Urteil
22 Ca 168/11
ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2011:1107.22CA168.11.0A
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Leitsätze
1. Das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmers endet im Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zum Schließungszeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.(Rn.38)
2. Wird für die Abwicklung der geschlossenen Betriebskrankenkasse mit einem zuvor bei der geschlossenen Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Schließungszeitpunkt vereinbart, gelten hierfür die allgemeinen Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 TzBfG. Eines darüber hinausgehenden Schutzes des Arbeitnehmers im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V bedarf es insoweit nicht.(Rn.48)
(Rn.56)
3. Die Abwicklungskörperschaft ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als Rechtsperson und Arbeitgeberin mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch und bildet insoweit keine neue, eigenständige Rechtsperson. Die geschlossene Betriebskrankenkasse unter ihrer alten Bezeichnung und die Abwicklungskörperschaft können daher nicht als zwei verschiedene Rechtsträger gleichzeitig verklagt werden.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 49.402,98 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmers endet im Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zum Schließungszeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.(Rn.38) 2. Wird für die Abwicklung der geschlossenen Betriebskrankenkasse mit einem zuvor bei der geschlossenen Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Schließungszeitpunkt vereinbart, gelten hierfür die allgemeinen Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 TzBfG. Eines darüber hinausgehenden Schutzes des Arbeitnehmers im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V bedarf es insoweit nicht.(Rn.48) (Rn.56) 3. Die Abwicklungskörperschaft ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als Rechtsperson und Arbeitgeberin mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch und bildet insoweit keine neue, eigenständige Rechtsperson. Die geschlossene Betriebskrankenkasse unter ihrer alten Bezeichnung und die Abwicklungskörperschaft können daher nicht als zwei verschiedene Rechtsträger gleichzeitig verklagt werden.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 49.402,98 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unzulässig, da es eine rechtsfähige Körperschaft unter dieser Bezeichnung nicht mehr gibt. Aufgrund der versicherungsaufsichtsbehördlichen Schließung der City BKK unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. zum 30. Juni 2011 gibt es eine Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. nicht mehr. Insoweit ist kein parteifähiges rechtliches Gebilde mehr vorhanden. Stattdessen werden alle Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1. im Rahmen der Abwicklung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. wahrgenommen. Der bisherige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1. ist der behördlich berufene Abwicklungsvorstand der Beklagten zu 2. Bei den Beklagten zu 1. und 2. handelt es sich nicht um zwei verschiedene Rechtspersonen, die parallel nebeneinander existieren, sondern es handelt sich um dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts unter zwei verschiedenen Bezeichnungen. Der bisherige Betrieb unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. wird unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. abgewickelt. Insoweit hat sich zwar die Bezeichnung der Beklagten geändert, aber eine neue parteifähige Rechtsperson wurde nicht geschaffen. Nur unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. kann die bisherige Beklagte zu 1. wirksam verklagt werden. Eine eigenständige Rechtsperson mit der Bezeichnung der Beklagten zu 1. gibt es nicht mehr. Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“ (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein). Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur geschlossenen Beklagten zu 1. enden mögen, steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft. Da der Kläger im Kammertermin ausdrücklich einer entsprechenden Rubrumsänderung auf Passivseite widersprochen und stattdessen die Klage auf die Beklagte zu 2. als angeblich eigene Rechtspersönlichkeit erweitert – und damit doppelt in Anspruch genommen – hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Dieselbe juristische Person kann nur einmal unter ihrer richtigen Bezeichnung, nicht aber doppelt unter einer inzwischen veralteten sowie der aktuellen Bezeichnung verklagt werden. Soweit aus einer Person zwei gemacht werden, ist die Klage gegen die „Partei“ unter falscher Bezeichnung mangels Parteifähigkeit abzuweisen. Eine Auslegung der Anträge dahingehend, dass nur eine Partei unter ihrer richtigen Bezeichnung verklagt werden soll, ist bei einer Klagerweiterung auf zwei Beklagte als vermeintlich unabhängig voneinander existierenden Rechtssubjekten nicht möglich. II. