Urteil
25 Ca 197/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anpassungsregelung des BVW (§6 Abs.1) begründet einen Anspruch auf automatische Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung.
• §6 Abs.3 BVW erlaubt der Versorgungsschuldnerin abweichende Entscheidungen, diese unterliegen aber der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB.
• Fehlt belastbares Zahlenmaterial für die Ermessensentscheidung, kann die gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß §315 Abs.2 BGB die planmäßige Anpassung vollständig durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vollständige Anpassung betrieblicher Versorgungsbezüge bei unzureichender Ermessensbegründung • Die Anpassungsregelung des BVW (§6 Abs.1) begründet einen Anspruch auf automatische Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung. • §6 Abs.3 BVW erlaubt der Versorgungsschuldnerin abweichende Entscheidungen, diese unterliegen aber der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB. • Fehlt belastbares Zahlenmaterial für die Ermessensentscheidung, kann die gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß §315 Abs.2 BGB die planmäßige Anpassung vollständig durchsetzen. Der Kläger war bis 2006 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns beschäftigt und bezieht seitdem Versorgungsbezüge; die Beklagte ist Versorgungsschuldnerin. Die Betriebsparteien regelten Anpassungen in §6 BVW: planmäßige Erhöhung entsprechend gesetzlicher Rentenanpassung (§6 Abs.1) mit einer Ausnahmeregelung für Abweichungen (§6 Abs.3). Zum 1.7.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,09717 %, die Beklagte erhöhte die Versorgungsbezüge jedoch nur konzernweit um 0,5 % und nur für die V2-Rente. Der Kläger verlangt die Differenz von monatlich €42,29 seit 1.7.2015 sowie rückständige Zahlungen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung mit wirtschaftlichen Gesamtgründen und verweist auf ihr Ermessen nach §6 Abs.3 BVW. • Zuständigkeit: Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig, da der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war (§48 ArbGG). • Die Klage ist zulässig auch für künftige wiederkehrende Leistungen (§258 ZPO). • Auslegung §6 BVW: §6 Abs.1 begründet eine automatisierte Anspruchsgrundlage für Anpassungen entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung; §6 Abs.3 ist als Regel-Ausnahme-Klausel zu verstehen. • Die Ermessensermächtigung in §6 Abs.3 BVW ist nach §315 BGB als Bestimmungsrecht auszulegen; die Beklagte hat nach billigem Ermessen zu entscheiden und dies zu begründen. • Bei gerichtlicher Prüfung unterliegt die Ermessensausübung der vollen Kontrolle (§315 Abs.3 BGB). Maßstab ist die Abwägung wirtschaftlicher Lage der Schuldnerin gegen Belange der Versorgungsempfänger. • Die Beklagte legte keine quantifizierbaren, belastbaren wirtschaftlichen Daten vor, die erklären, warum lediglich 0,5 % statt der gesetzlichen 2,09171 % angemessen sind; daher fehlt die notwendige Begründung der Abweichung. • Die isolierte Erhöhung nur der V2-Rente ist nicht dargetan und nicht sachgerecht begründet; die Orientierung an Inflationsausgleich und Harmonisierung im Konzern genügt nicht als Ausgleichsrechtfertigung. • Mangels tragfähiger Ermessensgrundlagen nahm das Gericht gemäß §315 Abs.2 BGB die Bestimmung selbst vor und setzte die Anpassung mit 100 % der planmäßigen Regelanpassung fest. • Zinsanspruch: Für Teile, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, entstehen Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des rechtsgestaltenden Urteils; Verzugszinsen stehen ab dem Tag nach der Fälligkeit zu. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte ist zur Zahlung weiterer €42,29 brutto monatlich ab 1.12.2016 zu verurteilen und zur Nachzahlung von €718,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass §6 Abs.3 BVW der Beklagten zwar Ermessen einräumt, dieses Ermessen aber der Billigkeitskontrolle unterliegt und die Beklagte keine belastbaren wirtschaftlichen Nachweise vorlegte, die eine Abweichung von der planmäßigen Anpassung rechtfertigen. Mangels geeigneter Grundlagen nahm das Gericht die Leistungsbestimmung gemäß §315 Abs.2 BGB selbst vor und setzte die Anpassung in vollem Umfang fest. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung wurde für die Beklagte zugelassen.