Beschluss
22 BV 1/15
ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2015:0601.22BV1.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen ist. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist seit dem 1. Januar 1996 bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt. Er gehört dem Beteiligten zu 2) an und ist für 8 Stunden von der Arbeit freigestellt. Der Beteiligte zu 3 war im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit mit der Abstimmung der Termine für Betriebsversammlungen und mit der hiermit zusammenhängenden Planung der Räumlichkeiten befasst. Der Beteiligte zu 3) nahm vom 3. bis 7. November 2014 an einer Schulung des D. im D. Bildungszentrum, B.-Straße, Hamburg, teil. Für diese Schulung war er von der Arbeitspflicht freigestellt. Am 5. November sollte die Schulung von 9 bis 18 Uhr andauern. Wegen des Ausfalls eines Referenten war die Schulung an diesem Tag tatsächlich aber bereits mittags beendet. Um 13:56 Uhr wurde der Beteiligte zu 3 von 2 Kollegen, Herrn T. S. und Herrn G., in der A.-Straße gesehen. Der Beteiligte zu 3 gab im Rahmen der Arbeitszeiterfassung eine Arbeitszeit von 08:45 Uhr bis 14:45 Uhr an. Pausen gab er nicht an. Den Verantwortlichen der Beteiligten zu 1) fiel auf, dass die gemeldete Arbeitszeit nicht mit den geplanten Seminarzeiten – bis 18:00 Uhr – übereinstimmte. Auf Nachfrage der Beteiligten zu 1) erstellte der Beteiligte zu 3) zwei E-Mails vom 11.12.2014 (Anlage Ast 2, Blatt 15 der Akte) und vom 19.12.2014 (Anlage Ast 4, Blatt 18 der Akte), in denen er schilderte, dass er nach dem Seminarende vor Ort in verschiedenen Gebäuden nach einer geeigneten Räumlichkeit für eine Betriebsversammlung gesucht habe. Wegen der Details wird auf die genannten Anlagen, insbesondere Anlage Ast 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 nahm der Beteiligte zu 2) auf Nachfrage der Beteiligten zu 1) Stellung zu dem Vorgang (Anlage Ast 6, Blatt 23 der Akte). Dieses Schreiben ist der Beteiligten zu 1) am 8. Januar 2015 zugegangen. Die Antragstellerin entschloss sich daraufhin zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) und erbat mit Schreiben vom 16. Januar 2015 (Anlage Ast 7, Bl. 24 d. A.) die Zustimmung des Beteiligten zu 2). Dieses Schreiben wurde am 16. Januar 2015 gegen 16:20 Uhr außerhalb der Betriebsratsräumlichkeiten einem Betriebsratsmitglied – Herrn St. S. – übergeben. Herr S. wurde gebeten, das Schreiben in das Betriebsratsbüro zu legen. Das Betriebsratsmitglied teilte mit, dass weder die Vorsitzende noch deren Stellvertreter wegen eines auswärtigen Termins anwesend seien. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015, eingegangen vorab per Fax am 21. Januar 2015, 19:18 Uhr, begehrt die Beteiligte zu 1) Zustimmungsersetzung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG. Eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) zum Antrag vom 16. Januar 2015 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Die Antragstellerin ist überzeugt davon, dass der Beteiligte zu 3) Arbeitszeitbetrug begangen habe und möchte eine entsprechende außerordentliche Verdachtskündigung aussprechen. Der Beteiligte zu 3) habe durch das Verlassen des Seminars und die Buchung der sich hieran anschließenden Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit jedenfalls den Verdacht begründet, dass er in schwerwiegender Weise gegen elementare Vertragspflichten verstoßen habe. Die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen; Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Ferner sei die 3-Tages-Frist bei Einreichung des Antrages noch nicht abgelaufen gewesen, da erst am Montag, 19. Januar 2015, ein Zugang des Anhörungsschreibens erfolgt sei. Schließlich läge auch kein hinreichender Kündigungsgrund vor. Sie behaupten, dass der Beteiligte zu 3) zwischen 13:00 Uhr und 14:45 Uhr im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten für Betriebsversammlungen im Jahre 2015 tätig gewesen sei. Sie tragen vor, dass der Beteiligte zu 3) am 5. November 2014 mit dem Leiter der Bildungseinrichtung des D., Herrn P., gesprochen und mit diesem Räumlichkeiten im Hause des D. besichtigt habe. Ferner habe sich der Beteiligte zu 3) an diesem Tag bei einer Verwaltungsangestellten, Frau E., in der B.