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Urteil

21 Ca 288/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er außerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist eingelegt wurde und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist. • Fehlende Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung auf Faxübermittlung oder auf Einlegung mittels elektronischem Rechtsverkehr führen nicht ohne Weiteres zu einer Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG oder zum Nichtbeginn der Einspruchsfrist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist auf Organisationsverschulden der beklagten Partei zurückgeht. • Die Kammer kann über die Verwerfung eines Einspruchs entscheiden, wenn die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit ehrenamtlicher Richter stattgefunden hat. • Die unterliegende Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Einspruch gegen Versäumnisurteil bei fehlender fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung • Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er außerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist eingelegt wurde und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist. • Fehlende Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung auf Faxübermittlung oder auf Einlegung mittels elektronischem Rechtsverkehr führen nicht ohne Weiteres zu einer Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG oder zum Nichtbeginn der Einspruchsfrist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist auf Organisationsverschulden der beklagten Partei zurückgeht. • Die Kammer kann über die Verwerfung eines Einspruchs entscheiden, wenn die mündliche Verhandlung unter Anwesenheit ehrenamtlicher Richter stattgefunden hat. • Die unterliegende Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt, klagte auf variable Jahressonderzahlungen für 2014 und 2015. Die Klage wurde am 7. Juli 2016 erhoben und der Beklagten am 13. Juli 2016 zugestellt. Zur Güteverhandlung am 25. August 2016 erschien nur der Kläger; das Arbeitsgericht erließ daraufhin am 25. August 2016 ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers, das der Beklagten am 7. September 2016 zugestellt wurde. Die Belehrung zum Einspruch wies auf eine einwöchige Frist und die Einlegung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle hin; Hinweise auf Faxnummer oder elektronischen Rechtsverkehr fehlten. Die Beklagte legte am 19. September 2016 per Fax Einspruch ein und rügte die Belehrung als fehlerhaft; hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger hielt die Belehrung für ausreichend und rügte Organisationsverschulden der Beklagten. • Zulässigkeit der Zuständigkeit: Die Kammer durfte über die Verwerfung des Einspruchs entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern stattfand und damit nicht die Einzelentscheidung des Vorsitzenden einschlägig war. • Fristversäumnis: Die Einspruchsfrist beträgt nach § 59 Abs. 1 ArbGG eine Woche; bei Zustellung am 07.09.2016 endete die Frist mit Ablauf des 14.09.2016. Der Einspruch wurde erst am 19.09.2016 eingelegt und ist damit verspätet. • Rechtsbehelfsbelehrung: Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung liegt nur vor, wenn gesetzlich vorgeschriebene Inhalte fehlen oder die Belehrung so irreführend ist, dass sie objektiv geeignet ist, den Betroffenen an der fristgemäßen Einlegung zu hindern. Die Belehrung nannte Gericht, Frist und zulässige Form (schriftlich oder zur Niederschrift). Hinweise auf Fax oder elektronischen Rechtsverkehr sind keine gesetzlich vorausgesetzten Mindestinhalte und stellen keine derart einschlägige Irreführung dar, weil Fax und elektronischer Rechtsverkehr formersetzende Übermittlungswege sind und der Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr besondere Voraussetzungen voraussetzt. • Keine Jahresfrist oder Nichtbeginn der Frist: Mangels Unrichtigkeit der Belehrung kommt eine einjährige Frist nach § 9 Abs.5 S.4 ArbGG oder ein Nichtbeginn der Einspruchsfrist nicht in Betracht. • Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §§ 233, 234 ZPO analog nicht zu gewähren, weil die Beklagte nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Zustellung an die Hamburger Niederlassung und das dortige Unterlassen der Weiterleitung an die Geschäftsleitung stellen Organisationsverschulden dar. • Kosten und Zulassung der Berufung: Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens nach § 97 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 64 Abs.3a ArbGG zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.08.2016 wurde als unzulässig verworfen, weil die einwöchige Einspruchsfrist versäumt wurde und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war. Hinweise auf Fax und elektronischen Rechtsverkehr mussten nicht ausdrücklich genannt werden, da sie keine eigenständigen Formvoraussetzungen schaffen und nicht geeignet sind, die Einspruchseinlegung zu verhindern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil die Fristversäumnis auf Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen ist. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Gegen die Entscheidung wurde Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.