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Urteil

23 Ca 311/18

ArbG Hamburg 23. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 73.210,06 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 73.210,06 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die überwiegend zulässige Klage ist unbegründet. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 2018. Der Kläger kann von dem Beklagten weder das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses noch seine weitere Beschäftigung verlangen. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit er sich nicht lediglich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Beendigungsmitteilung des Beklagten richtet, sondern darauf, dass das Arbeitsverhältnis „über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht“, geht die Kammer davon aus, dass damit nicht ein bestimmter Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt wird, sondern nur eine allgemeine Feststellung begehrt. Insoweit bestand kein Bedürfnis an gesonderter Feststellung, d.h. kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Der Klagantrag zu 2. ist unzulässig. Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit des Klagegegenstandes gemäß § 253 Abs. 1 Ziffer 2. ZPO. Es wäre jedoch Sache des Klägers gewesen, dies entsprechend zu konkretisieren. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Es ist vorliegend nicht erkennbar, mit welchem Inhalt der Beklagte dem Kläger einen Arbeitsvertrag anbieten soll. Auch soweit die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers dabei berücksichtigt werden soll, bleibt völlig unklar, in welchem Umfang, mit welchen Tätigkeiten etc. dies erfolgen soll. Nach Ziffer IV. 6. Abs. 3 S. 1 TV, auf den sich der Kläger zur Begründung des Anspruchs beruft, sieht vor, dass der Beklagte dem Progammmitarbeiter, der den sozialen Bestandsschutz erreicht hat, die Übernahme eines Arbeitsverhältnisses anbieten muss, soweit die Möglichkeit dazu besteht. Bei diesem Angebot soll die bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt werden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25. September 2019 auf die Unzulässigkeit des Antrages hingewiesen worden, hat diesen jedoch nicht umgestellt bzw. angepasst. 3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt für den Klagantrag zu 2. aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Die weiteren Anträge stehen hiermit in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, sodass sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hierfür aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Angesichts dessen musste nicht geklärt werden, ob der Kläger Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 S. 1 oder 2 ArbGG ist. 4. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass das Rechtsverhältnis zu dem Beklagten nicht zum 31. Dezember 2018 beendet worden ist. Der Beklagte konnte die Beschäftigung des Klägers zum 31. Dezember 2018 wirksam beenden. a. Der Kläger kann sich nicht auf den in Ziffer IV. TV geregelten Bestandsschutz berufen. Zugunsten des Klägers konnte unterstellt werden, dass er die Voraussetzungen der Ziffer IV. 1. S. 1 TV erfüllt. Danach erlangt der Kläger sozialen Bestandsschutz, wenn er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d.h. durchschnittlich mindestens 72 Tage im Jahr für den Beklagten tätig war und seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte jeweils nicht mehr als 98.000,00 € betragen haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 jeweils weit mehr als 72 Tage für den Beklagten gearbeitet hat. Die Kammer musste auch nicht weiter aufklären, ob die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Klägers jeweils unter 98.000,00 € lagen und auf welche Einkünfte und/oder Honorare für diese Bewertung abzustellen war. In diesem Zusammenhang musste auch die Frage nicht entschieden werden, ob und welche von dem Kläger gewählten Steuersparmodelle zu seinen Lasten bei der Frage der Höhe der Gesamteinkünfte zu berücksichtigen waren. Selbst wenn die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Klägers in 2017 und 2018 unter 98.000,00 € lagen, hätte der Kläger die Voraussetzungen nach Ziffer IV. 6. TV nicht erfüllt. b. Entgegen der Ansicht des Klägers müssen zur Erlangung des sozialen Besitzschutzes nach dem TV nicht nur die Voraussetzungen