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 3. sind überwiegend zulässig. Die Beklagte zu 2. ist auch parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig) oder ob sie vollrechtsfähig und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2. nur teilrechtsfähig wäre, ist sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund der Schließung der Beklagten zu 1. und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der City BKK unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist ebenso originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 31, in einem Parallelverfahren) wie die Beendigung eines für die Abwicklungstätigkeiten geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisses. Es besteht auch insbesondere trotz der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juli 2011 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Klaganträge betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011. Zwischen den Parteien ist gerade streitig, ob es sich bei den Beklagten um eine oder um zwei Rechtspersönlichkeiten handelt. Je nach rechtlicher Bewertung dieser Fragestellung kann es für Folgefragen entscheidend darauf ankommen, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. automatisch aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung beendet wurde. Unzulässig ist allein der im Antrag zu Ziff. 3 enthaltene allgemeine Feststellungsantrag. Für einen derartigen allgemeinen Feststellungsantrag bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses, das nicht automatisch aus der Rechtsfolge der §§ 4 und 7 KSchG folgt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 46 Rn. 110 m.w.N.). Für das Feststellungsinteresse muss für einen solchen Antrag vorgetragen werden, dass möglicherweise weitere Beendigungstatbestände in Frage kommen können (BAG, Urteil vom 13. März 1997 – 2 AZR 512/96, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.). Dem Kläger fehlt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO. Er hat nicht behauptet, dass das Arbeitsverhältnis durch andere Beendigungstatbestände als die mit den besonderen Feststellungsanträgen angegriffenen Beendigungstatbeständen zum 30. Juni 2011, zum 30. September 2011 oder zum 31. Dezember 2011 beendet worden sein könnte. Insbesondere war zwischen den Parteien keine Rede von einer Verlängerung der bis zum 30. September 2011 vereinbarten Befristung. III. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 3. sind unbegründet. Im Hinblick auf die Klagerweiterung gegen die Beklagte zu 2. betreffend die ursprünglichen Anträge zu Ziff. 1 bis 3 bedurfte es keines gesonderten Schriftsatznachlasses für die Beklagte zu 2., da es sich bei der „Beklagten zu 2.“, wie ausgeführt, um dieselbe Körperschaft handelt wie bei der „Beklagten zu 1.“, nur dass die Bezeichnung und die Zwecksetzung jeweils eine andere ist. Auch die Vertretungsberechtigung im Rechtsstreit ist identisch. Der Vortrag der Beklagten zu 1. gilt also gleichermaßen auch für die Beklagte zu 2. Eines weiteren Schriftsatznachlasses bedurfte es hingegen im Hinblick auf die erst im Rahmen des Kammertermins erhobene Befristungskontrollklage. Insoweit ist beiden Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt worden. 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. wurde aufgrund der Schließung der Beklagten zu 1. zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V beendet. a) Gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V auch auf Betriebskrankenkassen anwendbar ist, enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. § 164 Abs. 3 SGB V regelt eine Unterbringungsverpflichtung der Beschäftigten der Innungskassen beim Landesverband der Innungskassen oder bei einer anderen Innungskasse. Diese Unterbringungsverpflichtung gilt über den Verweis in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V auch für die tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer BKK sind nach Maßgabe des § 164 Abs. 3 SGB V beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder bei einer anderen BKK unterzubringen. Diese Norm führt nach Überzeugung der Kammer sowohl bei ordentlich kündbaren als auch bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Betriebskrankenkasse durch einen entsprechenden Bescheid des Bundesversicherungsamtes, sofern diese nicht beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden. Sobald keine Unterbringung erfolgt, ist die Voraussetzung für die automatische Beendigung gem. § 164 Abs. 4 SGB V gegeben, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Unterbringung – wie bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten – überhaupt