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Urteil

21 Ca 510/09

ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0601.21CA510.09.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 anzunehmen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert beträgt Euro 6.600,00.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 anzunehmen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert beträgt Euro 6.600,00. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, mit der Klägerin einen Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell abzuschließen. 1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Klägerin hat das 60. Lebensjahr vollendet. Sie hat daher nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. b) Die Klägerin ist auch berechtigt, Altersteilzeit in Form des Blockmodells zu verlangen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe sind ermessensfehlerhaft. Nach § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB ist die Ausübung des Direktionsrechts für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn die Bestimmung durch ihn der Billigkeit entspricht. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Vorliegend hat die Beklagte Umstände, die bei der Ermessensabwägung nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags berücksichtigungsfähig wären, nicht dargelegt. Die vom Gericht vorzunehmende Billigkeitskontrolle führt daher dazu, dass ihre Entscheidung, der Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell zu versagen, unbeachtlich ist und zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem von der Klägerin beantragten Inhalt zustande kommt (vgl. LAG Düsseldorf - 9 Sa 1375/08, ZTR 2009, 527). aa) Die Beklagte hat den Abschluss des von der Klägerin gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Da der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur ablehnen kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, können die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Aufwendungen für sich allein regelmäßig keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen darstellen. Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen (BAG 23.01.2007 - 9 AZR 393/06, AP Nr. 8 zu § 2 ATG). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es vorstellbar ist, dass im Einzelfall durchaus eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die den Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage berechtigt, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag wegen dringender betrieblicher Gründe abzulehnen. bb) Die Beklagte macht vorliegend derartige Belastungen jedoch nicht geltend. Sie lehnt das Begehren der Klägerin auch nicht insgesamt ab, sondern möchte lediglich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht im Blockmodell vereinbaren. Dabei beruft sie sich im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass die Entscheidung über die Verteilung der Arbeit nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen ist. Die Frage, ob die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum eingehalten hat, richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags. § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages bietet gleichwertig nebeneinander stehend entweder das Blockmodell oder das Teilzeitmodell an. Aus § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags, nach dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird, ergibt sich, dass nicht der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit bestimmen kann, sondern dass dies dem Weisungsrecht des Arbeitgebers obliegt. Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Weisungsrechts an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden. Die Ablehnung der Beklagten des von der Klägerin begehrten Blockmodells, weil das Blockmodell gegenüber den Teilzeitmodell zu höheren finanziellen Belastungen führe, hält sich nicht in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Ebenso wie die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischer Weise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe darstellen, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 3 entgegenstehen, ist es dem Arbeitgeber gestattet, das ihm nach § 3 Abs. 2 eingeräumte Direktionsrecht, seine Aufwendungen, die typischerweise mit dem Blockmodell oder dem Teilzeitmodell verbunden sind, in der Weise zu berücksichtigen, dass er sich generell für eines der beiden Modelle entscheidet. Denn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kommen bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses grundsätzlich beide Modelle in Frage. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 3, dass der Arbeitgeber mit ihm seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert, würde ins Leere laufen, wenn der Arbeitgeber aus finanziellen Erwägungen von vornherein bestimmen könnte, dass der Arbeitnehmer sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Blockmodell oder nur im Teilzeitmodell durchführen kann. Welche Gesichtspunkte bei der Ermessensabwägung berücksichtigungsfähig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können als sachliche Gründe nur diejenigen Aspekte in die Abwägung einbezogen werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit beziehe. Die von der Beklagten geltend gemachten erhöhten finanziellen Belastungen wegen erforderlicher Rücklagen ist für die Verteilung der Arbeitszeit aber ohne Bedeutung. Deshalb überschreitet ihre Entscheidung, der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeit wegen der bilanzsteuerrechtlich erforderlichen höheren Rückstellungen nicht zuzustimmen, die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessenspielraumes. Aus dem Umstand, dass die Beklagte berechtigt ist, unter Umständen im Einzelfall die Vereinbarung des Blockmodells wegen erhöhter finanzieller Aufwendungen abzulehnen, folgt keine Berechtigung, unabhängig vom Einzelfall generell das Blockmodell nicht in Betracht zu ziehen. Dass im Fall der Klägerin die Vereinbarung des Blockmodells zu nennenswerten nachteiligen steuerrechtlichen Folgen führen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die von ihr vorgelegte Modellrechnung (Anl. B 1, Bl. 34 d.A.) betrifft nicht die Klägerin und hat mit Einkommensverhältnissen wie im Fall der Klägerin nichts zu tun. Das Argument schließlich, nur das Teilzeitmodell ermögliche einen kontinuierlichen Ausstieg von erfahrenen Mitarbeitern, so dass ein längerer Erfahrungsaustausch gewährleistet sei, passt im Streitfall nicht. Die Klägerin übt keine Tätigkeit aus, die einen längeren Erfahrungsaustausch voraussetzt und nur von erfahrenen Mitarbeitern bewältigt werden kann. Der Klage musste nach alledem stattgegeben werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG. 4. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ist mit drei brutto Monatsgehältern bewertet worden. Die Parteien streiten um Altersteilzeit. Die 1948 geborene Klägerin ist seit dem 17.12.1984 für die Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Sie wird in der Zahlstelle des K. N. in Hamburg-O. eingesetzt. Die Klägerin wohnt in der Nähe, nämlich in No.. Sie arbeitet in Teilzeit und ist sechs Stunden täglich tätig. Die Beklagte zahlt ihr Arbeitsvergütung in Höhe von € 2.200,00 brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30.06.2000 Anwendung (Anlage K 3, Bl. 7 d.A.). Nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrags haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben, Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags lautet: Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge … freigestellt wird (Blockmodell) oder b. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags lautet: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Am 31.07.2009 beantragte die Klägerin Altersteilzeit ab dem 01.12.2009 im Blockmodell (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.). Am 18.09.2009 lehnte die Beklagte eine Altersteilzeit im Blockmodell ab und bot Altersteilzeit im Teilzeitmodell an (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Die Klägerin weist sie daraufhin, dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf drei Stunden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Fahrzeiten mit sich bringen würde. Außerdem sei eine Arbeitszeit von drei Stunden zu kurz, um die Arbeit sinnvoll erledigen zu können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 im Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2013 anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sich dafür entschieden zu haben, generell nur noch das Teilzeitmodell anzubieten. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer besondere Umstände darlegt, würde sie das Blockmodell vereinbaren. Diese Entscheidung sei durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt, da Altersteilzeit im Blockmodell bilanzsteuerrechtlich größere Rückstellungen erforderte. Da sie, die Beklagte, damit einverstanden wäre, dass die Klägerin an zwei, an zweieinhalb oder an drei Tagen arbeitet, würde der Einwand, dass die Fahrtzeit in Teilzeitmodell zu hoch wäre, nicht zutreffend sein. Im Übrigen sei es ihre, der Beklagten, Sache, die Arbeit der Klägerin so zu organisieren, dass ein sinnvoller Einsatz gewährleistet sei. Hinzu komme, dass nur das Teilzeitmodell einen kontinuierlichen Ausstieg von erfahrenen Mitarbeitern ermögliche, so dass ein längerer Erfahrungsaustausch stattfinden könne. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass sie wegen höherer Kosten im Einzelfall die Vereinbarung des Blockmodells ablehnen könne - wenn dies im Einzelfall zulässig sei, müsse es auch als generelle Entscheidung respektiert werden. Die Klägerin hält eine Entscheidung, grundsätzlich nur das Teilzeitmodell anzubieten, für unzulässig. Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.