Urteil
21 Ca 371/13
ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2014:0527.21CA371.13.0A
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Leitsätze
1. Im Falle eines Globalantrags fehlt einer Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der globale Feststellungsantrag mehrere Fallgestaltungen umfasst, bei denen der Feststellungsantrag nicht passt, weil er offensichtlich unbegründet ist.(Rn.15)
2. Der Erholungsurlaub ist dem Grunde nach zusammenhängend zu gewähren. Die Gewährung von Halbtagsurlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz unzulässig.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt € 2.400,--.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines Globalantrags fehlt einer Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der globale Feststellungsantrag mehrere Fallgestaltungen umfasst, bei denen der Feststellungsantrag nicht passt, weil er offensichtlich unbegründet ist.(Rn.15) 2. Der Erholungsurlaub ist dem Grunde nach zusammenhängend zu gewähren. Die Gewährung von Halbtagsurlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz unzulässig.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt € 2.400,--. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG): 1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben. Es handelt sich um einen unzulässigen Globalantrag. Mehrere Konstellationen sind denkbar, in denen der Feststellungsantrag nicht passt, weil er offenkundig unbegründet ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Beklagte dem Kläger seinen Jahresurlaub bereits vollständig gewährt hat oder aus betrieblichen Gründen eine Urlaubserteilung zu dem vom Kläger gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist. 2. Bedenken an der Zulässigkeit des Hilfsantrags bestehen nicht. a) Der beantragten Sachentscheidung stehen keine Prozesshindernisse entgegen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien sind partei- und prozessfähig. Ihnen steht die Prozessführungsbefugnis zu. Die Klagerhebung ist ordnungsgemäß. b) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts ist gefragt, weil der Arbeitsmarkt anderen Regeln zu folgen hat als Güter- oder Kapitalmärkte. „Wer Arbeit leistet, gibt keinen Vermögensgegenstand, sondern sich selbst hin" (Sinzheimer, Das Wesen des Arbeitsrechts, in: Sinzheimer, Arbeitsrecht und Rechtssoziologie, Bd. 1, 108,110). c) Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Der Kläger arbeitet regelmäßig in Hamburg (§ 48 Abs. 1 a ArbGG). 3. Der Hilfsantrag ist nicht begründet. a) Ein Anspruch auf Gewährung von halben Urlaubstagen besteht nach dem BUrlG nicht. Vielmehr ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Eine Ausnahme gilt allerdings z.B. dann, wenn in der Person liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In einem solchen Fall kann der Urlaub für einzelne Tage gewährt werden, auch dann aber nicht für halbe Tage. Eine Aufstückelung des Erholungsurlaubs in vielfache Halbtages- und Einzelstundenteile ist nach § 7 Abs. 2 BUrlG unzulässig, da damit Sinn und Zweck des dem Arbeitnehmer unabdingbar zustehenden Erholungsurlaubs verfehlt werden, und stellt daher keine rechtswirksame Erfüllung des Urlaubsanspruchs dar. Denn gemessen an dem unersetzlichen Wert des Erholungsurlaubs, der seine Wirksamkeit nur in einer längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten kann, käme eine Halbtagsregelung auch bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers einer mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unvereinbaren Abbedingung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs gleich (vgl. BAG 29.7.1965, AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG). b) Der Hilfsantrag ist auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung nicht begründet. Es ist rechtlich erheblich, dass die Beklagte bis Oktober 2012 halbe Urlaubstage gewährt hat. Eine betriebliche Übung kann keinen gesetzeswidrigen Inhalt haben. c) Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers physisch und psychisch besonders anstrengend ist. Dies führt jedoch nicht zur Begründetheit des Hilfsantrags. Das BUrlG gilt auch für physisch und psychisch anstrengende Tätigkeiten. Es gilt auch für Arbeitnehmer, die täglich üben müssen. d) Der Umstand, dass der Kläger als behinderter Arbeitnehmer anerkannt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er wird nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert, die Beklagte macht ihm das Leben nicht wegen seiner Behinderung schwer. Der Hinweis des Klägers auf die UN-Behindertenrechtskonvention vom 31.12.2006 führt ebenfalls nicht weiter. Nach Art. 27 darf behinderten Menschen nicht in diskriminierender Weise Gesundheitsvorsorge und Schutz vorenthalten werden. Verpflichteter ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat behinderte Menschen durch zahlreiche Normen (zum Beispiel SGB IX, AGG) geschützt. e) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist gewahrt. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände und Argumente des Klägers sind erörtert und berücksichtigt worden. f) Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Mit diesem Ergebnis steht der Kläger keineswegs im Regen. Wenn er physisch oder psychisch nicht im Stande ist, an einem Tag in zwei Shows aufzutreten, kann er der Beklagten seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen, mit der Folge, dass die Beklagte ihm Entgeltfortzahlung zu leisten hat. Der Kläger hat gemäß § 5 des Manteltarifvertrages "Alle" vom 27. Februar 2009 (Anlage B 1, Blatt 38 der Akte) des Weiteren die Möglichkeit, sich auf 5,5 Shows zu beschränken und für darüber hinausgehende Einsätze vom Arbeitgeber zu vergütende Aushilfen zu bestellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 5. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Parteien streiten um Urlaub. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.9.2002 einen Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist ... Jahre alt. Er ist mit einem Grad von ... behindert. Die Beklagte zahlt ihm Arbeitsvergütung in Höhe von € 4.800,00 brutto monatlich und setzt ihn als Schlagzeuger ein. Weitere Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt ein Arbeitsvertrag vom 11.9.2002 (Anlage K 1, Blatt 4 der Akte). Der Kläger wird für ein Musical eingesetzt. An einigen Tagen, vor allem Sonnabends und Sonntags, werden zwei Shows aufgeführt. Bis Oktober 2012 genehmigte die Beklagte für Doppel-Show-Tage halbe Urlaubstage. Der Kläger möchte auch in Zukunft die Möglichkeit haben, an Doppel-Show-Tagen einen halben Urlaubstag zu nehmen. Mit seiner am 12. August 2013 am Gericht eingegangenen Klage macht er geltend, dass ihn Doppel-Show-Tage physisch und psychisch sehr stark belasten. Dem könne er durch halbe Urlaubstage entgegenwirken, ohne Gehaltseinbußen zu erleiden. Durch die frühere Handhabung sei eine betriebliche Übung entstanden. Es müsse in seinem Ermessen liegen, ob sein gesundheitlicher Zustand es zulasse, eine Doppelshow an einem Tag zu spielen oder nicht. Sein Gehaltsniveau könne er nur unter der Voraussetzung halten, wenn seine Arbeitszeit an den Doppelshowtagen liegt oder ein Lohnausfall an diesen Tagen erfolgt. Er sei also darauf angewiesen, dass ein wesentlicher Teil seiner Arbeitszeit an den Wochenendtagen, den Doppelshowtagen, liegt. Er verweist darauf, dass nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag für Orchestermusiker eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden gilt. Dies habe Auswirkungen auf die Qualifizierung von Urlaubstagen: Wenn Urlaub im Sinne der Urlaubsrechtsprechung eine vollständige Befreiung von Arbeit sei, habe ein Orchestermusiker überhaupt keinen Urlaub, da ein Orchestermusiker auch an seinen freien Tagen und seinen Urlaubstagen üben müsse. Zwei Shows an einem Tag spielen zu müssen gehe im Hinblick auf körperliche und geistige Belastung über das Regelmaß eines normalen Arbeitstags hinaus. Auf den Grundsatz zu verweisen, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren sei, verletzte ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG betreffe das Regelarbeitsverhältnis mit einer regelhaften täglichen Arbeitszeit an fünf Arbeitstagen pro Woche ohne Wochenendarbeit und gerade ohne die Besonderheiten der unstet abgerufenen und unstet vergüteten Arbeitsleistung der Orchestermusiker. Das Urlaubsrecht sei nach Billigkeitserwägungen im Sinne des § 315 BGB vom Richter festzustellen. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichte die Beklagte, dem Kläger die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Durch die Änderung der Genehmigungspraxis im Falle von halben Urlaubstagen werde dem Kläger die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. Würde seinen Anträgen nicht entsprochen werden, würde ihm in diskriminierender Weise Gesundheitsvorsorge und Schutz vorenthalten werden. Sein besonderer Gesundheitsschutz sei nur gesichert, wenn ihm bei Verzicht auf das vollständige Spielen eines Doppelshowtages aus gesundheitlichen Gründen eine gleichbleibende Vergütung garantiert sei. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf dessen Urlaubswunsch jeweils halbe Urlaubstage an Doppelshowtagen zu gewähren; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Antrag Dienstbefreiung bezogen auf eine Vorstellung (4 Stunden pro Tag) in Form von Urlaub ein Doppelshowtagen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf § 5 des Manteltarifvertrages "Alle" vom 27. Februar 2009 (Anlage B1, Blatt 38 der Akte). Danach ist ein Musiker berechtigt, sich auf 5,5 Shows zu beschränken und für darüber hinausgehende Einsätze vom Arbeitgeber zu vergütende Aushilfen zu bestellen. Ein Doppelshowtag bedeute keine unangemessene Belastung. Der für eine Show kalkulierte Zeitraum betrage zwar insgesamt 4 Stunden. Dies umfasse jedoch die gesamte Vor- und Nachbereitung (einschließlich Einlass usw.). Die tatsächliche Arbeitszeit des Musikers (Nettospielzeit) liege jedoch lediglich bei 2,5 Stunden pro Show. Das BUrlG lasse halbe Urlaubstage nicht zu. Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird ergänzend gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen.