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Beschluss

20 BV 2/11

ArbG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0706.20BV2.11.0A
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Tenor
1. beschließt das Arbeitsgericht Hamburg, 20. Kammer, durch die Richterin am Arbeitsgericht K. als Vorsitzende den ehrenamtlichen Richter Herrn Cl. den ehrenamtlichen Richter Herrn He. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Betriebsrat zur Umgruppierung der Arbeitnehmer Mi. Jä., Si. Fu., B. Sch., J. Oh., N. Bu., C. Zi., R. La., J. Tr., Bj. Mi., S. Da., M. Gr., Jö. Ka., M. Kl., M. Re., Sa. Dj. und Sar. Li. in eine andere Entgeltgruppe als 3a der Anlage 3 des ERTV D. Se. Nord anzuhören und gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. 2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
1. beschließt das Arbeitsgericht Hamburg, 20. Kammer, durch die Richterin am Arbeitsgericht K. als Vorsitzende den ehrenamtlichen Richter Herrn Cl. den ehrenamtlichen Richter Herrn He. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Betriebsrat zur Umgruppierung der Arbeitnehmer Mi. Jä., Si. Fu., B. Sch., J. Oh., N. Bu., C. Zi., R. La., J. Tr., Bj. Mi., S. Da., M. Gr., Jö. Ka., M. Kl., M. Re., Sa. Dj. und Sar. Li. in eine andere Entgeltgruppe als 3a der Anlage 3 des ERTV D. Se. Nord anzuhören und gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. 2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligten zu 2.) zur erneuten Beteiligung des Betriebsrats (Antragstellers) nach § 99 BetrVG zur Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 17. und 24. Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer der Ländereinsatzleitung in die Lohngruppe 3a der Anlage 3 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfeldes Services im UB Dienstleistungen vom 16. Dezember 2003 (ERTV D. Se. – nachfolgende ERTV). Der Betriebsrat lehnte die Zustimmung zur Umgruppierung ab. Das von der Arbeitgeberin eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren blieb insoweit erfolglos; das Bundesarbeitsgericht lehnte die Anträge der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25. August 2010 (4 ABR 104/08) ab. Die Wideranträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe T 2 ERTV D. Se. Nord, hilfsweise in eine andere Entgeltgruppe als in die Lohngruppe 3a ERTV umzugruppieren und zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten, lehnte es ebenfalls ab. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass dem Arbeitgeber nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Zustimmungsersetzungsverfahrens, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit in eine bestimmte Entgelt- oder Lohngruppe aufgegeben werden könne. Der Hilfswiderantrag sei derzeit unbegründet, weil das Zustimmungsersetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und nicht ersichtlich sei, dass im Falle seines rechtskräftigen Abschlusses die Arbeitgeberin es unterlassen werde, ein erneutes Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2010 ist rechtskräftig. Die Arbeitgeberin lehnt es ab, ein erneutes Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Mittlerweile hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer der Ländereinsatzleitung aus der Lohngruppe 3a der Anlage 3 ERTV anhand einer Überleitungsmatrix (Anlage 1 zum Anhang 4 zum TV Si.) übergeleitet in die Entgeltgruppe C 2 des seit dem 01. Januar 2010 geltenden funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der D. Si. GmbH (nachfolgend: TV Si.). Nach der Überleitungsmatrix sind Arbeitnehmer der alten Entgeltgruppe 3a in die neue Gruppe C2 überzuleiten; nach § 1 des Anhangs 4 zum TV Si. richtet sich die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01. Januar 2010 nach der Überleitungsmatrix. Der Betriebsrat trägt vor, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ein erneutes Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten, weil auf die Arbeitgeberin ein tarifliches Entgeltsystem, nämlich der ERTV D. Se. und seit dem 01. Januar 2010 der TV Si. mit einem entsprechenden Entgeltgruppenverzeichnis Anwendung finde. Es bestehe insoweit ein tarifliches Entgeltgefüge, in das alle Arbeitnehmer eingruppiert seien. Selbst wenn die Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung in keine der im Tarifvertrag aufgeführten Entgeltgruppen eingruppiert werden könnten, weil insoweit eine Tariflücke bestünde, habe die Arbeitgeberin ein betriebliches Entgeltsystem geschaffen. Sie habe nämlich die Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung in die Entgeltgruppe 3a des ERTV D. Se. eingruppiert, und weil sie selber der Auffassung gewesen sei, dass dies die Tätigkeit der Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung nicht korrekt abbilde, eine Zulage darauf gezahlt. Damit habe sie ein betriebliches Vergütungssystem geschaffen, das der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Im Übrigen sei auch die Überleitung in den TV Si. beteiligungspflichtig. Der Betriebsrat hat den Rechtsstreit bzgl. des Jo. Er. und der Je. Hä. für erledigt erklärt und beantragt im Übrigen (vgl. Protokoll der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer vom 06. Juli 2011, Bl. 68 d.A.), die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Betriebsrat zur Umgruppierung der Arbeitnehmer Mi. Jä., Si. Fu., B. Sch., J. Oh., N. Bu., C. Zi., R. La., J. Tr., Bj. Mi., S. Da., Ma. Gr., Jö. Ka., M. Kl., Ma. Re., Sa. Dj. und Sar. Li. in eine andere Entgeltgruppe als 3a der Anlage 3 des ERTV D. Se. Nord anzuhören und gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Arbeitgeberin hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dem Betriebsrat stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da keine der im ERTV für die Funktion der Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung aufgeführten Entgelt- und Lohngruppen einschlägig sei. Eine tarifwidrige Eingruppierung könne von ihr aber nicht verlangt werden. Insbesondere komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 2 nicht in Betracht, da es sich um keine einfache technische Tätigkeit im Sinne dieser Entgeltgruppe handele. Eine Eingruppierung in den ERTV, wie vom Betriebsrat beantragt, komme ohnehin nicht in Betracht, da der ERTV durch den TV Si. abgelöst worden sei. In der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer hat die Arbeitgeberin ergänzend vorgetragen, es bestehe kein Beteiligungsrecht, weil die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer aufgrund der anwendbaren Überleitungsmatrix automatisch vom ERTV in die Entgeltgruppe C 2 des TV Si. übergeleitet worden seien. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer vom 06. Juli 2011 (Bl. 67 bis 70 d.A.) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist – soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – zulässig und begründet. a. Der Zulässigkeit des Antrags steht weder eine hinreichende Bestimmtheit noch eine rechtskräftige Abweisung des Antrags in anderer Sache entgegen. aa. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das, was der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, aus dem Antrag hinreichend deutlich wird: Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, ihn, den Betriebsrat zur Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Dass der Betriebsrat keine inhaltlichen Vorgaben zur Anhörung, insbesondere zur in Aussicht genommenen Vergütungsordnung und Entgelt- oder Lohngruppe macht, steht der Bestimmtheit nicht entgegen, weil dem Arbeitgeber nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Beteiligungsverfahrens, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe aufgegeben werden kann (BAG, Urteil vom 25. August 2010, 4 ABR 104/08, m.w.N.). bb. Dass der Betriebsrat diesen Antrag bereits in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahren (4 ABR 104/08) als Hilfswiderantraggestellt hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil sich der Streitgegenstand mittlerweile geändert hat. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt hat sich geändert, weil das Zustimmungsersetzungsverfahren (4 ABR 108/08) mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat den Hilfswiderantrag des Betriebsrat als derzeit unbegründet zurückgewiesen, weil das Zustimmungsersetzungsverfahren seinerzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (vgl. Seiten 22, 23 der Entscheidungsgründe). b. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat zur Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen. aa. Wenn der Arbeitgeber eine Um-/Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen hat, kann dieser nach § 101 BetrVG zwar nicht die "Aufhebung der Eingruppierung", wohl aber die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen. Durch eine Eingruppierung ohne Zustimmung des Betriebsrats wird ein betriebsverfassungswidriger Zustand geschaffen, der, anders als bei einer Einstellung oder Versetzung - deren tatsächliche Rückgängigmachung möglich ist - nur dadurch beseitigt werden kann, dass der Arbeitgeber - wenn auch nachträglich - die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einholt und bei Verweigerung der Zustimmung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren betreibt (BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, und vom 31. Mai 1983, 1 ABR 57/80, zit. nach Juris). bb. