Beklagten zurückgenommenen Widerklageantrag. In dieser Höhe unterliegt die Beklagte, so dass sie auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen und entspricht daher dem Wert des von der Klägerin gestellten Zahlungsantrages. 3. Die Berufung gegen die Stattgabe, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten über einen weiteren Abfindungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin ist ... Jahre alt, verheiratet und hat einen Grad der Behinderung von 50. Die Klägerin war vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 bei der D... & ... GmbH als „Teamleiterin Debitoren" tätig (Arbeitsvertrag vom 25.06.2010, Anlage K 1, Bl. 15 der Akte). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin selbst und nahm mit Wirkung zum 01. November 2013 die Klägerin eine Beschäftigung bei der A. L. GmbH (..., ...) auf und wurde bei dieser zuletzt als Leiterin der Personalabteilung (Director Human Resources) beschäftigt (Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen, Anlagen K 2a-c, Bl. 20 bis 28 der Akte). Die D. & ... GmbH wurde im Jahr 2020 auf die Beklagte verschmolzen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ging das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der A. L. GmbH im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Hintergrund war, dass die dänische D.-Gruppe, zu der die Beklagte gehört, das Logistik-Geschäft der kuwaitischen A.-Gruppe, zu der die A. L. GmbH gehörte, erworben hatte. Der Integration der A. L. GmbH in die deutschen Gesellschaften der D.-Gruppe (unter anderem die Beklagte) lag der Interessenausgleich und Sozialplan „Integration A. L. vom 13. Dezember 2021 („IA/SP A.“) zu Grunde (Anlage K5, Bl. 34 ff. der Akte) Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Interessenausgleich entfiel auch der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin; dies bzw. die Notwendigkeit einer Änderungskündigung bestätigte die Beklagte nachträglich mit Schreiben vom 01. April 2022 (Anlage K3, Bl. 29 der Akte). Die Parteien vereinbarten unter dem 02. März 2022 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Juli 2022 unter Verweis auf den IA/SP A.. Hinsichtlich der Abfindungszahlung wird auf §§ 27, 28 IA/SP A. verwiesen und dieser mit 182.838,00 € beziffert. Für den konkreten Wortlaut wird auf Anlage K4, Bl. 30 ff. der Akte, verwiesen. Die Klägerin machte zum 30. April 2022 von ihrem im Aufhebungsvertrag geregelten Recht zur vorzeitigen Beendigung Gebrauch. Die Beklagte legte der Berechnung der der Klägerin zustehenden Abfindungszahlung eine Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren und 8 Monaten zu Grunde. Die Zeit zwischen Juli 2010 und Oktober 2013 berücksichtigte sie nicht. Die Klägerin meint, ihr stehe nach den Regelungen des IA/SP A. eine um den Klagebetrag höhere Abfindung zu. Nach den Regelungen des Sozialplanes sei die Zeit bei der D. & ... GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, ebenfalls bei dem Berechnungsfaktor der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Mit der am 03. Juni 2022 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 71.808,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt – nach Rücknahme der zwischenzeitlich erhobenen Widerklage hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs von 7.425,00 € (Schriftsatz vom 30. September 2022, Bl. 294 der Akte) – noch die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe keine weitere Abfindung zu. Im Arbeitsvertrag mit der A. L. GmbH in 2013 sei gerade keine Anrechnung von Betriebszugehörigkeit vereinbart worden. Die Klägerin sei damals aus freien Stücken zur Konkurrenz gewechselt, es sei auch eine Probezeit vereinbart worden. Dies sei kein abzufindender Besitzstand der Klägerin; dieser sei wegen der Eigenkündigung der Klägerin verloren. § 26 Abs. 3b) IA/SP A. sehe eine Einschränkung für frühere Beschäftigungszeiten mit einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vor; hier liege bei Übergang auf die Beklagte eine Unterbrechung etwa 8 Jahren vor. Jedenfalls ergebe dies die Auslegung der Regelung; es gebe keinen Grundsatz, dass Sozialpläne zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen wären. Die Auslegung der Klägerin führe zu einem nicht gerechtfertigten Zufallsgeschenk für die Klägerin.