Urteil
12 Ca 91/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsrentenanpassung nach Betriebsvereinbarung ist bei vertraglicher Verpflichtung auf die Rentenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
• Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die endgültige Entscheidungsbefugnis über mitbestimmungspflichtige Verteilungsfragen einräumt, ist insoweit unwirksam.
• Ist die Klausel, die Mitbestimmungsrechte in der Substanz aufgibt, unwirksam, bleibt die übrige Betriebsvereinbarung regelmäßig wirksam.
• Bei unterlassener gesetzlicher Anpassung besteht Anspruch auf Nachzahlung der aufgelaufenen Differenz einschließlich Verzugszinsen.
• Wiederkehrende Betriebsrentenansprüche können nach § 258 ZPO geltend gemacht und für die Zukunft tituliert werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit betrieblicher Klausel zur Aussetzung der Rentenanpassung; Nachzahlungspflicht • Betriebsrentenanpassung nach Betriebsvereinbarung ist bei vertraglicher Verpflichtung auf die Rentenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. • Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die endgültige Entscheidungsbefugnis über mitbestimmungspflichtige Verteilungsfragen einräumt, ist insoweit unwirksam. • Ist die Klausel, die Mitbestimmungsrechte in der Substanz aufgibt, unwirksam, bleibt die übrige Betriebsvereinbarung regelmäßig wirksam. • Bei unterlassener gesetzlicher Anpassung besteht Anspruch auf Nachzahlung der aufgelaufenen Differenz einschließlich Verzugszinsen. • Wiederkehrende Betriebsrentenansprüche können nach § 258 ZPO geltend gemacht und für die Zukunft tituliert werden. Der Kläger war bis 2002 bei einem Konzern beschäftigt; die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin und zahlt ihm eine Betriebsrente aus dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW). Die Aufhebungsvereinbarung und die Betriebsvereinbarung regeln eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung (§6 Ziffer 1). Zum 1.7.2015 erhöhten sich die gesetzlichen Renten um 2,0972%. Die Beklagte beschloss am 9.10.2015 nach §6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eine geringere Anpassung von 0,5% und zahlte danach eine reduzierte Ergänzungsrente. Der Kläger begehrt die Differenz zwischen der gezahlten und der nach §6 Ziffer 1 geschuldeten Anpassung seit Juli 2015 sowie die künftige höhere laufende Zahlung. Die Beklagte hält ihren Beschluss für zulässig und vertretbar angesichts wirtschaftlicher Belastungen und bestreitet Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. • Die Klage ist zulässig; wiederkehrende Leistungen können nach §258 ZPO geltend gemacht werden. • Dem Kläger steht die Anpassung nach §8 des Aufhebungsvertrags i.V.m. §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zu, weil die gesetzliche Rentenanpassung zum 1.7.2015 2,0972% betrug und die Gesamtversorgungsbezüge hiervon zu erhöhen sind. • Die von der Beklagten herangezogene Regelung in §6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist unwirksam, weil sie dem Gesamtbetriebsrat in der Substanz das ihm nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht entzieht. Ein Betriebsrat darf durch Betriebsvereinbarung nicht auf die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung in der Substanz verzichten. • Die Klausel ist insbesondere deshalb unzulässig, weil sie dem Arbeitgeber einseitig die Entscheidung über Verteilung und Aussetzung der Anpassung überträgt statt echte Mitbestimmung vorzusehen; die Entscheidung, „was geschehen soll“, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern regelungsbedürftige Verteilungsfragen mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. • Die Unwirksamkeit von §6 Ziffer 3 führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; §6 Ziffer 1 bleibt anwendbar und ergibt die geschuldete Regelanpassung. Daher besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der aufgelaufenen Differenz; Verzugszinsen folgen aus §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. • Der künftige Anspruch wird gemäß §258 ZPO tituliert; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte hat die vereinbarte Anpassung nach §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmen; die abweichende Entscheidung vom 9.10.2015 stützt sich auf eine unwirksame Regelung, die dem Gesamtbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht entzieht. Dem Kläger stehen deshalb die Differenzbeträge seit Juli 2015 in Höhe von insgesamt 638,72 € brutto sowie Verzugszinsen zu; ferner ist die Beklagte verpflichtet, ab dem 1.10.2016 monatlich 39,92 € brutto zusätzlich zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung über künftige Zahlungen ist gemäß §258 ZPO tituliert.