Urteil
19 Ca 23/17
ArbG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2017:0704.19CA23.17.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.
2. Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.155,24 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. 2. Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.155,24 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig (unter I.) und begründet (unter II.). I. Die geltend gemachten Feststellungsansprüche der Klägerin sind zulässig. Ein für die Zulässigkeit von geltend gemachten Feststellungsansprüchen notwendiges Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist vorliegend gegeben. Zunächst ist es im Bereich von Betriebsrenten anerkannt, dass ein feststellungsfähiges, betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48 [49]). Entsprechend kann die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage im Ausgangspunkt, wie geschehen, vor Eintritt des Versorgungsfalles geltend machen. Ein Feststellungsinteresse im Einzelfall besteht dabei grundsätzlich, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. 13.10.2010, NJW 2010, 1877, Zöller/Greger, § 256 ZPO, Rn. 7). Im Zusammenhang mit Versorgungsansprüchen ist ein solches Feststellungsinteresse vor Eintritt des Versorgungsfalles, laut der Rechtsprechung des BAG der sich die erkennende Kammer anschließt, gegeben, wenn es „für die Versorgungsberechtigten wichtig ist, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden.“ (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48, [50]). Das BAG hat zur Begründung ausgeführt: „Vom Inhalt der Versorgungsrechte hängt es ab in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen. Auch ältere Arbeitnehmer können noch für ihren Ruhestand Vorsorge treffen. Sie können zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen.“ So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat ein Interesse die genaue Berechnung der streitgegenständlichen UV-Quote und damit verbunden, die zu erwartende Höhe ihrer betrieblichen Altersvorsorge möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt zu wissen. Die Parteien streiten hier auch über die Berechnung der Höhe der zugunsten der Klägerin dem Grunde nach unstreitig bestehenden Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge: Die Klägerin will festgestellt wissen, dass die Beklagte auch bei der Bildung der streitgegenständlichen UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum den 28.06.1986 und das rechnerische Austrittsdatum 01.03.2023 ansetzt, während die Beklagte für die streitgegenständliche Berechnung der UV-Quote als Diensteintritt den 01.08.1987 und als Dienstaustritt den 10.02.2026 zu Grunde legen will, was zu einem niedrigeren Versorgungsanspruch der Klägerin führen würde. Der Klägerin steht es auch frei nur hinsichtlich eines Aspekts der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich der UV-Quote, namentlich der Zugrundelegung des rechnerischen Diensteintritts bzw. Dienstaustritts, die Feststellung zu begehren – sie ist nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt, sondern ist der prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreiten geschuldet. „[...] Dementsprechend ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen.“ (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48). In Fällen der Bezifferung der Versorgungsleistungen sieht das BAG diese Voraussetzungen für erfüllt an, wenn „die Bezifferung der Versorgungsleistungen zum einen die Aufklärung länger zurückliegender Sachverhalte und zum anderen aufwändige, schwierige Berechnungen [...] nur von besonders geschulten Personen zuverlässig durchgeführt werden können.“ (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin gegeben. Die umfassende Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge der Klägerin ist vorliegend durch verschiedene Überleitungen des ursprünglich vereinbarten VO 1988 erst in den BPV und später in den CBA geprägt, die die Klägerin zwar anhand der ihr mitgeteilten Informationen nachvollziehen kann, aber in sich so schwierige und vielfältige Berechnungen enthalten, dass es im Sinne der dargestellten Voraussetzungen sachgemäß erscheint, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, hinsichtlich des zur Zeit einzig zwischen den Parteien streitigen Aspekts der Berechnung, Feststellung zu begehren. II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der UV-Quote das von der Klägerin begehrte rechnerische Eintritts- (hierzu unter 1.) bzw. Austrittsdatum (hierzu unter 2.) zugrunde zu legen. 1. Das zu Grunde zu legende rechnerische Eintrittsdatum am 28.06.1986 folgt aus der dahingehend zu verstehenden Zusage im Schreiben vom 02.11.1998 der D., an die die Beklagte als unstreitige Rechtsnachfolgerin gebunden ist. Dabei war die Feststellung, entsprechend des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin, dahingehend zu beschränken, dass es nicht zu einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles kommt, was unstreitig zurzeit nicht der Fall ist. a. In dem streitgegenständlichen Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 02.11.1998 wird der Klägerin ausdrücklich zugesagt, dass ihr rechnerischer Diensteintritt auf den 28.06.1986 festgesetzt werdet. Gleichzeitig wird ausdrücklich klargestellt, dass dieses Datum „ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles“ gilt. Als Ausnahme hiervon wird die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles genannt (Anl. K2, Bl. 15 d.A.). Von dieser Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist auch die hier streitgegenständliche Berechnung der UV-Quote umfasst. Für die Berechnung der UV-Quote, die das Verhältnis zwischen rechnerisch erlangter Dienstzeit und möglicher Dienstzeit bis zum Renteneintritt darstellt, muss ein rechnerisches Eintrittsdatum gewählt werden und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte berechtigt sein soll, im Rahmen der Berechnung der streitgegenständlichen UV-Quote – wie von ihr beabsichtigt – ein anderweitiges rechnerisches Eintrittsdatum zu Grunde zu legen als der zugesagte 28.06.1986. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagtenseite im Einzelnen näher dargestellten Berechnungen der Versorgungsansprüche der Klägerin bei Berücksichtigung der durchgeführten Überleitungen. Die Beklagte kann mit ihrem Einwand nicht durchdringen, dass bei Berücksichtigung der einzelnen Überleitungen und den Vorgaben der §§ 1b, 2 BetrAVG, die in Streit stehende Dienstzeitanrechnung gemäß der Zusage im Schreiben vom 02.11.1998 bereits abschließend berücksichtigt worden ist, sodass sie nun bei der Berechnung der streitgegenständlichen UV-Quote ein abweichendes rechnerisches Eintrittsdatum, nämlich den 01.08.1987 ansetzen darf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Überleitung der Ansprüche der Klägerin aus der VO 88 in den BPV die erreichbaren Dienstjahre mit 36 angegeben wurden und damit der rechnerische Diensteintritt zum 28.06.1986 Berücksichtigung fand, damit ist aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die zugesagte Berücksichtigung des Eintrittsdatums zum 28.06.1986 nicht abschließend erfüllt worden, weil die Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergeht. Auch mit Blick auf die von der Beklagtenseite dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen der Unverfallbarkeit durch §§ 1b, 2 BetrAVG hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Zusicherung im Schreiben vom 02.11.1998 dazu verpflichtet, bei der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles stets den 28.06.1986 hinsichtlich des rechnerischen Diensteintritts zu Grunde zu legen. Als einzigen Ausnahmefall wird in der streitgegenständlichen Zusage die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles genannt, „[...] hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung“, heißt es in der Zusicherung wörtlich (Anl. K2, Bl. 15 d.A.). Bei der angezeigten Auslegung des so gefassten Schreibens aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133,157 BGB), durfte die Klägerin davon ausgehen, dass folglich unabhängig von zukünftigen Überleitungen des Versorgungsanspruchs und gesetzlichen Vorgaben, in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall, und eben auch abweichend von durch das Gesetz zustehenden Ansprüchen, bei jeder Berechnung die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz ist, der 28.06.1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zu Grunde zu legen ist. Das Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles ist insoweit als einzige und abschließende Ausnahme genannt, bei der es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben soll – und dieser Ausnahmefall, der bisher unstreitig nicht eingetreten ist, ist mit der zuletzt begehrten und tenorierten Feststellung berücksichtigt worden. Soweit die Beklagte mit Hinweis auf BAG-Rechtsprechung im Schriftsatz vom 26.06.2017 herausstellt, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles sei nur der Hauptanwendungsfall der Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG, die Anwendung sei aber nicht auf diesen Fall beschränkt, mag dies zutreffen, ist aber nicht aus der Zusage vom 02.11.1998 ersichtlich, die ausdrücklich und abschließend nur einen Ausnahmefall, nämlich eben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, herausgestellt hat, bei dem es bei der gesetzlichen Regelung bleiben soll. 2. Aus der unter 1. näher dargelegten Zugrundelegung des rechnerischen Eintrittsdatums auf den 28.06.1986 folgt ein zu Grunde zu legendes rechnerisches Austrittsdatum auf den 28.02.2023. Dies ergibt sich aus dem mit „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“ überschriebenen Schreiben der A. an die Klägerin zum 01.01.2007 (Anl. K3, Bl. 16). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte an dieses Schreiben der A. rechtlich gebunden ist, jedenfalls ist daraus ersichtlich, dass aus dem dargestellten rechnerischen Eintrittsdatum das rechnerische Austrittsdatum zum 28.02.2023 folgt. Die Beklagte hat nicht näher dargelegt, dass im Falle des von der Beklagtenseite in Abrede gestellten rechnerischen Eintrittsdatums zum 28.06.1986 ein anderweitiges rechnerisches Austrittsdatum als der 28.02.2023 anzusetzen wäre. III. Die tenorierte Kostenfolge folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerseite die Klage in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2017 hinsichtlich der angekündigten Leistungsanträge zu 1. und 3. zurückgenommen hat und die angekündigten Feststellungsanträge leicht abgeändert hat, ändert dies nichts an der Kostentragungspflicht der Beklagtenseite, weil die zurückgenommenen Leistungsanträge mit Blick auf die gestellten jeweils korrespondierenden Feststellungsanträge nicht werterhöhend sind. Sie gehen nicht über den Streitgegenstand, der mit den Feststellungsanträgen verfolgt wird, hinaus. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt und beruht auf dem 36-fachen der von Klägerseite angegebenen monatlichen Anspruchsdifferenz der Klägerin in Höhe von 282,09 €. Über die Zulassung der Berufung war schließlich nach § 64 Abs. 3a ArbGG zu entscheiden, das Gericht hat die Berufung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zugelassen. Die Klägerin begehrt Feststellung im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersrente. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1980 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin, der D., beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit während ihrer Elternzeit und ihres Studiums. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin als Aushilfe bei der Beklagten. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf betriebliche Altersrente gegen die Beklagte. Mit Schreiben vom 02.11.1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ der Klägerin nähere Informationen zu dieser mit (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es wörtlich: „Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den 28.06.1986 festgesetzt. Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“ Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf dieses selbst verwiesen. In einem mit „Kontoinformation zum 01.01.2007“ überschriebenen Schreiben der A. vom 19.07.2007 wurde das für die Berechnung der Altersvorsorge maßgebliche rechnerische Austrittsdatum mit dem 28.02.2023 angegeben (Anl. K3, Bl. 16 d.A.). Bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente der Klägerin spielt neben anderen Aspekten insbesondere auch die „UV-Quote“ eine Rolle, für deren Berechnung das rechnerische Eintritts- sowie Austrittsdatum maßgeblich ist und die in Prozent angegeben wird. Sie stellt das Verhältnis zwischen rechnerisch erlangter Dienstzeit und möglicher Dienstzeit beim Renteneintritt dar. Über einen Aspekt der Berechnung dieser UV-Quote streiten die Parteien. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersvorsorge wurde zunächst in der Versorgungsordnung VO 88 geregelt und wurde zum 01.01.2006 durch den beitragsorientierten Pensionsvertrag des A. abgelöst, dem die damalige D., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Ablösungszeitpunkt angehörte und der durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen 2006 der A. ergänzt wurde. Die Ablösung und Überleitung der Versorgungsansprüche erfolgte auf Grundlage der „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnung in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)“. Für die Regelungen im Einzelnen wird auf die jeweiligen Dokumente selbst verwiesen (Anl. B1 bis B3, Bl. 49 ff.). Für die Überleitung der Ansprüche aus der VO 88 in den BPV wurde die Bestandsrente auf Basis der erreichbaren Dienstjahre ermittelt und in dem Überleitungsschreiben im März 2006 der Klägerin mit brutto 3.953 € mitgeteilt. Im Rahmen dieser Berechnungen wurde der rechnerische Diensteintritt zum 28.06.1986 und als maßgebliches Pensionsdatum der 01.03.2023 angenommen - also die Daten, die die Klägerin auch mit der streitgegenständlichen Klage verfolgt. Für weitere Details zu den durchgeführten Überleitungen der Ansprüche der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.2017 verwiesen. Im Jahr 2010 ist die erreichbare Bestandsrente sowie das erworbene Versorgungsguthaben der Klägerin in den „C. Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ in der Fassung vom Dezember 2009 überführt worden. Gleichzeitig sind die bestehenden kollektivrechtlich begründeten unmittelbaren Versorgungszusagen durch den Kapitalplan zur betrieblichen Altersversorgung (CKA) abgelöst worden. Zuletzt beabsichtigt die Beklagte bei der Berechnung der UV-Quote der Klägerin als rechnerischen Diensteintritt den 01.08.1987 und den rechnerischen Dienstaustritt den 10.02.2026 anzusetzen. Die Klägerin meint, bei dem Schreiben vom 02.11.1998 handele es sich um eine Zusage an die Klägerin, an die die Beklagte auch bei der Berechnung der anzusetzenden UV-Quote gebunden sei. Sie habe deshalb Anspruch auf Feststellung der von ihr näher in ihren Anträgen bezeichneten anzusetzenden Ein- und Austrittsdaten. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gelte unabhängig von den Einzelheiten bei den einzelnen Überleitungen und gesetzlichen Vorgaben der betrieblichen Altersvorsorge der Klägerin – diese könnten dahinstehen. Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Leistungsanträge zu 1. und 3., zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt 1. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet; 2. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die gestellten Feststellungsanträge wären schon unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte bereits bei der Überleitung der Versorgungsansprüche der Klägerin den begehrten rechnerischen Diensteintritt zum 28.06.1986 berücksichtigt habe und mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben somit die streitgegenständliche Zusage der D. erfüllt habe. Bei der streitgegenständlichen UV-Quote müssten die von der Klägerin begehrten Daten deshalb keine Berücksichtigung finden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2017 (Bl. 138 f. d.A.) verwiesen.