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 101 BetrVG auf Beteiligung nach § 99 BetrVG zur Umgruppierung der Arbeitnehmer sind erfüllt. (1) Soweit die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang einwendet, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Beteiligung zu einer Umgruppierung der Arbeitnehmer in den ERTV, ist anzumerken, dass der Betriebsrat mit seinem Antrag auch nicht die Beteiligung zu einer Umgruppierung in den ERTV begehrt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Antrags begehrt der Betriebsrat lediglich seine Beteiligung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer in eine andere Entgeltgruppe als 3a der Anlage 3 des ERTV D. Se. Nord; damit begehrt er gerade nicht die Umgruppierung in den ERTV oder in eine bestimmte Entgeltgruppe des ERTV. Der Antrag ist vielmehr auf ein ergebnisoffenes Verfahren nach § 99 BetrVG gerichtet; nur darauf hat der Betriebsrat einen Anspruch (vgl. BAG vom 25. August 2010, aaO) und mehr macht er auch nicht geltend. (2) Die Arbeitgeberin hat einen betriebsverfassungswidrigen Zustand im Sinne des § 101 BetrVG geschaffen, indem sie die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer nach einer kollektiven Vergütungsordnung vergütet, ohne den Betriebsrat hierzu beteiligt zu haben. (a) Soweit die Arbeitgeberin zunächst eingewendet hat, dem Betriebsrat stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da keine der im ERTV für die Funktion der Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung aufgeführten Entgelt- und Lohngruppen einschlägig sei, dürfte ihr Vortrag mittlerweile durch ihre eigene Erklärung überholt sein, dass sie die Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe C 2 des TV Si. vergüte. Damit wendet sie eine kollektive Vergütungsordnung in Form eines Tarifvertrages an. Selbst wenn die Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung aufgrund des Inhalts ihrer Tätigkeit keiner Vergütungsgruppe eines Tarifvertrags zugeordnet werden könnten, wäre die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zur Umgruppierung in Form einer Ausgruppierung anzuhören. Eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil seine Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist (BAG vom 26. Oktober 2004, aaO) oder aufgrund einer inhaltlichen Veränderung der Tätigkeit nicht mehr unter die in der Vergütungsordnung aufgeführten Tätigkeitsmerkmale subsumiert werden kann. Denn auch insoweit liegt ein Akt der Rechtsanwendung vor mit der Folge, dass der Betriebsrat die Richtigkeit der zugrunde liegenden Beurteilung des Arbeitgebers überprüfen können muss. (b) Ob die Arbeitnehmer der Entgeltgruppe C 2 des TV Si. oder einer anderen Entgeltgruppe zuzuordnen sind, kann dahingestellt bleiben, da die konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Arbeitgeberin ist aber verpflichtet, dem Betriebsrat die Überprüfung zu ermöglichen, ob die von ihr vorgenommene Umgruppierung in die Entgeltgruppe C 2 zutreffend ist. Der Einwand der Arbeitgeberin, ein Beteiligungsrecht bestehe nicht, weil sie die Überleitung anhand der Überleitungsmatrix vorgenommen habe, verfängt in diesem Zusammenhang aus mehreren Gründen nicht: Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich auch zur Überleitung von Arbeitnehmern in eine neue Vergütungsgruppen- oder Entgeltordnung zu beteiligen (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage 2010, § 99 Rn. 109 m.w.N.). Zum anderen kann von einer „automatischen“ Überleitung der Arbeitnehmer aus der Entgeltgruppe 3a der Anlage 3 des ETRV in die neue Entgeltgruppe C 2 des TV Si. keine Rede sein, weil die Entgeltgruppe 3a der Anlage 3 des ERTV nicht zutreffend ist und weil zu dieser Eingruppierung keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 25. August 2010 festgestellt und den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Diese Entscheidung kann die Arbeitgeberin nicht ignorieren und wiederum – ohne Beteiligung des Betriebsrats – die Arbeitnehmer „automatisch“ überleiten. 2. Soweit die Beteiligten das Verfahren bzgl. der Arbeitnehmer Jo. Er. und der Je. Hä. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es gemäß § 83a Abs. 3 ArbGG einzustellen. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).