OffeneUrteileSuche
Urteil

21 Ca 59/10

ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0629.21CA59.10.0A
1mal zitiert
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anwendungsfall der Rechtsprechung von BAG und EuGH zum Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst.(Rn.21) 2. Trotz des Anspruchsübergangs gemäß § 187 SGB 3 gelten vertragliche Ausschlussfristen weiterhin. Die Bundesagentur muss auch tarifliche Ausschlussfristen wahren.(Rn.27) 3. Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen.(Rn.28) 4. Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg, 4 Sa 62/10.
Tenor
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 10.373,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Februar 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt € 10.374,--.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anwendungsfall der Rechtsprechung von BAG und EuGH zum Betriebsübergang bei einem Pizza-Bringdienst.(Rn.21) 2. Trotz des Anspruchsübergangs gemäß § 187 SGB 3 gelten vertragliche Ausschlussfristen weiterhin. Die Bundesagentur muss auch tarifliche Ausschlussfristen wahren.(Rn.27) 3. Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen.(Rn.28) 4. Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg, 4 Sa 62/10. 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 10.373,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Februar 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt € 10.374,--. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den streitigen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG): An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte haftet gemäß § 613 a Abs 2 Satz 1 BGB für die Verpflichtungen des früheren Betriebsinhabers Herrn L. Denn der Betrieb von Herrn L. in der B. ist durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Im Einzelnen: 1. Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten ( BAG 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95- BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97- BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96- AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an ( BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98- AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein ( BAG 27. April 1995 - 8 AZR 197/94- BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt ( BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05- BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft ( BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 77/187 Nr. 1; BAG 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96- BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95- BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96- BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99- BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (aaO Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (aaO Rn. 45). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48; EuGH 14. April 1994 - C-392/92- Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Nach der demgemäß vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein Betriebsübergang gegeben ist. Denn der Betrieb B. stellt eine strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit dar. Die Identität dieser wirtschaftlichen Einheit wurde gewahrt. Die Art des Betriebes blieb gleich. Der Betriebszweck wurde nicht verändert. Das Erscheinungsbild des Betriebs am Markt wurde nicht verändert. Die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden blieben gleich. Teile der Belegschaft wurden weiter beschäftigt. Die Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen haben sich nicht verändert. Zeitlich ist in der Führung des Betriebes keinerlei Unterbrechung aufgetreten. Der Umstand, dass die materiellen und Produktionsmittel nur zu einem geringen Teil übernommen wurden, fällt demgegenüber ebenso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass die qualifizierteren Kräfte der Belegschaft nicht oder nur zum Teil übernommen worden. Ein Pizza-Lieferbetrieb liefert standardisierte Produkte aus. Es geht primär nicht darum, einen elaborierten Sternekoch und erfahrene Gastronomiefachkräfte zu beschäftigen, sondern mit einer eingeführten Marke die Einheitsprodukte möglichst zügig auszuliefern. Der Betrieb ist nach allem also im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. 2. Auch das gesetzliche Merkmal "durch Rechtsgeschäft" ist erfüllt. Die Beklagte verkennt die Funktion der Wendung „durch Rechtsgeschäft“ in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. „Durch Rechtsgeschäft“ bedeutet, dass der Inhaberwechsel nicht Kraft Gesetzes erfolgt sein darf. Genauso liegt es hier. 3. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig. Den Arbeitnehmern von Herrn L. stand unstreitig Insolvenzgeld in Höhe des beantragten und ausgeurteilten Betrags zu. 4. Gemäß § 187 SGB III sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt auf die Klägerin übergegangen. 5. Dem Anspruch der Klägerin stehen die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussfristen nicht entgegen. Allerdings gelten im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin für sie sehr wohl die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Denn der Anspruchsübergang verändert die arbeitsrechtliche Natur des Anspruches der Arbeitnehmer nicht. Die Bundesagentur musste daher ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht verfolgen. Dies hat die Klägerin vorliegend auch zutreffend unternommen. Die Klägerin hat die Rechtsstellung des Arbeitnehmers. Sie muss daher auch tarifliche Ausschlussfristen wahren (vgl. Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 187 Rn. 5; Mutschler/Bartz/Schmidt-DeCaluwe, SGB III, 3. Auflage, § 188 Rn. 13). Allerdings können Entgeltansprüche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht verfallen waren, nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfallen (BAG, 18.12.1984, 1 AZR 588/82, AP Nr. 88 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Demzufolge werden die Ansprüche der Klägerin vorliegend von den vereinbarten Ausschlussfristen nicht erfasst. Die Ausschlussfristen begannen – wie die Beklagte zutreffend erkannt hat – am 15.04.2009 zu laufen. Vor Ablauf von drei Monaten, nämlich am 18.06.2009, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da es sich bei dem von der Klägerin gezahlten Insolvenzgeld um die Zahlung des Arbeitsentgelts handelt und da sich durch den Übergang der Ansprüche auf die Klägerin die Rechtsnatur dieser Arbeitsentgeltansprüche nicht geändert hat, ist das Schicksal des Erstattungsanspruches der Klägerin identisch mit dem Schicksal der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Deshalb betrifft die zutreffende Rechtsprechung des BAG, derzufolge neben den gesetzlichen Regelungen des Insolvenzrechts tarifliche Ausschlussfristen nicht anzuwenden sind, auch den Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit. 6. Auch die Nebenforderung ist begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286, 288, 291 BGB. Der Klage musste daher vollen Umfangs stattgegeben werden. 7. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte als die unterliegende Partei war zu verurteilen, die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 8. 8. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem eingeklagten Betrag. Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld. Die Firma Hp. GmbH in La. tritt als Franchisegeberin der „Hp.“-Lieferdienste auf. Die Beklagte betreibt in Hamburg im S. einen „Hp.“-Systembetrieb. Ferner ist die Beklagte Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der Franchisegeberin. In der B. in Hamburg befindet sich ein weiterer „Hp.“-Systembetrieb. Franchisenehmer war Herr L.. In den Arbeitsverträgen zwischen Herrn L. und seinen Arbeitnehmern war eine Ausschlussfrist vereinbart. Diese lautete: § 15 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. 2. Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. Andernfalls ist er ebenfalls verwirkt. Herrn L. wurde durch Verfügung vom 30.03.2009 untersagt, sein Gewerbe über den 14.04.2009 hinaus auszuüben. Er stellte seinen Geschäftsbetrieb zum 14.04.2009 ein und kündigte die Arbeitsverhältnisse mit seinen Angestellten. Die Beklagte führte die Geschäfte in dem Betrieb in der B. bis zum 01.09.2009 weiter. Herr L. hatte der Beklagten einen Ofen sicherungsübereignet. Dieser Ofen stand in der Zeit vom 15.04.2009 bis zum 31.08.2009 im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte bewältigte den Betrieb mit Ersatzgerätschaften aus ihrem eigenen Betrieb S. Sie beschäftigte den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer von Herrn L. weiter. Teilweise setzte sie diese in ihrem Betrieb im S. ein. Umgekehrt setzte sie Arbeitnehmer aus ihrem Betrieb S. im Betrieb B. ein. Dies betrifft vor allem die in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer. Die von Herrn L. im Betrieb B. beschäftigten Kurierfahrer wurden von der Beklagten vollständig weiterbeschäftigt. Die Marke „Hp.“ nutzte Sie aus eigenem Recht, das ihr von der Franchisegeberin eingeräumt wurde. Der Betrieb B. und der Betrieb S. wurden auf derselben Speisekarte beworben. Am 18.08.2009 wurde über das Vermögen von Herrn L. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin zahlte 15 Arbeitnehmern von Herrn L. vom 01.02.2009 bis 14.04.2009 als Insolvenzgeld. Zutreffend hätten mindestens € 10.373,95 gezahlt werden müssen. Tatsächlich hat die Klägerin € 13.266,95 gezahlt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Insolvenzgeldes in der Höhe, in der die Arbeitnehmer von Herrn L. unstreitig Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes hatten. Sie macht geltend, dass am 15.04.2009 ein Betriebsinhaberwechsel auf die Beklagte stattgefunden habe. Da die Beklagte den Geschäftsbetrieb des Pizzalieferdienstes in der B. nahtlos fortführte, hafte sie für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Die Beklagte habe die Marke und die Betriebsausstattung genutzt, die meisten Arbeitnehmer von Herrn L. weiterbeschäftigt und die bestehenden Kundenbeziehungen fortgeführt. Die Ansprüche der 15 Arbeitnehmer seien gemäß § 187 SGB III auf die Klägerin übergegangen. Ausschlussfristen würden für sie, die Klägerin, nicht gelten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, € 10.373,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Betriebsmittel seien nicht übertragen worden. An einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebes fehle es. Sie habe den Betrieb nur provisorisch und dies im Interesse der Arbeitnehmer weitergeführt. Das sei nicht mit dem wesentlichen Arbeitnehmerstamm von Herrn L. erfolgt. Die Marke habe sie aus eigenem Recht genutzt. Die Ausschlussfristen habe die Klägerin nicht beachtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe dem nicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass ab Insolvenzeröffnung die Regelungen der Insolvenzordnung gelten, sodass daneben tarifliche Ausschlussfristen nicht mehr anzuwenden seien. Dies gelte jedoch nur für die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer, nicht aber für den Anspruch der Klägerin, der davon unabhängig und eigenständig zu betrachten sei. Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.