-Straße nach Räumlichkeiten in der unmittelbaren Nähe erkundigt. Diese habe dem Beteiligten zu 3) verschiedene Hinweise auf Objekte in unmittelbarer Nähe gegeben. Diesen Hinweisen sei der Beteiligte zu 3) gefolgt und habe sich in unmittelbarer Nähe dann die ihm benannten Objekte angesehen. Wäre der Beteiligte zu 3) nicht auf dem D.-Seminar gewesen, hätte er sich um 13:00 Uhr bei seinem Vorgesetzten abgemeldet mit der Anmerkung, dass er außerhalb des Betriebs Betriebsratsarbeit durchführen werde. Hätte der Beteiligte zu 3) sich entsprechend abgemeldet und wieder zurückgemeldet, hätte die Tatsache, dass der Beteiligte zu 3) von Betriebsangehörigen zwischen 13:00 Uhr und 14:45 Uhr in der A.-Straße gesehen worden sei, wohl keinerlei Aufmerksamkeit erregt, da ein Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet sei, weitere Angaben über die Details seiner Betriebsratstätigkeit zu machen. Insbesondere nach der Bestätigung der Betriebsratsvorsitzenden in einem Gespräch am 8. Dezember 2014 habe die Beteiligte zu 1) keinerlei Veranlassung haben können, anzunehmen, dass der Beteiligte zu 3) nicht entsprechend seinen Angaben erforderliche Betriebsratstätigkeit durchgeführt habe. Insbesondere befinde sich die A.-Straße auch nahe an der B.-Straße. Die Beteiligte zu 1) erwidert, dass der Beteiligte zu 3) die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zur Überzeugung der Beteiligten zu 1) habe entkräften können. Die Schilderung des Beteiligten zu 3), er habe nach dem Seminar zu Fuß einen Rundgang durch das gesamte Viertel gemacht, um sich über die Räumlichkeiten für eine der nächsten Betriebsversammlungen zu informieren, sei in keiner Weise plausibel. Dabei sei schon der Ansatz, die Suche nach geeigneten Räumen durch einen Spaziergang entlang der Gebäude von außen durchzuführen, nicht nachvollziehbar, geschweige denn plausibel. Aus Sicht der Beteiligten zu 1) sei es gänzlich lebensfremd, die Recherche nach entsprechenden Räumlichkeiten nicht im Internet, telefonisch oder über den persönlichen Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen mit entsprechenden Erfahrungen zu beginnen, sondern quasi „von der Straße aus“. Auf diese Weise könnten weder Informationen über die Größe, Ausstattung oder Verfügbarkeit eines Raumes noch über Preise oder Mietbedingungen gesammelt werden. Daran ändere auch nichts, dass die Beteiligte zu 1) grundsätzlich wusste, dass man auf der Suche nach Räumlichkeiten für die nächste Betriebsversammlung war. Dies hätte es unter Umständen plausibel erscheinen lassen, dass der Beteiligte zu 3) nach entsprechender Onlinerecherche und Vereinbarung von Vor-Ort-Terminen die Räume verschiedener Anbieter besucht hätte, oder anderweitige Informationsgespräche geführt hätte. Ein Spaziergang durch das Viertel zu diesem Zweck sei der Beteiligten zu 1) dagegen in keiner Weise nachvollziehbar. Die Erklärungen und Einlassungen des Beteiligten zu 3) seien nicht überzeugend und stellten reine Schutzbehauptungen dar. Die Beteiligten zu 2) und 3) erwidern ihrerseits, dass der Beteiligte zu 3) am 5. November 2014 von Frau E. den Hinweis erhalten habe, dass sich am S1 (...) eine Raumvermietungsgesellschaft ABC befinde. Diese habe er sogleich anrufen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass die Räumlichkeiten dort für eine so große Veranstaltung möglicherweise nicht geeignet seien, man aber bald über entsprechende Räume verfügen könne. Dies habe der Beteiligte zu 3) zum Anlass genommen, den Weg zu dem Gebäude am S1 abzuschreiten, um zu prüfen, ob eine Erreichbarkeit zu Fuß vom Betriebsgebäude N. Weg aus möglich sei. Das Ergebnis der Prüfung sei negativ ausgefallen, weil mehrere große Straßen zu überqueren gewesen seien und auch die verkehrsmäßige Anbindung über S-Bahnhof mit Umsteigen in die S1 ... hätte erfolgen müssen. Vom S1 sei der Beteiligte zu 3) dann zurück zum „J. Hotel“ gegangen. Es handele sich hierbei um das Hotel, in dem das D.