Urteil
17 Ca 288/19
ArbG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Tarifvertragsparteien sind bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte nicht verpflichtet, die jeweils gerechteste, vernünftigste oder auch nur zweckmäßigste Vereinbarung zu treffen.(Rn.50)
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.(Rn.50)
Eine unterschiedliche tarifvertragliche Regelung zur Höhe von Nachtzuschlägen je nach Kontext, in dem die Nachtarbeit geleistet wird, kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände wirksam sein. Hierbei sind insbesondere auch anderweitige Regelungen des Tarifvertrages wie zum Beispiel Freischichten bei Wechsel- oder Dauernachtschicht oder andere Vergünstigungen in die Beurteilung einzubeziehen.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.830,65 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifvertragsparteien sind bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte nicht verpflichtet, die jeweils gerechteste, vernünftigste oder auch nur zweckmäßigste Vereinbarung zu treffen.(Rn.50) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.(Rn.50) Eine unterschiedliche tarifvertragliche Regelung zur Höhe von Nachtzuschlägen je nach Kontext, in dem die Nachtarbeit geleistet wird, kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände wirksam sein. Hierbei sind insbesondere auch anderweitige Regelungen des Tarifvertrages wie zum Beispiel Freischichten bei Wechsel- oder Dauernachtschicht oder andere Vergünstigungen in die Beurteilung einzubeziehen.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.830,65 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich zwar auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG vom 17. September 2013, 3 AZR 300/11, Rn. 106, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger arbeitet regelmäßig bei der Beklagten in der Nachtschicht und erhält hierfür Zuschlagszahlungen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die im MTV Brauereien enthaltene Unterscheidung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei der Frage der Höhe der hierauf zu zahlenden Zuschläge wirksam ist und welche mögliche Rechtsfolge sich hieraus ergibt. Diese Fragen werden durch den Feststellungsantrag geklärt; würde ihm stattgegeben, wäre die Errechnung der dem Kläger im Falle von geleisteter Nachtschichtarbeit zustehenden Zuschläge der Höhe nach einfach zu berechnen. Die Feststellungsklage ist daher geeignet, eine Vielzahl von ggfs. zu erhebenden Leistungsklagen hinsichtlich höherer Zuschläge für Nachtschichtarbeit auf der Grundlage des MTV Brauereien in der derzeitigen Fassung zu vermeiden. 2. Die Klage ist nicht begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Zuschläge für die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Zeitraum von Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2019 geleistete Arbeit aus § 9 Ziffer 1d) bzw. b) MTV Brauereien. (aa) Der MTV Brauereien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung (§ 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger hat in den Monaten Oktober 2018 bis Januar 2019 im von ihm vorgetragenen Umfang jeweils im Rahmen von Nachtschichtarbeit Arbeit geleistet, für die er ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen jeweils Zuschlagszahlungen in Höhe von 25% erhalten hat. (bb) Ein weiter gehender Anspruch auf Zuschlagszahlung steht dem Kläger nicht zu. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind bereits gem. § 21 MTV Brauereien verfallen. Danach sind alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag und dem Beschäftigungsverhältnis spätestens innerhalb von vier Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen. Dass der Kläger dies getan hätte, konnte das Gericht nicht feststellen. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht einmal behauptet. Die Geltendmachung mit Klagezustellung am 06. August 2019 lag für die Ansprüche aus den Monaten November 2018 und Januar 2019 über vier Monate nach deren Entstehung und war daher nicht firstwahrend. (cc) Selbst bei fristgerechter Geltendmachung bestünde der Anspruch des Klägers jedoch nicht. § 9 Abs. 1 Ziffer 1d) ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei ihrer Tätigkeit als Normgeber überhaupt an die Grundrechte gebunden sein können (dagegen ausführlich Jacobs/Frieling, SR 2019, 108 ff.) bzw. ob die Gerichte für Arbeitssachen über ihre eigene Grundrechtsbindung dazu verpflichtet sind, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder ein grundrechtliches Freiheitsrecht unangemessen einschränken (BAG vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, AP Nr. 310 zu § 611 BGB Gratifikation, Rn. 34; für Verstöße gegen den Gleichheitssatz BAG vom 21. März 2018, 10 AZR 34/17, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 44). Denn auch bei Anwendung der nachfolgend dargestellten Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erweist sich die vorliegende Regelung in § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien als wirksam. Als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (statt