Urteil
8 Ca 149/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kollektivrechtliche Regelung, die eine jährliche Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorsieht, bleibt wirksam, wenn sie ein Ermessen der Arbeitgeberseite für Abweichungen enthält, soweit dies betriebsvereinbarungs- und verfassungsrechtlich zulässig ist.
• Ein Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss, der eine automatische Anpassung nach den Betriebsvereinbarungen ersetzt, ist nicht schon wegen Überschreitung eines Zeitpunkts unwirksam, wenn die Betriebsvereinbarung keinen konkreten Beschlusszeitpunkt verlangt.
• Bei Änderung der Anpassungsregel nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist auf billiges Ermessen (§ 315 BGB) abzustellen; wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Umstrukturierungsnotwendigkeiten können zulässige Gründe liefern.
• Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht, wenn die Leistung bereits durch eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (Betriebsvereinbarung) geregelt ist, die zugleich Abweichungsmöglichkeiten vorsieht.
Entscheidungsgründe
Zulässige Modifikation automatischer Rentenanpassung durch Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss • Eine kollektivrechtliche Regelung, die eine jährliche Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorsieht, bleibt wirksam, wenn sie ein Ermessen der Arbeitgeberseite für Abweichungen enthält, soweit dies betriebsvereinbarungs- und verfassungsrechtlich zulässig ist. • Ein Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss, der eine automatische Anpassung nach den Betriebsvereinbarungen ersetzt, ist nicht schon wegen Überschreitung eines Zeitpunkts unwirksam, wenn die Betriebsvereinbarung keinen konkreten Beschlusszeitpunkt verlangt. • Bei Änderung der Anpassungsregel nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist auf billiges Ermessen (§ 315 BGB) abzustellen; wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Umstrukturierungsnotwendigkeiten können zulässige Gründe liefern. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht, wenn die Leistung bereits durch eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (Betriebsvereinbarung) geregelt ist, die zugleich Abweichungsmöglichkeiten vorsieht. Der Kläger war bis 2006 Beschäftigter im Konzern und bezieht seit April 2006 eine betriebliche Rente aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die BVW-Regelungen sahen eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor, zugleich aber ein Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abweichung (§ 6 Ziffer 3). Zum 1.7.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,0972 %. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen stattdessen eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 %; der Kläger erhielt daraufhin eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung, nicht die volle gesetzliche Anpassung. Der Kläger verlangte die Differenz in Höhe von 26,99 € monatlich und rügte die Unwirksamkeit von § 6 Ziffer 3, fehlerhafte Betriebsratsanhörung, verspätete Beschlussfassung sowie betriebliche Übung. Die Beklagte berief sich auf billige Ermessenserwägungen angesichts schwieriger Markt- und Regulierungsbedingungen und auf die Wirksamkeit der Regelung und der Beschlüsse. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig; Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen ist zulässig. • Wirkung der BVW-Regelung: § 6 BVW regelt die automatische Anpassung vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat; daher bestand kein unbedingter, bezifferbarer Anspruch des Klägers auf die volle gesetzliche Erhöhung. • Bestimmtheits- und Mitbestimmungsfragen: Betriebsvereinbarungen sind keine Gesetze im materiellen Sinne; die Regelung stellt keine unzulässige Abtretung des Mitbestimmungsrechts dar, da sie nur die künftige Anpassungsentscheidung im Rahmen der Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberseite belässt und keine Änderung der Verteilungsgrundsätze ermöglicht. • Rechtsnatur der Änderung: Die Änderung der jährlichen Anpassung durch einen Vorstands-/Aufsichtsratbeschluss ist nach § 315 BGB an billiges Ermessen gebunden; hierfür können wirtschaftliche Rahmenbedingungen, regulatorische Anforderungen und konzernweite Umstrukturierungen ausreichende sachliche Gründe sein. • Zeitpunkt der Beschlussfassung: § 6 Ziffer 3 BVW enthält keine feste Frist für die Beschlussfassung; eine rückwirkende Anwendung der Anpassung ist nicht ausgeschlossen, sofern die Betriebsvereinbarung dies nicht verbietet. • Betriebsratsanhörung: Die Betriebsräte wurden angehört; bloßes Bestreiten des Klägers, einzelne Anhörungen fehlten, war nicht substantiiert bewiesen und macht den Beschluss nicht unwirksam. Die tatsächliche Umsetzung (günstigere Behandlung des Klägers) rechtfertigt keine Gegenteilsfeststellung. • Betriebliche Übung: Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet aus, weil die Leistung bereits durch eine kollektive Regelung (Betriebsvereinbarung) mit ausdrücklichem Abweichungsvorbehalt geregelt war. • Abwägung der Interessen: Die Abwägung ergab, dass die Entscheidung der Gremien im Rahmen des billigen Ermessens lag, da die Beklagte hinreichende sachliche Gründe für die Mäßigung der Anpassung vortrug und der Kläger keinen verlässlichen Anspruch auf eine bestimmte Erhöhung hatte. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzzahlung. Das Gericht hält § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW für wirksam und den darauf gestützten Vorstand-/Aufsichtsratsbeschluss für nicht rechtswidrig. Die behaupteten Verfahrens- und Formmängel der Beschlussfassung sowie die Berufung auf betriebliche Übung greifen nicht durch. Die Information und Anhörung der Betriebsräte waren ausreichend substantiiert, und eine rückwirkende Beschlussfassung war nicht per Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 971,64 € festgesetzt. Die Berufung wird gesondert zugelassen.