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Beschluss

7 BV 25/14

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Vorlage der individuellen PBC-Zielvereinbarungen einschließlich Namensnennung, soweit diese zur Überwachung der Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung erforderlich sind. • Anonymisierte Datensätze genügen nicht zwingend; eine Namensnennung ist erforderlich, wenn nur so überprüfbar ist, ob die in der GBV PBC vorgeschriebenen Umstände bei der Zielvereinbarung berücksichtigt wurden. • Die Kostenstelle ist für die Überwachungsaufgabe nicht erforderlich; der Arbeitgeber muss vorhandene Unterlagen herausgeben, aber nicht neue Akten herstellen.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat hat Anspruch auf namentliche Vorlage von PBC-Zielvereinbarungen • Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Vorlage der individuellen PBC-Zielvereinbarungen einschließlich Namensnennung, soweit diese zur Überwachung der Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung erforderlich sind. • Anonymisierte Datensätze genügen nicht zwingend; eine Namensnennung ist erforderlich, wenn nur so überprüfbar ist, ob die in der GBV PBC vorgeschriebenen Umstände bei der Zielvereinbarung berücksichtigt wurden. • Die Kostenstelle ist für die Überwachungsaufgabe nicht erforderlich; der Arbeitgeber muss vorhandene Unterlagen herausgeben, aber nicht neue Akten herstellen. Der Betriebsrat des Betriebs Hamburg verlangt von der Arbeitgeberin die Vorlage aller individuellen PBC-Zielvereinbarungen (Personal Business Commitments) für Mitarbeiter in unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder in Altersteilzeit für 2014 und künftig jeweils bis zum 30.04. eines Jahres. Grundlage ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 12.06.2014, die Vorgaben zur Zielfestlegung und zu zu berücksichtigenden Umständen enthält. Die Arbeitgeberin verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, ein Anspruch bestehe nicht, anonymisierte Daten würden genügen und sie habe keinen einfachen Zugriff auf die Daten. Der Betriebsrat beruft sich auf seine Überwachungsaufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 2 BetrVG sowie auf die Pflicht zur kollektiven Gleichbehandlung nach § 75 BetrVG. Streitpunkte waren insbesondere, ob Namensnennung erforderlich ist, ob Kostenstellen anzugeben sind und ob der Betriebsrat ein Rechtsschutzbedürfnis für das Jahr 2014 hat. Das Gericht hat die Anträge überwiegend stattgegeben und die übrigen zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist auch für das abgeschlossene Jahr 2014 nicht unzulässig; die GBV PBC bewirkt Weitergeltung vorheriger Ziele für 2014, und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Betriebsrat aus den Informationen weiterhin sachgerechte Folgerungen ziehen kann. • Rechtliche Grundlage: Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; Überwachungsaufgaben ergeben sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. • Vorliegen einer Aufgabe: Die Überwachung der Einhaltung der GBV PBC gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats; außerdem umfasst seine Pflicht nach § 75 BetrVG die Sicherstellung kollektiver Gleichbehandlung bei Zielvereinbarungen. • Erforderlichkeit der Namensnennung: Anonymisierte Daten reichen nicht aus, wenn nur namentliche Zuordnung erlaubt zu prüfen, ob in der konkreten Zielvereinbarung die in Ziffer 5.1 GBV PBC geforderten Umstände (z. B. Tätigkeit, Anforderungsprofil, Arbeitszeit, Leistungseinschränkungen, Behinderung, Mandatsfreistellung) berücksichtigt wurden. • Kein Vorrang individueller Interessen: Datenschutz- und Individualinteressen der Arbeitnehmer sind gegenüber dem kollektivrechtlichen Einsichtsrecht des Betriebsrats zurückzutreten; die Übermittlung ist datenschutzrechtlich möglich. • Kostenstellen und Priorisierung: Die Angabe der Kostenstelle ist nicht erforderlich; die Angabe der Zielarten und der Priorisierung ist hingegen zur Überprüfung der Einhaltung der GBV PBC mitzutteilen. • Vorhandene Unterlagen und Zumutbarkeit: Der Anspruch beschränkt sich auf vorhandene Unterlagen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, neue Akten zu schaffen. Ein praktischer Zugriff über Führungskräfte, Handakten oder Personalabteilung macht die Herausgabe zumutbar. • Rechtsfolge: Die Arbeitgeberin ist antragsgemäß zu verpflichten, dem Betriebsrat die namentlichen PBC-Zielvereinbarungen (Mitarbeitername und PBC-Ziele) für 2014 vorzulegen und künftig jeweils bis 30.04. des Kalenderjahres bereitzustellen; sonstige Anträge wurden zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat überwiegend obsiegt. Die Arbeitgeberin wurde verpflichtet, dem Betriebsrat namentlich die PBC-Zielvereinbarungen (Mitarbeitername und PBC-Ziele) für alle unbefristet Beschäftigten und in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer im Betrieb Hamburg für 2014 vorzulegen und künftig jeweils bis zum 30.04. des Kalenderjahres bereitzustellen. Die Kammer stellt fest, dass die Namensnennung erforderlich ist, weil nur so überprüfbar ist, ob die GBV PBC (insbesondere Ziffer 5.1) eingehalten und die geforderten individuellen Umstände berücksichtigt wurden. Die Angabe der Kostenstelle ist nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin muss lediglich vorhandene Unterlagen zur Verfügung stellen; sie ist nicht zur Erstellung neuer Unterlagen verpflichtet. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.