nach Ziffer IV. 1. TV, sondern gleichzeitig auch die nach Ziffer IV. 6. TV vorliegen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut nach Ziffer IV.1. TV, nach dem der Programmmitarbeiter sozialen Bestandsschutz lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erlangt. Dieser Verweist bezieht sich daher auch auf Ziffer IV.6. TV. c. Die Kammer konnte nicht erkennen, dass der Kläger wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den Beklagten tätig gewesen ist. Die weitere Möglichkeit zur Erlangung des Bestandsschutzes (15 Jahre und Vollendung des 55. Lebensjahres) lag unstreitig im Fall des Klägers nicht vor. Es musste daher kein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB zur Beendigung der Tätigkeit des Klägers vorliegen. Nach Ansicht der Kammer ist zur Erfüllung des Merkmals „wiederkehrend“ nicht nur eine Tätigkeit an jährlich 72 Tagen Voraussetzung, sondern kumulativ auch, dass die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in dieser Zeit jährlich unter 98.000,00 € lagen. Dies folgt aus einer Auslegung der Ziffer IV. TV. (1) Nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil v. 22. April 2010, 6 AZR 962/08, juris; BAG, Urteil v. 14. November 2006, 1 AZR 40/06, juris; BAG, Urteil v. 22. November 2005, 1 AZR 458/04, juris). (2) Die Wortbedeutung „wiederkehrend“ spricht zunächst für die Ansicht des Klägers. „wiederkehren“ bedeutet u.a. sich wiederholen (vgl. www.duden.de, Stichwort wiederkehren). Die Ansicht des Klägers könnte außerdem dadurch bestätigt werden, dass in Ziffer IV. 6. TV keine Einkommensgrenzen genannt werden. Demgegenüber wird in Ziffer XII. 2. bis 4. TV das Wort „regelmäßig“ verwendet. Die Regelungen in diesem Abschnitt sprechen dafür, dass die Tarifparteien mit der Formulierung „regelmäßig“ lediglich auf die zeitliche Komponente abstellen wollten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Wort „Wiederkehrend“ je nach Absatz eine unterschiedliche Bedeutung zukommen soll, wie der Kläger meint, sind nicht ersichtlich. Die Tarifvertragsparteien haben die Formulierung „wiederkehrend“ nicht nur in Ziffer IV. 6 TV, sondern auch in Ziffer IV. 1. und 2. TV verwendet. In Ziffer IV. 1. TV wird insoweit einerseits auf die zeitliche Voraussetzung (72 Tage) und anderseits auf die Einkunftshöhe abgestellt. Beide Voraussetzungen sind durch ein „und“ verbunden. Hätten die Tarifparteien für die Bedingung „wiederkehrend“ lediglich auf die zeitliche Komponente abstellen wollen, hätte es nahegelegen, hinter der Formulierung „für den X. tätig war“ ein Komma zu setzen. Dieses fehlt jedoch. Für ein solches Verständnis spricht auch die Regelung in Ziffer IV. 2 a.E. TV. In Ziffer IV. 2. TV werden allgemeine Grundsätze zum Bestandsschutz aufgestellt. Ziffer IV. 2. TV enthält vorwiegend Definitionen, z.B. wann eine wesentliche Verringerung der Beschäftigung vorliegt und wie sich das Jahresdurchschnittshonorar berechnet. Am Ende habe die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass einzelne Beschäftigungsjahre mit geringerer Tätigkeit als 72 Tagen oder höheren Gesamteinkünften im Sinn von Ziffer IV. 1. als 98.000 € nach insgesamt drei Jahren wiederkehrender Tätigkeit bleiben einzelne Beschäftigungsjahre unberücksichtigt bleiben, wenn die Anzahl solcher Jahre höchstens ein Drittel der sich so ergebenden Gesamttätigkeitsdauer ausmacht und nicht zwei solche Jahre unmittelbar aufeinander folgen. Wäre Voraussetzung für die Erfüllung des Merkmals „wiederkehrend“ lediglich eine Tätigkeit für den Beklagten von mindesten 72 Tagen im Jahr hätte keine Notwendigkeit bestanden, in Ziffer IV. 2 a.E. TV außerdem auf die Alternative „oder höhere Gesamteinkünfte“ abzustellen. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien damit deutlich gemacht, dass auch die Einkünfte bei der Frage, ob eine wiederkehrenden Tätigkeit vorliegt, zu berücksichtigen sind. Für ein solches Verständnis des Tarifvertrages spricht auch der Sinn und Zweck des mit dem Tarifvertrag geregelten Bestandsschutzes. Hiermit sollen Mitarbeiter, die langjährig bei dem Beklagten eingesetzt waren, ab einer bestimmten Tätigkeitsdauer geschützt werden. Es handelt sich nach der Formulierung der Tarifvertragsparteien um einen „sozialen“ Bestandsschutz. Wie der Beklagte zutreffend anmerkt, soll die Regelung solche Mitarbeiter schützen, die einerseits