-Bildungswerk Teilnehmer unterbringe. Hier habe der Beteiligte zu 3) nachgefragt, ob Veranstaltungen wie die Betriebsversammlung dort möglich seien, und sei dort abschlägig beschieden worden. Vom „J. Hotel“ sei der Beteiligte zu 3) dann Richtung H. gegangen zum „N2 Hotel“ in der S2-Straße. Auch dort habe der Beteiligte zu 3) nachgefragt, ob dieses Hotel über Räumlichkeiten verfügen würde. Auch hier sei dies verneint worden. Hiernach sei der Beteiligte zu 3) dann von der N1-Straße Richtung A.-Straße bis zum „I.“ und „A1 Hotel“ gegangen. Hier habe er jedoch von weitem bereits gesehen, dass es sich um „Sterne Hotels“ handelte, die wegen der zu erwartenden Kosten nicht infrage kommen würden. Von Herrn P1, dem Geschäftsstellenleiter, sei der Betriebsrat darauf aufmerksam gemacht worden, dass möglicherweise auch das „R. Hotel“ infrage käme. Aus diesem Grunde sei der Beteiligte zu 3) dann zurück zur A.-Straße gegangen und habe dort aber feststellen müssen, dass die Bauarbeiten am „R. Hotel“ noch nicht beendet waren. In der A.-Straße habe der Beteiligte zu 3) dann im Hotel „C1“ nachgefragt, ob dort Betriebsversammlungen durchgeführt werden könnten. Auch hier habe der Beteiligte zu 3) einen abschlägigen Bescheid erhalten. Im Vorbeigehen habe er dann noch ein Bürogebäude in der A.-Straße geprüft, ob dort Räume vermietet würden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Hiernach sei der Beteiligte zu 3) dann in das „P2-Hotel“ am H2-Damm gegangen und habe auch dort nachgefragt, ob Möglichkeiten für die Durchführung einer Betriebsversammlung bestünden. Dies sei leider nicht der Fall gewesen. Hiernach habe der Beteiligte zu 3) weitere Bürogebäude in der A.-Straße gesichtet und geprüft, ob dort Vermietungen angeboten würden. Hiernach habe er dann in einem modernen 2-Sterne-Hotel (hinter einer Tankstelle) nachgefragt, ebenfalls ohne Ergebnis. Daraufhin sei der Beteiligte zu 3) an der S3-Straße entlang an der A2 vorbeigegangen und habe dann im H1-Weg nach Möglichkeiten gesucht, Räume anzumieten. Hierauf sei der Beteiligte zu 3) noch einmal zum Hauptbahnhofbereich gegangen, um auch dort zu schauen, ob es Möglichkeiten gäbe. Diese Tätigkeiten hätten bis 14:45 Uhr angedauert. Die Beteiligten zu 2) und 3) wiesen im Kammertermin ergänzend darauf hin, dass in dem fraglichen örtlichen Bereich viel gebaut werde und neue Räumlichkeiten entstünden. Ferner habe der Beteiligte zu 3) schlicht ausgenutzt, dass er bereits vor Ort war und die Zeit des Seminarausfalls für eine tatsächliche Begehung der infrage kommenden Örtlichkeiten nutzen konnte. II. Der gem. § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) ist nicht zu ersetzen. Gem. § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. a) Ein Kündigungsgrund gem. § 626 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (BAG 06.09.2007, 2 AZR 264/06, juris, Rz. 21 m. w. N.). Nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 28, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 29, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Auflösung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein “Unschuldiger” betroffen ist (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 sowie BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Er muss ferner dringend sein, d. h., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - aaO; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; zuletzt 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 -). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 – a. a. O. und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 – a. a. O.). Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG 29.11.2007, 2 AZR 724/06, juris, Rz. 30, dort angegebene weitere Fundstelle: AP Nr 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter Berufung auf Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 761). Vorliegend bestand kein sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründender dringender Tatverdacht für die Annahme, der Kläger habe einen Arbeitszeitbetrug begangen. Das einzige Argument der Beteiligten zu 1), weswegen sie dem Beteiligten zu 3) nicht glaubt, besteht darin, dass die Schilderung des Beteiligten zu 3), er habe nach dem Seminar zu Fuß einen Rundgang durch das gesamte Viertel gemacht, um sich über die Räumlichkeiten für eine der nächsten