Beschluss
9 Ca 339/19
ArbG Hamburg, Entscheidung vom
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der klagenden Partei vom 4.1.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2022 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der klagenden Partei vom 4.1.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2022 wird nicht abgeholfen. Der zulässigen und insbesondere fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde vom 4.1.2023 ist nicht abzuhelfen. Die klagende Partei trägt vor, dass der Beschluss zu Unrecht erlassen wurde, da das Verfahren aufgrund Verfassungsbeschwerde vom 20.11.2022 noch nicht rechtskräftig sei. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2022 ist auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 11.8.2022 erlassen worden. Arbeitsgerichtliche Urteile und Entscheidungen sind stets vorläufig vollstreckbar gemäß § 62 I1 ArbGG. Die Kosten der obsiegenden Partei können somit ohne Rechtskraft des Verfahrens gegen die unterliegende Partei beantragt und festgesetzt werden. Des Weiteren trägt die klagende Partei bezüglich des Festsetzungsverfahrens vor, dass die Festsetzung und Vollstreckung gegen eine hermaphrodite Person nicht möglich sei, da dieses Geschlecht im deutschen Recht nicht wörtlich benannt werde. Im deutschen Recht wird bislang das generischen Maskulinum verwendet, welches 2018 durch das BGH (z.B. für Vordrucke) bestätigt wurde (VI ZR 143/17). Die Bezeichnung weiterer Geschlechter würde der Klarheit und Verständlichkeit der Gesetzestexte entgegenstehen. So ist die männliche Benennung der Beteiligten auf sämtliche Parteien anzuwenden, so auch z. B. weibliche Personen und Hermaphrodite. Ansonsten dürften sich auch weibliche Personen durch die Gesetzgebung nicht angesprochen fühlen. Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, da die Gegenseite nicht zugestimmt hat. Prozesskostenhilfe ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen, da es sich hier um eine Anhangverfahren des Hauptsacheverfahrens handelt und von der dort bewilligten Prozesskostenhilfe erfasst sein dürfte. Auf § 123 ZPO wird verwiesen. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht zu gewähren, da diese nicht notwendig war. Bei der gesetzten Frist handelte es sich nicht um eine Notfrist. Somit war bei verspäteter Beantwortung kein Rechtsverlust eingetreten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Gerichtskosten bislang aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligungen für die klagende Partei nicht in Rechnung gestellt worden sind und somit eine Stundung nicht in Betracht kommt. Insgesamt ist aus den oben genannten Gründen der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen.