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Urteil

21 Ca 250/16

ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2017:0321.21CA250.16.00
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Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.512,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. 6) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen. 7) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. 8) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen. 9) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen. 10) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 11) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen. 12) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 13) Der Gegenstandswert für die Klage wird auf EUR 3.954,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.512,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. 6) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen. 7) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. 8) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen. 9) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen. 10) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 11) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 222,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen. 12) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 13) Der Gegenstandswert für die Klage wird auf EUR 3.954,- festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 KTD insgesamt 3.732 € an rückständiger Vergütung nebst Zinsen im tenorierten Umfang geltend machen. 1. Der Kläger kann nach dem unstreitig auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag KTD in der Fassung vom 4. Mai 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 nebst einer Zulage nach Protokollnotiz 2 in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zur nächsten Entgeltgruppe, der Entgeltgruppe 8, beanspruchen. Denn er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig als Schichtleitung im Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), eingesetzt. Schichtleitung im Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), dritter Spiegelstrich, ist eine Tätigkeit, bei der ein Arbeitnehmer mit niederen planerischen Aufgaben zum Arbeitseinsatz weiterer Arbeitnehmer und einer gegenüber den in einer Schicht oder in einem Dienst tätigen sonstigen Arbeitnehmern übersteigenden Verantwortlichkeit betraut ist. Nach Auffassung der Kammer ist für die Tätigkeit als Schichtleitung im Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), dritter Spiegelstrich, keine Zuordnung zu einer Tätigkeit Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7A), zwingende Voraussetzung. Eine Tätigkeit Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7A) ist für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers als Schichtleitung aber auch unschädlich. Daraus folgt, dass neben einer ausschließlichen Tätigkeit als Schichtleitung auch solche Arbeitnehmer Schichtleitung sein können, die regelmäßig Tätigkeiten als examinierter Altenpfleger leisten, aber innerhalb dieser Tätigkeit Aufgaben einer Schichtleitung wahrnehmen. Unter einer übersteigenden Verantwortung ist nach Auffassung der Kammer keine Zeichnungsberechtigung oder rechtliche Verantwortlichkeit, auch keine Notwendigkeit einer besonders verantwortlichen Tätigkeit zu verstehen. Ebenfalls nicht notwendig ist, dass die sonstigen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Dienst oder der Schicht formell unterstellt sind (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 16 Sa 1144/02 zur Auslegung des Begriffes „Schichtführer“). Vielmehr reicht aus, dass der jeweilige Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die sich nicht bereits in einer Tätigkeit im Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7A) und darunter, erschöpfen, und diese Tätigkeiten auch den jeweiligen Arbeitnehmer im Sinne einer übersteigenden Verantwortung hervorheben, auch etwa, indem der Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben des Reportings oder hinsichtlich seiner Ansprechbarkeit bei Problemen und Anfragen für andere Arbeitnehmer oder Externe wahrnimmt. Der Inhalt der Tätigkeit des Klägers, nämlich neben der pflegerischen Tätigkeit als examinierte Altenpfleger anderen Beschäftigten Arbeitsaufgaben zuzuteilen und als Ansprechpartner für Bewohner, Mitarbeiter, Ärzte, Apotheken, Sanitätshäuser und Angehörige zur Verfügung zu stehen sowie in Notfällen für die Koordination und Benachrichtigung von Notarzt und Rettungswagen zuständig zu sein, ist als Funktion einer Schichtleitung im Sinne der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), dritter Spiegelstrich, anzusehen. Der Kläger hat über die pflegerische Tätigkeit eines Altenpflegers gerade eine hervorgehobene Stellung inne. Die Zuteilung zu bestimmten Tätigkeiten und die Planung der pflegerischen Arbeitsabläufe stellt eine planerische Tätigkeit dar. Soweit der Kläger als Ansprechpartner für Interne und Externe zur Verfügung steht, stellt