Betriebsversammlungen zu informieren, in keiner Weise plausibel sei. Es wäre lediglich unter Umständen plausibel gewesen, wenn der Beteiligte zu 3) nach entsprechender Onlinerecherche und Vereinbarung von Vor-Ort-Terminen die Räume verschiedener Anbieter besucht oder anderweitige Informationsgespräche geführt hätte. Die Kammer folgt dieser Argumentation der Beteiligten zu 1) nicht. Der Beteiligte zu 3) hat bereits in seiner E-Mail vom 11. Dezember 2014 (Blatt 15 der Akte) dargelegt, welche Örtlichkeiten er bei seinem Rundgang aufgesucht hat. Ferner ist unstreitig, dass die Suche von geeigneten Räumlichkeiten zu den Aufgaben des Beteiligten zu 3) im Rahmen seiner Betriebsratsarbeit gehört. Im Gegensatz zu der Beteiligten zu 1) hält es die Kammer auch nicht für wenig plausibel, wenn sich der Beteiligte zu 3) aufgrund der kurzfristig verkürzten Schulung spontan entschließt, die verbleibende Zeit zu nutzen und sich vor Ort über geeignete Räumlichkeiten zu informieren, ohne zunächst eine Internet-Recherche durchzuführen. Eine solche hätte erfordert, dass der Beteiligte zu 3) zunächst zur Betriebsstätte zurückkehrt. Dann hätte der Beteiligte zu 3) aber den Umstand, dass er ohnehin vor Ort war, nicht mehr nutzen können. Es war ja gerade nicht so, dass der Beteiligte zu 3) den Rundgang geplant hätte, sondern er entschloss sich spontan dazu, weil ein halber Schulungstag ausfiel. Ferner mag es zwar sinnvoll sein, sich zunächst online oder telefonisch über Details der Räumlichkeiten zu informieren, dies ist aber nicht der einzige Weg, um Räumlichkeiten für eine Betriebsversammlung zu suchen. Der Beteiligte zu 3) war insoweit gegenüber der Beteiligten zu 1) nicht verpflichtet, die nach Auffassung der Beteiligten zu 1 einzig sinnvolle Vorgehensweise zu wählen. Ein Arbeitszeitbetrug liegt nicht schon deswegen vor, weil man die Arbeitszeit auch anders hätte nutzen bzw. die Tätigkeit auch effektiver hätte durchführen können. Aufgrund aller Umstände geht die Kammer davon aus, dass der Beteiligte zu 3) tatsächlich Örtlichkeiten für Betriebsversammlungen gesucht hat und insoweit kein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3) im fraglichen Zeitraum nicht Örtlichkeiten für Betriebsversammlungen gesucht hat, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgebracht. Insbesondere haben die Kollegen des Beteiligten zu 3) diesen dort angetroffen, wo er nach seinen Angaben auf der Suche nach einer geeigneten Örtlichkeit war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beteiligte zu 3) einen Arbeitszeitbetrug begangen hat, liegt bei der Beteiligten zu 1). Es ist also nicht Aufgabe des Beteiligten zu 3) nachzuweisen, dass er im fraglichen Zeitraum Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, sondern es liegt an der Beteiligten zu 1) nachzuweisen, dass der Beteiligte zu 3) entgegen seinen Angaben keine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Die Beteiligte zu 1) bringt insoweit lediglich vor, dass ihres Erachtens die Darstellungen des Beteiligten zu 3) nicht plausibel seien. Diese bloße Einschätzung der fehlenden Plausibilität reicht ohne konkrete Zweifelsgründe weder zur Begründung einer Tatkündigung noch zur Begründung einer Verdachtskündigung aus. Im Kammertermin betonte die Beteiligte zu 1), dass ihr das vorzeitige Ende des Seminars nur deswegen aufgefallen sei, weil der Kläger seine Arbeitszeit nicht bis 18:00 Uhr entsprechend den geplanten Seminarzeiten angegeben habe, sondern hiervon abweichend bis 14:45 Uhr. Dieser Umstand spricht aber ebenfalls zugunsten des Klägers, denn es zeigt seinen Willen, die Arbeitszeit korrekt anzugeben. Wie die Beteiligte zu 1) darlegte, wäre der Beteiligte zu 3) nicht “auffällig“ geworden, wenn er die Eintragung schlicht bei dem geplanten Seminar Ende 18:00 Uhr belassen hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt war er für die Schulung bei der Beklagten sowieso abgemeldet. b) Es kann daher dahinstehen, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB eingehalten wurde und ob die Anhörung dem Betriebsrat bereits am 16. Januar oder erst am 19. Januar 2015 zugegangen ist. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.