überwiegend für den Beklagten tätig sind und andererseits auch aufgrund ihrer geringeren Einkommenshöhe von diesem abhängig sind. Mit dem Bestandsschutz soll daher deren Beschäftigungszeit bis zum Renteneintrittsalter gewährleistet werden. Mitarbeiter mit höheren Einkünften als jährlich 98.000,00 € können demgegenüber selbst aufgrund ihrer hohen Einkünfte für ihren Unterhalt sorgen und sind gegenüber Mitarbeitern mit geringeren Einkünften weniger schutzwürdig. (3) In Anwendung der vorstehenden Ausführungen konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger wiederkehrend für den Beklagten tätig war. Zwar konnte zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er in 25 Jahren mindestens 72 Tage für den Beklagten gearbeitet hat. Selbst wenn er 1999 an weniger als 72 Tagen für den Beklagten gearbeitet hat, wäre dies nach Ziffer IV. 2. a.E. TV unbeachtlich. Jedoch konnte die Kammer nicht erkennen, dass seine Gesamteinkünfte in diesen Jahren nicht mehr als 98.000,00 € betrugen. Der Kläger hat lediglich zu seinen Einkünften in den Jahren 1989 bis 1991 sowie sodann ab 2016 vorgetragen. Der Beklagte hat zwar eine Übersicht eingereicht, aus der sich die an den Kläger gezahlten Honorare ergeben. Danach hat der Kläger jedenfalls seit 2002 Honorare von mehr als 98.000,00 € jährlich erhalten. Auch wenn die Kammer bezweifelt, dass für die Bewertung der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte auf die Bruttohonorare des Klägers abzustellen ist, der Wortlaut der Ziffer IV. 1. TV spricht dagegen, wäre es Sache des Klägers gewesen, zu seinen Einkünften in den benannten Jahren vorzutragen, was er trotz mehrfachen Bestreitens der Beklagten unterlassen hat. Mangels weiterer Angaben dazu konnte auch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen nach Ziffer IV. 2. a.E. TV vorlagen, nach der einzelne Jahre mit höheren Einkünften ggf. unbeachtlich wären. (4) Da der Kläger die Voraussetzungen nach Ziffer IV.6. TV nicht erfüllte, kam es auch die Frage, ob der Bestandsschutz des Klägers ausgesetzt worden ist, nicht an. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aufgrund dessen aus. Angesichts dessen musste die Kammer nicht entscheiden, ob der als Anlage K 33 eingereichte Tarifvertrag auf das Vertragsverhältnis des Klägers überhaupt anzuwenden ist, weil die Rahmenvereinbarung auf diesen Tarifvertrag nicht verweist und der Kläger nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ist. d. Die Regelung in Ziffer IV. 6. TV verstößt nicht wegen unmittelbarer oder mittelbarer Altersdiskriminierung gegen §§ 1, 7 Abs. 2 AGG. (1) Zwar sind die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien durch entgegenstehendes zwingendes Gesetzesrecht begrenzt, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote gemäß § 1, 7 AGG fallen (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 2015, 4 AZR 684/12, juris). Allerdings ist bei der Prüfung der Angemessenheit einer mittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG die aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu beachten. Das Erfordernis einer Rechtfertigung entfällt dadurch zwar nicht. Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen. Sie können tarifvertragliche Ansprüche ebenso differenzierend wie pauschalierend festlegen. Insbesondere sind Pauschalierungen auch aus Gründen der Praktikabilität - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zulässig, wenn durch Sachgrund und legitimes Ziel gerechtfertigt. Auch im Vertragsrecht ist eine Altersdiskriminierung nicht pönalisiert, wenn objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, § 8 AGG. Diese gesetzliche Wertung gilt erst recht in Ansehung des erweiterten Beurteilungs- und Ermessensspielraums, wie er den Tarifvertragsparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG übertragen ist. (2) Danach gilt für die Bewertung von Ziffer IV. 6. TV, dass die tarifvertragliche Regelung nicht als altersdiskriminierend zu beanstanden ist. Das Verbot der Altersdiskriminierung nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG steht den tariflichen Bestandsschutzregelungen nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Vorliegend konnte offengelassen werden, ob der Kläger durch die Regelung in Ziffer IV. 6. TV unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wird. Eine solche Benachteiligung wäre jedenfalls nach § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die gesetzliche Ermäßigungsvorschrift steht mit dem Unionsrecht in Einklang (vgl. BAG, Urteil v. 21. September 2011, 7 AZR 134/10, juris). § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erlauben die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen erforderlich sind (vgl. BAG, Urteil v. 