bestand und aus welchen Gründen eine Unterbringung nicht erfolgte. Eine andere Auslegung der Norm dahingehend, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse mangels Unterbringung enden, bei denen auch eine Pflicht zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V besteht, wäre sinnwidrig, denn sie würde ordentlich kündbare Beschäftigte von der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse komplett ausnehmen und diese damit wesentlich stärker schützen als ordentlich unkündbare Beschäftigte. Vielmehr soll § 164 Abs. 3 SGB zu einem besseren Schutz der ordentlich unkündbaren Beschäftigten führen, da diese Arbeitnehmer – im Gegensatz zu den ordentlich kündbaren Beschäftigten einer BKK – ggfs. einen Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung haben, nicht aber zu einer Besserstellung der ordentlich kündbaren Beschäftigten, die einen solchen Anspruch gerade nicht geltend machen können. Der Grundsatz der Norm ist eindeutig, dass grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse – ob ordentlich kündbar oder nicht – enden und nur solche Beschäftigte, die andernorts untergebracht werden – durch die dortige Beschäftigung – ihren Arbeitsplatz – notwendigerweise andernorts – nicht verlieren. Insofern ist die Norm in der Formulierung missglückt, gemeint ist aber der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen der anderweitigen Unterbringung, nur insoweit enden deren „Vertragsverhältnisse“ nicht, das bisherige Arbeitsverhältnis mit der geschlossenen Krankenkasse endet notwendigerweise aber auch bei diesen Arbeitnehmern automatisch, denn ein Arbeitnehmer kann unter normalen Arbeitsbedingungen im Rahmen einer regulären Beschäftigung nicht gleichzeitig für zwei verschiedene Arbeitgeber – ggfs. örtlich weit voneinander entfernt – tätig sein. Ein Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten immer nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, eine Aufsplittung der Arbeitszeit zwischen mehreren Arbeitgebern bedarf eines besonderen Zeitkonzepts und damit besonderer Vereinbarung aller Beteiligten. b) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs. 4 i. V. m. § 155 Abs. SGB V bestehen nicht. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art. 3 und 12 GG ist aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Diese Voraussetzungen liegen ebenso vor wie ein hinreichender sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG. i) § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V dient, wie die Beklagte zu Recht anführt, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen sowie ggfs. aller anderen Krankenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse gem. § 155 Abs. 4 S. 4 bis 6 SGB V sind die Kosten zum Schutze der gesamten Versichertengemeinschaft des BKK-Verbandes sowie aller anderen Krankenkassen zu begrenzen. Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren aufgrund der Vorschrift des § 171 b Abs. 3 S. 2 SGB V vorrangig vor dem Insolvenzverfahren. Somit besteht die Gefahr, dass es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt, sofern nicht durch effektive Maßnahmen das Haftungsrisiko des Kassenverbandes reduziert wird. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). ii) Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der bei der betroffenen BKK beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Termin der Schließung geeignet. Eine entsprechend klare gesetzliche Vorgabe vermeidet – soweit sie durch die Rechtsprechung auch konsequent angewendet wird – einerseits unabsehbare Prozesskosten im Rahmen von Beendigungsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten und andererseits die Entstehung von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer nach dem Schließungstermin allein beispielsweise aufgrund etwaig längerer Kündigungsfristen oder Unkündbarkeiten von Mitarbeitern. Sofern die obersten Gerichte die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt bestätigen, wird auch eine Flut entsprechender Kündigungsschutzverfahren mit den damit verbundenen immensen Kosten für die zu schließende und ohnehin finanziell angeschlagene Krankenkasse bzw. den Haftungsverband wegen geringer Erfolgsaussicht verhindert. Eine gesetzliche Regelung der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungstag ist insoweit eine effektive Maßnahme zur Reduzierung der Abwicklungskosten im Personalbereich. Durch den Ausspruch bloßer betriebsbedingter Kündigungen mit der Begründung der Schließung könnten die Arbeitsverhältnisses zwar auch – irgendwann – beendet werden, aber insbesondere die damit einhergehenden immensen Prozesskosten für den Haftungsverband nicht vermieden werden. iii) Insoweit ist die gesetzliche Regelung zur Erreichung des Ziels auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da die geschlossene Krankenkasse