dies eine schichtleitende Tätigkeit dar, da insofern ein während eines Dienstes tätiger Mitarbeiter – im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern – eine über die pflegerische Tätigkeit hinausgehende Funktion mit übersteigender Verantwortung innehat. Der Kläger hat die Funktion einer Schichtleitung auch in zeitlicher Hinsicht zu mindestens einer Hälfte seiner gesamten Tätigkeit inne, sodass er nach § 14 Abs. 1 S. 1, 2 KTD in die Entgeltgruppe 7B), dritter Spiegelstrich, nach der Anlage 1 zum KTD einzugruppieren und seiner Tätigkeit entsprechend zu vergüten ist. Der Einwand der Beklagten, dass die über die pflegerische Tätigkeit hinausgehenden Aufgaben maximal bis zu 60 Minuten der täglichen Arbeitsleistung ausmachen würden, verfängt nicht. Denn der Kläger steht während seiner gesamten Arbeitszeit an Tagen, an denen er mit Diensten mit den Kürzeln „F1“, „S1“ oder „N1“ eingeteilt ist, als Ansprechpartner und zuständiger Mitarbeiter für das Notfallmanagement zur Verfügung. Dass er tatsächlich angesprochen wird, ist für die Frage, ob der Kläger in der Funktion einer Schichtleitung eingesetzt wird, nicht Voraussetzung. Der Beklagten kann auch nicht insoweit gefolgt werden, dass nur Funktionen mit einer weit übergeordneten, gewichtigen Leistungsverantwortung zu einer Zulagenberechtigung nach Protokollnotiz 2 führen soll. Aus den aufgezählten Funktionen in der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7, ergibt sich, dass eine solche übergeordnete Leistungsverantwortung für eine Bewertung einer Tätigkeit entsprechend den Entgeltgruppe 7B), dritter Spiegelstrich, der Anlage 1 zum KTD nicht gefordert werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Aufzählung in der Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), dass auch beispielsweise die lediglich stellvertretende Stationsleitung, die als stellvertretende Funktion in der Regel überhaupt keine entsprechende besonders verantwortungsvolle Funktion innehat, zu einer Zulagenberechtigung führen soll. Auch wenn andere Aufzählungsbeispiele, die ebenfalls auf die Protokollnotiz 2 verweisen, etwa der Hauswirtschaftsleitung oder Kindertagesstättenleitung regelmäßig Verantwortung auch in wirtschaftlichen Dingen wie der Abrechnung von Beiträgen oder der Bestellung von Arbeitsmitteln aufweisen, ergibt sich aus der Systematik der Entgeltgruppen, dass diese Tätigkeiten nur nach Entgeltgruppe 7B) und nicht einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten sind, soweit sie in vergleichsweise kleinen Einrichtungen, etwa einer Kindertagesstätte mit lediglich einer Gruppe oder einer Hauswirtschaftsleitung in einer stationären Einrichtung mit weniger als 75 Plätzen erfolgen. Aus einem Vergleich mit den folgenden Entgeltgruppen 8 bis 11 lässt sich auch schließen, dass besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten gerade diesen Entgeltgruppen zugeordnet sind. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung nach Anlage 1 zum KTD, Entgeltgruppe 7B), begnügt sich hingegen mit einfacheren, wenn auch verantwortungsvollen Tätigkeiten. Unerheblich ist weiter, ob die Beklagte innerhalb ihrer Organisation eine Funktion der Schichtleitung so bezeichnet oder entsprechende Strukturen bestehen. Entscheidend ist nämlich die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers. Nicht relevant ist ferner auch die Frage, ob dadurch jeder Altenpfleger als Schichtleitung bei der Beklagten gilt, da es auch insoweit lediglich auf die tatsächliche Beschäftigung der bei der Beklagten tätigen Altenpfleger ankommt. Ebenso ist auch unerheblich, ob die Mitarbeitereinsätze bei der Beklagten als Schichten oder Dienste bezeichnet werden. 2. Der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 7 und nach der Entgeltgruppe 8 beträgt im Jahr 2015 monatlich 216,- € und im Jahr 2016 monatlich 222,- €, sodass sich hinsichtlich des Klageantrages zu 1) für die Monate Juni bis Dezember 2015 und die folgenden Klageanträge für die Monate Januar bis Oktober 2016 die vom Kläger beantragten Beträge rechnerisch richtig ergeben. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB. II. 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 –, NJW 2009, S. 171, zu II 1 der Gründe). Der Urteilsstreitwert entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Zahlungsanträgen 3.732,- € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG) und wurde im Tenor aufgrund eines gerichtlichen Versehens unzutreffend mit 3.954,- € angegeben. 3. Die Berufung gegen die Stattgabe hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbGG). Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum von Juni 2015 bis Oktober 2016 zustehenden Vergütung nach dem Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie. Der Kläger ist examinierter Altenpfleger und seit dem Jahr 2001 bei der Beklagten, einer Trägerin von Pflegeeinrichtungen, beziehungsweise der vormaligen Betreiberin des S. in Hamburg, der Evangelischen Stiftung der B., beschäftigt, wobei der Kläger von 2001 bis 2004 als Pflegehelfer und seit Dezember 2004 als Altenpfleger beschäftigt ist. Der Kläger wird im S. in der Wohngruppe III eingesetzt. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Verband der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger (VDKA) jedenfalls seit 2014 tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet für den Zeitraum von Juni 2015 bis Oktober 2016 der Tarifvertrag Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002 in der Fassung vom 4. Mai 2015 Anwendung. In dem KTD heißt es unter anderem in § 14: „(1) Das Entgelt der Arbeitnehmerin wird nach der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe bemessen. Es wird für den Kalendermonat (Entgeltzeitraum) berechnet. Der Entgeltzeitraum beginnt am Ersten des Monats null Uhr und endet am Monatsletzten um 24 Uhr. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Entgeltordnung (Anlage 1 bzw. Anlage 5 Nr. 3 Abs. 1). Die Arbeitnehmerin ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 3 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Arbeitnehmerin bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Die Entgelte in den verschiedenen Entgeltstufen sind in der Anlage 1 a, Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 5 Nr. 3 Abs. 2 zu diesem Tarifvertrag festgelegt. Die Entgelte richten sich, mit Ausnahme des Geltungsbereichs der Anlage 5, nach folgenden Stufen: Beginn des Beschäftigungsverhältnisses - 1. Entgeltstufe, nach Vollendung von 3 Jahren Erfahrungszeit - 2. Entgeltstufe, nach Vollendung von 7 Jahren Erfahrungszeit - 3. Entgeltstufe und nach Vollendung von 12 Jahren Erfahrungszeit - 4. Entgeltstufe. Der Anspruch auf das Entgelt der nächst höheren Entgeltstufe entsteht jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Erfahrungszeit der höheren Entgeltstufe vollendet wird. Die Beschäftigungszeit (§ 22) gilt als Erfahrungszeit. Daneben werden durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung mit der Qualifikation und in der Tätigkeit, die die Entgeltgruppe voraussetzt, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert ist, bis zu drei Jahren Berufserfahrung als Erfahrungszeit anerkannt. Unabhängig von Unterabsatz 5 kann der Anstellungsträger bei der Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs ganz oder teilweise weitere Zeiten in förderlicher Tätigkeit als Erfahrungszeit anerkennen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ein späterer Anstellungsträger ist an die Anerkennung nicht gebunden. (2) Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit), bleiben bei der Feststellung der Entgeltstufen unberücksichtigt. (3) Die Monatsentgelte sind am letzten Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat fällig. Für den Fall des Todes der Arbeitnehmerin wird abweichend von Satz 1 das Monatsentgelt am Todestag fällig; Absatz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Zahlung ist auf ein von der Arbeitnehmerin eingerichtetes Girokonto im Inland vorzunehmen. (4) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird das Entgelt anteilig für den Anspruchszeitraum gezahlt. Im Falle des Todes wird aus diesem Anlass das Monatsentgelt nicht gekürzt. Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/168,33 des Monatsentgelts. (5) Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Entgelt, das für die entsprechend vollbeschäftigte Arbeitnehmerin festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit entspricht. (6) Wird der Arbeitnehmerin vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Entgeltgruppe entspricht, und hat sie die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie für den Kalendermonat, in dem sie mit der ihr übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit, eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen in ihrer Entgeltstufe.“ In der als Anlage 1 zum KTD gefassten Entgeltordnung zu § 14 heißt es unter dem Punkt „Entgeltgruppe 7“: „A) Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit in einem der nachfolgend abschließend aufgezählten Berufe: - Altenpflegerin - Ergotherapeutin - Erzieherin/Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung* - Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung - Hebamme - Kaufmannsgehilfin oder Verwaltungsfachangestellte in eigenständiger Sachbearbeiter-oder Assistenzfunktion - Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (Kinderkrankenschwester) - Gesundheits- und Krankenpflegerin (Krankenschwester) - Logopädin - Medizinisch-/Pharmazeutisch-technische Assistentin - Physiotherapeutin - Diätassistentin - Facharbeiterin in der Informationstechnik - Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe 6 mit rehapädagogischer Zusatzqualifikation und entsprechender Tätigkeit als Ausbilderin in der beruflichen Bildung (Hierzu Prot. Not. 2) - Erzieherin/Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung, Altenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpflegerin (Krankenschwester) mit einer erforderlichen Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 350 Stunden (Hierzu Prot. Not. 2) B) Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen: - Hauswirtschaftsleitung in einer stationären Einrichtung (Hierzu Prot. Not. 1 und 2) - Küchenleitung - Schichtleitung, stellvertretende Stationsleitung (Hierzu Prot. Not. 2) - Leitung in der ambulanten Pflege (Hierzu Prot. Not. 2) - Kindertagesstättenleitung (Hierzu Prot. Not. 2) - Hauswirtschaftsleitung in einem Krankenhaus mit bis zu 400 Betten Protokollnotiz zu Entgeltgruppe 7: Eine Arbeitnehmerin mit mindestens umfassenden Fachkenntnissen (E 8), die eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe E 7 ausübt, ist nach der Tätigkeit einzugruppieren.