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Urteil

10 Ca 77/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung regelt die Anpassung von Gesamtversorgungsbezügen; nach § 6 Ziffer 1 sind diese entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung anzupassen. • Eine inhaltlich unbestimmte Regelung, die dem Vorstand einen Änderungsvorbehalt ohne hinreichende Kriterien einräumt (§ 6 Ziffer 3), ist unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer Teilregelung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung, wenn die übrigen Bestimmungen in sich schlüssig bleiben. • Der Versorgungsempfänger kann sich aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen auf die Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge berufen; Zinsansprüche entstehen bei Zahlungsverzug.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Änderungsvorbehalt in Betriebsvereinbarung führt zu voller Anpassung der Betriebsrente • Eine Betriebsvereinbarung regelt die Anpassung von Gesamtversorgungsbezügen; nach § 6 Ziffer 1 sind diese entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung anzupassen. • Eine inhaltlich unbestimmte Regelung, die dem Vorstand einen Änderungsvorbehalt ohne hinreichende Kriterien einräumt (§ 6 Ziffer 3), ist unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer Teilregelung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung, wenn die übrigen Bestimmungen in sich schlüssig bleiben. • Der Versorgungsempfänger kann sich aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen auf die Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge berufen; Zinsansprüche entstehen bei Zahlungsverzug. Der Kläger war bis 2008 Arbeitnehmer im Konzern und bezieht seit März 2008 eine Gesamtversorgung von der Beklagten. Die Versorgungsbezüge setzen sich aus gesetzlicher Rente, V1-Altersrente und V2-Pensionsergänzung zusammen. § 6 der Ausführungsbestimmungen sieht in Ziffer 1 eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor; Ziffer 3 erlaubt dem Vorstand, bei Nichtvertretbarkeit eine abweichende Regelung dem Aufsichtsrat vorzuschlagen. Zum 1. Juli 2015 erhöhte sich die gesetzliche Rente um etwa 2,09717 Prozent. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen jedoch später, die Betriebsrenten nur um 0,5 Prozent zu erhöhen und zahlten dem Kläger entsprechend weniger. Der Kläger begehrt die Differenz in Höhe von monatlich €21,- sowie Nachzahlung und Zinsen und macht geltend, §6 Ziffer 3 sei unwirksam und die volle Anpassung daher aus §6 Ziffer 1 geschuldet. • Zulässigkeit: Wiederkehrende Leistungen (Betriebsrenten) sind auch für künftige Teilbeträge nach §46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §258 ZPO einklagbar. • Materiell: Nach §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen besteht ein Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 1.7.2015; dies ergibt eine monatliche Mehrzahlung von €21,-. • Unwirksamkeit von §6 Ziffer 3: Die Regelung enthält einen einseitigen Änderungsvorbehalt ohne hinreichende Bestimmtheit. Es fehlt an klaren Kriterien, wann die ‚Nichtvertretbarkeit‘ vorliegt und welche Rechtsfolgen bzw. konkrete Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat vorschlagen darf. • Auslegungsversuch scheitert: Weder Wortlaut noch systematischer Zusammenhang noch Rückgriff auf Grundsätze wie billiges Ermessen (§315 BGB) oder auf den Begriff ‚Sachgrund‘ liefern eine ausreichende Konkretisierung; die von der Beklagten vorgeschlagene Einschänkung brachte keinen inhaltlichen Mehrwert. • Teilunwirksamkeit: Die Unwirksamkeit von §6 Ziffer 3 berührt nicht die übrigen Ausführungsbestimmungen; §6 Ziffer 1 bleibt wirksam und bildet eine in sich geschlossene Regelung. • Folgen: Der Kläger hat Anspruch auf rückständige Zahlungen für Juli 2015 bis Oktober 2016 in Höhe von insgesamt €336,- sowie auf fortlaufende monatliche Mehrzahlung ab November 2016. Zinsen stehen wegen Verzug nach §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB zu. • Kosten und Streitwert: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Gericht setzte den Streitwert fest und ließ Berufung zu. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2016 jeweils monatlich zusätzlich €21,00 brutto zu zahlen sowie rückständige Zahlungen in Höhe von €336,00 brutto nebst Verzugszinsen zu leisten, weil §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 1.7.2015 begründet und die in §6 Ziffer 3 geregelte Abweichungsmöglichkeit wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist. Die übrigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen bleiben wirksam, sodass der Anspruch des Klägers unmittelbar aus der geltenden Regelungsautomatik resultiert. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Berufung wurde gesondert zugelassen.