für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müsste (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 44, in einem Parallelverfahren). Bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Kündigungsschutzverfahren wäre dabei die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt ungewiss. iv) Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift auch zu beachten, dass es sich bei der Schließung einer Krankenkasse nicht um eine gewillkürte Entscheidung der Krankenkassenleitung handelt, sondern um eine Entscheidung des Bundesversicherungsamtes nach umfassender Prüfung aller Umstände. Dem Automatismus der gesetzlichen Regelung geht also eine behördliche Prüfung voraus, bei der alle beteiligten Interessen berücksichtigt und zueinander ins Verhältnis gebracht werden. Die Schließung ist insoweit nur eine von vielen möglichen Maßnahmen, und vorrangig sind stets Rettungsmaßnahmen zum Erhalt der Krankenkasse und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesversicherungsamt nicht leichtfertig Krankenkassen schließt, sondern eine solche Maßnahme nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände anordnet und nur dann, wenn es diese Schließung für erforderlich hält. So hat das Bundesversicherungsamt in seinem Bescheid auf S. 9 (Bl. 56 d. A.) auch ausgeführt, dass eine Alternative zur Schließung der Kasse nicht ersichtlich sei. Alle Sanierungsversuche hätten zu keiner hinreichend verbesserten Situation der Kasse geführt, die eine Fusion mit einer anderen Krankenkasse sinnvoll erscheinen lasse. Eine erneute Bereitstellung finanzieller Mittel aus dem BKK oder dem GKV-System sei ebenfalls nicht mit Aussicht auf Erfolg zu erwarten. Mit Rücksicht auf die gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu erfüllenden Verpflichtungen wurde als Schließungstermin der 30. Juni 2011 festgelegt (Bl. 57 d. A.). v) Soweit die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren entschieden hat, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisse unangemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, wenn die Kasse nach ihrer Schließung den betroffenen Arbeitnehmer für die Abwicklung befristet weiter beschäftige (vgl. insoweit die Argumentation des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 45 ff.), folgt diese Kammer der Auffassung der Kammer 20 nicht. Vielmehr bedarf es nach Auffassung dieser Kammer keines besonderen Schutzes des Arbeitnehmers durch eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Beendigungsnormen, wenn das Arbeitsverhältnis – wie hier – mit der in Abwicklung befindlichen Betriebskrankenkasse befristet fortgesetzt wird und damit die allgemeinen Grundsätze für jegliche Befristungen von Arbeitsverhältnissen Anwendung finden. Im Rahmen einer Befristungskontrollklage kann sich der Arbeitnehmer einer in Abwicklung befindlichen Betriebskrankenkasse auf dieselben Grundsätze für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Befristungen berufen wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Ein Grund für eine Besserstellung der Arbeitnehmer einer in Abwicklung befindlichen Betriebskrankenkasse gegenüber anderen Arbeitnehmern durch ein neben dem befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin fortbestehendes ursprüngliches Arbeitsverhältnis mit der ursprünglichen Krankenkasse besteht dann nicht. Ferner hat der Arbeitnehmer im Falle der befristeten Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses Gelegenheit, sich während der Dauer der Befristung auf die drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen. c) Die Voraussetzungen für eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1. mit dem Ablauf des Tages ihrer Schließung, dem 30. Juni 2011, liegen vor. Die Beklagte zu 1. wurde per Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 04. Mai 2011 mit Ablauf des 30. Juni 2011 geschlossen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Bescheid wieder aufgehoben wurde oder die Beklagte weiterhin als Krankenkasse aktiv tätig ist. Vielmehr ließ sich der Presse entnehmen, dass sämtliche Versicherten der Beklagten per 1. Juli 2011 zu anderen Krankenkassen wechseln mussten. Auch der unstreitige Abwicklungsprozess unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. führt nicht dazu, dass eine Schließung i. S. d. Norm nicht erfolgt ist. Vielmehr ist es praktisch nicht denkbar, eine Krankenkasse von einem Tag auf den anderen ohne jegliche Abwicklungsprozesse zu schließen, und insofern sieht § 155 Abs. 1 SGB V ja auch ausdrücklich die Abwicklung der Krankenkasse im Rahmen einer als – soweit für die Abwicklung erforderlich – fortbestehend geltenden Betriebskrankenkasse vor. Das aktive Krankenkassengeschäft lebt deswegen aber nicht wieder auf, und aus der mit einem bestimmten Zweck versehenen und insoweit eingeschränkten Abwicklungskörperschaft wird nicht wieder eine uneingeschränkte Körperschaft öffentlichen Rechts. 2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet wurde, kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis zusätzlich aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. zum 30. Juni 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde. Die Klage ist auch insoweit – Klaganträge zu Ziff. 2 und 3 – als unbegründet abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Beendigung zum 30. Juni 2011 über den 30. Juni 2011 nicht fortbesteht. 3. Das befristete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. im Rahmen der Abwicklungstätigkeiten endete mit Fristablauf am 30. September 2011. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Abwicklung zum 30. September 2011 ist wirksam. Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses – auch nachträglich – zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, insbesondere wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die nachträgliche Befristung eines bereits zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses ist gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur dann nicht zulässig, wenn sie ohne Sachgrund erfolgt. Eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund ist selbst dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bewusst war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandsschutz nach dem KSchG zu verzichten (BAG 3.12.1997,7 AZR 651/96, juris, LS 2). Voraussetzung für den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung ist, dass im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Bedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (st. Rspr. BAG, z. B. 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 12). Die Befristung ist im Falle des zukünftig verminderten Bedarfs an Arbeitskräften nur wirksam, wenn mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, dass die Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird. Dazu bedarf es einer Prognose, der ausreichende konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 14). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15). Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15). Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15). Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst auf Grund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15). Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15). Die bloße Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 12). Eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund ist nicht erforderlich, aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich jedoch Rückschlüsse daraus ziehen, ob ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder nur vorgeschoben ist (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 19). Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages kann darin begründet sein, dass sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat, wenn er die Prognose stellen kann, dass auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird (BAG 3.12.1997, 7 AZR 651/96, juris, LS 1). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze haben die Beklagten den Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs hinreichend dargetan. Der Kläger wurde ausdrücklich im Rahmen der Abwicklung der Beklagten zu 1. auf Basis eines vor Beginn der Beschäftigung per 1. Juli 2011 unterzeichneten Vertrages befristet eingestellt. Die Beklagten haben – vom Kläger unbestritten – vorgetragen, dass auf Basis eines Gutachtens über den Bedarf an Arbeitskräften zur Erledigung sämtlicher anfallenden Abwicklungstätigkeiten der Vorstand, die Personalleitung sowie die Abteilungsleiter der Beklagten zu 1. unter Einbringung ihres jeweiligen Sachverstandes von Mitte April 2011 an eine dezidierte Prognose für den Arbeitskräftebedarf zur Durchführung der Abwicklungstätigkeiten in jedem spezifischen Bereich erstellt haben. Der Kläger war bis zur Schließung der Beklagten zu 1. als Sachbearbeiter im Bereich Krankengeld/Arbeitsunfähigkeit beschäftigt. In diesem Bereich waren nach der getroffenen Prognose noch – vom Umfang her sukzessive geringer werdend – Abwicklungstätigkeiten zu erbringen. Es war damit zu rechnen, dass die Krankenkassen, welche die ehemaligen Versicherten der Beklagten aufnehmen, deren Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit anfordern würden, was ab dem zweiten Monat als stark abnehmend prognostiziert wurde. Im Rahmen der Prognose ging man davon aus, dass der wesentliche Teil der Arbeiten binnen drei Monaten zu erledigen sein müsste. Ein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers wurde demnach bis 30. September 2011 prognostiziert. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass auch eine Befristung mit Sachgrund im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich sei, entspricht dies nicht der Rechtslage. Soweit der Kläger beanstandet, dass keine hinreichende Darlegung erfolgt sei, weshalb mit welchem Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden solle und keine Sozialauswahl erfolgt sei, vermischt er die Voraussetzungen für eine Kündigung nach den Vorgaben des § 1 KSchG mit den Voraussetzungen an eine wirksame Befristung. Vorliegend geht es gerade nicht um die soziale Rechtfertigung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gem. § 1 KSchG, sondern es geht um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu 2. mit dem Kläger. Hierfür kommt es auf eine nachvollziehbare Prognose für den vorübergehenden Arbeitskräftebedarf an, nicht aber auf eine Sozialauswahl oder die Rechtfertigung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Tatsache der Abwicklung der Beklagten zu 1. legt es mehr als nahe, dass nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung bestimmter Mitarbeiter besteht. Auch besteht keine Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Auswahl der im Rahmen der Abwicklung zu beschäftigenden Mitarbeiter eine Sozialauswahl vorzunehmen und im Rahmen der Befristungskontrollklagen zu rechtfertigen. Vielmehr kommt es auf die Voraussetzungen des § 1 KSchG mit der Darlegung von Kündigungsgründen und einer vorgenommenen Sozialauswahl nur dann an, wenn man nicht zu einer gesetzlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse kommt. Im Rahmen der Befristungskontrolle kommt es auf diese Kriterien nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Prognose fehlerhaft erstellt wurde, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, dass kein Sachgrund für die Befristung vorliege, reicht angesichts der unstreitigen Umstände und des konkreten Vortrags der Beklagten zur vorgenommenen Prognose für ein substantiiertes Bestreiten des Vorliegens eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes nicht aus. IV. Der Kläger hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen 49.402,98 €. Hierbei wurden die Anträge zu 1., zu 2. und zu 3. wegen der Unterschiedlichkeit der Beendigungstatbestände jeweils mit einem Vierteljahresgehalts bewertet, also mit (9 x 5.489,22 € =) 49.402,98 €. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, weil diese für den Kläger bereits kraft Gesetzes zulässig ist gem. § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG. Die Parteien streiten über die Beendigung des ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. (künftig: Beklagte zu 1.) bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch das Bundesversicherungsamt angeordneten Schließung der Beklagten zu 1. zum Ablauf des 30. Juni 2011, aufgrund einer von der Beklagten zu 1. vorsorglich ausgesprochenen Kündigung und aufgrund einer Befristung des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2.. Zwischen dem am ... 1968 geborenen Kläger und der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand seit dem 29. Juni 1988 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1. war eine geöffnete Betriebskrankenkasse und beschäftigte rund 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt bei einer Bruttomonatsvergütung von 5.489,22 € für die Beklagte zu 1. in Hamburg tätig. Am 07. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten zu 1. an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 04. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 48 ff. d. A.) die Schließung der Beklagten zu 1. mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (Anlage K 3, Bl. 7 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 1. den Kläger über diesen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.) erklärte die Beklagte zu 1. vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Schließungszeitpunkt und vorsorglich zum nächst möglichen Termin, nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011. Der Kläger erhielt von der Beklagten mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2., unter deren Bezeichnung die Beklagte zu 1. abgewickelt wird (künftig: Beklagte zu 2.), ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 30. September 2011 befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2.. Dieses Angebot hat er angenommen. Die Beklagte zu 1. ließ ein Gutachten erstellen über den Bedarf an Arbeitskräften zur Erledigung sämtlicher anfallenden Abwicklungstätigkeiten. Unter Heranziehung dieses Gutachtens erstellten der Vorstand, die Personalleitung sowie die Abteilungsleiter der Beklagten zu 1. unter Einbringung ihres jeweiligen Sachverstandes von Mitte April 2011 an, als sich die Schließung der Beklagten zu 1. durch die Aufsichtsbehörde abzeichnete, bis in den Mai 2011 hinein, als dann die Schließung tatsächlich durch das Bundesversicherungsamt verfügt war, eine dezidierte Prognose für den Arbeitskräftebedarf zur Durchführung der Abwicklungstätigkeiten in jedem spezifischen Bereich. Im Falle des Klägers führte diese dezidierte Personalplanung dazu, dass ein befristetes Vertragsangebot zur Durchführung der Abwicklungsarbeiten bei der Beklagten zu 2. zu gegenüber dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1. unveränderten Bezügen unterbreitet werden konnte. Der befristete Arbeitsvertrag wurde unter dem 10. bzw. 17. Juni 2011 vom Kläger und dem Vorstand der Beklagten zu 1. als Abwicklungsvorstand der Beklagten zu 2. ausdrücklich mit der Beklagten zu 2. geschlossen (Anlage B 10, Bl. 130 d. A.). