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Urteil

17 Ca 506/11

ArbG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.17CA506.11.0A
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Leitsätze
1. Sehen Versorgungsrichtlinien vor, dass zugesagte Versorgungsleistungen einzustellen sind, wenn der Arbeitnehmer Handlungen begangen hat, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigt hätten, so ist der Arbeitgeber für diesen Ausnahmetatbestand der Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen darlegungsbelastet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung sind nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich vorgetragen hat, dass er die konkreten Gründe, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung geführt haben, aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren könne und sie sich auch nicht aus dem Vortrag des Arbeitnehmers ergeben.(Rn.50) 2. Von der Darlegung der Tatsachen, welche den Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt hätten, ist der Arbeitgeber auch nicht deshalb befreit, weil der Arbeitnehmer die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage später zurückgenommen hat, so dass die Kündigung als wirksam gilt (§ 7 KSchG). Die Wirksamkeitsfiktion beinhaltet nur die Rechtsfolge der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs, nicht aber eine Wirksamkeitsfiktion der tatbestandlichen Voraussetzungen eines fristlosen Kündigungsgrundes.(Rn.51) 3. Hat der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung unwiderruflich - allerdings unwirksam - verzichtet und macht er nach einem Zeitraum von mehr als 21 Jahren erstmalig seine Versorgungsansprüche geltend, nämlich nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs, d.h. mit Fälligkeit der ursprünglich gegebenen Versorgungszusage, so ist keine Verwirkung eingetreten.(Rn.55) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg - 2 Sa 61/12.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.254,82 € festgesetzt. Die Berufung wird, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sehen Versorgungsrichtlinien vor, dass zugesagte Versorgungsleistungen einzustellen sind, wenn der Arbeitnehmer Handlungen begangen hat, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigt hätten, so ist der Arbeitgeber für diesen Ausnahmetatbestand der Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen darlegungsbelastet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung sind nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich vorgetragen hat, dass er die konkreten Gründe, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung geführt haben, aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren könne und sie sich auch nicht aus dem Vortrag des Arbeitnehmers ergeben.(Rn.50) 2. Von der Darlegung der Tatsachen, welche den Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt hätten, ist der Arbeitgeber auch nicht deshalb befreit, weil der Arbeitnehmer die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage später zurückgenommen hat, so dass die Kündigung als wirksam gilt (§ 7 KSchG). Die Wirksamkeitsfiktion beinhaltet nur die Rechtsfolge der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs, nicht aber eine Wirksamkeitsfiktion der tatbestandlichen Voraussetzungen eines fristlosen Kündigungsgrundes.(Rn.51) 3. Hat der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung unwiderruflich - allerdings unwirksam - verzichtet und macht er nach einem Zeitraum von mehr als 21 Jahren erstmalig seine Versorgungsansprüche geltend, nämlich nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs, d.h. mit Fälligkeit der ursprünglich gegebenen Versorgungszusage, so ist keine Verwirkung eingetreten.(Rn.55) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg - 2 Sa 61/12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.254,82 € festgesetzt. Die Berufung wird, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrages begründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages als Feststellungsklage zulässig, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben (§ 256 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). a) Der Hauptantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Zwar können nach § 256 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 –, juris, stRspr). b) Der Hauptantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger überhaupt Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien des GHH-Verbandes hat. Dass der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, steht nicht entgegen, weil der Vorrang der Leistungsklage wegen der Besonderheiten des Betriebsrentenrechts nicht eingreift. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 3 AZR 391/06 –, juris, zu I der Gründe, m.w.N.). Hier haben die Parteien einen begrenzten Streitpunkt, mit dessen Klärung davon auszugehen ist, dass die zwischen ihnen bestehenden Streitfragen abschließend geklärt sind. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem Monat März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. a) Dass dem Kläger von der F. H. GmbH eine schriftliche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien des GHH-Verbandes zunächst erteilt worden ist, die seit dem Monat März 2008, dem Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers, an sich zur Zahlung fällig ist (§ 9 Nr. 1 GHH-Richtlinien), ist zwischen den Parteien im Ausgangspunkt nicht im Streit. b) Die erteilte Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung ist nachträglich nicht untergegangen und es ist dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die Zusage zu berufen. aa) Die Beklagte ist nicht berechtigt, die zugesagte Versorgungsleistung deshalb einzustellen, weil der Kläger Handlungen begangen hätte, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigt hätten (§ 13 Abs. 1 Buchstabe d GHH-Richtlinien). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen die Versorgungszusage widerrufen hat. Jedenfalls sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht gegeben. Zwar ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der H. Ha. GmbH durch diese mit Schreiben vom 05. September 1986 fristlos gekündigt worden. Die für den Ausnahmetatbestand der Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen darlegungsbelastete Beklagte hat aber ausdrücklich vorgetragen, dass sie die konkreten Gründe, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung geführt haben, aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren könne. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Von der Darlegung der Tatsachen, welche die Beklagte zu einer fristlosen Entlassung des Klägers berechtigt hätten, ist die Beklagte auch nicht deshalb befreit, weil der Kläger die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage später zurückgenommen hat, so dass die Kündigung als wirksam gilt (§ 7 KSchG). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beinhaltet die Wirksamkeitsfiktion nur die Rechtsfolge der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs, nicht aber eine Wirksamkeitsfiktion der tatbestandlichen Voraussetzungen eines fristlosen Kündigungsgrundes. Insoweit kann dahinstehen, ob die Wirksamkeitsfiktion überhaupt relevant werden konnte, da das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 7 KSchG beendet worden sein könnte, sondern allein durch den Aufhebungsvertrag der H. Ha. GmbH mit dem Kläger vom 16. Dezember 1986. bb) Der Kläger hat seinen Anspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung auch nicht deshalb verloren, weil er auf die Geltendmachung dieses Anspruchs im Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 mit der H. Ha. GmbH verzichtet hat. Der Verzicht war unwirksam. Der Verzicht oder der Erlass einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 3 BetrAVG dann verboten, wenn dies in einem Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht (BAG, Urteil vom 14. August 1990 – 3 AZR 301/89 –, AP Nr. 4 zu § 3 BetrAVG, zu I 1 c der Gründe; BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 –, AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG, zu II 2 der Gründe). cc) Es ist dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf die erteilte Versorgungszusage zu berufen. Verwirkung ist nicht eingetreten (§ 242 BGB). Soweit der Kläger nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der H. Ha. GmbH vom 16. Dezember 1986, in dem er auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung unwiderruflich verzichtet hat, erstmals mit Schreiben vom 12. Februar 2008 sich auf das Bestehen solcher Ansprüche beruft, mag das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt sein. Es fehlt aber am weiter erforderlichen Umstandsmoment. Der Kläger hat während des Zeitraums von mehr als 21 Jahren zwischen dem – unwirksamen – Verzicht und der erstmaligen Geltendmachung keine Tatsachen geschaffen, die bei der Beklagten das Vertrauen hätten erwecken können, dass der Kläger Versorgungsansprüche nicht mehr geltend machen wird. Vielmehr hat der Kläger schlicht zugewartet, bis die ursprünglich gegebene Versorgungszusage nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fällig wird. Soweit der Kläger nach seinem Schreiben vom 12. Februar 2008, mit dem er erstmals Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht hat, erst wieder mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08. August 2011, mithin knapp 3,5 Jahre später, auf diese Ansprüche gegenüber der Beklagten zurückkommt, fehlt wiederum das erforderliche Umstandsmoment. Das bloße Schweigen des Klägers berechtigt die Beklagte nicht, darauf zu vertrauen, dass der Kläger von der Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche künftig absehen werde. dd) Schließlich sind die Ansprüche des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung auch nicht verjährt (§ 18a BetrAVG). Dies gilt jedenfalls für das mit dem Hauptantrag verfolgte Stammrecht. II. Der Hilfsantrag ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. 1. Denn die innerprozessuale Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages ist nicht eingetreten. Der Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben worden (soeben zu I der Gründe). 2. Dass der Kläger keinen echten Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, sondern umgekehrt einen unechten Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Für diese als Ausnahme anzusehende Antragstellung hätte der Kläger eine entsprechende Erläuterung geben müssen, was nicht erfolgt ist. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Terminvertreterin des Klägers vielmehr bestätigt, dass es sich um einen echten Hilfsantrag handele, und von einer Antragsänderung abgesehen. III. 1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den Hauptantrag dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (3,5 x 12 Monate x 1.863,21 € monatlich =) 78.254,82 € (§ 9 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Hilfsantrag erhöht den Urteilsstreitwert nicht, weil der Hilfsantrag mangels Erfolglosigkeit des Hauptantrages nicht zur Entscheidung angefallen ist. Allein der höhere (Haupt-)Antrag ist zu bewerten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 5 Rn. 4). 3. Die Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über eine betrieblichen Altersversorgung. Der 1943 geborene Kläger war seit dem 01. Juni 1968 zunächst bei der F. H. GmbH und seit dem 01. Januar 1982 bei deren Rechtsnachfolgerin, der H. Ha. GmbH, als Prokurist beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. August 1980 (Anlage K 2 – Bl. 20 d.A.) erklärte die F. H. GmbH, dass sie den Kläger in den Kreis der Mitarbeiter aufgenommen habe, für die sie eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenfürsorge getroffen habe. Diese betriebliche Altersversorgung richtet sich nach den Richtlinien des GHH-Verbandes. Darin ist geregelt (Fassung von 1978, Anlage K 5 – Bl. 31 d.A.): „§ 1 Grundsatz (1) Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien erfordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Versorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien. … § 3 Altersversorgung (1) Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrags, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. … § 8 Zahlungsweise (1) Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalendermonatliche Renten. Sie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar am 15. Februar für Januar, Februar und März; am 15. Mai für April, Mai und Juni; am 15. August für Juli, August und September; am 15. November für Oktober, November und Dezember. … § 9 Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden. … § 13 Leistungsvorbehalt (1) Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn … d) der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. …“ Mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 (Anlage K 10 – Bl. 77 d.A.) teilte die F. H. GmbH dem Kläger mit, dass sich die ihm erteilte Versorgungszusage auf einen Versorgungsbetrag in Höhe von 985,00 DM belaufe. Mit Schreiben vom 05. September 1986 (Anlage B 1 – Bl. 105 d.A.) kündigte die Rechtsnachfolgerin der F. H. GmbH, die H. Ha. GmbH, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Am 16. Dezember 1986 (Anlage K 9 – Bl. 40 d.A.) schlossen die H. Ha. GmbH und der Kläger den folgenden „Aufhebungsvertrag § 1 Beendigung des Arbeitsvertrages Das zwischen der Firma H. Ha. GmbH, Hamburg (Firma) und … [dem Kläger] (Mitarbeiter) bestehende Arbeitsverhältnis wird hierdurch mit Wirkung zum 10. September 1986 aufgehoben. Bis zum genannten Tag wird das Gehalt gezahlt. § 2 Urlaubsabgeltung Der in 1986 nicht genommene Urlaub (20 Tage) wird abgegolten und mit einem von Firma gewährten Darlehen verrechnet. § 3 Betriebliche Altersversorgung Der Mitarbeiter verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung. § 4 Zeugnis Der Mitarbeiter erhält ein einfaches Zeugnis. § 5 Ausgleich aller Ansprüche Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im Einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten. …“ Die H. Ha. GmbH wurde auf die M. Ha. GmbH verschmolzen. Die M. Ha. GmbH wurde mit der E. D. GmbH verschmolzen. Die Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern u. a. der E. D. GmbH wurden umwandlungsrechtlich auf die Beklagte übertragen (Anlagenkonvolut K 1 – Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 (Anlage B 2 – Bl. 106 d.A.) wendete sich der Kläger an die F. H. GmbH und beantragte die Auszahlung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 22. April 2008 (Anlage K 6 – Bl. 36 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen H. Ha. GmbH sei, aber der Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung im Anschluss an die fristlose Kündigung vom 05. September 1986 und im Rahmen des nachfolgenden Aufhebungsvertrags untergegangen sei. Mit Schreiben vom 08. August 2011 (Anlage K 7 – Bl. 37 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ab März 2008 bis einschließlich Juni 2011 die rückständigen Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung zu überweisen und ab dem 15. August 2011 jeweils quartalsweise die Zahlungen aufzunehmen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung. Die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages von 621,07 € brutto ergebe sich aus der Anwendung des „Merkblatts zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ (Anlage K 11 – Bl. 88 d.A.; Darstellung im Schriftsatz des Klägers vom 09. Dezember 2011 – Bl. 85 [87] d.A.). Mit der am 07. September 2011 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen, durch Schriftsätze vom 05. Dezember 2011 (Bl. 74 [75] d.A.) sowie 09. Dezember 2011 (Bl. 85 d.A.) erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom 15. Mai 2012 (Bl. 131 [132] d.A.) geänderten Klage beantragt der Kläger: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.569,22 € brutto und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 € seit 16. Februar 2008, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Mai 2008, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. August 2008, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. November 2008, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Februar 2009, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Mai 2009, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. August 2009, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. November 2009, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Februar 2010, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Mai 2010, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. August 2010, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. November 2010, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Februar 2011, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. Mai 2011, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. August 2011, aus weiteren 1.863,21 € seit 16. November 2011 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien des GHH-Verbandes, weil die Versorgungszusage von der H. Ha. GmbH gemäß § 13 Nr. 1 d GHH-Richtlinien widerrufen worden sei, der Kläger im Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung unwiderruflich verzichtet habe und die Berufung auf einen solchen Anspruch treuwidrig und der Anspruch verwirkt sei. Der Kläger habe der H. Ha. GmbH durch sein Verhalten erheblichen Schaden zugefügt. Er habe die Belange seines Arbeitgebers nicht nur zurückgestellt, sondern ihm bewusst Schaden zugefügt. Dadurch habe der Kläger die Vertrauensbasis derart zerstört, dass die zuvor gewährte Betriebstreue völlig entwertet worden sei. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.