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 -, juris)). Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich auch freigestellt, zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG, Urteil v. 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 –, juris). Die Regelung in Ziffer IV. 6. TV ist jedenfalls gemäß § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Denn die dahinterstehende Motivation der Gewährung eines sozialen Bestandsschutzes für langjährig beschäftigte Mitarbeiter mit einer festgelegten Einkunftsgrenze ist vergleichbar mit einer Stichtagsregelung. Mit einer solchen Stichtagsregelung sind jedoch immer Härten verbunden. Diese müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft. Dies ist hier anzunehmen. Die Stichtage „55. Lebensjahr“ und die Anknüpfung an eine bestimmte Beschäftigungsdauer von 25 bzw. 15 Jahren lassen sich nachweisen und sind in arbeitsrechtlichen Regelungen typische Anknüpfungspunkte. 5. Der Klagantrag zu 5. ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht seine Weiterbeschäftigung nach Ziffer IV. 6. Abs. 3 S. 3 TV verlangen. Voraussetzung danach wäre, dass der Kläger ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages abgelehnt hat. Für diesen Fall sieht der Tarifvertrag vor, dass die weitere Beschäftigung auf der Grundlage des Tarifvertrages erfolgen soll. Unabhängig davon, dass Voraussetzung eines solchen Weiterbeschäftigungsanspruchs ebenfalls der soziale Bestandsschutz wäre, den der Kläger nicht erlangt hat, scheidet ein solcher Anspruch auch deswegen aus, weil der Beklagte dem Kläger kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet hat, welches der Kläger ablehnen konnte. Ein solcher Beschäftigungsanspruch folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm zugesagt, dauerhaft das von ihm und seinem Kollegen entwickelte Konzept der Sendung „L.“ zu realisieren. Der Kläger räumt insoweit selbst ein, dass die Parteien hierüber verhandelt haben, sodann jedoch keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Warum der Kläger angesichts des Scheiterns der Verhandlungen hierauf vertrauen durfte, wie er behauptet, ist nicht erkennbar. Jedenfalls folgt daraus kein Beschäftigungsanspruch des Klägers. 6. Der Klagantrag zu 3., über den aufgrund der Abweisung des Klagantrags zu 2. zu entscheiden war, ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO insoweit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig, weil der Kläger bereits mit dem unbedingten Klagantrag zu 5. seine Weiterbeschäftigung begehrte. 7. Aus den gleichen Gründen ist auch der Klagantrag zu 4. unzulässig, mit dem der Kläger erneut das Angebot eines Arbeitsvertrages und seine Beschäftigung nach Ziffer IV.6. TV begehrt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Antrag auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages auch deswegen unzulässig, weil es an der hinreichenden Bestimmtheit des Klagegegenstandes gemäß § 253 Abs. 1 Ziffer 2. ZPO fehlt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO im Urteil festzusetzen und berücksichtigt den Feststellungsantrag mit dem dreifachen Wert der Honorare, die der Kläger im Jahr 2018 monatlich durchschnittlich von dem Beklagten erhalten hat. Der Antrag auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages wurde ebenfalls mit drei Bruttohonoraren, der Beschäftigungsantrag mit einem weiteren Honorar bewertet. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung - soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist - bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden. Der Kläger begehrt außerdem seine Weiterbeschäftigung von dem Beklagten und den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Kläger ist zumindest seit 1991 auf der Basis von mehreren zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarungen (Anlage K 6, Bl. 119 ff. d.A.) für den Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Bl. 124 d.A.) bot der Beklagte dem Kläger den Abschluss einer bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Rahmenvereinbarung an. Der Kläger nahm das Angebot an. Die letzte Rahmenvereinbarung vom 21. November 2016 (Anlage K 6, Bl. 120 ff. d.A.) sieht eine Beschäftigung des Klägers als Autor, Realisator und Reporter vor. Nach 3.3 der Vereinbarung erfolgt die Beschäftigung nach den Regelungen des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit in der jeweils geltenden Fassung. In Ziffer 4 ist eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kläger ist Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband. Zusammen mit einem Kollegen entwickelte der Kläger 1989/1990 die bei dem Beklagten ausgestrahlte Sendereihe „L.“. Der Titelschutz für die „L.“ und „L. – i. N. u.“ besteht seit 1999. Eine jedenfalls im Jahr 1999 zwischen dem Kläger sowie seinem Kollegen und dem Beklagten verhandelte Vereinbarung (Anlage K 13, Bl. 221 ff. d.A.), nach der ausschließlich der Kläger und sein Kollege alle weiteren Folgen der „L.“ als Autoren/Regisseure realisieren sollten, kam schriftlich nicht zustande. Der Kläger ist außerdem Gesellschafter der Firma TV (…) GmbH, für die er ebenfalls bereits mehrfach für die Beklagte tätig war. Der Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit (im Folgenden TV) lautet auszugsweise wie folgt: I. Grundlagen 1. Dieser Tarifvertrag gilt für befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeiter im X., gleichgültig, ob ihre Beschäftigung im Einzelfall auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages erfolgt. 2. Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeiter sind Personen, die bei der Herstellung von Produktionen und Sendungen des Hörfunks oder des Fernsehens mitwirken. Sie werden auftragsbezogen oder für eine bestimmte Zeit beschäftigt, ohne dass eine Anstellung nach dem Manteltarifvertrag erfolgt. … IV. Bestandsschutz 1. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie/er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den X.. tätig war und ihre/seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchstellung jeweils nicht mehr als 98.000 € betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für den sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Berechnung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tätigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung. Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1.: Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Tarifvertrag kommt es nur darauf an, dass im Jahr der Anspruchstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde. 2. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter hat unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach Ziffer IV. 1. erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der X.. die Beschäftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der X. diese Entscheidung der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterin/dem nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiter schriftlich mitteilen. Eine wesentliche Verringerung liegt dabei vor, wenn das festgestellte Gesamthonorar eines Kalenderjahres bei einer wiederkehrenden Tätigkeit - von weniger als fünf Jahren weniger als 60 %, - zwischen fünf und acht Jahren weniger als 75 % und - von mehr als acht Jahren weniger als 85 % des Jahresdurchschnittshonorars auszumachen oder das hochgerechnete Gesamthonorar eines Kalenderjahres entsprechend vom Jahresdurchschnittshonorar abzuweichen scheint. Das Jahresdurchschnittshonorar ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamthonorare der dem Kalenderjahr mit der wesentlichen Verringerung vorangegangenen fünf Kalenderjahre wiederkehrender Tätigkeit, wobei jeweils das Kalenderjahr mit dem höchsten und niedrigsten Gesamthonorar in diesem Fünfjahreszeitraum unberücksichtigt bleiben. Im Falle wiederkehrender Tätigkeit von insgesamt weniger als fünf Jahren errechnet sich das Jahresdurchschnittshonorar unter Berücksichtigung aller vorangegangenen Kalenderjahre. Eine im Voraus einvernehmlich vereinbarte Unterbrechung der Tätigkeit bleibt bei der Ermittlung der Dauer der wiederkehrenden Tätigkeit unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Unterbrechungen aus Anlass von Kindererziehungszeiten. Nach insgesamt drei Jahren wiederkehrender Tätigkeit bleiben einzelne Beschäftigungsjahre mit geringerer Tätigkeit als 72 Tagen oder höheren Gesamteinkünften im Sinn von Ziffer IV. 1. als 98.000 € unberücksichtigt, wenn die Anzahl solcher Jahre höchstens ein Drittel der sich so ergebenden Gesamttätigkeitsdauer ausmacht und nicht zwei solche Jahre unmittelbar aufeinander folgen. 3. … 6. Befristete Programmitarbeit auf der Grundlage dieses Tarifvertrages unterliegt keiner zeitlichen Höchstgrenze. Ist eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/ein nach diesem Tarifvertrag befristet. beschäftigter Programmitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den X. tätig gewesen oder hat sie/er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie/er mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den X. tätig gewesen, so kann ihre/seine Tätigkeit beim X. nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden. Nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeitern, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den X. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den X. tätig gewesen sind, bietet der X. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag an, soweit dazu eine Möglichkeit besteht. Bei dem Angebot ist die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Lehnt die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin/der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiter das Angebot ab, so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages. Bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Positionen haben nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeiter gegenüber einer externen Bewerberin/einem externen Bewerber bei gleicher Qualifikation Vorrang, sofern sie wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den X. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den X. tätig gewesen sind.“ Die Gewerkschaft ver.di und der Beklagte haben außerdem den als Anlage K 33 (Bl. 304 ff.d.A.) eingereichten Tarifvertrag geschlossen, der eine Aussetzung der Regelung in Ziffer IV.6. des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2019 vorsieht. Nach Ziffer II. 1. Abs. 2 dieses Tarifvertrages soll die Aussetzung nicht für solche Programmmitarbeiter gelten, denen der Beklagte in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten hat und die dieses Angebot angenommen haben. Für diese Mitarbeiter soll der besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens bis zum 30. Juni 2019 gelten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf die Anlage K 33, Bl. 304 ff. d.A. verwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger von 2016 bis 2018 jeweils an mehr als 72 Tagen für die Beklagte tätig war. 2018 erhielt der Kläger von dem Beklagten insgesamt Bruttohonorare in Höhe von 130.523,14 €. Hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten an den Kläger gezahlten Honorare in den Jahren 1997 bis 2018 wird auf die von der Beklagten eingereichte Anlage B 1, Bl. 373 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2017 (Anlage K 7, Bl. 199 f. d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihre Zusammenarbeit am 31. Dezember 2018 enden werde und bestätigte das Ende seiner Vertragslaufzeit zu diesem Zeitpunkt. Im März 2019 stellte der Kläger den Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes nach Ziffer IV. 3 TV. Der Kläger meint, er könne sich auf den sozialen Bestandsschutz nach Ziffer IV TV berufen, daher sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Rahmenvereinbarung zum 31. Dezember 2018 zu beenden. Eine Beendigung sei lediglich aus wichtigem Grund möglich gewesen, der nicht vorlag. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach Ziffer IV.1. TV. Dies sei ausreichend, um sich auf den besonderen Bestandsschutz berufen zu können. Von 2016 bis 2018 hätten seine Einkünfte ausweislich seiner als Anlagen K 40 und 41 eingereichten Steuerbescheide (Bl. 383 ff. d.A. und 391 ff. d.A.) jeweils unter 98.000,00 € gelegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei zur Ermittlung der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte iSd. TV nicht auf die Bruttohonorare, sondern nur auf die nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinne abzustellen. Der Begriff „wiederkehrend“ iSd. TV sei so auszulegen, dass unabhängig vom Einkommen lediglich regelmäßige Einsätze erfolgen müssen. Es reiche aus, wenn der Beschäftigte sich zu wiederholten Arbeitseinsätzen auf Abruf bereithalte, ohne verpflichtet zu sein, die Aufträge zu übernehmen. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die 25 Jahre durchgängig auf der Grundlage des TV eingesetzt wurde. Anderenfalls würde kaum ein Mitarbeiter diese Anzahl an Jahren erreichen können. Für die Erlangung des Bestandsschutzes nach Ziffer IV.6. TV sei nicht erforderlich, dass seine Einkünfte in den 25 Jahren unter 98.000,00 € gelegen hätten. Lediglich die Regelungen in Ziffer IV. 1 bis 5 TV würden gewisse Entgeltgrenzen voraussetzen, da sie sich mit Geldansprüchen befassen. Demgegenüber enthalte Ziffer IV.6. TV keine solche Entgeltgrenzen. Der Wille der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, alle Mitarbeiter, die lange für den Beklagten gearbeitet haben unabhängig von ihren Einkünften zu schützen. Daher reiche es nach Ziffer IV. 6. u.a. aus, in 25 Jahre mindestens jährlich 72 Tage für die Beklagte tätig zu sein. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger. Er sei seit 1989 für die Beklagte wiederkehrend tätig gewesen. Bereits 1989 und 1990 habe er auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen mehrfach für die Beklagte gearbeitet. Im Jahr 1989 habe er von der Beklagten Honorare in Höhe von insgesamt 35.249,03 DM erhalten, 1990 seien es insgesamt 25.514,47 DM und 1991 36.129,00 DM gewesen. Auch im Jahr 1999 sei er an 76 Tagen für die Beklagte im Einsatz gewesen, an weiteren 70 Tagen als Auto/Regisseur über die J. Filmproduktion H. O. W.. Spätestens seit März 2014 habe er daher den Bestandsschutz nach Ziffer IV.6. TV erreicht. Auf die Aussetzungsregelungen hinsichtlich der Bestandsschutzes könne sich die Beklagte nicht berufen, da dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015 und 30. November 2015 ein Rahmenvertrag angeboten worden ist, den er angenommen hat. Für diesen Fall sehe der als Anlage K 33 eingereichte Tarifvertrag vor, dass sich der Kläger trotz der Aussetzungsregelungen auf den Bestandsschutz nach Ziffer IV.6. TV berufen könne. Da es sich bei dem Kläger um einen Sonderfall handele, müsse die Beklagte ihn mindestens bis zum 30. Juni 2019 und darüber hinaus beschäftigen. Er habe 2015 eine Rechtsposition erhalten, die ihm durch die folgenden Aussetzungen genommen werden solle. Dies sei grob unbillig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während er seinen 2015 erworbenen Bestandsschutz verliere, könnten andere Mitarbeiter nach dem 30. Juni 2019 oder aufgrund einer zwischen den Tarifparteien erzielten Fortregelung den besonderen Bestandsschutz erhalten. Die Beendigungsmitteilung sei schließlich allein aufgrund seines bevorstehenden 55. Geburtstages erfolgt, um zu verhindern, dass er den tariflichen Bestandsschutz erhalte. Der Beklagte habe dem Kläger zugesagt, dauerhaft das von ihm und seinem Kollegen entwickelte Konzept der L. zu realisieren. Auch wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist, habe der Kläger a7uf diese Aussage vertrauen dürfen. Der Beklagte habe ihm gesagt, er müsse sich keine Sorgen machen, dass sein Vertragsverhältnis nach Ablauf von 15 Jahren beendet werde. Hierfür sei eine Stelle hinterlegt. Der Kläger hat zunächst mit seiner am 20. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage auch die Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Zuordnung des Klägers zu dem Rechtskreis West begehrt. Das Gericht hat diese Anträge abgetrennt und mit Beschluss vom 22. Juli 2019 an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt noch, 1. Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Beendigungsmitteilung vom 30.12.2017 des Beklagten nicht zum 31.12.2018 beendet wird, sondern über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der bisher überwiegend ausgeübten Tätigkeit gemäß Ziffer IV.6 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit im X. in der Fassung vom 1.4.2017 anzubieten, 3. hilfsweise: der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Autor, Realisator und Reporter gemäß Ziffer IV.6. Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 1.4.2017 weiter zu beschäftigen. 4. hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der bisher überwiegend ausgeübten Tätigkeit gemäß Ziffer IV.6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit im X. in der Fassung vom 1.4.2017 anzubieten und für den Fall, dass der Beklagte dem Kläger kein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbieten kann oder will oder der Kläger dieses Angebot ablehnt, wird der Beklagte ersatzweise verurteilt, den Kläger im bisherigen Umfang weiterhin als Realisator und Autor gemäß Ziffer IV.6 Absatz 3 Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit im X. in der Fassung vom 1.4.2017 zu beschäftigen. 5. der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage zu den im Rahmenvertrag vom 21.11.2016 festgelegten Bedingungen als Autor, Realisator und Reporter gemäß Ziffer IV.6 Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 01.04.17 weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei berechtigt gewesen, die Rahmenvereinbarung wirksam zum 31. Dezember 2018 zu beenden. Der Kläger habe die Voraussetzungen zur Erlangung des sozialen Bestandschutzes nach Ziffer IV. TV noch nicht erfüllt. „Wiederkehrend“ iSd. tariflichen Regelungen bedeute, dass der Kläger in 25 Jahren mindestens jährlich 72 Tage für die Beklagte tätig war und seine gewerbsmäßigen Gesamteinkünfte unter 98.000 € liegen. Beide Komponenten, die kumulativ zum Erhalt des Bestandsschutzes vorliegen müssten, habe der Kläger nicht erfüllt. Für eine solche Auslegung der tariflichen Regelungen spreche zunächst der Inhalt der Ziffer IV. 2 Abs. 5 TV. Hierdurch sei bestimmt worden, dass einzelne Jahre mit höheren Einkünften bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Sämtlichen Regelungen in Ziffer IV. TV liege die gleiche Bedeutung der Formulierung „Wiederkehrend“ zugrunde. Dies ergebe sich zunächst aus der Überschrift der Ziffer IV. TV „Bestandsschutz“ und der Tatsache, dass alle Regelungen in Ziffer IV. TV den Regelungskomplex Bestandsschutz beinhalten. Letztendlich sei deswegen auch nicht nachvollziehbar, warum dem Begriff „wiederkehrend“ in Ziffer IV.1. und Ziffer IV.6. TV eine unterschiedliche Bedeutung zukommen soll. Schließlich verweise Ziffer IV.1. auf die „nachfolgenden Bestimmungen“, mithin auch auf Ziffer IV.6. TV. Auch dies spreche gegen die von dem Kläger vorgenommene Unterteilung. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger bereits 1989 und im Folgejahr für die Beklagte gearbeitet und die von ihm behaupteten Einkünfte in den Jahren 1989 bis 1991 erhalten habe. 1999 sei der Kläger nur an 70 Tagen für die Beklagte tätig gewesen. Zwischen 2003 und 2013 habe der Kläger durchgehend höhere erwerbsmäßige Gesamteinkünfte als 98.000,00 € erlangt. Diese Jahre könnten daher nicht zur Begründung des sozialen Bestandsschutzes herangezogen werden. Auch von 2016 bis 2018 hätten er Einkünfte von über 98.000,00 € erhalten. Es sei nicht auf die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte abzustellen, sondern auf die von dem Beklagten gezahlten Honorare, die in allen drei Jahren über 98.000,00 € lagen. Die von dem Kläger eingereichten Steuerbescheide seien für die Beurteilung seiner Einkünfte nicht maßgeblich, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche Möglichkeiten der Kläger z.B. genutzt habe, um sein Einkommen zu reduzieren. So könne z.B. die Beschäftigung seiner Ehefrau nicht einkommensmäßig zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil dies lediglich aus versicherungstechnischen Gründen und zur Generierung eigener Betriebsausgaben erfolgt sei. Der Kläger müsse sich daher entgegenhalten lassen, dass er zielgerichtet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gewählt habe, um seine Steuerlast und seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte iSd. TV zu reduzieren. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er habe in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 das Angebot auf Abschluss einer weiteren Rahmenvereinbarung erhalten. Mit dieser Ausnahmeregelung sollten lediglich diejenigen Mitarbeiter geschützt werden, die durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in dieser zeitlichen Lücke besonderen Bestandsschutz erhalten hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Die Beendigung der Rahmenvereinbarung sei allein aus programmlichen Gründen erfolgt. Soweit der Kläger die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlange, bestreitet die Beklagte, dass hierzu eine Möglichkeit besteht. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).