Beschluss
22 BV 17/15
ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2016:0406.22BV17.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtkostenfrei.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtkostenfrei. I. Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe. Die Beteiligte zu 1. betreibt bundesweit in ca. 80 Filialgeschäften Textileinzelhandel. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1. gewählte Betriebsrat für die Filiale M.-Straße in Hamburg. Mit Stellenausschreibung vom 7. August 2015 (Anlage ASt 4, Blatt 83 der Akte) suchte die Beteiligte zu 1. Mitarbeiter als „Visual Commercial in Vollzeit“. Die Ausschreibung lautet wie folgt: „Zusätzlich zu der Verkaufstätigkeit übernimmt der Visual Commercial die professionelle Warenpräsentation und Produktanalyse auf der Verkaufsfläche nach entsprechenden Vorgaben. Deine Herausforderung: – Warenaufbau zum Saison- und Kollektionsstart sowie zum Sale – Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos – Umsatzkennziffern analysieren und Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ableiten und anwenden – Organisation der Aufsteller und Materialien – Kommunikation über die Warenpräsentation mit dem regionalen Commercial – Trends beobachten – Weitergabe von Wissen und Informationen an die Produktabteilung und das Team Unsere Anforderungen an Dich sind: – Talent im Gestalten der Warenpräsentation und gutes räumliches Vorstellungsvermögen – Ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit – Strukturierte und detailgenaue Arbeitsweise sowie Organisationsfähigkeit – Überzeugendes Auftreten und überdurchschnittliches Engagement – Ausgesprochene Kunden- und Serviceorientierung – Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Flexibilität – Umsatzfördernde analytische Grundkenntnisse – Identifikation mit dem Produkt – Begeisterung für Mode und Trends“ mit Schreiben vom 10. bzw. 17. August 2015 hörte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. mit den in Kopie als Anlagenkonvolut ASt 1 (Blatt 12 folgende der Akte) über die beabsichtigte befristete Umgruppierung der Mitarbeiter L., M1, R., K., K1, D., S., F. und R1 in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel (DTV) an. Bislang sind die genannten Mitarbeiter in Gehaltsgruppe K 2 a eingruppiert. Der Beteiligte zu 2. verweigerte mit Schreiben vom 14. bzw. 19. August 2015 (Anlagenkonvolut ASt 2, Blatt 21 folgende der Akte) die Zustimmung, da unter anderem seines Erachtens die genannten Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe K 3 einzugruppieren seien. Der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (DTV) bestimmt zu Gehaltsgruppe 2 a, 2 b und 3 (Anlage ASt 5, Blatt 84 folgende der Akte): „Gehaltsgruppe 2 a Angestellte mit einfacher Tätigkeit. Beispiele: – Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren – Angestellte im Büro in allgemeiner Buchhaltung Lohnbuchhaltung Einkauf Kalkulation Kreditbüro Rechnungsprüfung Registratur Statistik u. Ä. – Stereotypisten/innen – Phonotypisten/innen – Telefonisten/innen, die bis zu 3 Amtsanschlüsse bedienen – Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand – Kontrolleure/innen an Packtischen und Warenausgaben – Personalpförtner/innen – Schauwerbegestalter/innen – Angestellte in Werbeabteilungen [...Höhe der Tarifentgelte...] Gehaltsgruppe 2 b Angestellte mit zusätzlichen Tätigkeiten in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis. Angestellte im Verkauf erhalten ein um 51,13 € über dem Gehalt des jeweiligen Berufsjahres der Gehaltsgruppe 2 Arten des Gehalt, wenn sie im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend, zusätzliche Tätigkeiten ausüben, die die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 3 oder einer höheren Gehaltsgruppe erfüllen. [...Höhe der Tarifentgelte...] Darüber hinaus werden in diese Gruppe Angestellte eingruppiert, die folgende Tätigkeiten ausüben: Tätigkeiten, welche – die Vermittlung von Waren-und Verkaufskunde – oder rechtlich vorgeschriebene Verkaufs notwendige Sachkundenachweise – oder Personaleinsatz/Personalplanung – oder die Verantwortung für die Arbeitsleistung einer Abteilung oder eines Fachbereiches beinhalten. [...] Gehaltsgruppe 3 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. Beispiele: – Erste Verkäufer/innen – Lagererste – Abteilungssaufsichten – Filialleiter/innen