Urteil
19 Ca 514/12
ArbG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2012:0305.19CA514.12.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.749,30 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.749,30 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist teilweise unzulässig (1.) und, soweit zulässig, unbegründet (2.). 1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 495 ZPO und § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Grundsätzlich muss das Feststellungsurteil trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit kraft seiner nur inneren Wirkung geeignet sein, den Kläger zum Ziel zu führen. Das Feststellungsinteresse fehlt daher regelmäßig dann, wenn ein einfacherer Weg gegeben ist, um dasselbe Ziel zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn eine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage erhoben werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 46 Rn. 88 m. zahlr. w.N.). Zwar muss sich der Kläger dann nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage verweisen lassen, wenn durch das Feststellungsurteil weitere Prozesse vermieden werden. Es ist zu erwarten, dass ein öffentlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhält (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – DB 2010, 2227 ff. unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 16. August 2005 – 9 AZR 580/04 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17, zu II 1 der Gründe m.w.N.). Ob dies in gleicher Weise für die Beklagte gilt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sich das dem Kläger ab dem 01.08.2012 zustehende Gesamtruhegeld auf 3.999,64 € brutto beläuft. Abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar vorgetragen wurde, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist festzuhalten, dass dieser Betrag nicht in seiner vollen Höhe streitig sein kann. Zumindest in Höhe eines Betrags von 2.051,31 € brutto, der dem Kläger auch nach dem Standpunkt der Beklagten zusteht, besteht über den Anspruch des Klägers kein Streit. Da der Kläger einen – streitigen – weiteren Betrag von 41,65 € brutto monatlich geltend macht, ist fraglich, ob der über 2.092,96 € brutto monatlich hinausgehenden Betrag streitig ist, abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob ein Anspruch auf Zahlung von mehr als 2.092,96 € brutto monatlich überhaupt gegeben sein kann. Da aber in jedem Fall lediglich ein Anspruch in Höhe von 41,65 € brutto monatlich im Streit steht, fehlt es dem Kläger an einem nachvollziehbaren rechtlich schutzwürdigen Bedürfnis, eine gerichtliche Entscheidung über andere Bestandteile eines Anspruchs in Höhe von 3.999,64 € brutto zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine insoweit ergehende gerichtliche Entscheidung einen Streit beilegen könnte. An einer Entscheidung, der kein Streit zugrunde liegt, besteht aber kein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, Rechtsgutachten zu erstatten und Rechtsfragen zu behandeln, die im konkreten Fall keine Bedeutung gewinnen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 27, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Der auf die Verurteilung zur Zahlung von monatlich weiteren 41,65 € brutto seit dem 1. August 2012 ist unter dem Gesichtspunkt der Klage auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) auch hinsichtlich der zwischen dem 1. August 2012 und dem Erlass dieses Urteils fällig gewordenen Ansprüche zulässig. Dies lässt sich daraus schließen, dass die Bestimmung des § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, wie hier bei Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, „auch“ wegen der erst nach Urteilserlass fällig werdenden Ansprüche zulässt. b) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von monatlich weiteren 41,65 € brutto über den bisher gezahlten D.-Ruhegeldzuschuss in Höhe von monatlich 2.051,31 € brutto hinaus, mithin eines monatlichen Ruhegeldzuschusses in Höhe von insgesamt 2.092,96 € brutto, nicht zu, auch nicht auf der Grundlage der Regelungen der Anlage 7a zum D.-TV. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Ruhegeldzuschusses umfasst nicht einen monatlich um 41,65 € brutto über 2.051,31 € brutto hinausgehenden Betrag. Für die Berechnung der Höhe des – seinem Grund nach unstreitigen – Ruhegeldzuschusses ist kein um 1,6% erhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt zugrunde zu legen. Zwar wurde für Beschäftigte, die am 1. August 2012 im Dienst stehen, ab dem 1. August 2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht. Allerdings wurde damit in Abweichung von dem Grundsatz der Nr. 14 der Anlage 7a zum D.-TV nicht auch das ruhegeldfähige Gehalt erhöht. Dies folgt aus der Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012, die bestimmt, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist und „die Erhöhung der Grundvergütung in § 1 […] keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum D.-TV“ darstellt. Diese Regelung geht nach dem Ablösungsprinzip sowie nach dem Spezialitätsprinzip der Regelung zu Nr. 14 der Anlage 7a des D.-Tarifvertrag vor. Mit § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 wird die Kopplung des ruhegeldfähigen Gehalts der Versorgungsempfänger an die Grundvergütungen der Beschäftigten für die Zeit bis zum 1. August 2014 (vgl. Abschnitt B IV. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012) aufgehoben. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung bestehen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken. Grundsätzlich sind die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen schrankenlos eingeräumten Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere der sich daraus ergebenden Tarifautonomie, frei, den Inhalt der zwischen ihnen geschlossenen Tarifverträge festzulegen. Aus diesem Grund gilt auch für die Rechtsprechung das Verfassungsgebot, die Tarifautonomie zu respektieren, also nicht durch eigene Wertungen zu korrigieren, was dort aktuell wird, wo im Zuge eines Prozesses die Überprüfung des maßgebenden Tarifvertrags verlangt wird (ErfK/Dieterich, 13. Aufl. [2013], Art. 9 GG Rn. 91 m.w.N.). Soweit gesetzliche Kontrollmaßstäbe fehlen und nur allgemeine Prinzipien anzuwenden sind, besteht die Gefahr der Tarifzensur. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Tarifparteien die sachgerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben (ErfK/Dieterich, a.a.O., Rn. 91). Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 48, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Überversorgung unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 242; und vom 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218, 221). Zwar kann die kollektive Koalitionsfreiheit demnach Beschränkungen unterliegen, die sich im Rahmen praktischer Grundrechtskonkordanz aus anderen Grundrechten ergeben. (1) Dabei gilt, dass die Wahrung der Gleichheitssätze gewährleistet sein muss, die Tarifautonomie also durch Art. 3 GG begrenzt ist (ErfK/Dieterich, a.a.O., Rn. 79). Ein Konflikt der Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 mit dem Gebot des Art. 3 GG besteht jedoch nicht. Die Annahme des Klägers, diese Regelung benachteilige die Ruhegeldempfänger sachgrundlos gegenüber den Beschäftigten, trifft nicht zu. Bei den Ruhegeldempfängern und den Beschäftigten handelt es sich im Hinblick auf Versorgung bzw. Vergütung nicht um im wesentlich gleiche Personengruppen. Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner an der Gehaltsentwicklung der noch aktiven Arbeitnehmer uneingeschränkt teilhaben zu lassen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – Rn. 49, juris). Der Versorgungsfall stellt betriebsrentenrechtlich eine Zäsur dar, die ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal bildet (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 61; und vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14, zu I 4 a dd der Gründe). Die jeweiligen Vertragspartner entscheiden darüber, ob sie in der Versorgungsordnung eine an die Erhöhung der Tarifgehälter anknüpfende Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten vorsehen. Die Kriterien einer derartigen Dynamisierung unterliegen ebenfalls der Vertragsfreiheit, solange der Mindeststandard des § 16 BetrAVG nicht unterschritten wird. Den Tarifvertragsparteien ist es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG sogar erlaubt, von § 16 BetrAVG abzuweichen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 3 AZR 327/00 – Rn. 50, juris). Dies trifft auch auf die Regelung des § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 zu. Abgesehen davon, dass eine Vergleichbarkeit der Ruhegeldempfänger und der Beschäftigten aus diesen Erwägungen nicht gegeben ist, und obwohl es nicht Sache der Gerichte ist, die Angemessenheit einer tariflichen Regelung zu bewerten, haben die Tarifvertragsparteien im Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen der Ruhegeldempfänger gegenüber denen der Beschäftigten nicht gänzlich vernachlässigt werden. Denn während für jene eine „Nullrunde“ geregelt ist, müssen diese den Ausfall bzw. die Einschränkung in Bezug auf das Weihnachtsgeld hinnehmen. (2) Auch unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlichen Schutzes des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Regelung zu § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012. Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht zur Schaffung einer statischen Zusatzversorgung. Sie entscheiden eigenverantwortlich über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Da für Tarifverträge die Zeitkollisionsregel (Ablösungsprinzip) gilt, steht der Inhalt des Versorgungsanspruchs erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fest (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 51, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 55, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 3 AZR 515/99 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1 b der Gründe). Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Die Entscheidungsprärogative trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG, Urteil vom 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 57, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteile vom 27. Januar 2000 – 6 AZR 471/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33, zu II 1 c aa der Gründe; vom 29. November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296, zu II 5 a der Gründe; und vom 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01 – BAGE 102, 65, 70). In Anbetracht dieser Rechtsgrundsätze ist die von den Tarifvertragsparteien in Gestalt des § 9 im Abschnitt B II. des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Sie haben von dem ihnen zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum bei der Ausübung der Tarifautonomie durch Abschluss dieser tarifvertraglichen Regelung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers, dass ihm die Versorgung, deren Inhalt durch die tariflichen Regelungen der Anlage 7a zum D.-TV bestimmt wird, für alle Zeiten unverändert bleibt, besteht nicht, auch schon deshalb nicht, weil tarifvertragliche Regelungen typischerweise nicht zeitlich unbegrenzt unverändert bestehen. Ein Vertrauen darauf, dass die in Nr. 14 der Anlage 7a zum D.-TV geregelte Kopplung des ruhegeldfähigen Gehalts an die Grundvergütung der Beschäftigten zeitlich uneingeschränkt Gültigkeit haben werde, ist nicht berechtigt. Auch weil bereits am 5. Juli 2012 die Eckpunkte für den ab diesem Zeitpunkt wirkenden Bestimmungen des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 feststanden – auch die Aussetzung einer Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts –, ist die Erwartung des Klägers, ab dem 1. August 2012 ein um den Anstieg der Grundvergütung der Beschäftigten erhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt geltend machen zu können, nicht berechtigt gewesen. Ein etwa gebildetes Vertrauen ist rechtlich nicht schutzwürdig. Ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer das Gebot zu beachten hat, die Tarifautonomie zu respektieren, also nicht durch eigene Wertungen zu korrigieren, haben die Tarifvertragsparteien auch hier von der Aussetzung der Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht, indem sie diese „Nullrunde“ ausweislich der Bestimmungen zu IV. im Abschnitt B des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 auf die Zeit bis zum 1. August 2014 beschränkten, weil es dann um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht wird, wenn nicht die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher ist. II. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Anträgen 1.749,30 €. Hierbei wurden der Antrag zu 2. gemäß § 9 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung, d.h. mit dem 42fachen des monatlich geforderten Mehrbetrags bewertet (41,65 € x 42 = 1.749,30 €). Dem Feststellungsantrag zu 1. wurde kein darüber hinausgehender Wert zuerkannt, weil nicht erkennbar wurde, dass mit ihm ein gesonderter Streitgegenstand geltend gemacht wurde. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und bezieht von dieser seit dem 1. Februar 2009 Leistungen nach Anlage 7a zu dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden, zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen D.-TV (vgl. auszugweise Anl. K 1, Bl. 6 bis 15 d.A., die den insoweit gleichlautenden Ersatzkassen-Tarifvertrag – EKT – wiedergibt). Nach Nr. 8 der Anlage 7a zum D.-TV gewährleistet die Beklagte dem Angestellten ein Gesamtruhegeld, das sich aus dem nach Nr. 10 zu errechnenden Gehalt multipliziert mit einem nach Nr. 9 zu ermittelnden Vomhundertsatz ergibt; auf den sich ergebenden Betrag werden nach Maßgabe der Nr. 11 anderweitige Bezüge (z.B. eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) angerechnet. Die Regelung zu Nr. 14 lautet auszugweise: „Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage 7a wird auf Anl. K 1 Bezug genommen. Seit dem 1. August 2012 zahlt die Beklagte dem Kläger ein Gesamtruhegeld in Höhe von 2.051,31 € brutto monatlich. Tarifverhandlungen zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di führten zu einem Eckpunktepapier über einen Ergänzungstarifvertrag vom 5. Juli 2012 (Bl. 39 d.A.) sowie zum Abschluß des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 (Bl. 41 bis 51 d.A.), der zum 5. Juli 2012 in Kraft trat (vgl. Abschnitt F). Darin heißt es auszugweise: Abschnitt B – Gehaltstarif II. – Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012 § 1 Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag). § 9 Die D.-Gesundheit hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a D.-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütung in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum D.-TV dar. IV. Anlage 7a zum D.-TV Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum D.-TV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 7a zum D.-TV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H. Des Weiteren ist geregelt, dass den aktiven Beschäftigten für das Jahr 2013 kein Weihnachtsgeld und im Jahr 2014 ein Weihnachtsgeld ggf. nur zur Hälfte gezahlt wird; den Ruhegeldempfängern bleibt das Weihnachtsgeld voll erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 41 bis 51 d.A. Bezug genommen. Würde das ruhegeldfähige Gehalt ebenso wie die Grundvergütung der Beschäftigten um 1,6% erhöht, fiele das Gesamtruhegeld für den Kläger um 41,65 € brutto monatlich höher aus und beliefe sich auf insgesamt 2.092,96 € brutto monatlich. Der Kläger meint, ihm stehe ein Gesamtruhegeld in dieser Höhe zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Versorgungszusage im Sinne einer Aussetzung der Erhöhung auszusetzen. Sein Vertrauen sei schützenswert. Die Änderung verstoße gegen Art. 3 GG, indem sie die Ruhegeldempfänger sachgrundlos gegenüber den Beschäftigten benachteilige. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, daß dem Kläger ab dem 01.08.2012 ein Gesamtruhegeld in Höhe von 3.999,64 € brutto zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.012 über den bisher gezahlten D.-Ruhegeldzuschuß in Höhe von monatlich 2.051,31 € brutto hinaus monatlich weitere 41,65 € brutto, mithin einen monatlichen Ruhegeldzuschuß in Höhe von insgesamt 2.092,96 € brutto, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Erhöhung stehe dem Kläger wegen des Gehalts- und Änderungstarifvertrags Nr. 1/2012 vom 5. Juli 2012 nicht zu. Zu der darin enthaltenen Aussetzung der Rentenerhöhung seien die Tarifvertragsparteien befugt. Eine sachgrundlose Ungleichbehandlung liege nicht, insbesondere nicht im Verhältnis zu den aktiven Beschäftigen vor.