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgte gem. § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages ausdrücklich wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (Bl. 131 d. A.). Die Befristung zum 30. September 2011 fußte auf folgenden planerischen Prognosen: Der Kläger war bis zur Schließung der Beklagten zu 1. als Sachbearbeiter im Bereich Krankengeld/Arbeitsunfähigkeit beschäftigt. In diesem Bereich waren nach der getroffenen Prognose noch – vom Umfang her sukzessive geringer werdend – Abwicklungstätigkeiten zu erbringen. Es war damit zu rechnen, dass die Krankenkassen, welche die ehemaligen Versicherten der Beklagten aufnehmen, deren Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit anfordern würden, was ab dem zweiten Monat als stark abnehmend prognostiziert wurde. Im Rahmen der Prognose ging man davon aus, dass der wesentliche Teil der Arbeiten binnen drei Monaten zu erledigen sein müsste. Ein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers wurde demnach bis 30. September 2011 prognostiziert. Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Beklagten zu 1. besteht ein Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg, das vom Kläger auch wahrgenommen wird. Mit seiner am 30. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und seiner im Kammertermin erhobenen Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2. wendet der Kläger sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten aufgrund der Mitteilung über die Schließung zum 30. Juni 2011, aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie aufgrund der Befristung zum 30. September 2011. Der Kläger ist der Auffassung, § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 und 12 GG und führe daher nicht zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Die vorsorgliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Er behauptet zudem, dass die Beklagte zu 1. gar nicht geschlossen worden sei, sondern – jedenfalls im Rahmen der Abwicklung – fortbestehe. Im Hinblick auf die Befristung ist der Kläger der Ansicht, dass die Befristung im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unzulässig sei. Im Übrigen fehle es an einem Sachgrund für die Befristung. Die Beklagte habe nämlich nicht dargelegt, aus welchen Gründen letztlich mit welchem Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden solle. Selbst wenn man einmal den von der Beklagten behaupteten Arbeitskräfteüberhang zugrunde lege, fehle es an einer Sozialauswahl. Diese wäre nötig gewesen, um den entstehenden Arbeitskräfteüberhang sukzessive abzubauen. Dieser Arbeitskräfteüberhang ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten seien eine Vielzahl von Fällen bekannt, in welchen die Befristung habe verlängert werden müssen und verlängert worden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten zu 1. vom 11.05.2011 am 30.06.2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund der Befristung zum 30. September 2011 sowie andere Beendigungstatbestände endet. Die Beklagten beantragen, Klagabweisung hinsichtlich der ursprünglichen Klaganträge gegen die Beklagte zu 1. und Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf die Klagerweiterungen vom 7. November 2011 gegen die Beklagte zu 2. sowie, hilfsweise, die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Beklagtenseite ist – auch unter Berufung auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011, PB 15 S 1026/11 (Anlage B 8, Bl. 83 ff. d. A.) – der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe. Die Abwicklungskörperschaft, die Beklagte zu 2., sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., nicht identisch gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Ein etwaiger Eingriff des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3 und 12 GG sei gerechtfertigt und die Norm somit verfassungsgemäß. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen gem. § 155 Abs. 4 S. 4 SGB V bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Auch Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot vom Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband in Betracht, aber keine Ansprüche gegen die Beklagtenseite. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse.