Urteil
4 Ca 89/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kalendermäßige Befristung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; eine fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage verhindert nicht automatisch die Rechtswirksamkeit der Befristung.
• Tarifvertragliche Öffnungsklauseln gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG können eine sachgrundlose Befristung bis zu 36 Monaten rechtfertigen.
• Eine Klausel in Formulararbeitsverträgen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, wenn aus dem objektiven Vertragsinhalt für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Zeitbefristung unabhängig von einer allgemeinen Regelung über Renteneintritt gilt.
• Tarifliche Regelungen, die befristet Beschäftigte bei Besetzung von Stammarbeitsplätzen gegenüber externen Bewerbern bevorzugen, begründen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Entfristung oder Umsetzung bereits besetzter Stellen.
• Die Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen; spätere Ereignisse begründen keine Unwirksamkeit.
Entscheidungsgründe
Wirksame kalendermäßige Befristung trotz Nebenregelung zum Renteneintritt • Eine kalendermäßige Befristung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; eine fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage verhindert nicht automatisch die Rechtswirksamkeit der Befristung. • Tarifvertragliche Öffnungsklauseln gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG können eine sachgrundlose Befristung bis zu 36 Monaten rechtfertigen. • Eine Klausel in Formulararbeitsverträgen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, wenn aus dem objektiven Vertragsinhalt für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Zeitbefristung unabhängig von einer allgemeinen Regelung über Renteneintritt gilt. • Tarifliche Regelungen, die befristet Beschäftigte bei Besetzung von Stammarbeitsplätzen gegenüber externen Bewerbern bevorzugen, begründen keinen individualrechtlichen Anspruch auf Entfristung oder Umsetzung bereits besetzter Stellen. • Die Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen; spätere Ereignisse begründen keine Unwirksamkeit. Der Kläger war vom 1.4.2013 bis 31.3.2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt; zuvor arbeitete er über Arbeitnehmerüberlassung für die Beklagte. Die Parteien schlossen am 25.1.2013 einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit ausdrücklicher Zeitbefristung bis zum 31.3.2016 und weiteren Klauseln, u.a. zu Kündigungsfristen und einer Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden könne. Im Tarifwerk der Beklagten (Zukunftstarifvertrag) ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 36 Monaten sowie eine Vorrangregelung für befristet Beschäftigte bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen vorgesehen. Der Kläger hielt die Klauseln für widersprüchlich und die Befristung für unwirksam; er rügte zudem Verletzungen des Zukunftstarifvertrags bei Besetzungen und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit sowie Weiterbeschäftigung. Die Beklagte hielt die Befristung für wirksam und berief sich auf die Tariföffnung und fehlende Gleichheit der Eignung bei den Bewerbungen. • Die Klage ist unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Zeitbefristung am 31.03.2016 (§ 15 Abs.1 TzBfG). • Die Befristungsabrede ist nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss wirksam: Die Tariföffnung des § 14 Abs.2 TzBfG ermöglichte nach Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrags eine sachgrundlose Befristung bis 36 Monate, die hier nicht überschritten wurde. • Die Vertragsklauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beurteilen, verletzen aber nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 BGB. Ziffer 2 (kalendermäßige Befristung) macht den Beendigungszeitpunkt hinreichend deutlich; Ziffer 13 (Regelung zum Renteneintritt) ist als ergänzende Regelung für den Fall einer unbefristeten Fortsetzung zu verstehen und führt nicht zur Undeutlichkeit der Befristung. • Eine nachträgliche Berufung auf tarifliche Vorrangsregelungen führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, weil die Wirksamkeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist und spätere Stellenbesetzungen oder Tariffolgen keine Rückwirkung auf die bereits wirksame Befristung haben. • Die tariflichen Bestimmungen über eine Bevorzugung befristet Beschäftigter bei Besetzungen begründen keinen individuellen Anspruch auf Entfristung oder auf Umschichtung bereits besetzter Stellen; der Kläger konnte nicht darlegen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits unbefristete, für ihn geeignete Stellen zur Verfügung standen. • Mangels Wirksamkeitsmängeln der Befristung besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2016 hinaus. • Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam mit Ablauf der kalendermäßigen Befristung am 31.03.2016. Die Befristung ist nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss wirksam, da die tarifliche Öffnungsklausel eine sachgrundlose Befristung bis 36 Monate ermöglichte und die Vertragsregelungen das Transparenzgebot nicht verletzen. Tarifliche Vorrangsregelungen bei Besetzungen begründen keinen individuellen Anspruch auf Entfristung und können die Wirksamkeit einer bereits wirksamen Befristung nicht nachträglich aufheben. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt und die Berufung nicht gesondert zugelassen.