“ Die Protokollnotiz 2 in der Anlage 1 zum KTD lautet: „Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt.“ Die Beklagte gruppierte den Kläger in die Entgeltgruppe 7 (E 7), und zwar nach Ziffer 7A), ein und vergütete die Tätigkeit des Klägers entsprechend, mithin im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 3.037 € im Monat und im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 3.119 € im Monat. Eine Zulage nach Protokollnotiz 2 wurde nicht gewährt. Die Vergütung der nächsthöheren Entgeltgruppe, Entgeltgruppe 8 (E 8) betrug im Jahr 2015 monatlich 3.469 € beziehungsweise € 3.563 monatlich ab dem 1. Januar 2016. In den Dienstplänen der Beklagten finden sich die Kürzel F1, S1, N1, F7, S7, B, U, K sowie MAV. Während das Kürzel „B“ für einen Bürotag, das Kürzel „U“ für einen Urlaubstag steht, bedeutet das Kürzel „F1“ Dienst von 6:15 Uhr bis 14:30 Uhr, das Kürzel „F7“ hingegen Dienst von 7 Uhr – 15:15 Uhr, das Kürzel „S1“ Dienst von 13 Uhr – 21:15 Uhr, das Kürzel „S7“ hingegen Dienst von 14 Uhr – 20 Uhr und das Kürzel „N1“ Dienst von 20:45 Uhr – 6:45 Uhr. Der Kläger ist weit überwiegend, fast ausschließlich zu Diensten eingesetzt, die mit den Kürzeln „F1“, „S1“ oder „N1“ im Dienstplan bezeichnet sind. Soweit der Kläger zu einem Dienst, der mit einem solchen Kürzel im Dienstplan bezeichnet ist, eingesetzt wird, weist der Kläger anderen Mitarbeitern Tätigkeiten zu und ist Ansprechpartner für Bewohner, Mitarbeiter, Ärzte, Apotheken, Sanitätshäuser, Angehörige und ist in Notfällen für die Koordination und Benachrichtigung von Notarzt und Rettungswagen zuständig (Notfallmanagement). Er ist in der Regel der einzige examinierte Altenpfleger, der im Wohnbereich III innerhalb eines Früh-, Spät- oder Nachtdienstes eingesetzt ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass er in der Regel Schichtleitungstätigkeiten ausübt, indem er als Ansprechpartner fungiert und Arbeiten zuweist. Deshalb stünde ihm eine Zulage nach der Protokollnotiz 2 in Höhe der hälftigen Differenz zu der nächsthöheren Entgeltgruppe, E8, zu. Mit der am 14. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, mit Schriftsatz vom 30. November 2017 (Bl. 59 der Akte) erweiterten Klage und in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 (Bl. 92 der Akte) geänderten Klage beantragt der Kläger 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 1.512,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen, 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen, 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen, 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen, 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen, 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen, 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2016 zu zahlen, 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen, 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen, 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 222,- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, dass der Kläger keine einer Schichtleitung entsprechenden Tätigkeiten ausführe. Eine Zulage nach Protokollnotiz 2 solle allenfalls und allein Arbeitnehmern in Funktion mit einer gewichtigen Leistungsverantwortung zustehen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe 7B) ergebe sich, dass für die Berechtigung zum Zulagenbezug eine besondere Position innerhalb der Struktur der jeweiligen Arbeitgeberin bestehen müsse. Die Tätigkeit müsse mit den anderen Beispielen, etwa der Hauswirtschaft-, Küchen-, Kindertagesstätten- oder stellvertretenden Stationsleitung vergleichbar sein. Dies sei hinsichtlich des Klägers, der als Altenpfleger eingesetzt werde, nicht der Fall. Soweit teilweise Schichtleitungstätigkeiten anfallen würden, weist die Beklagte vorsorglich darauf hin, dass diese nicht mindestens die Hälfte der geschuldeten Arbeitszeit ausmachen würden. Soweit der Kläger Ansprechpartner für interne und externe Personen sei, würde dies maximal einen Aufwand von 30-60 Minuten bedeuten. Eine Tätigkeit als Altenpfleger könne nicht grundsätzlich zu einer Berechtigung zu der Zulage nach Protokollnotiz 2 führen. Die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 7 A) sei mithin zutreffend. Die Position einer Schichtleitung existiere in der Organisation der Beklagten nicht. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.