vieler BAG vom 31. März 2018, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 43 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG vom 11. Dezember 2013, 10 AZR 736/12, NZA 2014, 669, Rn. 14, 15). Den so abgesteckten Spielraum haben die Tarifvertragsparteien bei der Regelung in § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien nicht verlassen. Im Einzelnen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens erbringen, sind mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vergleichbar, die in demselben Zeitraum im Rahmen von Schichtarbeit Arbeitsleistungen erbringen. Arbeit in diesem Zeitraum, der gegenüber der gesetzlichen Regelung in §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 5 ArbZG eine Stunde früher beginnt, erachten die Tarifvertragsparteien als Erschwernis, das (auch) durch einen Lohnzuschlag auszugleichen ist. Die Zuschlagshöhe ist unterschiedlich, je nach dem, in welchem Kontext die Nachtarbeit geleistet ist. Wird Schichtarbeit geleistet, also nach den Festlegungen der Tarifvertragsparteien in § 8 Ziffer 6 MTV Brauereien regelmäßig, d.h. mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart und dem Beschäftigten mindestens drei Tage vorher angekündigt in diesem Zeitraum gearbeitet, beträgt der Zuschlag 25% (§ 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien). In allen anderen Fällen (§ 8 Ziffer 5 MTV Brauereien: „soweit sie nicht Schichtarbeit ist“) beträgt der Zuschlag 50% (§ 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien). Trotzdem ist für das Gericht bereits nicht feststellbar, dass eine insbesondere vor dem Hintergrund der ebenfalls grundrechtlich verbürgten Tarifautonomie relevante „erheblich weniger günstige“ Behandlung der Nachtarbeiter gegenüber den Nachtschichtarbeitern vorliegt. Für die Frage eines möglichen Ausgleiches der Erschwernisse von Arbeit während der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ist das gesamte Regelungsgefüge des Tarifvertrages einzubeziehen. Ohne die sogleich anzuführenden weiteren Punkte mit Prozentwerten zu hinterlegen, erscheint die mögliche verbleibende Ungleichbehandlung unter deren Einbeziehung als nicht justiziabel: Allein der Blick auf die unterschiedliche Zuschlagshöhe (25% zu 50%) lässt die mögliche Ungleichbehandlung größer erscheinen, als sie ist. Zum einen ist zusätzlich die Regelung in § 7 Ziffer 2.2 MTV Brauereien zu berücksichtigen: Danach erhalten Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. Diesen Freizeitausgleich erhalten Arbeitnehmer, die (nur) Nachtarbeit im Sinne des § 9 Ziffer 1b) leisten, nicht. Dieser Ausgleich wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur für die besonderen Erschwernisse gewährt, die aus dem Wechsel zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht entstehen, sondern gerade auch bei Dauernachtschicht ohne diesen Wechsel (§ 7 Ziffer 2.1 MTV Brauereien). Insofern unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung zur bezahlten Pause je Schicht aus § 5 Ziffer 4 MTV Brauereien, die sich ausschließlich auf den Wechsel der Schichten bezieht (und daher hier nicht berücksichtigt wurde). § 7 Ziffer 2.2 MTV Brauereien stellt damit einen neben dem Geldzuschlag gewährten Ausgleich für die Erschwernisse der Arbeitsleistung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in Schichtarbeit dar. Zum anderen regelt § 9 Ziffer 4 MTV Brauereien, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen ist. Ausgenommen hiervon sind der Schichtzuschlag (also u.a. § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien) sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen. So stellt sich der 50%ige Zuschlag für Nachtarbeit letztlich auch als eine Art „eingepreister“ Mehrarbeitszuschlag dar: Nachtarbeit nach § 8 Ziffer 5 MTV Brauereien ist dabei nach den tarifvertraglichen Vorstellungen und auch in der praktischen Handhabung der Ausnahmefall und oft zugleich Mehrarbeit im Sinne des § 8 Ziffer 1 MTV Brauereien. In der Regel ist die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit im relevanten Nacht-Zeitraum Schichtarbeit im tariflichen Sinne, also im Schichtplan mit dem Betriebsrat vereinbart und den Beschäftigten mindestens drei Tage vorher angekündigt. Nachtarbeit, die nicht mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart oder dem Beschäftigten kürzer als drei Tage zuvor angekündigt wurde, stellt im Gegensatz hierzu den Ausnahmefall dar. Zumeist liegt hierin, da diese Arbeit über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgeht, auch Mehrarbeit im Tarifsinn. Bei dem dann auftretenden Zusammentreffen von Nacht- und Mehrarbeitszuschlag wird gem. § 9 Ziffer 4 MTV Brauereien nur der höhere, also der Nachtzuschlag gem. § 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien gezahlt. Zwar ist Nachtarbeit nicht immer auch Mehrarbeit: Neben dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geschilderten Fall des „Verlängerns“ der Frühschicht bzw. der Spätschicht in die Nachtzeit aufgrund unvorhergesehener Probleme in der Produktion (der in der Tat sowohl Nacht- als auch Mehrarbeit darstellt) ist auch der Fall denkbar, dass für einen erkrankten für die Nachtschicht eingeteilten Beschäftigten ein anderer kurzfristig (kürzer als drei Tage) einspringt. Letzterer Fall wäre für den einspringenden Beschäftigten zwar Nachtarbeit, aber keine Mehrarbeit, da sie nicht über die betrieblich geplante tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Dennoch ist der Aspekt der „eingepreisten Mehrarbeit“ bei der Beurteilung der tarifvertraglichen Regelung einzubeziehen, auch wenn er nicht jeden Fall der Nachtarbeit betrifft. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer (in geringerem Ausmaß) bestehenden und rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung ausginge, ist die von den hiesigen Tarifvertragsparteien getroffene Regelung unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraumes aus hinreichenden sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Klägerseite ist zuzugeben, dass nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen verbunden ist. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG vom 31. März 2018, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 49 m.w.N.), insoweit also die Frage, ob die Nachtarbeit regelmäßig oder unregelmäßig erfolgt, letztlich keine ausschlaggebende Relevanz hat und daher keine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Eine gewisse Kompensation der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Nachtarbeit entstehenden Gesundheitsgefahren für die Tarifvertragsparteien ist jedoch nicht der einzige Grund für die Festlegung der unterschiedlichen Zuschlagshöhen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verfolgt auch den Zweck, Anreize für die Vermeidung dieser Form von Nachtarbeit durch deren Verteuerung zu setzen. Dieser Zweck wird von den Tarifvertragsparteien für die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nicht verfolgt. Zudem geht das Gericht wie auch die Tarifvertragsparteien davon aus, dass es – wenn auch nicht aus Gesundheitsschutzaspekten – insbesondere für das Freizeitverhalten und Familienleben der Beschäftigten eine größere Belastung darstellt, wenn die Heranziehung zur Nachtarbeit kurzfristig (also kürzer als drei Tage im Voraus angekündigt) erfolgt (insoweit anders als das BAG: BAG vom 31. März 2018, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 52; ähnlich wie hier noch BAG vom 11. Dezember 2013, NZA 2014, 669, Rn. 23). Je kurzfristiger die Anweisung der Arbeit erfolgt, desto größer (und ärgerlicher) sind die Probleme beispielsweise bei der Abstimmung von privaten Terminen oder der Sicherstellung der Kinderbetreuung. Dieser größeren Belastung Rechnung zu tragen ist ebenfalls Zweck des höheren Zuschlages, der als sachlicher Grund für eine mögliche Ungleichbehandlung ausreicht. b) Mangels Zahlungsanspruch ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben. c) Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2.a) cc) verwiesen. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen für die Zahlungsanträge dem jeweils eingeklagten Betrag, für den Feststellungsantrag der 36-fachen durchschnittlichen monatlichen Differenz von 206,07 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), insgesamt also dem tenorierten Betrag. 3. Die Berufung die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbGG). Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem ... ... ... beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG, die Beklagte Mitglied im Brauereiverband Nord e.V. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2005 (im folgenden MTV Brauereien) sowie der entsprechende Entgelttarifvertrag Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers beträgt 21,98 €. Im MTV Brauereien heißt es auszugsweise: "§ 5 Regelung der Arbeitszeit [...] 4. Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer. [...] § 7 Zusätzlich bezahlte Freizeit [...] 2. Schichtfreizeit 2.1 Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. 2.2 Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. 2.3 Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung. 2.4 Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten führen dabei nicht zu Kürzungen. § 8 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten. 2. Jede angefangene halbe Stunde angeordneter Mehrarbeit wird als halbe Überstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit von mehr als 1 ½ Stunden ist jedem(r) Beschäftigten nach Beendigung der regulären Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit wird zusätzlich ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht. Bei Arbeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen wird nach 5-stündiger Tätigkeit ebenfalls ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht. 3. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. 4. Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. 5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. 6. Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen. [...] § 9 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) während der ersten zwei Stunden täglich 25% ab der dritten Stunde täglich 50% für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Tagen 35% b) für Nachtarbeit 50 % c) für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet 10 % d) für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr 25 % e) für Arbeit am Sonntag 75 % [...] 4. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.“ Der Kläger arbeitete im Rahmen von Schichtarbeit im Monat November 2018 insgesamt 67,5 Stunden in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, im Januar 2019 7,5 Stunden. Die Beklagte gewährte ihm für diese Arbeitszeiten Zuschläge von 25%. Insoweit wird auf die entsprechenden Abrechnungen (Anlagenkonvolut K1, Bl. 6 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger meint, dass ihm für die Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr der 50-%ige Zuschlag aus § 9 Ziffer 1 b) MTV Brauereien zustehe. § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG unwirksam. Es gebe keinen sachlichen Grund, Personen, die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisteten, und Personen, die außerhalb von Schichtarbeit Nachtarbeit leisteten, unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere sei Nachtarbeit in Schichtarbeit arbeitsmedizinisch gerade nicht weniger belastend als Nachtarbeit in sonstigem Zusammenhang. Das tradierte Bild der „verstellbaren biologischen Uhr“ sei nicht mehr Stand der Wissenschaft. Da es vorliegend nicht um die Prüfung der Angemessenheit der Zuschläge, sondern um die Unzulässigkeit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Differenzierung gehe, sei dies gerichtlich überprüfbar. Der vorliegende Tarifvertrag sehe die Benachteiligung für den Regelfall der Schichtarbeit vor. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit immer auch zugleich Mehrarbeit wäre. Die Regelungen des Tarifvertrages seien generell zu überprüfen; insoweit sei egal, ob bzw. dass bei der Beklagten der höhere Zuschlag fast nicht vorkomme. Die Vergleichsgruppen seien abstrakte Gruppen von Normadressaten. Rechtsfolge der Gleichheitswidrigkeit des § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien könne nur eine Anpassung nach oben sein, sodass dem Kläger für die geleisteten Arbeitsstunden der Zuschlag für Nachtarbeit nach § 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien in Höhe von 50 % zustehe. Mit der am 25. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 06. August 2019 zugestellten (Bl. 11 der Akte) Klage beantragt der Kläger 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 370,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2006, für die geleistete Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in der „Nachtschicht“ im Sinne des § 9 Ziffer 1d) MTV in gleicher Höhe (derzeit 50% des jeweiligen Bruttoentgeltes pro Stunde) zu gewähren wie für Nachtarbeit im Sinne von §9 Ziffer 1b) MTV. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe den von ihm geltend gemachten Anspruch bereits nicht schlüssig vorgetragen. Solange der Kläger nicht vortrage, von wann bis wann er einschließlich der Uhrzeit gearbeitet habe, sei die Klage nicht schlüssig. Auch habe der Kläger nicht hinreichend zu dem von ihm behaupteten Gleichheitsverstoß vorgetragen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass Tarifvertragsparteien anders als der Staat nicht unmittelbar an die Grundrechte und damit an den Gleichheitssatz gebunden sein könnten. Insoweit gehe die Beklagte davon aus, dass Tarifverträge letztlich nicht gegen Art. 3 GG verstoßen könnten. Jedenfalls hätten die Tarifvertragsparteien aber einen ebenfalls grundrechtlich über Art. 9 GG geschützten weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Die Tarifvertragsparteien seien insbesondere nicht gehalten, die vernünftigste oder gerechteste Lösung zu finden. Insoweit stelle sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. März 2018 letztlich als ungerechtfertigter Eingriff in die Tarifvertragsautonomie dar. Den ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum hätten die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht verlassen. Sie seien von der Annahme ausgegangen, dass Nachtarbeit in Schichtarbeit unabhängig von den gesundheitlichen Risiken regelmäßig und planbar für die Beschäftigten ist, während Nachtarbeit außerhalb eines Schichtplanes und damit als Ausnahmefall besonders belastend sei. Zweck des höheren Zuschlages für Nachtarbeit (außerhalb von Schichtarbeit) sei es auch, diese durch ihre Verteuerung letztlich zu vermeiden. Bei der Frage der Ungleichbehandlung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit in der Regel zugleich Mehrarbeit sei, sodass in dem 50%igen Zuschlag ein Mehrarbeitszuschlag enthalten sei. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass § 7 MTV Brauereien Schichtfreizeiten für Beschäftigte vorsehe, die in Schicht arbeiteten, nicht aber für diejenigen, die (nur) Nachtarbeit leisteten. Schließlich könne selbst bei Annahme einer Gleichheitswidrigkeit-Rechtsfolge nicht die Anpassung nach oben auf eine Ausnahmeregelung des Tarifvertrages sein.