in unselbstständig geführten Geschäften – Telefonisten/innen, die mehr als 3 Amtsanschlüsse bedienen – Erste Schauwerbegestalter/innen – gehobene Kräfte in Buchhaltung Lohnbuchhaltung Einkauf Kalkulation Kreditbüro Rechnungsprüfung Registratur Statistik Warenannahme Lager Versand u. Ä. – Kassierer/innen – Exportfakturisten/innen – Importfakturisten/innen – Stenotypisten/innen, die nach kurzen Angaben Schriftwechsel erledigen – Reisende“ Visual Commercials werden für einen Zeitraum von 4 Wochen für ihre Tätigkeit geschult. Sobald ihnen die Aufgabe eines Visual Commercial übertragen wurde, haben sie selbst Schulungen für andere Commercials durchzuführen. Die Beteiligte zu 1. hält die vorgesehene Eingruppierung für richtig. Sie behauptet, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht überwiegend Aufgaben der Gehaltsgruppe K 3 ausüben würden, wenn man überhaupt davon ausgehen wolle, dass sie Aufgaben dieser Gehaltsgruppe wahrnehmen. Visual Commercials hätten neben ihren Aufgaben als Verkäufer die Zusatzaufgabe, die Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen zu gestalten und zu organisieren. Zu den Aufgaben eines Visual Commercials zählten dabei etwa der Warenaufbau zum Saison- und Kollektionsstart, die Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos, die Organisation der Aufsteller und Materialien sowie die Analyse der Umsatzkennziffern im Rahmen der von der Beteiligten zu 1. bereitgestellten und von dieser erstellten Umsatzlisten. Diese Tätigkeit erfordere keine erweiterten Fachkenntnisse. Insbesondere hätten die betreffenden Visual Commercials auch keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern. Auch seien Visual Commercials keine „Erste Verkäuferinnen“ im Sinne der Gehaltsgruppe 3 des GTV. Sie beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerten Zustimmungen zu den Umgruppierungen der Mitarbeiter L., M1, R., K., K1, D., S., F. und R1 in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. behauptet, dass die betreffenden Mitarbeiter weit überwiegend Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 ausüben würden. Visual Commercials würden andere Tätigkeiten ausüben als die Verkäufer. Während die Verkäufer in Betrieb insbesondere zuständig seien für die Tätigkeiten Auffüllen der Ware, Transport der Ware, Kontrolle der Anprobe und Beratung der Kunden, seien die Visual Commercials zuständig für die Präsentation der Ware in Betrieb. Auch nach Auffassung der Beteiligten zu 1 handele es sich um eine höherwertige Tätigkeit. Visual Commercials würden während ihrer Dienstzeit ausschließlich die besonderen Aufgaben ausüben, die ihnen mit dieser Tätigkeit übertragen worden seien. Demgegenüber seien die Verkäufer/innen und Verkaufshilfen mit den Verkäufer-Aufgaben befasst, die oben dargestellt wurden: Kontrolle der Anprobe, Auffüllen der Ware, gelegentlich Kundenberatung. Es komme nur ausnahmsweise vor, dass die Visual Commercials den Dienst versehen würden, den die im Betrieb beschäftigten Verkäufer/innen durchführten. Die Beteiligte zu 1. beruft sich in ihrer Replik auf die Entscheidung des BAG vom 20.4.2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 33/02, gemeint ist wohl die Entscheidung vom 22. April 2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 10/03, und geht von einer Darlegungslast des Beteiligten zu 2 für die höhere Eingruppierung in Gruppe 3 aus. Ferner führt sie aus, dass die Aufgaben der Visual Commercials weit überwiegend in der Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen bestünden. Zu diesen Aufgaben zählten der Warenaufbau zum Saison-und Kollektionsstart, die Präsentation der Produkte auf der Verkaufsfläche nach im Einzelnen detailliert vorgegebenen Richtlinien und anhand von Musterfotos, die Organisation der Aufsteller und Materialien sowie die Analyse der Umsatzkennziffern im Rahmen der von der Beteiligten zu 1. bereitgestellten und von dieser erstellten Umsatzlisten. Eine Entscheidungsbefugnis komme den Mitarbeitern nicht zu. Entscheidungen über Abweichungen von den Vorgaben zur Warenpräsentation würden vielmehr von der Filialleitung und damit in dieser Filiale von der Filialdirektorin H. getroffen. Wenn die gelieferte Ware von den auf den Listen erteilten Vorgaben abweichen, seien die Visual Commercials nicht berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Diese würden vielmehr von der Mitarbeiterin K2, Regio-Commercial, getroffen und angewiesen. Aufgrund der Bindung der Visual Commercials an strenge Vorgaben der Beteiligten zu 1 würden deren Aufgaben eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 nicht rechtfertigen. Hieran ändere auch die 4-wöchige Schulung nichts. Schließlich seien die streitgegenständlichen Mitarbeiter nach wie vor als „Verkäufer“ eingestellt. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Beteiligten zu 2. rechtzeitig innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 verweigerte Zustimmung ist nicht zu ersetzen. Die Kammer ist nach den Erörterungen im Kammertermin nicht davon überzeugt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe 2 b zutreffend ist. Auch auf Nachfrage der Kammer war es nicht möglich, ein nachvollziehbares Bild der Tätigkeit eines Visual Commercials im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu erlangen. Insbesondere wurde auch nicht klar, in welchem zeitlichen Umfang jeweils welche Aufgaben eines Visual Commercials anfallen und in welchem Zeitrahmen „bloße“ Verkaufstätigkeiten durch diese vorgenommen werden. Während in der Antragsschrift die Beteiligte zu 1 vorträgt, dass es sich um bloße Zusatzaufgaben handeln würde, die zwar im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend wahrgenommen würden, wird im Schriftsatz vom 7. März 2016 ausgeführt, dass die Aufgaben der Visual Commercials weit überwiegend in der Warenpräsentation auf den Verkaufsflächen bestehen würden. Es ist damit völlig unklar, in welchem Umfang reine Verkaufstätigkeiten auch durch die Visual Commercials wahrgenommen werden und in welchem Rahmen die „besonderen“ Tätigkeiten eines Visual Commercials anfallen. Ferner ist nicht klar, welche dieser „besonderen“ Tätigkeiten jeweils in welchem Umfang anfallen. Insbesondere dürfte es sich bei der in der Stellenausschreibung genannten Analyse von Umsatzkennziffern und Ableitung und Anwendung von Maßnahmen zur Umsatzerhöhung durchaus um qualifizierte Aufgaben gemäß der Entgeltgruppe 3 handeln. So setzt auch die Stellenausschreibung “umsatzfördernde analytische Grundkenntnisse“ voraus. Auch konnte auf Nachfrage der Kammer nicht erläutert werden, welche Unterrichtsinhalte Gegenstand der Schulungen der Visual Commercials sind, sodass die Kammer auch insoweit nicht davon ausgehen kann, dass es sich nicht um erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe 3 handeln könnte. Diese Unsicherheiten im Rahmen der erforderlichen Fachkenntnisse und der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeiten führen zur Unbegründetheit des Antrags. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gehaltsgruppe 2 b oder 3 auf die streitgegenständlichen Mitarbeiter anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 ist insoweit zunächst die Beteiligte zu 1. darlegungs- und beweisbelastet. In seiner Entscheidung vom 22. April 2004 zum Aktenzeichen 8 ABR 10/03, juris, führt das BAG unter anderem wie folgt aus: „80 [...] Zwar hat das Gericht (BAG 17. April 2003 - 8 ABR 24/02 -) nach § 83 Abs. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass in einem Eingruppierungszustimmungsersetzungsverfahren der antragstellende Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet. Die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, trifft aber alle Beteiligten des Verfahrens. Der Arbeitgeber hat deshalb im Einzelnen die Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers aus seiner Sicht zunächst darzulegen und auszuführen, dass und warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handele. Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt ist, ist es seine Sache, im Rahmen einer auch im Beschlussverfahren geltenden abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, dass und warum höherwertige Tätigkeiten vorliegen.“ Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung der Tätigkeit der einzugruppierenden Arbeitnehmerinnen im Einzelnen durch die Beteiligte zu 1. Erst nach einem entsprechend hinreichend konkretisierten Vortrag der Beteiligten zu 1 würde dann seinerseits dem Beteiligten zu 2. substantiierterer Vortrag zu Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 3 obliegen. Da es an einem entsprechend konkreten Vortrag der Beteiligten zu 1 fehlt, ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.